Arbeitsgericht Essen Urteil, 21. Dez. 2015 - 6 Ca 908/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGE:2015:1221.6CA908.15.00
21.12.2015

Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.008,79 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszins aus 1.899,63 € seit dem 11.02.2015 und aus weiteren 1.109,16 € seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

II.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 31.12.2015 € 963,16 brutto zu zahlen.

III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, als anteiliges 13. Monatsentgelt, anteilige Übergangsleistung und anteiliges Urlaubsentgelt mit der Novemberabrechnung 2016 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.208,88 € brutto zu zahlen.

IV.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.Der Streitwert beträgt 4.939,13 €.

VII.Die Berufung wird für den Kläger nicht und für die Beklagte nicht gesondert zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 13 Unabdingbarkeit


(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - 5 AZR 731/12

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 - 2 Sa 675/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2013 - 10 AZR 848/12

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Tenor I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen d

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Feb. 2013 - 9 AZR 452/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Sept. 2010 - 9 AZR 515/09

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Jan. 2010 - 9 AZR 51/09

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Anteile am Automatentronc einer Spielbank zustehen.

2

Der am 1947 geborene Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Freistaat. Dieser setzte den Kläger bis Ende März 2008 in der Spielbank G als Angestellten der Automatenaufsicht vollzeitig an zehn Monaten im Jahr ein. Die Monate März und September eines jeden Jahres waren für den Kläger arbeitsfrei.

3

In einem vom 21. Januar 2004 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des „Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken vom 01.01.2003 - in der jeweils geltenden Fassung -“ (TV ATZ) die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2004 im Blockmodell. Nach § 3 Satz 1 des Änderungsvertrags erhält der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung und Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des TV ATZ. Die Arbeitsphase, in welcher der Kläger - wie zuvor - in den Monaten März und September arbeitsfrei haben sollte, legten die Parteien in § 2 des Änderungsvertrags auf den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 fest, höchstens jedoch so lange, wie Zeit- und Wertguthaben aus der Arbeitsphase zur Verfügung stehen. Aufgrund der arbeitsfreien Monate März und September sollte die Berechnungsgrundlage für das Gehalt während der Altersteilzeit 10/12 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein.

4

Der TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (TV ATZ aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:

        

„§ 4   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet (= Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (= Freistellungsphase).

                          
        

§ 5     

        

Altersteilzeitvergütung

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Auf-stockungsbetrag... Abweichend von Satz 1 gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen folgende Sonderregelungen:

                 

…       

                 

2.    

Kleidergeld …

                          

Das Kleidergeld wird entsprechend der tatsäch-lichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig für die Arbeitsphase ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Kleidergeld.

                 

3.    

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit …

                          

Die Zuschläge werden in der Arbeitsphase entsprechend den tatsächlich geleisteten zuschlagsbegünstigten Stunden ausgezahlt.

                          

…       

                 

4.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GTV
Die Erfolgsanteile werden in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung in voller Höhe ausgezahlt.

                 

…       

        
                 

6.    

Fehlgeldentschädigung …

                          

Die Fehlgeldentschädigung wird in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Fehlgeldentschädigung.

        

…       

                 
        

(4)     

Tarifliche Vergütungsänderungen wirken sich auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus.

                          
                 

...     

                          
                 

§ 8     

        

Sonderregelung Erfolgsanteile

        

In der Arbeitsphase werden abweichend von § 5 die Erfolgsanteile beziehungsweise die den Erfolgsanteilen entsprechende Lohnfortzahlung der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für die Ermittlung des Erfolgsanteilwerts nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 GTV im Umfang eines entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmers berücksichtigt.

        

In der Freistellungsphase werden die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit bei Ermittlung des Erfolgsanteilwerts außer Acht gelassen.

        

…       

        

§ 12   

        

Ende des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        

(3)     

Endet bei einem Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 erhaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. …“

5

Der mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene „Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken“ vom 19. Oktober 2006 (GTV) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 3   

        

Gruppeneinteilung

        

(1)     

Die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken werden in folgende Tätigkeitsgruppen eingeteilt:

                 

A)    

Spieltechnisches Personal

                          

…       

        
                          

7.    

Automatenaufsicht

                          

…       

        
                          

7.2     

Leiter der Automatenaufsicht

                                   

…       

                          

7.3     

Automatenaufsicht

                                   

…       

                                            
        

§ 4     

        

Vergütung des spieltechnischen Personals

        

(1)     

Die spieltechnischen Arbeitnehmer erhalten als monatliche Vergütung

                 

1.    

ein Festgehalt ...

                 

…       

        
                 

5.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 beziehungsweise 2,

                 

…       

        
                 
        

§ 9     

        

Besondere Leistungen für das spieltechnische Personal

        

...     

        

(2)     

Erfolgsanteile für die spieltechnischen Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 …

                 

1.    

Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7.2 und 7.3 erhalten zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. ...“

6

Während der Arbeitsphase zahlte der beklagte Freistaat an den Kläger auf der Grundlage des in § 9 Abs. 2 GTV geregelten Verteilungsschlüssels einen monatlichen um die Hälfte gekürzten Erfolgsanteil aus dem Tronc, in dem sich die Trinkgelder der Gäste befinden. Dies waren im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2004   

2005   

2006   

2007   

2008   

        

Januar

        

877,85

721,60

753,10

767,74

        

Februar

        

759,14

766,37

758,05

767,91

        

März   

956,99

940,43

749,48

743,46

654,46

        

April 

875,83

909,48

783,38

706,41

        
        

Mai     

902,00

949,35

691,16

726,29

        
        

Juni   

895,56

824,48

746,38

729,46

        
        

Juli   

932,73

941,07

775,72

706,88

        
        

August

954,83

790,81

794,85

844,48

        
        

September

948,97

712,27

807,88

867,31

        
        

Oktober

947,83

821,89

712,69

785,54

        
        

November

805,18

698,21

715,16

672,09

        
        

Dezember

862,73

640,36

781,49

809,76

        
7

Seit Beginn der Freistellungsphase am 1. April 2008 rechnet der beklagte Freistaat die Erfolgsanteile des Klägers aufgrund des jeweils aktuellen monatlichen Troncaufkommens ab und zahlt diese an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2009 waren dies folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2008   

2009   

        

Januar

        

877,95

        

Februar

        

759,14

        

März   

        

940,43

        

April 

624,63

814,17

        

Mai     

602,60

        
        

Juni   

626,49

        
        

Juli   

630,16

        
        

August

620,78

        
        

September

605,88

        
        

Oktober

797,14

        
        

November

805,18

        
        

Dezember

862,73

        
8

Unter dem 24. Juli 2009 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag zum TV ATZ (ÄndTV ATZ). Mit diesem hoben sie die Regelung des § 8 TV ATZ auf und gaben § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ folgende Fassung:

        

„Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GTV

        

Für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Wertes eines Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase wird das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zu Grunde gelegt.“

9

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe während der Freistellungsphase Anspruch auf Auszahlung eines Erfolgsanteils in Höhe von 50 % des auf ihn entfallenden Troncaufkommens aus den jeweiligen Bezugsmonaten der Arbeitsphase. Durch seine Arbeitsleistung habe er zum Volumen des Tronc beigetragen. Dass die in der Arbeitsphase erarbeiteten Erfolgsanteile im Sinne eines Wertguthabens zeitversetzt in der Freistellungsphase an den Altersteilzeitarbeitnehmer zur Auszahlung kommen müssten, ergebe sich ua. aus der Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ aF.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 133,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen,

                 

und     

        

3.    

festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an ihn eine Erfolgsvergütung für den Monat Mai 2009 in Höhe von 909,48 Euro brutto, für den Monat Juni 2009 in Höhe von 949,35 Euro brutto, für den Monat Juli 2009 in Höhe von 824,48 Euro brutto, für den Monat August 2009 in Höhe von 941,07 Euro brutto, für den Monat September 2009 in Höhe von 790,81 Euro brutto, für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 712,27 Euro brutto, für den Monat November 2009 in Höhe von 821,89 Euro brutto, für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 698,21 Euro brutto, für den Monat Januar 2010 in Höhe von 640,36 Euro brutto, für den Monat Februar 2010 in Höhe von 721,60 Euro brutto, für den Monat März 2010 in Höhe von 766,37 Euro brutto, für den Monat April 2010 in Höhe von 749,48 Euro brutto, für den Monat Mai 2010 in Höhe von 783,38 Euro brutto, für den Monat Juni 2010 in Höhe von 691,16 Euro brutto, für den Monat Juli 2010 in Höhe von 746,38 Euro brutto, für den Monat August 2010 in Höhe von 775,72 Euro brutto, für den Monat September 2010 in Höhe von 794,85 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2010, für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 807,88 Euro brutto fällig zum 10. November 2010, für den Monat November 2010 in Höhe von 712,69 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2010, für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 715,16 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2011, für den Monat Januar 2011 in Höhe von 781,49 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2011, für den Monat Februar 2011 in Höhe von 753,10 Euro brutto fällig zum 10. März 2011, für den Monat März 2011 in Höhe von 758,05 Euro brutto fällig zum 10. April 2011, für den Monat April 2011 in Höhe von 743,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2011, für den Monat Mai 2011 in Höhe von 706,41 Euro brutto fällig zum 10. Juni 2011, für den Monat Juni 2011 in Höhe von 726,29 Euro brutto fällig zum 10. Juli 2011, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 729,46 Euro brutto fällig zum 10. August 2011, für den Monat August 2011 in Höhe von 706,88 Euro brutto fällig zum 10. September 2011, für den Monat September 2011 in Höhe von 844,48 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2011, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 867,31 Euro brutto fällig zum 10. November 2011, für den Monat November 2011 in Höhe von 785,54 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2011, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 672,09 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2012, für den Monat Januar 2012 in Höhe von 809,76 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2012, für den Monat Februar 2012 in Höhe von 767,74 Euro brutto fällig zum 10. März 2012, für den Monat März 2012 in Höhe von 767,91 Euro brutto fällig zum 10. April 2012 und für den Monat April 2012 in Höhe von 654,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2012 zu zahlen.

11

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die monatliche Vergütung einschließlich der erfolgsabhängigen Teile entspreche während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit sei weiterhin Angehöriger der Spielbank und nehme daher am jeweiligen Unternehmenserfolg teil. Zudem sei es nicht möglich, den in der Arbeitsphase gebildeten Tronc an Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase auszuzahlen, da der Tronc in jedem Monat nach dem tarifvertraglichen Schlüssel unter den troncberechtigten Arbeitnehmern aufgeteilt werde. Schließlich stelle § 8 Abs. 2 TV ATZ aF auf die Erfolgsanteile des aktuellen Monats ab.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

A. Die Klage ist zulässig.

15

I. Das für den Feststellungsantrag zu 3. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Höhe der ihm zustehenden Erfolgsanteile durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.

16

II. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. Senat 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen.

17

1. Soweit der Kläger die Differenzbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum Schluss der Revisionsverhandlung geltend macht, folgt dies aus den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur Einschränkung des Vorrangs der Leistungsklage entwickelt hat. Der Vorrang dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 1 der Gründe, BAGE 114, 80). Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 19, BAGE 129, 72).

18

Diese Erfordernisse sind gewahrt. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Höhe der Gewinnanteile in der Freistellungsphase, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht.

19

2. Soweit der Kläger die zukünftig fällig werdende Erfolgsvergütung geltend macht, gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage ohnehin nicht. Auf Klagen, mit denen eine Partei eine künftige Leistung begehrt, ist der Grundsatz nicht anwendbar (vgl. Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - zu A I der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär(BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 98, 76); die klagende Partei kann zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung frei wählen (vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - zu A 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 1).

20

B. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, den Regelungen des TV ATZ sei nicht zu entnehmen, dass die Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase den Vergütungsansprüchen in der Arbeitsphase entsprächen. § 5 Abs. 4 TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (aF) belege, dass sich die Höhe der Erfolgsanteile am Volumen des Tronc im Auszahlungsmonat orientiere. Schließlich stehe dem Klagebegehren entgegen, dass der beklagte Freistaat den Tronc in der Vergangenheit zu einem Teil unter den troncberechtigten Arbeitnehmern verteilt und im Übrigen an die Staatskasse abgeführt habe.

21

Mit dieser Begründung durften die Anträge des Klägers nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; denn es bedarf noch tatsächlicher Feststellungen.

22

I. Unter Zugrundelegung des bis zum 24. Juli 2009 geltenden und für die streitigen Ansprüche maßgeblichen Tarifstands war der Freistaat verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 über die gezahlten Erfolgsanteile hinaus einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro zu zahlen, § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF iVm. §§ 4 und 5 GTV. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der ursprünglich bestehende Zahlungsanspruch durch die Regelungen des Änderungstarifvertrags vom 24. Juli 2009 entfallen ist.

23

1. Die tarifvertragliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF fand kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, § 1 des Änderungsvertrags vom 21. Januar 2004.

24

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Aufstockungsbetrag. Nach der in Bezug genommenen Bestimmung des § 4 GTV erhalten die spieltechnischen Arbeitnehmer, zu denen der Kläger als Angestellter der Automatenaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 gehört, als monatliche Vergütung neben einem Festgehalt, § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 GTV, Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. Danach entsprechen die gekürzten Erfolgsanteile in der Freistellungsphase der Höhe nach den gekürzten Erfolgsanteilen, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erhalten hat. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm.

25

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch-baren Regelung führt (Senat 13. April 2010 - 9 AZR 271/09 - Rn. 19; 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 23, AP TVöD § 46 Nr. 1; 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 28; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131).

26

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze gewährt § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase befinden, Anspruch auf den in der Arbeitsphase von dem Arbeitgeber nicht ausgezahlten Teil der Erfolgsanteile.

27

aa) Der Tarifwortlaut ist für die Auslegung unergiebig. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF orientiert die Vergütung der Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis an der Vergütung für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dabei erhalten sie den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ aF die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Falle des teilzeitbeschäftigten Klägers vermindert um den Faktor 2/12. Ob sich der tarifvertragliche Terminus „Vergütung für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ lediglich auf die Tätigkeit - so die Revision - oder darüber hinaus auf den Verdienstzeitraum bezieht, lässt sich der Tarifbestimmung nicht entnehmen.

28

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die Tarifnorm eingebettet ist, spricht deutlich für die Sichtweise der Revision.

29

§ 5 TV ATZ aF etabliert für die in § 4 Abs. 1 GTV genannten Vergütungsbestandteile ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF formuliert die Regel, der zufolge der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dh. sowohl für die Arbeitsphase als auch für die Freistellungsphase, eine Vergütung erhalten soll, die dem Maß der gekürzten Arbeitszeit entspricht. Diese umfasst nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 5 GTV auch die Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aF enthält abweichend von der Regel „Sonderregelungen“ für das Kleidergeld, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, die Fehlgeldentschädigung und die Erfolgsanteile für nichtspieltechnische Arbeitnehmer. Diese erhalten die Erfolgsanteile in der Arbeitsphase nicht entsprechend ihrer verringerten, sondern entsprechend ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF. Der Bestimmung lässt sich im Gegenschluss entnehmen, dass die Erfolgsanteile der übrigen Arbeitnehmer, also auch solche der spieltechnischen Arbeitnehmer, nicht voll in der Arbeitsphase, sondern gesplittet zu einer Hälfte in der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgekehrt werden.

30

Für die Auslegung der Revision spricht ferner die Tarifbestimmung des § 5 Abs. 4 TV ATZ aF. Danach wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus. Wäre die Bezugnahme auf „entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF nicht nur tätigkeits-, sondern darüber hinaus, wie der beklagte Freistaat meint, zeitbezogen, wäre § 5 Abs. 4 TV ATZ aF überflüssig, da sich tarifliche Änderungen auf den Kläger allein aufgrund seiner - auch zeitlichen - Gleichstellung mit den weiterhin tätigen Arbeitnehmern auswirkten. Dass die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 4 TV ATZ aF eine Regelung ohne Regelungsgehalt schaffen wollten, ist unwahrscheinlich.

31

In dieselbe Richtung deutet § 12 TV ATZ aF. Danach hat ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 TV ATZ aF enthaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, wenn bei ihm das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase, erhält der Arbeitnehmer danach den einbehaltenen Teil der Erfolgsanteile ausgezahlt. Eine rückläufige Entwicklung des Tronc wirkte sich bei ihm im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis zu Ende führt, nicht aus. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Erfolgsanteile vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer der Höhe nach anders bemessen wollten als die der übrigen Altersteilzeitarbeitnehmer.

32

Die Regelung des § 8 TV ATZ aF steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Mit dieser Berechnungsregelung stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass die Höhe des Erfolgsanteils unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs der Altersteilzeitarbeitnehmer berechnet wird. Gleichzeitig gibt die Tarifvorschrift einen deutlichen Hinweis auf das von dem Kläger angeführte Spiegelbildmodell. Denn in der Arbeitsphase berechnet sich der Erfolgsanteil eines jeden troncberechtigten Mitarbeiters unter Einschluss der Altersteilzeit-arbeitnehmer allein nach der in der Arbeitsphase geleisteten Arbeitszeit. Die Auszahlung an den Altersteilzeitarbeitnehmer erfolgt jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF gekürzt. Der Arbeitgeber behält demnach einen Teil des von dem Altersteilzeitarbeitnehmer verdienten Erfolgsanteils ein. Ohne diese Regelung wäre der Altersteilzeitarbeitnehmer bei der Berechnung des Erfolgsanteils, der zum einen von dem Umfang des Tronc, zum anderen von der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmern abhängt, in der Arbeitsphase lediglich mit der - reduzierten - durchschnittlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ aF beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet(Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (Freistellungsphase), § 4 Abs. 2 TV ATZ aF. Zählte man den in der Arbeitsphase vollzeitig tätigen Arbeitnehmer lediglich mit der verringerten, weil auf die Gesamtdauer entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit, hätte dies zur Folge, dass der Divisor, die Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer, bei gleichbleibendem Dividend, dem Wert des Tronc, kleiner wäre und der Erfolgsanteil, der auf die weiterhin tätigen Arbeitnehmer entfiele, zulasten des Altersteilzeitarbeitnehmers größer wäre. Umgekehrt verhält es sich in der Freistellungsphase. Ohne die Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ aF würde der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, bei der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer mitgerechnet. Ersetzt der Arbeitgeber den in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmer durch einen anderen Mitarbeiter, steigt der Divisor und verringert sich der jedem Arbeitnehmer zustehende Erfolgsanteil.

33

cc) Diese Auslegung deckt sich zudem mit den Grundsätzen, die der Senat zur zeitversetzten Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten Arbeitsentgelts entwickelt hat.

34

Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Er erarbeitet in der Arbeitsphase ein Guthaben, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen soll (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, BAGE 116, 86). Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214).

35

Diese Grundsätze greifen auch hier. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er in der Arbeitsphase in unverminderter Arbeitszeit arbeitet, den Erfolgsanteil nur in der Höhe, die sich auf der Basis der verringerten durchschnittlichen Arbeitszeit ergibt. Er spart für die Freistellungsphase den anderen hälftigen Teil des Erfolgsanteils an. Dieser soll ihm in der Freistellungsphase zeitversetzt, also der des ersten Monats der Arbeitsphase im ersten Monat der Freistellungsphase etc., ausgezahlt werden.

36

dd) Schließlich verlangen Sinn und Zweck der Vergütungsregelung, die Erfolgsanteile von Altersteilzeitarbeitnehmern an den in der Arbeitsphase erzielten Arbeitserfolg zu knüpfen.

37

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 GTV erhalten spieltechnische Arbeitnehmer zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. Während die kontinuierliche Ausschüttung des Tronc bei einem Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis gewährleistet, dass er am Erfolg seiner Arbeit partizipiert, führte die von dem beklagten Freistaat befürwortete Auslegung bei Altersteilzeitarbeitnehmern zu einer teilweisen Abkopplung des Erfolgsanteils von der Arbeitsleistung. Denn in der Arbeitsphase erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer lediglich die Hälfte des von ihm verdienten Anteils. Die zweite Hälfte käme ihm, folgte man der Argumentation des beklagten Freistaats, weder in der Arbeits- noch in der Freistellungsphase zugute. Zwar erhielte der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase einen Erfolgsanteil, aber dessen Höhe hinge nicht von seiner, sondern von der Arbeitsleistung Dritter, nämlich der Arbeitsleistung der weiterhin tätigen Mitarbeiter, ab. Der Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, die Motivation zu einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, liefe zu einem Teil ins Leere. Ein solcher Rege-lungswille der Tarifvertragsparteien kommt in der Bestimmung nicht zum Ausdruck.

38

3. Der Umstand, dass der Tronc in der Zeit der Arbeitsphase abweichend von den tariflichen Bestimmungen monatsweise ausgeschüttet worden ist, lässt entgegen der Ansicht des Freistaats den Zahlungsanspruch des Klägers nicht entfallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die § 275 Abs. 1 BGB den Ausschluss der Leistungspflicht knüpft, liegen nicht vor. Die begehrte Leistung ist dem beklagten Freistaat nicht unmöglich.

39

Vom Troncaufkommen ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern vom 19. Dezember 1995 (GVBl. Bayern 1995, 913; im Folgenden: TroncVO) der Betrag, der sich nach Leistung einer angemessenen Vergütung einschließlich der vom Arbeitgeber für die Spielbankbediensteten zu erbringenden Arbeitgeberleistungen als Überschuss errechnet, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abzuführen. Als angemessen gilt die Vergütung, die in den Tarifverträgen zwischen dem beklagten Freistaat und den Gewerkschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt ist, § 2 Abs. 2 TroncVO. § 2 Abs. 1 TroncVO stellt nicht auf die Entstehung, sondern auf die Erfüllung der Verbindlichkeit ab. Da der Erfolgs-anteil nach § 5 TV ATZ aF iVm. §§ 4, 9 Abs. 2 GTV auch in der Freistellungs-phase zur tarifvertraglich geregelten Vergütung der Altersteilzeitarbeitnehmer gehört, ist der beklagte Freistaat berechtigt, den dem Kläger zustehenden Erfolgsanteil, dessen Höhe sich nach dem Troncumfang in der Arbeitsphase bemisst, aus dem laufenden Tronc zu entnehmen. Bei rückläufiger Entwicklung der Trinkgelder liegt der in der Freistellungsphase an den Kläger auszu-kehrende Erfolgsanteil zwar über dem der übrigen Arbeitnehmer; nichtsdestotrotz bleibt er eine tarifvertraglich bestimmte Vergütung, um die der Arbeitgeber den Tronc vor der Abführung an den Staatshaushalt mindern darf. Im Übrigen stellen sich vergleichbare Probleme, wenn der Tronc nicht ausreicht, um aus ihm sämtliche Vergütungen zu bestreiten. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Arbeitgebers nicht auf den Troncinhalt beschränkt; vielmehr muss er die Verpflichtungen, die er durch den Abschluss von Arbeitsverträgen eingegangen ist, aus anderen Mitteln erfüllen.

40

II. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien unter dem 24. Juli 2009 einen Änderungstarifvertrag geschlossen haben, ist eine Normtatsache, die nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfällt. Derartige Normtatsachen sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 38 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers infolge der Neufassung des § 5 durch den ÄndTV ATZ untergegangen ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben.

41

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ nF wird für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Werts eines dem Altersteilzeitarbeitnehmer zustehenden Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zugrunde gelegt. Fände diese Regelung rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 Anwendung, wäre der Klageantrag zu 1. unbegründet. Der beklagte Freistaat hätte die dem Kläger zustehenden Ansprüche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Erfolgsanteile richtete sich im Falle der Rückwirkung ausschließlich nach dem Troncumfang in der Freistellungsphase. Diese Berechnung legte der beklagte Freistaat seinen Zahlungen an den Kläger im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 zugrunde.

42

2. Die Rückwirkung hängt von zwei Voraussetzungen ab, die der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu prüfen vermag.

43

a) Eine Rückwirkung zulasten des Klägers kommt nur in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien für das Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF einen Zeitpunkt bestimmt haben, der vor dem 31. Okto-ber 2008 liegt. Diese Normtatsache wird das Landesarbeitsgericht, gegebenen-falls durch Einsichtnahme in die Originalurkunde des ÄndTV ATZ, aufzuklären haben.

44

b) Sollten die Tarifvertragsparteien ein Inkrafttreten des ÄndTV ATZ für einen vor dem 31. Oktober 2008 liegenden Zeitraum bestimmt haben, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob die Rückwirkung rechtswirksam ist.

45

aa) Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 29, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 50 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46). Danach löst ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c cc (1) der Gründe, BAGE 100, 377). Die Zulässigkeit der autonomen Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Tarifvertrags ergibt sich aus der den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Norm-setzungsbefugnis, die auch das Recht umfasst, die zeitliche Geltung der von ihnen geschaffenen Normen zu bestimmen(BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 68, BAGE 119, 1). Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Die Tarifvertragsparteien können deshalb grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (vgl. BAG 6. Juni 2007 -  4 AZR 382/06  - Rn. 18, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15).

46

Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechts-staatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen(vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 69, BAGE 119, 1). Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung - wie im Streitfall - vertraglich vereinbart ist (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, aaO).

47

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 28, aaO). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 67, BAGE 119, 1). Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 40, BAGE 108, 176).

48

bb) Das Landesarbeitsgericht wird für den Fall, dass eine Rückwirkung vorliegt, aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien die ursprünglichen Tarifregelungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 8 TV ATZ aF in dem jetzt geltenden Sinne ändern würden.

49

III. Der Senat kann aus den vorgenannten Gründen auch über die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobenen Ansprüche nicht abschließend entscheiden. Wie der Klageantrag zu 1. hängen diese, jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss des ÄndTV ATZ, von der Frage ab, ob die Tarifvertragsparteien § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF rückwirkend änderten und der Kläger auf den Fortbestand seiner Ansprüche vertrauen durfte.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Benrath    

        

        

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 gezahlten Leistungsentgelts hat.

2

Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Parteien vereinbarten am 25. Januar 2006 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006. Gemäß § 2 des Änderungsvertrags soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5 Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2016 festgelegt.

3

Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis auf § 16 LeistungsTV-Bund in Höhe von 132,96 Euro brutto . Dieser Betrag entspricht 6 vH des für die Klägerin maßgeblichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 in ihrer individuellen Endstufe in Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden . In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des Leistungsentgelts aus. Nach der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro. Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

4

Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der Beklagten den Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 LeistungsTV-Bund stünde den Beschäftigten ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich ihr Anspruch nach dem verminderten Teilzeit-Tabellenentgelt iSv. § 4 TV ATZ.

5

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist bestimmt:

        

„§ 4    

        

Höhe der Bezüge

        

(1)

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

6

In dem ua. zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) heißt es auszugsweise:

       

㤠18 Bund

        

Leistungsentgelt

        

(1)

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(2)

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

        

(3)

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.“

7

In dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006, ua. abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, ist bestimmt:

        

„I. Abschnitt:

        

Allgemeine Vorschriften

        

         

        

§ 2      

        

Regelungsstruktur

        

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung.

        

II. Abschnitt:

        

Leistungsfeststellung

        

         

        

III. Abschnitt:

        

Leistungsentgelt

        

         

        

IV. Abschnitt:

        

Gemeinsame Vorschriften

        

§ 11    

        

Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

        

(1)

Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.

        

(2)

Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt. Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

        

(3)

Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.

        

(4)

Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

        

(5)

Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H. und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums, bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der Freistellung, ausgeübt werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:

        

Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ entsprechend anpassen.

        

(6)

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

        

Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:

        

Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.

        

         

        

V. Abschnitt:

        

Schlussvorschriften

        

§ 16    

        

Einführungs- und Übergangsregelungen

        

(1)

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der dann anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

        

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen:

        

…“   

8

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 auf, die einbehaltenen 66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des Tabellenentgelts auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund allein auf das „gezahlte Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen. Wie § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund zeige, betreffe § 11 LeistungsTV-Bund nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund gelte wie § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet werden solle. Aus § 18 TVöD ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die dortige 1 %-Regelung mache annähernd 12 vH des Monatsentgelts aus. Die Konsequenz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ohne Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hätte sie ein Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des Leistungsentgelts gebe es nicht.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des der Klägerin im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 LeistungsTV-Bund finde, soweit nicht ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 LeistungsTV-Bund keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die Zeit vor Beginn des ersten Leistungszeitraums habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 TzBfG zwinge nicht zu einer anderen Auslegung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtagsregelung einerseits und der für die Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten Leistungszeitraums eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmalzahlung zukommen zu lassen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

14

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen.

15

1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt 66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 BGB in Höhe von 25,78 Euro die Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines Erstattungsverfahrens.

16

a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten Überzahlung des Bruttobetrags in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemitteilung und dem tatsächlichen Einbehalt des Nettobetrags von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten gemäß § 388 BGB hinsichtlich der einbehaltenen 25,78 Euro(vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1). Denn die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund ausgezahlt hatte.

17

b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu viel im Juli 2007 abgeführter Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die Beklagte keine Aufrechnungserklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel abgeführten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge selbst das Erstattungsverfahren durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. BGB nicht anzuwenden, eine Verrechnung war zulässig.

18

aa) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Steuern erstatten. Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen.

19

bb) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugsverfahrens abführte, steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV der Erstattungsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 b der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, von dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum Verrechnungsverfahren versagen (siehe Küttner/Schlegel Personalbuch 2009 16. Aufl. Entgeltrückzahlung Rn. 25, 26).

20

2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß § 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Leistungsentgelts zu.

21

a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.

22

aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 25 f., AP ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2).

23

bb) Das Nettoentgelt der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit als auch die Aufstockungsbeträge sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO.

24

cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig.

25

b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV ATZ während der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu.

26

aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der LeistungsTV-Bund sowie der TV ATZ Anwendung.

27

bb) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihr für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer Vollzeitbeschäftigten bemessen.

28

Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungsentgelt handelt es sich um Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV ATZ. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese Hälftelung nicht vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des Leistungsentgelts eine Überzahlung ein.

29

(1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2007 Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie habe in diesem Jahr während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen, wonach es für die Berechnung des Leistungsentgelts auf das für März 2007 gezahlte Tabellenentgelt ankomme.

30

Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.

31

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 116, 86).

32

(b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase Entgeltansprüche für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1 gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält.

33

(c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV ATZ auch Hock/Hock ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.

34

Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund handelt es sich weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Zu den Bezügebestandteilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 BAT nicht die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heranziehung des § 21 Satz 2 TVöD. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD) (vgl. insgesamt auch Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu Erschwerniszuschlägen, die als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (2) der Gründe, BAGE 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im Jahr 2007 oder in den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt beanspruchen, wenn ihm ein Tabellenentgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die tatsächliche Auszahlung des Tabellenentgelts im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war. In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des Tabellenentgelts kommen.

35

(2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht, dass sich für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund im Jahr 2007 pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird, bemisst(aA LAG Köln 30. März 2009 - 5 Sa 1236/08 - ZTR 2009, 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund enthalte einen allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht außer Kraft setze). Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.

36

(a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangsregelungen“ als Überschrift zu § 16 LeistungsTV-Bund wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund enthält ein in sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen Leistungsentgelts. Ein Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts LeistungsTV-Bund ist nicht notwendig. Die Zahlung des pauschalierten Leistungsentgelts schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund auf § 16 LeistungsTV-Bund nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 LeistungsTV-Bund auf das pauschal zu zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund werden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht mehr zum Erlöschen bringen. Durch § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV ATZ setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt für die Beschäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittbetrags der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen Leistungsentgelts für freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist dagegen gerade keine zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch 6 vH ihres im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungsanforderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung eines pauschalen Leistungsentgelts keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 TVöD abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14 LeistungsTV-Bund betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund eine Regelung geschaffen werden sollte, die § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund modifiziert, obwohl aufgrund des in sich abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund für eine solche Regelung keine Veranlassung besteht.

37

(b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund und § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund widersprechen sich. Während sich nach erstgenannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend. Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Bemessungsregelungen an. Für die Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt LeistungsTV-Bund). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf die individuell vereinbarte durchschnittliche(verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht möglich. Bei dieser Sonderform eines Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase des Blockmodells auf die während dieser Phase geschuldete Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 TVöD zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zukommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden Dienstvereinbarungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen Leistungsentgelts zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund stellt damit lediglich ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen.

38

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, dass die Klägerin das pauschale Leistungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen kann.

39

(a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer 6 vH des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die andere Hälfte wird angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ).

40

(b) Für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden.

41

(aa) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund um einen Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007 in der Arbeitsphase des Blockmodells befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von 6 vH des ihr im März 2007 ausgezahlten Tabellenentgelts beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ folgt, wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte, sondern angesparte Tabellenentgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für März 2007 und damit auch die darauf entfallenden 6 vH, die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ für die Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gewährleistet damit bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Bezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). In der Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenentgelt erarbeitet, welches dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ hätte die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Tabellenentgelts und damit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf 6 vH des vollen Tabellenentgelts gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des angesparten Betrags in der Freistellungsphase nicht entgegen.

42

(bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht nur auf das tatsächlich ausgezahlte März-Tabellenentgelt abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund entsprechen. Deshalb darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. Sie erhielten für die erste Hälfte des Jahres 2007 6 vH ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts und während der restlichen Zeit ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für die Bemessung des Leistungsentgelts gänzlich unberücksichtigt.

43

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Klägerin hat sich gegen das von der Beklagten angewandte Verfahren, die Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

44

II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007 nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrag gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund, wenn eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war hier der Fall, weil die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto beanspruchen konnte.

45

B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Brossardt    

        

    Heilmann    

                 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 135/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Anteile am Automatentronc einer Spielbank zustehen.

2

Der am 1947 geborene Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Freistaat. Dieser setzte den Kläger bis Ende März 2008 in der Spielbank G als Angestellten der Automatenaufsicht vollzeitig an zehn Monaten im Jahr ein. Die Monate März und September eines jeden Jahres waren für den Kläger arbeitsfrei.

3

In einem vom 21. Januar 2004 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien unter § 1 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des „Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken vom 01.01.2003 - in der jeweils geltenden Fassung -“ (TV ATZ) die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2004 im Blockmodell. Nach § 3 Satz 1 des Änderungsvertrags erhält der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung und Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des TV ATZ. Die Arbeitsphase, in welcher der Kläger - wie zuvor - in den Monaten März und September arbeitsfrei haben sollte, legten die Parteien in § 2 des Änderungsvertrags auf den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 fest, höchstens jedoch so lange, wie Zeit- und Wertguthaben aus der Arbeitsphase zur Verfügung stehen. Aufgrund der arbeitsfreien Monate März und September sollte die Berechnungsgrundlage für das Gehalt während der Altersteilzeit 10/12 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein.

4

Der TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (TV ATZ aF) bestimmte auszugsweise Folgendes:

        

„§ 4   

        

Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

        

(1)     

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.

        

(2)     

Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet (= Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (= Freistellungsphase).

                          
        

§ 5     

        

Altersteilzeitvergütung

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Auf-stockungsbetrag... Abweichend von Satz 1 gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen folgende Sonderregelungen:

                 

…       

                 

2.    

Kleidergeld …

                          

Das Kleidergeld wird entsprechend der tatsäch-lichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig für die Arbeitsphase ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Kleidergeld.

                 

3.    

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit …

                          

Die Zuschläge werden in der Arbeitsphase entsprechend den tatsächlich geleisteten zuschlagsbegünstigten Stunden ausgezahlt.

                          

…       

                 

4.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GTV
Die Erfolgsanteile werden in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung in voller Höhe ausgezahlt.

                 

…       

        
                 

6.    

Fehlgeldentschädigung …

                          

Die Fehlgeldentschädigung wird in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt; in der Freistellungsphase besteht kein Anspruch auf Fehlgeldentschädigung.

        

…       

                 
        

(4)     

Tarifliche Vergütungsänderungen wirken sich auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus.

                          
                 

...     

                          
                 

§ 8     

        

Sonderregelung Erfolgsanteile

        

In der Arbeitsphase werden abweichend von § 5 die Erfolgsanteile beziehungsweise die den Erfolgsanteilen entsprechende Lohnfortzahlung der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für die Ermittlung des Erfolgsanteilwerts nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 GTV im Umfang eines entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmers berücksichtigt.

        

In der Freistellungsphase werden die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit bei Ermittlung des Erfolgsanteilwerts außer Acht gelassen.

        

…       

        

§ 12   

        

Ende des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        

(3)     

Endet bei einem Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 erhaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. …“

5

Der mit Wirkung zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene „Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken“ vom 19. Oktober 2006 (GTV) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 3   

        

Gruppeneinteilung

        

(1)     

Die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken werden in folgende Tätigkeitsgruppen eingeteilt:

                 

A)    

Spieltechnisches Personal

                          

…       

        
                          

7.    

Automatenaufsicht

                          

…       

        
                          

7.2     

Leiter der Automatenaufsicht

                                   

…       

                          

7.3     

Automatenaufsicht

                                   

…       

                                            
        

§ 4     

        

Vergütung des spieltechnischen Personals

        

(1)     

Die spieltechnischen Arbeitnehmer erhalten als monatliche Vergütung

                 

1.    

ein Festgehalt ...

                 

…       

        
                 

5.    

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 beziehungsweise 2,

                 

…       

        
                 
        

§ 9     

        

Besondere Leistungen für das spieltechnische Personal

        

...     

        

(2)     

Erfolgsanteile für die spieltechnischen Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 …

                 

1.    

Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7.2 und 7.3 erhalten zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. ...“

6

Während der Arbeitsphase zahlte der beklagte Freistaat an den Kläger auf der Grundlage des in § 9 Abs. 2 GTV geregelten Verteilungsschlüssels einen monatlichen um die Hälfte gekürzten Erfolgsanteil aus dem Tronc, in dem sich die Trinkgelder der Gäste befinden. Dies waren im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. März 2008 folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2004   

2005   

2006   

2007   

2008   

        

Januar

        

877,85

721,60

753,10

767,74

        

Februar

        

759,14

766,37

758,05

767,91

        

März   

956,99

940,43

749,48

743,46

654,46

        

April 

875,83

909,48

783,38

706,41

        
        

Mai     

902,00

949,35

691,16

726,29

        
        

Juni   

895,56

824,48

746,38

729,46

        
        

Juli   

932,73

941,07

775,72

706,88

        
        

August

954,83

790,81

794,85

844,48

        
        

September

948,97

712,27

807,88

867,31

        
        

Oktober

947,83

821,89

712,69

785,54

        
        

November

805,18

698,21

715,16

672,09

        
        

Dezember

862,73

640,36

781,49

809,76

        
7

Seit Beginn der Freistellungsphase am 1. April 2008 rechnet der beklagte Freistaat die Erfolgsanteile des Klägers aufgrund des jeweils aktuellen monatlichen Troncaufkommens ab und zahlt diese an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. April 2009 waren dies folgende Bruttobeträge in Euro:

        

        

2008   

2009   

        

Januar

        

877,95

        

Februar

        

759,14

        

März   

        

940,43

        

April 

624,63

814,17

        

Mai     

602,60

        
        

Juni   

626,49

        
        

Juli   

630,16

        
        

August

620,78

        
        

September

605,88

        
        

Oktober

797,14

        
        

November

805,18

        
        

Dezember

862,73

        
8

Unter dem 24. Juli 2009 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag zum TV ATZ (ÄndTV ATZ). Mit diesem hoben sie die Regelung des § 8 TV ATZ auf und gaben § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ folgende Fassung:

        

„Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GTV

        

Für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Wertes eines Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase wird das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zu Grunde gelegt.“

9

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe während der Freistellungsphase Anspruch auf Auszahlung eines Erfolgsanteils in Höhe von 50 % des auf ihn entfallenden Troncaufkommens aus den jeweiligen Bezugsmonaten der Arbeitsphase. Durch seine Arbeitsleistung habe er zum Volumen des Tronc beigetragen. Dass die in der Arbeitsphase erarbeiteten Erfolgsanteile im Sinne eines Wertguthabens zeitversetzt in der Freistellungsphase an den Altersteilzeitarbeitnehmer zur Auszahlung kommen müssten, ergebe sich ua. aus der Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ aF.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 zu zahlen,

        

2.    

den beklagten Freistaat zu verurteilen, an ihn einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 133,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009 zu zahlen,

                 

und     

        

3.    

festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, an ihn eine Erfolgsvergütung für den Monat Mai 2009 in Höhe von 909,48 Euro brutto, für den Monat Juni 2009 in Höhe von 949,35 Euro brutto, für den Monat Juli 2009 in Höhe von 824,48 Euro brutto, für den Monat August 2009 in Höhe von 941,07 Euro brutto, für den Monat September 2009 in Höhe von 790,81 Euro brutto, für den Monat Oktober 2009 in Höhe von 712,27 Euro brutto, für den Monat November 2009 in Höhe von 821,89 Euro brutto, für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 698,21 Euro brutto, für den Monat Januar 2010 in Höhe von 640,36 Euro brutto, für den Monat Februar 2010 in Höhe von 721,60 Euro brutto, für den Monat März 2010 in Höhe von 766,37 Euro brutto, für den Monat April 2010 in Höhe von 749,48 Euro brutto, für den Monat Mai 2010 in Höhe von 783,38 Euro brutto, für den Monat Juni 2010 in Höhe von 691,16 Euro brutto, für den Monat Juli 2010 in Höhe von 746,38 Euro brutto, für den Monat August 2010 in Höhe von 775,72 Euro brutto, für den Monat September 2010 in Höhe von 794,85 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2010, für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 807,88 Euro brutto fällig zum 10. November 2010, für den Monat November 2010 in Höhe von 712,69 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2010, für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 715,16 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2011, für den Monat Januar 2011 in Höhe von 781,49 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2011, für den Monat Februar 2011 in Höhe von 753,10 Euro brutto fällig zum 10. März 2011, für den Monat März 2011 in Höhe von 758,05 Euro brutto fällig zum 10. April 2011, für den Monat April 2011 in Höhe von 743,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2011, für den Monat Mai 2011 in Höhe von 706,41 Euro brutto fällig zum 10. Juni 2011, für den Monat Juni 2011 in Höhe von 726,29 Euro brutto fällig zum 10. Juli 2011, für den Monat Juli 2011 in Höhe von 729,46 Euro brutto fällig zum 10. August 2011, für den Monat August 2011 in Höhe von 706,88 Euro brutto fällig zum 10. September 2011, für den Monat September 2011 in Höhe von 844,48 Euro brutto fällig zum 10. Oktober 2011, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 867,31 Euro brutto fällig zum 10. November 2011, für den Monat November 2011 in Höhe von 785,54 Euro brutto fällig zum 10. Dezember 2011, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 672,09 Euro brutto fällig zum 10. Januar 2012, für den Monat Januar 2012 in Höhe von 809,76 Euro brutto fällig zum 10. Februar 2012, für den Monat Februar 2012 in Höhe von 767,74 Euro brutto fällig zum 10. März 2012, für den Monat März 2012 in Höhe von 767,91 Euro brutto fällig zum 10. April 2012 und für den Monat April 2012 in Höhe von 654,46 Euro brutto fällig zum 10. Mai 2012 zu zahlen.

11

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die monatliche Vergütung einschließlich der erfolgsabhängigen Teile entspreche während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit sei weiterhin Angehöriger der Spielbank und nehme daher am jeweiligen Unternehmenserfolg teil. Zudem sei es nicht möglich, den in der Arbeitsphase gebildeten Tronc an Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase auszuzahlen, da der Tronc in jedem Monat nach dem tarifvertraglichen Schlüssel unter den troncberechtigten Arbeitnehmern aufgeteilt werde. Schließlich stelle § 8 Abs. 2 TV ATZ aF auf die Erfolgsanteile des aktuellen Monats ab.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

A. Die Klage ist zulässig.

15

I. Das für den Feststellungsantrag zu 3. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Höhe der ihm zustehenden Erfolgsanteile durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.

16

II. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. Senat 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen.

17

1. Soweit der Kläger die Differenzbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum Schluss der Revisionsverhandlung geltend macht, folgt dies aus den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht zur Einschränkung des Vorrangs der Leistungsklage entwickelt hat. Der Vorrang dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 1 der Gründe, BAGE 114, 80). Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 19, BAGE 129, 72).

18

Diese Erfordernisse sind gewahrt. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über die Höhe der Gewinnanteile in der Freistellungsphase, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht.

19

2. Soweit der Kläger die zukünftig fällig werdende Erfolgsvergütung geltend macht, gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage ohnehin nicht. Auf Klagen, mit denen eine Partei eine künftige Leistung begehrt, ist der Grundsatz nicht anwendbar (vgl. Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - zu A I der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär(BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 98, 76); die klagende Partei kann zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung frei wählen (vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - zu A 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 1).

20

B. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, den Regelungen des TV ATZ sei nicht zu entnehmen, dass die Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase den Vergütungsansprüchen in der Arbeitsphase entsprächen. § 5 Abs. 4 TV ATZ idF vom 21. Februar 2003 (aF) belege, dass sich die Höhe der Erfolgsanteile am Volumen des Tronc im Auszahlungsmonat orientiere. Schließlich stehe dem Klagebegehren entgegen, dass der beklagte Freistaat den Tronc in der Vergangenheit zu einem Teil unter den troncberechtigten Arbeitnehmern verteilt und im Übrigen an die Staatskasse abgeführt habe.

21

Mit dieser Begründung durften die Anträge des Klägers nicht abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; denn es bedarf noch tatsächlicher Feststellungen.

22

I. Unter Zugrundelegung des bis zum 24. Juli 2009 geltenden und für die streitigen Ansprüche maßgeblichen Tarifstands war der Freistaat verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 über die gezahlten Erfolgsanteile hinaus einen Bruttobetrag in Höhe von 1.942,06 Euro zu zahlen, § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF iVm. §§ 4 und 5 GTV. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der ursprünglich bestehende Zahlungsanspruch durch die Regelungen des Änderungstarifvertrags vom 24. Juli 2009 entfallen ist.

23

1. Die tarifvertragliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF fand kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, § 1 des Änderungsvertrags vom 21. Januar 2004.

24

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie den Aufstockungsbetrag. Nach der in Bezug genommenen Bestimmung des § 4 GTV erhalten die spieltechnischen Arbeitnehmer, zu denen der Kläger als Angestellter der Automatenaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Abschn. A Nr. 7 gehört, als monatliche Vergütung neben einem Festgehalt, § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 GTV, Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. Danach entsprechen die gekürzten Erfolgsanteile in der Freistellungsphase der Höhe nach den gekürzten Erfolgsanteilen, die der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erhalten hat. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm.

25

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauch-baren Regelung führt (Senat 13. April 2010 - 9 AZR 271/09 - Rn. 19; 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 23, AP TVöD § 46 Nr. 1; 19. Mai 2009 - 9 AZR 505/08 - Rn. 28; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131).

26

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze gewährt § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF Altersteilzeitarbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase befinden, Anspruch auf den in der Arbeitsphase von dem Arbeitgeber nicht ausgezahlten Teil der Erfolgsanteile.

27

aa) Der Tarifwortlaut ist für die Auslegung unergiebig. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF orientiert die Vergütung der Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis an der Vergütung für entsprechende vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dabei erhalten sie den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ aF die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, im Falle des teilzeitbeschäftigten Klägers vermindert um den Faktor 2/12. Ob sich der tarifvertragliche Terminus „Vergütung für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ lediglich auf die Tätigkeit - so die Revision - oder darüber hinaus auf den Verdienstzeitraum bezieht, lässt sich der Tarifbestimmung nicht entnehmen.

28

bb) Der systematische Zusammenhang, in den die Tarifnorm eingebettet ist, spricht deutlich für die Sichtweise der Revision.

29

§ 5 TV ATZ aF etabliert für die in § 4 Abs. 1 GTV genannten Vergütungsbestandteile ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF formuliert die Regel, der zufolge der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dh. sowohl für die Arbeitsphase als auch für die Freistellungsphase, eine Vergütung erhalten soll, die dem Maß der gekürzten Arbeitszeit entspricht. Diese umfasst nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 5 GTV auch die Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 GTV. § 5 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ aF enthält abweichend von der Regel „Sonderregelungen“ für das Kleidergeld, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, die Fehlgeldentschädigung und die Erfolgsanteile für nichtspieltechnische Arbeitnehmer. Diese erhalten die Erfolgsanteile in der Arbeitsphase nicht entsprechend ihrer verringerten, sondern entsprechend ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in voller Höhe ausgezahlt, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF. Der Bestimmung lässt sich im Gegenschluss entnehmen, dass die Erfolgsanteile der übrigen Arbeitnehmer, also auch solche der spieltechnischen Arbeitnehmer, nicht voll in der Arbeitsphase, sondern gesplittet zu einer Hälfte in der Arbeitsphase und zur anderen Hälfte zeitversetzt in der Freistellungsphase ausgekehrt werden.

30

Für die Auslegung der Revision spricht ferner die Tarifbestimmung des § 5 Abs. 4 TV ATZ aF. Danach wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung aus. Wäre die Bezugnahme auf „entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF nicht nur tätigkeits-, sondern darüber hinaus, wie der beklagte Freistaat meint, zeitbezogen, wäre § 5 Abs. 4 TV ATZ aF überflüssig, da sich tarifliche Änderungen auf den Kläger allein aufgrund seiner - auch zeitlichen - Gleichstellung mit den weiterhin tätigen Arbeitnehmern auswirkten. Dass die Tarifvertragsparteien mit § 5 Abs. 4 TV ATZ aF eine Regelung ohne Regelungsgehalt schaffen wollten, ist unwahrscheinlich.

31

In dieselbe Richtung deutet § 12 TV ATZ aF. Danach hat ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der gemäß § 5 TV ATZ aF enthaltenen Altersteilzeitvergütung und der Vergütung für den Zeitraum der Arbeitsleistung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, wenn bei ihm das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase, erhält der Arbeitnehmer danach den einbehaltenen Teil der Erfolgsanteile ausgezahlt. Eine rückläufige Entwicklung des Tronc wirkte sich bei ihm im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis zu Ende führt, nicht aus. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Erfolgsanteile vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer der Höhe nach anders bemessen wollten als die der übrigen Altersteilzeitarbeitnehmer.

32

Die Regelung des § 8 TV ATZ aF steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Mit dieser Berechnungsregelung stellen die Tarifvertragsparteien sicher, dass die Höhe des Erfolgsanteils unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs der Altersteilzeitarbeitnehmer berechnet wird. Gleichzeitig gibt die Tarifvorschrift einen deutlichen Hinweis auf das von dem Kläger angeführte Spiegelbildmodell. Denn in der Arbeitsphase berechnet sich der Erfolgsanteil eines jeden troncberechtigten Mitarbeiters unter Einschluss der Altersteilzeit-arbeitnehmer allein nach der in der Arbeitsphase geleisteten Arbeitszeit. Die Auszahlung an den Altersteilzeitarbeitnehmer erfolgt jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF gekürzt. Der Arbeitgeber behält demnach einen Teil des von dem Altersteilzeitarbeitnehmer verdienten Erfolgsanteils ein. Ohne diese Regelung wäre der Altersteilzeitarbeitnehmer bei der Berechnung des Erfolgsanteils, der zum einen von dem Umfang des Tronc, zum anderen von der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmern abhängt, in der Arbeitsphase lediglich mit der - reduzierten - durchschnittlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Denn nach § 4 Abs. 1 TV ATZ aF beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses anfallende Arbeitszeit so verteilt wird, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet(Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend freigestellt wird (Freistellungsphase), § 4 Abs. 2 TV ATZ aF. Zählte man den in der Arbeitsphase vollzeitig tätigen Arbeitnehmer lediglich mit der verringerten, weil auf die Gesamtdauer entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit, hätte dies zur Folge, dass der Divisor, die Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer, bei gleichbleibendem Dividend, dem Wert des Tronc, kleiner wäre und der Erfolgsanteil, der auf die weiterhin tätigen Arbeitnehmer entfiele, zulasten des Altersteilzeitarbeitnehmers größer wäre. Umgekehrt verhält es sich in der Freistellungsphase. Ohne die Regelung in § 8 Abs. 2 TV ATZ aF würde der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, bei der Anzahl der troncberechtigten Arbeitnehmer mitgerechnet. Ersetzt der Arbeitgeber den in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmer durch einen anderen Mitarbeiter, steigt der Divisor und verringert sich der jedem Arbeitnehmer zustehende Erfolgsanteil.

33

cc) Diese Auslegung deckt sich zudem mit den Grundsätzen, die der Senat zur zeitversetzten Auszahlung des in der Arbeitsphase verdienten Arbeitsentgelts entwickelt hat.

34

Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat - vorbehaltlich abweichender Regelungen - in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung grundsätzlich nur Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Er erarbeitet in der Arbeitsphase ein Guthaben, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen soll (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 16, BAGE 116, 86). Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (vgl. Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214).

35

Diese Grundsätze greifen auch hier. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ aF erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer, obwohl er in der Arbeitsphase in unverminderter Arbeitszeit arbeitet, den Erfolgsanteil nur in der Höhe, die sich auf der Basis der verringerten durchschnittlichen Arbeitszeit ergibt. Er spart für die Freistellungsphase den anderen hälftigen Teil des Erfolgsanteils an. Dieser soll ihm in der Freistellungsphase zeitversetzt, also der des ersten Monats der Arbeitsphase im ersten Monat der Freistellungsphase etc., ausgezahlt werden.

36

dd) Schließlich verlangen Sinn und Zweck der Vergütungsregelung, die Erfolgsanteile von Altersteilzeitarbeitnehmern an den in der Arbeitsphase erzielten Arbeitserfolg zu knüpfen.

37

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 GTV erhalten spieltechnische Arbeitnehmer zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil. Während die kontinuierliche Ausschüttung des Tronc bei einem Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis gewährleistet, dass er am Erfolg seiner Arbeit partizipiert, führte die von dem beklagten Freistaat befürwortete Auslegung bei Altersteilzeitarbeitnehmern zu einer teilweisen Abkopplung des Erfolgsanteils von der Arbeitsleistung. Denn in der Arbeitsphase erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer lediglich die Hälfte des von ihm verdienten Anteils. Die zweite Hälfte käme ihm, folgte man der Argumentation des beklagten Freistaats, weder in der Arbeits- noch in der Freistellungsphase zugute. Zwar erhielte der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase einen Erfolgsanteil, aber dessen Höhe hinge nicht von seiner, sondern von der Arbeitsleistung Dritter, nämlich der Arbeitsleistung der weiterhin tätigen Mitarbeiter, ab. Der Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, die Motivation zu einer überdurchschnittlichen Arbeitsleistung, liefe zu einem Teil ins Leere. Ein solcher Rege-lungswille der Tarifvertragsparteien kommt in der Bestimmung nicht zum Ausdruck.

38

3. Der Umstand, dass der Tronc in der Zeit der Arbeitsphase abweichend von den tariflichen Bestimmungen monatsweise ausgeschüttet worden ist, lässt entgegen der Ansicht des Freistaats den Zahlungsanspruch des Klägers nicht entfallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die § 275 Abs. 1 BGB den Ausschluss der Leistungspflicht knüpft, liegen nicht vor. Die begehrte Leistung ist dem beklagten Freistaat nicht unmöglich.

39

Vom Troncaufkommen ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Verwendung des Tronc der Spielbanken in Bayern vom 19. Dezember 1995 (GVBl. Bayern 1995, 913; im Folgenden: TroncVO) der Betrag, der sich nach Leistung einer angemessenen Vergütung einschließlich der vom Arbeitgeber für die Spielbankbediensteten zu erbringenden Arbeitgeberleistungen als Überschuss errechnet, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abzuführen. Als angemessen gilt die Vergütung, die in den Tarifverträgen zwischen dem beklagten Freistaat und den Gewerkschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung festgesetzt ist, § 2 Abs. 2 TroncVO. § 2 Abs. 1 TroncVO stellt nicht auf die Entstehung, sondern auf die Erfüllung der Verbindlichkeit ab. Da der Erfolgs-anteil nach § 5 TV ATZ aF iVm. §§ 4, 9 Abs. 2 GTV auch in der Freistellungs-phase zur tarifvertraglich geregelten Vergütung der Altersteilzeitarbeitnehmer gehört, ist der beklagte Freistaat berechtigt, den dem Kläger zustehenden Erfolgsanteil, dessen Höhe sich nach dem Troncumfang in der Arbeitsphase bemisst, aus dem laufenden Tronc zu entnehmen. Bei rückläufiger Entwicklung der Trinkgelder liegt der in der Freistellungsphase an den Kläger auszu-kehrende Erfolgsanteil zwar über dem der übrigen Arbeitnehmer; nichtsdestotrotz bleibt er eine tarifvertraglich bestimmte Vergütung, um die der Arbeitgeber den Tronc vor der Abführung an den Staatshaushalt mindern darf. Im Übrigen stellen sich vergleichbare Probleme, wenn der Tronc nicht ausreicht, um aus ihm sämtliche Vergütungen zu bestreiten. Auch in diesem Fall ist die Haftung des Arbeitgebers nicht auf den Troncinhalt beschränkt; vielmehr muss er die Verpflichtungen, die er durch den Abschluss von Arbeitsverträgen eingegangen ist, aus anderen Mitteln erfüllen.

40

II. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien unter dem 24. Juli 2009 einen Änderungstarifvertrag geschlossen haben, ist eine Normtatsache, die nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfällt. Derartige Normtatsachen sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 38 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch des Klägers infolge der Neufassung des § 5 durch den ÄndTV ATZ untergegangen ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben.

41

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ nF wird für die jeweilige kalendermonatliche Ermittlung des Werts eines dem Altersteilzeitarbeitnehmer zustehenden Erfolgsanteils sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das Troncaufkommen des jeweils aktuellen Kalendermonats zugrunde gelegt. Fände diese Regelung rückwirkend auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 Anwendung, wäre der Klageantrag zu 1. unbegründet. Der beklagte Freistaat hätte die dem Kläger zustehenden Ansprüche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Erfolgsanteile richtete sich im Falle der Rückwirkung ausschließlich nach dem Troncumfang in der Freistellungsphase. Diese Berechnung legte der beklagte Freistaat seinen Zahlungen an den Kläger im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2008 zugrunde.

42

2. Die Rückwirkung hängt von zwei Voraussetzungen ab, die der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu prüfen vermag.

43

a) Eine Rückwirkung zulasten des Klägers kommt nur in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien für das Inkrafttreten der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF einen Zeitpunkt bestimmt haben, der vor dem 31. Okto-ber 2008 liegt. Diese Normtatsache wird das Landesarbeitsgericht, gegebenen-falls durch Einsichtnahme in die Originalurkunde des ÄndTV ATZ, aufzuklären haben.

44

b) Sollten die Tarifvertragsparteien ein Inkrafttreten des ÄndTV ATZ für einen vor dem 31. Oktober 2008 liegenden Zeitraum bestimmt haben, wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob die Rückwirkung rechtswirksam ist.

45

aa) Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 29, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 50 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46). Danach löst ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab (vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c cc (1) der Gründe, BAGE 100, 377). Die Zulässigkeit der autonomen Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Tarifvertrags ergibt sich aus der den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Norm-setzungsbefugnis, die auch das Recht umfasst, die zeitliche Geltung der von ihnen geschaffenen Normen zu bestimmen(BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 68, BAGE 119, 1). Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Die Tarifvertragsparteien können deshalb grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (vgl. BAG 6. Juni 2007 -  4 AZR 382/06  - Rn. 18, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15).

46

Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen für eine Rückwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20, EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 15). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Die den Tarifvertragsparteien in Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis umfasst die rückwirkende Inkraftsetzung von verschlechternden Bedingungen nur insoweit, als sie nicht den rechts-staatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen(vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 69, BAGE 119, 1). Dabei ist das Vertrauen in den Bestand des tariflichen Anspruchs unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt oder ob dessen Anwendung - wie im Streitfall - vertraglich vereinbart ist (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, aaO).

47

Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26, BAGE 119, 374). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 28, aaO). Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 67, BAGE 119, 1). Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (vgl. BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - Rn. 40, BAGE 108, 176).

48

bb) Das Landesarbeitsgericht wird für den Fall, dass eine Rückwirkung vorliegt, aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Tarifvertragsparteien die ursprünglichen Tarifregelungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 8 TV ATZ aF in dem jetzt geltenden Sinne ändern würden.

49

III. Der Senat kann aus den vorgenannten Gründen auch über die mit den Anträgen zu 2. und 3. erhobenen Ansprüche nicht abschließend entscheiden. Wie der Klageantrag zu 1. hängen diese, jedenfalls für den Zeitraum bis zum Abschluss des ÄndTV ATZ, von der Frage ab, ob die Tarifvertragsparteien § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TV ATZ aF rückwirkend änderten und der Kläger auf den Fortbestand seiner Ansprüche vertrauen durfte.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Benrath    

        

        

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2011 - 2 Sa 2596/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Altersteilzeitentgelt anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln ist.

2

Die Parteien vereinbarten unter dem 10. November 2008, ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2009 ua. auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Teilzeitmodell fortzuführen.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge …

        

…       

        
        

§ 5     

        

Aufstockungsleistungen

        

(1)     

Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

        

(2)     

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit ... zu beanspruchen hätte; …

        

(3)     

Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

        

…“    

        
4

Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ in Bezug genommenen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes hatten bei Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TV ATZ am 1. Juli 2000 folgenden Wortlaut (AltTZG aF):

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag), aufgestockt hat...

                          

…       

        
        

§ 4 Leistungen

        

(1)     

Die Bundesanstalt erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre

                 

1.    

den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch mindestens den Betrag zwischen dem für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestnettobetrag …

                 

…       

        
        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung jeweils für ein Kalenderjahr

        

1.    

die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,

        

2.    

Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit

        

bestimmen. § 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.“

5

Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sah mit Wirkung zum 1. Juli 2004 Änderungen des AltTZG vor. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 begannen, gelten nunmehr ua. folgende Regelungen:

        

㤠3 Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass

                 

1.    

der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages ... oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

                          

a)    

das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ...

                          

…       

        

        

§ 15 Verordnungsermächtigung

        

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [Fassung bis zum 7. November 2006: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit] kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. …“

6

Das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erließ am 15. Dezember 2004 eine Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (BGBl. I S. 3470, Mindestnettobetrags-Verordnung 2005), die am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Diese legte mittels der sogenannten Mindestnettobetragstabelle die Mindestnettobeträge iHv. 70 vH für monatliche Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto fest. Die Tabelle wurde in den Jahren 2006 und 2007 nicht geändert.

7

Letztmalig am 19. Dezember 2007 bestimmte das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Mindestnettobeträge für Bruttoarbeitsentgelte bis einschließlich 5.300,00 Euro (BGBl. I S. 3040, Mindestnettobetrags-Verordnung 2008). Unter dem 12. Dezember 2008 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit, die auf der Rechtsverordnung vom 19. Dezember 2007 beruhenden und seit dem 1. Januar 2008 gültigen Mindestnettobeträge nach dem AltTZG seien auch im Jahr 2009 maßgebend. Wegen nur geringfügiger Veränderungen sei es nicht notwendig, die Mindestnettobeträge neu festzusetzen. Mit Pressemitteilung vom 9. Dezember 2009 erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die „derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge“ gölten für das Jahr 2010 fort. Für den Erlass einer neuen Verordnung bestehe keine Notwendigkeit, da die Förderdauer für die vor dem 1. Juli 2004 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zum 30. Juni 2010 auslaufe und bundesweit lediglich etwa 1.000 Altfälle betroffen seien.

8

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit Beginn der Altersteilzeit ein monatliches Altersteilzeitentgelt iHv. 1.439,22 Euro netto, das sie auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 ermittelt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2010 verlangte der Kläger erfolglos von der Beklagten, an ihn mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen höheren Aufstockungsbetrag zu zahlen.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Aufstockungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Berechnungsvorschriften zum Leistungsentgelt nach § 133 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (aF) zu berechnen. Die tarifliche Verweisung auf die Rechtsverordnung iSd. § 15 AltTZG gelte nur insoweit, als diese auf den geltenden gesetzlichen Abzügen des Lohnzahlungszeitraums beruhe, in den der Entgeltanspruch falle. Seit der letztmaligen Änderung der Tabelle zum Jahr 2008 sei der monatliche Steuerabzug einschließlich des Solidaritätszuschlags auf der Grundlage der für ihn geltenden Steuerklasse I um 66,82 Euro gesunken. Dies habe zur Folge, dass sich das pauschaliert zu berechnende Nettoeinkommen iHv. 1.734,00 Euro im Jahr 2008 auf 1.800,82 Euro ab Januar 2010 erhöht habe. Hierauf bezogen betrage der ihm jetzt gewährte Nettobetrag nicht 83 vH, sondern lediglich 79,92 vH des Nettoentgelts, das er bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen würde. Die Tarifvertragsparteien hätten eine aktualisierte Berechnung des Mindestnettobetrags regeln und nicht auf eine veraltete Steuertabelle Bezug nehmen wollen. Der TV ATZ habe in § 5 die Höhe des auszuzahlenden Nettoentgelts unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AltTZG legaldefiniert.

10

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar 2010 bei der Ermittlung der Altersteilzeitbezüge die Berechnung des ihm nach § 5 Abs. 2 TV ATZ zustehenden Mindestnettobetrags unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Leistungsentgelts(§ 133 SGB III aF) durchzuführen.

11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das dem Kläger zustehende Nettoentgelt sei weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu ermitteln, die unverändert in Kraft sei. Mangels einer Regelungslücke scheide eine ergänzende Auslegung des § 5 Abs. 3 TV ATZ ebenso aus wie eine Rechtsanalogie zu § 133 SGB III aF. Den Tarifvertragsparteien sei bei Abschluss des TV ATZ bekannt gewesen, dass das zuständige Bundesministerium nicht verpflichtet sei, die Verordnung jährlich anzupassen. Die Verweisung habe nicht nur einen steuerrechtlichen Hintergrund, sondern sei auch zum Zwecke der Vereinfachung und Pauschalierung des zu zahlenden Entgelts erfolgt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Altersteilzeitbezüge des Klägers nach § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen.

14

I. Aus § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ folgt nicht, dass der Mindestnettobetrag gemäß § 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III zu berechnen ist. Trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, hat die Ermittlung des von der Beklagten geschuldeten Mindestnettobetrags weiterhin auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 zu erfolgen. Eine Tariflücke liegt nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben grundsätzlich in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16).

15

1. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist für die Ermittlung des Mindestnettobetrags auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF. Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 existiert diese Vorschrift nicht mehr. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (aF) war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens jedoch auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF(Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das zuständige Bundesministerium, jeweils für ein Kalenderjahr die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

16

2. Die Tarifvertragsparteien haben die Bemessungsregelung eigenständig und dynamisiert zum Inhalt des § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht(vgl. BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 466/07 - Rn. 24 f.). Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwingt zu der Annahme, dass für die Ermittlung des Mindestnettobetrags die Mindestnettobetragstabelle maßgebend ist, die der Mindestnettobetrags-Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist. Entgegen der Ansicht der Revision hatte die Gesetzesänderung auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) keinen Einfluss. Die Anwendung aktuellen Steuerrechts ist tariflich nicht vorgeschrieben. Der Zweck der Tarifnorm, den Arbeitsvertragsparteien eine bewährte und einfache Ermittlung des zu zahlenden Mindestnettobetrags zu ermöglichen (vgl. hierzu bereits BAG 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - zu I 2 b bb der Gründe), wird durch die seit dem Jahr 2008 geltende Mindestnettobetragstabelle unabhängig davon erfüllt, dass diese in den Folgejahren nicht mehr aktualisiert wurde. Die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Mindestnettobetrags-Verordnung 2008, durch die die Mindestnettobeträge bestimmt wurden, ist nicht außer Kraft getreten. Eine Verordnungsermächtigung besteht mit § 15 AltTZG fort. Die Mindestnettobetragstabelle war damit nicht nur befristet anzuwenden.

17

3. Die tarifliche Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen und die Verweisung auf die durch Rechtsverordnung bestimmten Mindestnettobeträge verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

18

a) Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind (so BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, BAGE 124, 284). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung (BAG 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe).

19

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 17). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 442/09 - Rn. 27).

20

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

21

aa) Die Tarifregelung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, deren Bruttoeinkommen vor dem Eintritt in die Altersteilzeit geringer als 5.300,00 Euro war, und Arbeitnehmern, deren Einkommen zu diesem Zeitpunkt darüber lag. Während die Mindestnettoentgelte der ersten Gruppe anhand der Mindestnettobetragstabelle zu ermitteln sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ), richtet sich das Entgelt, das die zweite Gruppe beanspruchen kann, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ nach den sozialrechtlichen Vorschriften über das Leistungsentgelt(§ 133 SGB III aF bzw. § 153 SGB III).

22

bb) Bei objektiver Betrachtung steht nicht fest, dass die Arbeitnehmer der ersten Gruppe gegenüber den Arbeitnehmern der zweiten Gruppe benachteiligt werden. Sinkt der Steuersatz oder der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Sozialversicherung und gilt die Mindestnettobetragstabelle unverändert fort, ist der Aufstockungsbetrag zwar niedriger als bei einer Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften. Steigt der Steuersatz oder der Sozialversicherungsbeitrag jedoch, verhält es sich umgekehrt. Eine systematische Bevorzugung einer Arbeitnehmergruppe lässt sich daher nicht feststellen.

23

cc) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, eine Ermittlung des Aufstockungsbetrags unter Rückgriff auf die Mindestnettobetrags-Verordnung 2008 benachteilige ihn, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, die Tarifbestimmung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 TV ATZ haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

24

(1) Der Benachteiligungseinwand des Klägers zielt auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 41). Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32).

25

(2) Den Tarifvertragsparteien des TV ATZ war daran gelegen, den Parteien eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine praktikable Ermittlung des Mindestnettoentgelts zu ermöglichen. Zu diesem Zweck knüpften sie die Ermittlung an die Mindestnettobetragstabelle. Da weder ausgeschlossen werden konnte, dass das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch machen würde, noch abzusehen war, bis zu welchem Höchstbetrag Tabellen erstellt würden, schufen die Tarifvertragsparteien die Auffangregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ, der zufolge der Mindestnettobetrag nach sozialrechtlichen Vorschriften zu berechnen ist. Die dabei auftretenden Abweichungen sind einer tariflichen Pauschalierung immanent. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Ermittlung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. dazu BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32; vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen: auch BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455). Die Abweichungen, die die unterschiedlichen Bemessungsregelungen zur Folge haben, sind nicht so wesentlich, um die tarifautonome Entscheidung der Tarifvertragsparteien infrage zu stellen. Dass die Tarifvertragsparteien selbst eine Tabelle hätten erstellen oder diese für höhere Entgelte hätten fortschreiben können, begründet wegen der nur geringfügigen Abweichungen noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

26

II. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 10. November 2008. Dieser regelt die Berechnung des Altersteilzeitentgelts nicht selbstständig, sondern verweist hierzu deklaratorisch auf die tariflichen Regelungen des TV ATZ.

27

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    Martin Lücke    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte jeweils zu 2/5 und der Kläger jeweils zu 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010.

2

Der Kläger war nach seiner bei der Beklagten absolvierten Berufsausbildung ab Januar 2006 als Controller auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags von Dezember 2005 beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag enthielt unter § 3(Bezüge) ua. folgende Regelung:

„2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“

4

Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ausweislich des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand 1. Oktober 2013) ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung.

5

Im MTV findet sich unter § 14(Sonderzahlungen) folgende Regelung:

        

„1.     

Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe:

                 

1997   

1998   

1999   

2000   

                 

1115,-

1130,-

1145,-

1160,- [DM]

                 

…       

                          
        

3.    

Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.

        

4.    

Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.

                 

…       

        

5.    

Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel.

        

6.    

Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.

        

…“    

        
6

Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie „Richtlinien“ für die Auszahlung der Gratifikation aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben.

7

Im Schreiben vom 30. September 2010 hieß es ua.:

        

„Als Dank für Ihren bisherigen persönlichen Einsatz in diesem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit zahlen wir Ihnen eine Weihnachtsgratifikation aus, deren Höhe im Vergleich zum letzten Jahr unverändert bleibt. Sie wird mit dem November-Gehalt 2010 abgerechnet und auf die Konten überwiesen.

        

Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt:

        

1.    

Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

        

2.    

Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.

        

3.    

Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes.

                 

Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.

        

4.    

Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.

        

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Verlages ist. Auf diese besteht für die Zukunft auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch.“

8

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 30. September 2010.

9

Mit der Klage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - unter Berufung auf die Richtlinien Zahlung der anteiligen (9/12 eines Monatsgehalts) Sonderzahlung für das Jahr 2010 verlangt. Er hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich aus der Gesamtzusage vom 30. September 2010. Diese stelle gegenüber § 14 MTV eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Die Stichtagsregelung in der Zusage sei unwirksam. Es handele sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung. Die Regelung sei sowohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das Schreiben vom 30. September 2010 nicht erhalten. Im Übrigen erfülle er wegen seines Ausscheidens zum 30. September 2010 weder die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung noch die der Richtlinien. Die dort geregelte Anforderung, dass am 31. Dezember 2010 noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, sei wirksam.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung in Höhe von 9/12 eines Monatsgehalts (zu I). Grundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten in Gestalt der Richtlinien erteilte Gesamtzusage für das Jahr 2010 (zu I 1). Bei der in den Richtlinien vorgesehenen Leistung handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger Betriebstreue des Arbeitnehmers sein soll („Mischcharakter“, zu I 2). Die in den Richtlinien vorgesehene Klausel, nach der am 31. Dezember des Bezugsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist unwirksam. Sie kann nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember verlangt (zu I 3). Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (zu I 4). Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch nicht entgegen (zu I 5).

14

I. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm erhobene und der Höhe nach außer Streit stehende Anspruch zu.

15

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten am 30. September 2010 erteilte Gesamtzusage.

16

a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).

17

b) Diesen Anforderungen entsprachen die Richtlinien der Beklagten. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Richtlinien richteten sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legten die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte begründet werden sollten. Auf die Frage, wie die Richtlinien dem Kläger im Jahr 2010 zugegangen sind, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31, BAGE 118, 360).

18

2. Nach den Richtlinien dient die Sonderzahlung einerseits der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, andererseits auch dem Anreiz zur Betriebstreue. Anspruchsvoraussetzung soll der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010 sein. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien, die ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen(vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 24 ff., BAGE 135, 334) und den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln unterliegen.

19

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 20).

20

b) Die Richtlinien gewähren dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung einerseits als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Es handelt sich nicht um eine reine Gratifikation, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Zwar könnte die in den Richtlinien verwendete Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ in diese Richtung weisen. Jedoch soll die Zahlung ausdrücklich auch „Dank für ... persönlichen Einsatz“ sein. Außerdem zeigen die Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 2 und Ziff. 3, dass die Zahlung jedenfalls auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsjahr an. Sie ist abhängig davon, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Wie aus Ziff. 3 hervorgeht, erhalten unterjährig eintretende Mitarbeiter und solche mit einer unbezahlten Arbeitsbefreiung eine anteilige Sonderzahlung, und zwar entsprechend der Anzahl der Monate, in denen sie gearbeitet haben.

21

c) Andererseits verlangen die Richtlinien Betriebstreue über das Bezugsjahr hinaus. Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsjahres als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar innerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung entgolten wird, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2010 hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, dass nach der Klausel das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember „ungekündigt“ bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 1. Januar des Folgejahres kündigen. Jede Kündigung vor dem 1. Januar 2011 soll dem Anspruch entgegenstehen. Dies kann den Arbeitnehmer, je nach Dauer der Kündigungsfrist, zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus zwingen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeberkündigungen. Keine über das Jahr 2010 hinausgehende Bindung wurde als Anspruchsvoraussetzung nur für die Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder zum 31. Dezember 2010 ohne Ausspruch einer Kündigung verlangt, was insbesondere bei Befristung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsübergang in Betracht kommt.

22

3. Mit diesem Inhalt hält die Stichtagsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Richtlinien ohne die Stichtagsklausel gelten (§ 306 Abs. 1 BGB).

23

a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB(vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum außerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nichts.

24

b) Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar.

25

aa) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).

26

bb) Der Senat hat für eine ähnlich lautende Klausel die Teilbarkeit bejaht (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11). Er hat angenommen, eine derartige Klausel sei sprachlich abtrennbar; bei Streichung des Wortes „unkündbar“ bleibe als verständliche Regelung immer noch die Bestimmung eines Stichtags übrig (kritisch ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103a; wohl zweifelnd Lüders GwR 2009, 206; differenzierend Salamon NZA 2010, 314 ff., 317).

27

cc) Daran hält der Senat nicht fest. Die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist nur ein Indiz für die - entscheidende - inhaltliche Teilbarkeit (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 103). Die hier fragliche Regelung verfolgt mit dem Zusammenspiel von Bestand und besonderer Qualität („ungekündigt“) des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ein Zielbündel von Betriebstreue und Motivation des Arbeitnehmers, das sich nicht sinnvoll aufspalten lässt. Es geht nicht um mehrere unterschiedliche sachliche Regelungen der Beklagten, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vielmehr verlangt die Klausel das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezugszeitraums gerade mit der Besonderheit, es dürfe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben; damit geht eine Erweiterung der Bestandsvoraussetzung einher, die sich im Einzelfall unterschiedlich auswirkt. Für den Arbeitnehmer stellt sie sich als Obliegenheit dar, auf eine Eigenkündigung zu verzichten, was als Einforderung einer weiteren Betriebstreue verstanden werden kann; im Fall der Arbeitgeberkündigung geht es eher um das Interesse des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keine auch der Motivation für die künftige Arbeit dienende Sonderzahlung mehr leisten zu wollen. Diese durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hängen so eng miteinander zusammen, dass es auf eine im Rahmen von § 306 BGB unzulässige Neubestimmung des Vertragsinhalts hinauslaufen würde, wollte man aus Ziff. 1 der Richtlinien das Wort „ungekündigt“ herausstreichen.

28

4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig.

29

a) Der Senat hat die Unzulässigkeit eines Stichtags außerhalb des Bezugszeitraums damit begründet, dass die Stichtagsklausel im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231; zustimmend ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 534a - 534f; Bartholomä BB 2012, 2250; Schmitt-Rolfes AuA 2012, 455; Reinecke BB 2013, 437; Beitz SAE 2013, 17; ablehnend: jurisPK-BGB/Lapp/Salamon 6. Aufl. § 310 Rn. 104; vgl. auch Salamon NZA 2011, 1328). Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Stichtag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderzahlung - auch - Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stichtag erbracht wurde.

30

b) Auch in diesem Fall ist die Sonderzahlung zum Teil Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Ein im Austausch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr aufgrund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betriebstreue. Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben.

31

c) Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 25, BAGE 140, 231).

32

d) Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat. Das kann bei Saisonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen- oder betriebsbezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft; in diesen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 15). Für solche besonderen Einflüsse ist hier jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Zuwendung von - bezogen auf die zurückgelegten Beschäftigungsmonate - anteiligen Sonderzahlungen an unterjährig eintretende Arbeitnehmer dafür, dass den Richtlinien die Vorstellung zugrunde liegt, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzliches Entgelt für die laufende Arbeitsleistung verdient.

33

e) Diesen Überlegungen entspricht die insolvenzrechtliche Einordnung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen durch den Senat. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht danach regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer („pro rata temporis“) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind: Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14, 20).

34

f) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 14 MTV für die dort geregelten Ansprüche auf Sonderzahlung zulässigerweise einen unterjährigen Stichtag vorsieht, nämlich den 1. Dezember des Bezugsjahres.

35

aa) Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218). Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 -; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 -) als auch gegenüber den einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) erweitert (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 - 41).

36

bb) Tarifvertragliche Regelungen sind zwar kein Maßstab für die Inhaltskontrolle (MüKoBGB/Basedow 6. Aufl. § 310 Rn. 104; Lingemann NZA 2002, 181, 188; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; aA Däubler NZA 2001, 1329, 1334). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB jedoch nicht, soweit sie keine von den Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen abweichenden Regelungen oder diese Kollektivverträge lediglich ergänzende Regelungen vereinbaren (§ 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB; vgl. BeckOK BGB/Becker Stand 1. November 2013 § 310 BGB Rn. 42). Im Streitfall weichen die Richtlinien zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des Tarifvertrags ab und unterliegen deshalb als eigenständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Während nach den Richtlinien eine Bindung ggf. bis weit in das auf das Bezugsjahr folgende Jahr vorgesehen ist, bindet der Tarifvertrag den Arbeitnehmer nur bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres. Andererseits gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch lediglich bei mindestens einjährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines Jahres. Das Arbeitsverhältnis muss also spätestens am 1. Dezember des Vorjahres begonnen haben. Einen anteiligen Zahlungsanspruch bei unterjährigem Eintritt ins Arbeitsverhältnis gewährt der Tarifvertrag nicht, er sieht aber Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei Verrentung vor. Der Tarifvertrag betont insgesamt wesentlich stärker den Gesichtspunkt der Betriebstreue, als es die Richtlinien tun: Während nach den Richtlinien ein Arbeitnehmer, der am 1. Dezember eintritt, einen Anspruch auf 1/12 des Novembergehaltes für das laufende Jahr erwirbt, besteht nach dem Tarifvertrag für einen solchen Arbeitnehmer selbst dann kein Anspruch, wenn er ein Jahr arbeitet und dann am 30. November des Folgejahres ausscheidet.

37

5. Der Anspruch ist nicht durch den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt ist unwirksam.

38

a) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bezieht sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf Gratifikationen, sondern auf alle Leistungen, die nicht im Arbeitsvertrag oder durch „gültigen Tarifvertrag“ geregelt sind. Die Entstehung von Rechtsansprüchen soll generell ausgeschlossen sein. „Freies Ermessen“ bedeutet, dass der es Ausübende lediglich die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. Die Entscheidung muss sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten (vgl. BAG 4. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14, 17).

39

b) Mit diesem Inhalt hält die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht unzulässigerweise laufende Leistungen ein und verstößt sowohl gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten sind(BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 36 - 41, BAGE 139, 156; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 22; zustimmend Worzalla SAE 2012, 92; Preis/Sagan NZA 2012, 1077; kritisch Bauer/von Medem NZA 2012, 894; Niebling NJW 2013, 3011).

40

c) Soweit die Gratifikation in der Gesamtzusage vom 30. September 2010 als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet wird, ändert das ebenfalls nichts an der Verpflichtung der Beklagten.

41

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB.

42

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Petri    

                 

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 - 2 Sa 675/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf ERA-Besitzstandszulagen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten am Standort E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall geschlossenen Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Anwendung, insbesondere der Entgeltrahmentarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-TV), der ERA-Einführungstarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-ETV), der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 (im Folgenden TV-ERA-Anpassungsfonds) sowie der Manteltarifvertrag vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV).

3

Im ERA-ETV ist ua. geregelt:

        

㤠5 Besitzstandsregelung

        

1.    

Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.

        

2.    

Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV das neue tarifliche ERA-Entgelt überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe.

                 

…     

        

3.    

Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. 2 in Höhe von bis zu 10% des bisherigen tariflichen Entgelts wird als Ausgleichszulage, eine darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt.

                 

Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend.

                 

Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der Ersteingruppierung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. 10 erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.

        

4.    

Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet:

                 

-       

individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Erhöhungen des leistungsabhängigen Entgelts;

                 

-       

Erhöhungen der Erschwerniszulagen.

        

…“    

        
4

Im TV-ERA-Anpassungsfonds heißt es ua.:

        

„§ 2 Präambel

        

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. …

        

…“    

5

Die Beklagte führte ERA zum 1. April 2007 ein. Die Klägerin wurde neu eingruppiert. Ihr Monatsentgelt setzte sich zunächst ua. aus dem Grundentgelt nach Entgeltgruppe 02/B0 sowie einer Ausgleichszulage und einer Überschreiterzulage nach § 5.3 ERA-ETV zusammen.

6

Seit Mai 2009 übt die Klägerin eine andere Tätigkeit aus. Sie ist seither in die Vergütungsgruppe 03/B0 eingruppiert. Die Beklagte rechnete die aus der Höhergruppierung resultierende individuelle Entgelterhöhung zunächst auf die Überschreiterzulage an. Diese entfiel damit insgesamt. Einen Teil des Restbetrags rechnete sie auf die Ausgleichszulage an und zahlte diese ab Mai 2009 nur noch in reduzierter Höhe aus.

7

Die Beklagte zog die Erhöhung der tariflichen Entgelte um 2,7 % zum 1. April 2011 auf den 1. Februar 2011 vor. 1,7 % hiervon rechnete sie auf die verbliebene Ausgleichszulage an. Ab 1. Februar 2011 zahlte sie der Klägerin ein Monatsentgelt, das sich ua. aus dem Grundentgelt nach Vergütungsgruppe 03/B0 und der - nochmals - reduzierten Ausgleichszulage zusammensetzte.

8

Mit ihrer am 18. April 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin ab Februar 2011 die Zahlung von monatlich weiteren 41,60 Euro brutto. Sie ist der Ansicht, die durch die Höhergruppierung bewirkte individuelle Erhöhung ihres Entgelts sei zunächst auf die Ausgleichszulage anzurechnen gewesen. Der Tarifvertrag sehe keine lediglich temporäre Sicherung des Besitzstands vor. Die Reihenfolge „Ausgleichszulage vor Überschreiterzulage“ sei in § 5.4 ERA-ETV mit Bedacht gewählt worden, um die Rangfolge der Anrechnung vorzugeben. Die unterschiedliche Wertigkeit der Zulagen - in Gestalt einer flüchtigen Ausgleichszulage und einer perspektivisch angelegten Überschreiterzulage - sei auch bei der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung könne zudem wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats nicht aufrechterhalten bleiben.

9

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 416,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab 1. Dezember 2011 an sie für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende 41,60 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, Erholungsurlaub oder Betriebsrisiko, die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bisheriger Höhe anordnen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und Elternzeit sowie Pflegezeit entfällt.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Einführung von ERA sei mit dem Ziel erfolgt, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beim Entgelt, also die Existenz zweier verschiedener Entgeltlinien aufzuheben. Individuelle Entgelterhöhungen seien deshalb vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen. Andernfalls würden zunächst in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer, die wegen der im Vergleich zu vorher höheren Vergütung eine Überschreiterzulage erhalten hätten, gegenüber den Arbeitnehmern bevorzugt, die bereits aufgrund der Ersteingruppierung nach ERA oder bei Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden seien. Grundgedanke der ERA-Einführung sei es jedoch gewesen, die Eingruppierung und somit die Entgeltzahlung primär an der übertragenen Aufgabe auszurichten.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der Maßgabe, der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag sei unzulässig und die Klage im Übrigen unbegründet, zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Februar 2011 bis September 2012 monatlich 41,60 Euro brutto sowie künftig - unter den im Berufungsverfahren genannten Bedingungen, hilfsweise ergänzt um den Ausnahmetatbestand Arbeitskampfrisiko - beginnend ab 1. Oktober 2012 monatlich 41,60 Euro brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

13

I. Die auf sofortige Leistung für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 gerichteten Zahlungsanträge sind unbegründet.

14

1. Die Anträge sind zulässig. Hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 ist die Umstellung des Antrags in der Revision zulässig, weil die Klage insoweit schon in der Berufungsinstanz, was das Landesarbeitsgericht - im Übrigen zu Recht von einer unzulässigen Klage auf künftige Leistung ausgehend - übersehen hat, nicht auf künftige Leistung gerichtet war. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO kommt es - bezogen auf diese Monate - nicht an.

15

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - zu II 1 der Gründe mwN). Am 13. Juni 2012, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin, deren Zahlung nach § 16.1 (II) MTV am Schluss des Kalendermonats für den laufenden Monat erfolgt, waren bereits fällig. Das Berufungsgericht hätte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40; BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - aaO; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 259 Rn. 4, § 257 Rn. 7).

16

b) § 559 Abs. 1 ZPO steht der Umstellung der Anträge in der Revision nicht entgegen. Die Klägerin trägt damit lediglich der vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Fälligkeit der Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 Rechnung. Dem Senat ist auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen eine Sachentscheidung möglich.

17

2. Ein Anspruch der Klägerin nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV auf weitere Zahlungen iHv. monatlich 41,60 Euro brutto für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 besteht nicht. Die Beklagte hat die individuelle Entgelterhöhung nach § 5.4 ERA-ETV zu Recht vorrangig auf die Überschreiterzulage angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Erfüllung der sich unter Zugrundelegung dieser Anrechnungsweise ergebenden Vergütungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte steht außer Streit.

18

a) Wie zu verfahren ist, wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist, als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, gibt der Wortlaut von § 5.4 ERA-ETV nicht vor. Die Reihenfolge in der die Zulagen genannt sind, beinhaltet keine Festlegung, wie die Anrechnung vorzunehmen ist. § 5.4 ERA-ETV ist - für sich betrachtet - lediglich zu entnehmen, dass individuelle Entgelterhöhungen - im Gegensatz zu tariflichen - nicht nur auf die Ausgleichszulage, sondern in voller Höhe auf beide Zulagen anzurechnen sind.

19

b) Die vorrangige Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage folgt jedoch aus Sinn und Zweck der tariflichen Besitzstandsregelung und der Systematik des Tarifvertrags.

20

aa) Mit der Einführung von ERA sollte, wie sich ua. aus § 2 TV-ERA-Anpassungsfonds ergibt, ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau erreicht werden. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, dieses Ziel zeitnah umzusetzen, ist einer Vielzahl von Bestimmungen des ERA-ETV zu entnehmen, die auf einen Anpassungszeitraum von maximal fünf Jahren abstellen (vgl. zB § 6.5 ERA-ETV und § 6.6 ERA-ETV zur Entgeltanpassung bei Arbeitnehmern, deren bisheriges tarifliches Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt unterschreitet; § 4.2 (V) Unterabs. 3 Satz 2 ERA-ETV zum Korrekturzeitraum im Zusammenhang mit der Umrechnung von Leistungszulage, Prämie und Akkord aus Anlass der ERA-Einführung; § 7.6 ERA-ETV zur Kompensation betrieblicher Mehrkosten und § 7.7 ERA-ETV zur Weitergabe von betrieblichen Kosteneinsparungen an die Arbeitnehmer).

21

bb) Auch in den differenzierten - im Fall individueller Entgelterhöhungen die Besitzstandsregelung einschränkenden - Anrechnungsregelungen in § 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV und § 5.4 ERA-ETV kommt zum Ausdruck, dass die Vergütung aller Arbeitnehmer auf ERA-Niveau angeglichen werden soll. Dieser Zielsetzung eines möglichst zeitnahen Übergangs auf das ERA-Entgeltsystem wird allein mit einer vorrangigen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage entsprochen. Anhaltspunkte für eine Anrechnung gleichrangig auf beide Zulagen oder im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtvolumen der Besitzstandszulagen, sind demgegenüber dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.

22

(1) Die Besitzstandsregelung in § 5 ERA-ETV sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte Entgelt. Dies ist der Formulierung in § 5.1 ERA-ETV „aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf … für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts … erfolgen“ zu entnehmen. § 5.2 ERA-ETV stellt ebenfalls ausdrücklich auf das bisherige tarifliche Entgelt zum „Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV“ ab. Der Tarifvertrag schreibt damit eine Untergrenze fest. Überschreitet das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt, sichert der Tarifvertrag das bisherige Entgeltniveau, indem die nach § 5.2 ERA-ETV zu ermittelnde Entgeltdifferenz durch Zahlung der nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Ausgleichs- und Überschreiterzulage auszugleichen ist.

23

(2) Spätere Erhöhungen des ERA-Entgelts sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags anzurechnen. Dabei differenziert der Tarifvertrag durch gesonderte, voneinander unabhängige Anrechnungsbestimmungen zwischen Tariferhöhungen (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV) und individuellen Entgelterhöhungen (§ 5.4 ERA-ETV).

24

(a) Die Ausgleichszulage, die iHv. bis zu 10 % des bisherigen Tarifentgelts zu zahlen ist (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 1 ERA-ETV), wird bei Tariferhöhungen, ohne an ihnen selbst teilzunehmen (§ 5.3 Unterabs. 3 Satz 1 ERA-ETV), durch zeitlich und anteilsmäßig gestaffelte Anrechnung reduziert (§ 5.3 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 2 bis 4 ERA-ETV). Die Überschreiterzulage, die nur Arbeitnehmern gewährt wird, deren bisheriges Entgelt um mehr als 10 % höher war als das neue tarifliche ERA-Entgelt (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 2 ERA-ETV), ist demgegenüber anrechnungsfest und nimmt an Tariferhöhungen teil (§ 5.3 Unterabs. 2 Satz 1 ERA-ETV).

25

(b) Mit § 5.4 ERA-ETV hebt der Tarifvertrag bei individuellen Entgelterhöhungen - begrenzt auf deren Volumen - für beide Zulagen den Bestandsschutz auf. Wächst der Arbeitnehmer aus der für seine Vergütung zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV bestimmenden tariflichen Entgeltsituation durch spätere individuelle Entgelterhöhungen heraus, sind letztere nach § 5.4 ERA-ETV auf die Ausgleichs- und Überschreiterzulage in voller Höhe anzurechnen. Der Tarifvertrag sichert weiterhin das aus der Eingruppierung vor der ERA-Einführung resultierende Entgeltniveau. Er schreibt jedoch, indem er bei Höhergruppierungen eine Anrechnung ohne zeitliche und anteilsmäßige Staffelung in voller Höhe und auch auf die Überschreiterzulage zulässt, den Abstand zum ERA-Entgeltniveau nicht auf Basis späterer ERA-Höhergruppierungen fort. Dies führt zur Angleichung des Entgelts an die nach ERA zu gewährende Vergütung.

26

(c) Gegen eine vorrangige Aufzehrung der Ausgleichszulage durch Anrechnung individueller Entgelterhöhungen spricht die Systematik der Besitzstandsregelung. Nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV ist eine Überschreiterzulage nur dann zu zahlen, wenn die Differenz zwischen bisherigem tariflichen Entgelt und neuem tariflichen ERA-Entgelt nicht durch die zu zahlende Ausgleichszulage abgedeckt ist. Die Überschreiterzulage wird nur nachrangig gewährt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien in § 5.3 Unterabs. 2 Satz 2 ERA-ETV geregelt, indem Tariferhöhungen ausschließlich auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, nicht aber in § 5.4 ERA-ETV. Bei individuellen Entgelterhöhungen wird die Überschreiterzulage weiterhin nachrangig gewährt. Dem entsprechend ist sie, bei der nach § 5.4 ERA-ETV vorzunehmenden Anrechnung, zunächst abzuschmelzen.

27

(d) Eine vorrangige Anrechnung auf die Ausgleichszulage stünde zudem in Widerspruch zu der von den Tarifvertragsparteien in § 5.4 ERA-ETV mit den Worten „in voller Höhe“ zum Ausdruck gebrachten Intension einer wirkungsvollen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf beide Zulagen: Wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, würde als Ergebnis der Anrechnung zunächst das Zulagenvolumen insgesamt entsprechend dem Volumen der individuellen Entgelterhöhung reduziert. Die beabsichtigte Anrechnung „in voller Höhe“ würde jedoch bei nachfolgenden Tariferhöhungen teilweise wieder aufgehoben, weil die zunächst nach § 5.4 ERA-ETV verminderte Überschreiterzulage bei Tariferhöhungen wieder erhöht würde (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV).

28

cc) Eine Anrechnung zunächst auf die Ausgleichszulage führte darüber hinaus zu einer Besserstellung der höhergruppierten Arbeitnehmer. Ihnen würde aufgrund der tarifdynamischen Ausgestaltung der Überschreiterzulage für einen längeren Zeitraum als bei umgekehrter Anrechnungsreihenfolge eine (höhere) Überschreiterzulage gewährt. Demgegenüber erhielten Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben und deshalb unmittelbar bei Einstellung - nach ERA-Einführung - oder bei ERA-Einführung, ausgehend vom gleichen bisherigen tariflichen Entgelt, in die höhere ERA-Entgeltgruppe einzugruppieren sind bzw. waren keine oder eine geringere Überschreiterzulage. Auch dies widerspräche der Zielsetzung des Tarifvertrags, zeitnah ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur und der Überleitung in den ERA-ETV eine solche Besserstellung von Beschäftigten aufgrund ihrer Befugnis, insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Überleitung vom BAT in den TVöD BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 140, 83), durch abweichende Anrechnungsregelungen hätten vornehmen können.

29

dd) Letztlich spricht für eine vorrangige Anrechnung auf die Überschreiterzulage auch der allgemeine Rechtsgedanke, der in § 366 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt. Danach ist unter den weiteren in § 366 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eine Leistung zunächst auf die für den Schuldner lästigere Schuld anzurechnen. Das ist vorliegend die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5.4 ERA-ETV anrechnungsfeste und zudem an Tariferhöhungen teilnehmende Überschreiterzulage.

30

3. Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu den von der Klägerin begehrten Zahlungen verpflichtet.

31

a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 42, BAGE 135, 13).

32

b) Die Beklagte hat durch die vorrangige Anrechnung der individuellen Entgelterhöhung auf die Überschreiterzulage Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG war aufgrund des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.

33

aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich geregelt haben (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 18, BAGE 139, 332).

34

bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5.4 ERA-ETV eine abschließende Regelung über die Reihenfolge der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Besitzstandszulagen getroffen. Danach ist, wie bereits ausgeführt, zunächst eine Anrechnung auf die Überschreiterzulage vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers sieht der Tarifvertrag nicht vor. Auch enthält § 5.4 ERA-ETV im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Tarifvertrags keine Öffnungsklausel, die eine abweichende betriebliche Regelung zuließe. Die Beklagte hat mit der Anrechnung lediglich die Bestimmungen des Tarifvertrags vollzogen.

35

II. Die erstmals in der Revision für die Monate Juni bis September 2012 gestellten Zahlungsanträge sind unzulässig. Insoweit liegt eine unzulässige Klageänderung vor.

36

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18).

37

2. Im Streitfall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten.

38

Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat, indem sie bezogen auf diese Monate erstmals in der Revision sofortige statt künftige Leistung beantragt, nicht lediglich bei gleichbleibendem Klagegrund eine qualitative Änderung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 264 Rn. 3b mwN für den Fall der Umstellung von sofortiger auf künftige Leistung bei gleichbleibendem Klagegrund). Der Klagegrund und die Höhe eines möglicherweise bestehenden Anspruchs wären vielmehr erstmals festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat für den Zeitraum Juni bis September 2012 - die Klage auf künftige Leistung zu Recht als unzulässig durch Prozessurteil abweisend - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die geänderten Zahlungsanträge können auch nicht auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen der Parteien gestützt werden. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der Parteien ist zu entnehmen, ob die Klägerin in den genannten Monaten (durchgehend) gearbeitet hat oder ob sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Entgeltanspruch der Klägerin ohne Arbeitsleistung ergeben könnte. Der bisherige Antrag auf künftige Leistung und die in der Revision gestellten Anträge auf sofortige Leistung unterliegen damit unterschiedlichen Prüfprogrammen (zur Zulässigkeit der Antragsänderung auf sofortige Leistung bei Abweisung des Antrags auf künftige Leistung in den Vorinstanzen als unbegründet und unstreitigem Sachverhalt vgl. BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 503/01 - zu II 2 der Gründe). Der Beklagten würde zudem die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den Entgeltanspruch vorzubringen (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 16, BAGE 140, 291; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 63, BAGE 144, 85).

39

III. Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag ist unzulässig. Soweit sich der Antrag in den Vorinstanzen auf die Monate Juni bis September 2012 richtete, ist er nicht wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO).

40

1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 13; BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 11; zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO ansehend, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen BAG 20. August 2002 - 9 AZR 710/00 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 225; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 15; die Zulässigkeit des Antrags bereits wegen der fehlenden Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneinend BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 und 2 der Gründe; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42).

41

2. Diese Vorrausetzungen sind nicht erfüllt.

42

a) Die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht entstanden. Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann (vgl. BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - Rn. 13; 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - Rn. 21; 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 14; 18. April 2013 - IX ZR 165/12 - Rn. 19). Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1; BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - aaO). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

43

b) Es ist überdies zu berücksichtigen, dass § 259 ZPO die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin voraussetzt. Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 29 mwN). Nur weil der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund (vertretbarer) Auslegung des Tarifvertrags bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

44

3. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 ArbGG bedarf es nicht.

45

a) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 37 ff., BAGE 135, 163; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 137, 383).

46

b) Der Neunte und Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben in ihren Entscheidungen vom 20. August 2002 (- 9 AZR 710/00 - BAGE 102, 225) und vom 6. Mai 2009 (- 10 AZR 390/08 -) zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO angesehen, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinen Entscheidungen vom 9. April 2008 (- 4 AZR 104/07 -) und vom 28. Januar 2009 (- 4 AZR 904/07 -) die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung bereits wegen fehlender Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneint, ohne einen Rechtssatz zur Frage der Anspruchsentstehung als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzustellen.

47

IV. Der auf künftige Leistung gerichtete Hilfsantrag ist aus den unter III. genannten Gründen ebenfalls unzulässig.

48

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Mattausch     

                 

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 - 2 Sa 675/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf ERA-Besitzstandszulagen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten am Standort E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall geschlossenen Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Anwendung, insbesondere der Entgeltrahmentarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-TV), der ERA-Einführungstarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-ETV), der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 (im Folgenden TV-ERA-Anpassungsfonds) sowie der Manteltarifvertrag vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV).

3

Im ERA-ETV ist ua. geregelt:

        

㤠5 Besitzstandsregelung

        

1.    

Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.

        

2.    

Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV das neue tarifliche ERA-Entgelt überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe.

                 

…     

        

3.    

Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. 2 in Höhe von bis zu 10% des bisherigen tariflichen Entgelts wird als Ausgleichszulage, eine darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt.

                 

Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend.

                 

Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der Ersteingruppierung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. 10 erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.

        

4.    

Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet:

                 

-       

individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Erhöhungen des leistungsabhängigen Entgelts;

                 

-       

Erhöhungen der Erschwerniszulagen.

        

…“    

        
4

Im TV-ERA-Anpassungsfonds heißt es ua.:

        

„§ 2 Präambel

        

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. …

        

…“    

5

Die Beklagte führte ERA zum 1. April 2007 ein. Die Klägerin wurde neu eingruppiert. Ihr Monatsentgelt setzte sich zunächst ua. aus dem Grundentgelt nach Entgeltgruppe 02/B0 sowie einer Ausgleichszulage und einer Überschreiterzulage nach § 5.3 ERA-ETV zusammen.

6

Seit Mai 2009 übt die Klägerin eine andere Tätigkeit aus. Sie ist seither in die Vergütungsgruppe 03/B0 eingruppiert. Die Beklagte rechnete die aus der Höhergruppierung resultierende individuelle Entgelterhöhung zunächst auf die Überschreiterzulage an. Diese entfiel damit insgesamt. Einen Teil des Restbetrags rechnete sie auf die Ausgleichszulage an und zahlte diese ab Mai 2009 nur noch in reduzierter Höhe aus.

7

Die Beklagte zog die Erhöhung der tariflichen Entgelte um 2,7 % zum 1. April 2011 auf den 1. Februar 2011 vor. 1,7 % hiervon rechnete sie auf die verbliebene Ausgleichszulage an. Ab 1. Februar 2011 zahlte sie der Klägerin ein Monatsentgelt, das sich ua. aus dem Grundentgelt nach Vergütungsgruppe 03/B0 und der - nochmals - reduzierten Ausgleichszulage zusammensetzte.

8

Mit ihrer am 18. April 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin ab Februar 2011 die Zahlung von monatlich weiteren 41,60 Euro brutto. Sie ist der Ansicht, die durch die Höhergruppierung bewirkte individuelle Erhöhung ihres Entgelts sei zunächst auf die Ausgleichszulage anzurechnen gewesen. Der Tarifvertrag sehe keine lediglich temporäre Sicherung des Besitzstands vor. Die Reihenfolge „Ausgleichszulage vor Überschreiterzulage“ sei in § 5.4 ERA-ETV mit Bedacht gewählt worden, um die Rangfolge der Anrechnung vorzugeben. Die unterschiedliche Wertigkeit der Zulagen - in Gestalt einer flüchtigen Ausgleichszulage und einer perspektivisch angelegten Überschreiterzulage - sei auch bei der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung könne zudem wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats nicht aufrechterhalten bleiben.

9

Die Klägerin hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 416,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab 1. Dezember 2011 an sie für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende 41,60 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, Erholungsurlaub oder Betriebsrisiko, die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bisheriger Höhe anordnen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und Elternzeit sowie Pflegezeit entfällt.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Einführung von ERA sei mit dem Ziel erfolgt, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beim Entgelt, also die Existenz zweier verschiedener Entgeltlinien aufzuheben. Individuelle Entgelterhöhungen seien deshalb vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen. Andernfalls würden zunächst in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer, die wegen der im Vergleich zu vorher höheren Vergütung eine Überschreiterzulage erhalten hätten, gegenüber den Arbeitnehmern bevorzugt, die bereits aufgrund der Ersteingruppierung nach ERA oder bei Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden seien. Grundgedanke der ERA-Einführung sei es jedoch gewesen, die Eingruppierung und somit die Entgeltzahlung primär an der übertragenen Aufgabe auszurichten.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der Maßgabe, der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag sei unzulässig und die Klage im Übrigen unbegründet, zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Februar 2011 bis September 2012 monatlich 41,60 Euro brutto sowie künftig - unter den im Berufungsverfahren genannten Bedingungen, hilfsweise ergänzt um den Ausnahmetatbestand Arbeitskampfrisiko - beginnend ab 1. Oktober 2012 monatlich 41,60 Euro brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

13

I. Die auf sofortige Leistung für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 gerichteten Zahlungsanträge sind unbegründet.

14

1. Die Anträge sind zulässig. Hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 ist die Umstellung des Antrags in der Revision zulässig, weil die Klage insoweit schon in der Berufungsinstanz, was das Landesarbeitsgericht - im Übrigen zu Recht von einer unzulässigen Klage auf künftige Leistung ausgehend - übersehen hat, nicht auf künftige Leistung gerichtet war. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO kommt es - bezogen auf diese Monate - nicht an.

15

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - zu II 1 der Gründe mwN). Am 13. Juni 2012, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin, deren Zahlung nach § 16.1 (II) MTV am Schluss des Kalendermonats für den laufenden Monat erfolgt, waren bereits fällig. Das Berufungsgericht hätte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40; BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - aaO; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 259 Rn. 4, § 257 Rn. 7).

16

b) § 559 Abs. 1 ZPO steht der Umstellung der Anträge in der Revision nicht entgegen. Die Klägerin trägt damit lediglich der vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Fälligkeit der Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 Rechnung. Dem Senat ist auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen eine Sachentscheidung möglich.

17

2. Ein Anspruch der Klägerin nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV auf weitere Zahlungen iHv. monatlich 41,60 Euro brutto für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 besteht nicht. Die Beklagte hat die individuelle Entgelterhöhung nach § 5.4 ERA-ETV zu Recht vorrangig auf die Überschreiterzulage angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Erfüllung der sich unter Zugrundelegung dieser Anrechnungsweise ergebenden Vergütungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte steht außer Streit.

18

a) Wie zu verfahren ist, wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist, als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, gibt der Wortlaut von § 5.4 ERA-ETV nicht vor. Die Reihenfolge in der die Zulagen genannt sind, beinhaltet keine Festlegung, wie die Anrechnung vorzunehmen ist. § 5.4 ERA-ETV ist - für sich betrachtet - lediglich zu entnehmen, dass individuelle Entgelterhöhungen - im Gegensatz zu tariflichen - nicht nur auf die Ausgleichszulage, sondern in voller Höhe auf beide Zulagen anzurechnen sind.

19

b) Die vorrangige Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage folgt jedoch aus Sinn und Zweck der tariflichen Besitzstandsregelung und der Systematik des Tarifvertrags.

20

aa) Mit der Einführung von ERA sollte, wie sich ua. aus § 2 TV-ERA-Anpassungsfonds ergibt, ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau erreicht werden. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, dieses Ziel zeitnah umzusetzen, ist einer Vielzahl von Bestimmungen des ERA-ETV zu entnehmen, die auf einen Anpassungszeitraum von maximal fünf Jahren abstellen (vgl. zB § 6.5 ERA-ETV und § 6.6 ERA-ETV zur Entgeltanpassung bei Arbeitnehmern, deren bisheriges tarifliches Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt unterschreitet; § 4.2 (V) Unterabs. 3 Satz 2 ERA-ETV zum Korrekturzeitraum im Zusammenhang mit der Umrechnung von Leistungszulage, Prämie und Akkord aus Anlass der ERA-Einführung; § 7.6 ERA-ETV zur Kompensation betrieblicher Mehrkosten und § 7.7 ERA-ETV zur Weitergabe von betrieblichen Kosteneinsparungen an die Arbeitnehmer).

21

bb) Auch in den differenzierten - im Fall individueller Entgelterhöhungen die Besitzstandsregelung einschränkenden - Anrechnungsregelungen in § 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV und § 5.4 ERA-ETV kommt zum Ausdruck, dass die Vergütung aller Arbeitnehmer auf ERA-Niveau angeglichen werden soll. Dieser Zielsetzung eines möglichst zeitnahen Übergangs auf das ERA-Entgeltsystem wird allein mit einer vorrangigen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage entsprochen. Anhaltspunkte für eine Anrechnung gleichrangig auf beide Zulagen oder im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtvolumen der Besitzstandszulagen, sind demgegenüber dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.

22

(1) Die Besitzstandsregelung in § 5 ERA-ETV sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte Entgelt. Dies ist der Formulierung in § 5.1 ERA-ETV „aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf … für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts … erfolgen“ zu entnehmen. § 5.2 ERA-ETV stellt ebenfalls ausdrücklich auf das bisherige tarifliche Entgelt zum „Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV“ ab. Der Tarifvertrag schreibt damit eine Untergrenze fest. Überschreitet das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt, sichert der Tarifvertrag das bisherige Entgeltniveau, indem die nach § 5.2 ERA-ETV zu ermittelnde Entgeltdifferenz durch Zahlung der nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Ausgleichs- und Überschreiterzulage auszugleichen ist.

23

(2) Spätere Erhöhungen des ERA-Entgelts sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags anzurechnen. Dabei differenziert der Tarifvertrag durch gesonderte, voneinander unabhängige Anrechnungsbestimmungen zwischen Tariferhöhungen (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV) und individuellen Entgelterhöhungen (§ 5.4 ERA-ETV).

24

(a) Die Ausgleichszulage, die iHv. bis zu 10 % des bisherigen Tarifentgelts zu zahlen ist (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 1 ERA-ETV), wird bei Tariferhöhungen, ohne an ihnen selbst teilzunehmen (§ 5.3 Unterabs. 3 Satz 1 ERA-ETV), durch zeitlich und anteilsmäßig gestaffelte Anrechnung reduziert (§ 5.3 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 2 bis 4 ERA-ETV). Die Überschreiterzulage, die nur Arbeitnehmern gewährt wird, deren bisheriges Entgelt um mehr als 10 % höher war als das neue tarifliche ERA-Entgelt (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 2 ERA-ETV), ist demgegenüber anrechnungsfest und nimmt an Tariferhöhungen teil (§ 5.3 Unterabs. 2 Satz 1 ERA-ETV).

25

(b) Mit § 5.4 ERA-ETV hebt der Tarifvertrag bei individuellen Entgelterhöhungen - begrenzt auf deren Volumen - für beide Zulagen den Bestandsschutz auf. Wächst der Arbeitnehmer aus der für seine Vergütung zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV bestimmenden tariflichen Entgeltsituation durch spätere individuelle Entgelterhöhungen heraus, sind letztere nach § 5.4 ERA-ETV auf die Ausgleichs- und Überschreiterzulage in voller Höhe anzurechnen. Der Tarifvertrag sichert weiterhin das aus der Eingruppierung vor der ERA-Einführung resultierende Entgeltniveau. Er schreibt jedoch, indem er bei Höhergruppierungen eine Anrechnung ohne zeitliche und anteilsmäßige Staffelung in voller Höhe und auch auf die Überschreiterzulage zulässt, den Abstand zum ERA-Entgeltniveau nicht auf Basis späterer ERA-Höhergruppierungen fort. Dies führt zur Angleichung des Entgelts an die nach ERA zu gewährende Vergütung.

26

(c) Gegen eine vorrangige Aufzehrung der Ausgleichszulage durch Anrechnung individueller Entgelterhöhungen spricht die Systematik der Besitzstandsregelung. Nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV ist eine Überschreiterzulage nur dann zu zahlen, wenn die Differenz zwischen bisherigem tariflichen Entgelt und neuem tariflichen ERA-Entgelt nicht durch die zu zahlende Ausgleichszulage abgedeckt ist. Die Überschreiterzulage wird nur nachrangig gewährt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien in § 5.3 Unterabs. 2 Satz 2 ERA-ETV geregelt, indem Tariferhöhungen ausschließlich auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, nicht aber in § 5.4 ERA-ETV. Bei individuellen Entgelterhöhungen wird die Überschreiterzulage weiterhin nachrangig gewährt. Dem entsprechend ist sie, bei der nach § 5.4 ERA-ETV vorzunehmenden Anrechnung, zunächst abzuschmelzen.

27

(d) Eine vorrangige Anrechnung auf die Ausgleichszulage stünde zudem in Widerspruch zu der von den Tarifvertragsparteien in § 5.4 ERA-ETV mit den Worten „in voller Höhe“ zum Ausdruck gebrachten Intension einer wirkungsvollen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf beide Zulagen: Wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, würde als Ergebnis der Anrechnung zunächst das Zulagenvolumen insgesamt entsprechend dem Volumen der individuellen Entgelterhöhung reduziert. Die beabsichtigte Anrechnung „in voller Höhe“ würde jedoch bei nachfolgenden Tariferhöhungen teilweise wieder aufgehoben, weil die zunächst nach § 5.4 ERA-ETV verminderte Überschreiterzulage bei Tariferhöhungen wieder erhöht würde (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV).

28

cc) Eine Anrechnung zunächst auf die Ausgleichszulage führte darüber hinaus zu einer Besserstellung der höhergruppierten Arbeitnehmer. Ihnen würde aufgrund der tarifdynamischen Ausgestaltung der Überschreiterzulage für einen längeren Zeitraum als bei umgekehrter Anrechnungsreihenfolge eine (höhere) Überschreiterzulage gewährt. Demgegenüber erhielten Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben und deshalb unmittelbar bei Einstellung - nach ERA-Einführung - oder bei ERA-Einführung, ausgehend vom gleichen bisherigen tariflichen Entgelt, in die höhere ERA-Entgeltgruppe einzugruppieren sind bzw. waren keine oder eine geringere Überschreiterzulage. Auch dies widerspräche der Zielsetzung des Tarifvertrags, zeitnah ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur und der Überleitung in den ERA-ETV eine solche Besserstellung von Beschäftigten aufgrund ihrer Befugnis, insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Überleitung vom BAT in den TVöD BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 140, 83), durch abweichende Anrechnungsregelungen hätten vornehmen können.

29

dd) Letztlich spricht für eine vorrangige Anrechnung auf die Überschreiterzulage auch der allgemeine Rechtsgedanke, der in § 366 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt. Danach ist unter den weiteren in § 366 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eine Leistung zunächst auf die für den Schuldner lästigere Schuld anzurechnen. Das ist vorliegend die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5.4 ERA-ETV anrechnungsfeste und zudem an Tariferhöhungen teilnehmende Überschreiterzulage.

30

3. Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu den von der Klägerin begehrten Zahlungen verpflichtet.

31

a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 42, BAGE 135, 13).

32

b) Die Beklagte hat durch die vorrangige Anrechnung der individuellen Entgelterhöhung auf die Überschreiterzulage Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG war aufgrund des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.

33

aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich geregelt haben (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 18, BAGE 139, 332).

34

bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5.4 ERA-ETV eine abschließende Regelung über die Reihenfolge der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Besitzstandszulagen getroffen. Danach ist, wie bereits ausgeführt, zunächst eine Anrechnung auf die Überschreiterzulage vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers sieht der Tarifvertrag nicht vor. Auch enthält § 5.4 ERA-ETV im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Tarifvertrags keine Öffnungsklausel, die eine abweichende betriebliche Regelung zuließe. Die Beklagte hat mit der Anrechnung lediglich die Bestimmungen des Tarifvertrags vollzogen.

35

II. Die erstmals in der Revision für die Monate Juni bis September 2012 gestellten Zahlungsanträge sind unzulässig. Insoweit liegt eine unzulässige Klageänderung vor.

36

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18).

37

2. Im Streitfall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten.

38

Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat, indem sie bezogen auf diese Monate erstmals in der Revision sofortige statt künftige Leistung beantragt, nicht lediglich bei gleichbleibendem Klagegrund eine qualitative Änderung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 264 Rn. 3b mwN für den Fall der Umstellung von sofortiger auf künftige Leistung bei gleichbleibendem Klagegrund). Der Klagegrund und die Höhe eines möglicherweise bestehenden Anspruchs wären vielmehr erstmals festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat für den Zeitraum Juni bis September 2012 - die Klage auf künftige Leistung zu Recht als unzulässig durch Prozessurteil abweisend - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die geänderten Zahlungsanträge können auch nicht auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen der Parteien gestützt werden. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der Parteien ist zu entnehmen, ob die Klägerin in den genannten Monaten (durchgehend) gearbeitet hat oder ob sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Entgeltanspruch der Klägerin ohne Arbeitsleistung ergeben könnte. Der bisherige Antrag auf künftige Leistung und die in der Revision gestellten Anträge auf sofortige Leistung unterliegen damit unterschiedlichen Prüfprogrammen (zur Zulässigkeit der Antragsänderung auf sofortige Leistung bei Abweisung des Antrags auf künftige Leistung in den Vorinstanzen als unbegründet und unstreitigem Sachverhalt vgl. BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 503/01 - zu II 2 der Gründe). Der Beklagten würde zudem die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den Entgeltanspruch vorzubringen (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 16, BAGE 140, 291; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 63, BAGE 144, 85).

39

III. Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag ist unzulässig. Soweit sich der Antrag in den Vorinstanzen auf die Monate Juni bis September 2012 richtete, ist er nicht wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO).

40

1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 13; BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 11; zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO ansehend, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen BAG 20. August 2002 - 9 AZR 710/00 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 225; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 15; die Zulässigkeit des Antrags bereits wegen der fehlenden Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneinend BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 und 2 der Gründe; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42).

41

2. Diese Vorrausetzungen sind nicht erfüllt.

42

a) Die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht entstanden. Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann (vgl. BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - Rn. 13; 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - Rn. 21; 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 14; 18. April 2013 - IX ZR 165/12 - Rn. 19). Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1; BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - aaO). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

43

b) Es ist überdies zu berücksichtigen, dass § 259 ZPO die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin voraussetzt. Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 29 mwN). Nur weil der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund (vertretbarer) Auslegung des Tarifvertrags bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

44

3. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 ArbGG bedarf es nicht.

45

a) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 37 ff., BAGE 135, 163; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 137, 383).

46

b) Der Neunte und Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben in ihren Entscheidungen vom 20. August 2002 (- 9 AZR 710/00 - BAGE 102, 225) und vom 6. Mai 2009 (- 10 AZR 390/08 -) zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO angesehen, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinen Entscheidungen vom 9. April 2008 (- 4 AZR 104/07 -) und vom 28. Januar 2009 (- 4 AZR 904/07 -) die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung bereits wegen fehlender Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneint, ohne einen Rechtssatz zur Frage der Anspruchsentstehung als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzustellen.

47

IV. Der auf künftige Leistung gerichtete Hilfsantrag ist aus den unter III. genannten Gründen ebenfalls unzulässig.

48

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Mattausch     

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.