Rechtsgebiet
Patientenrechte
80 von 3.933 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Medizinrecht war lange stark durch Richterrecht geprägt, bis der Gesetzgeber die wesentlichen Rechte der Patienten ausdrücklich im BGB kodifizierte. Zentrales Element ist der Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB, der zwischen dem Patienten und dem Behandelnden geschlossen wird.
Eine der wichtigsten Säulen ist die Aufklärungspflicht. Nach § 630e BGB muss der Arzt rechtzeitig vor dem Eingriff mündlich und verständlich über Risiken und Alternativen aufklären. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, ist die erforderliche Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB) juristisch unwirksam. Der Eingriff stellt dann eine rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) dar, was verschuldensunabhängig Schadensersatz auslöst.
Zudem gewährt das Gesetz dem Patienten ein Einsichtsrecht in seine Akte (§ 630g BGB). Der Arzt ist zur lückenlosen Dokumentation verpflichtet (§ 630f BGB). Diese spielt im Arzthaftungsprozess eine überragende Rolle: Hat der Arzt eine gebotene Maßnahme nicht dokumentiert, greift die gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des Patienten (§ 630h Abs. 3 BGB).
Ende Mai hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten beschlossen. Weiterlesen ›
Der Deutsche Bundestag hat eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Weiterlesen ›
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat den Bundesrat passiert und wird damit wie geplant am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Medizin- und Arzthaftungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
- § 92 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 109 SGB 5Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
- § 135 SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 69 SGB 5Anwendungsbereich
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 87 SGB 5Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 85 SGB 5Gesamtvergütung
- § 106 SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung
- § 73 SGB 5Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 112 SGB 5Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 75 SGB 5Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 106a SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
- § 82 SGB 5Grundsätze
- § 91 SGB 5Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 72 SGB 5Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 87b SGB 5Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 70 SGB 5Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 103 SGB 5Zulassungsbeschränkungen
- § 76 SGB 5Freie Arztwahl
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 101 SGB 5Überversorgung
- § 87a SGB 5Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 137c SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
- § 130a SGB 5Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
- § 98 SGB 5Zulassungsverordnungen
- § 116 SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 111 SGB 5Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 124 SGB 5Zulassung
- § 127 SGB 5Verträge
- § 71 SGB 5Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
- § 115b SGB 5Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 139 SGB 5Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
- § 106d SGB 5Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
- § 137 SGB 5Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 81 SGB 5Satzung
- § 116b SGB 5Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- § 77 SGB 5Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
- § 126 SGB 5Versorgung durch Vertragspartner
- § 132a SGB 5Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 115a SGB 5Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 84 SGB 5Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 89 SGB 5Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
- § 120 SGB 5Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
- § 95d SGB 5Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- § 73b SGB 5Hausarztzentrierte Versorgung
- § 115 SGB 5Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 121 SGB 5Belegärztliche Leistungen
- § 137e SGB 5Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 83 SGB 5Gesamtverträge
- § 125 SGB 5Verträge zur Heilmittelversorgung
- § 96 SGB 5Zulassungsausschüsse
- § 117 SGB 5Hochschulambulanzen
- § 140a SGB 5Besondere Versorgung
- § 133 SGB 5Versorgung mit Krankentransportleistungen
- § 97 SGB 5Berufungsausschüsse
- § 94 SGB 5Wirksamwerden der Richtlinien
- § 74 SGB 5Stufenweise Wiedereingliederung
- § 138 SGB 5Neue Heilmittel
- § 130 SGB 5Rabatt
- § 136 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
- § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
- § 128 SGB 5Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
- § 136b SGB 5Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 132 SGB 5Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 118 SGB 5Psychiatrische Institutsambulanzen
- § 99 SGB 5Bedarfsplan
- § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 90 SGB 5Landesausschüsse
- § 73c SGB 5Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
- § 106c SGB 5Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 79 SGB 5Organe
- § 110 SGB 5Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 134a SGB 5Versorgung mit Hebammenhilfe
- § 121a SGB 5Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
- § 95a SGB 5Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
- § 135a SGB 5Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
- § 116a SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
Aktuelle Urteile
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- Rechtsanwalt Dirk Streiflerüber die Kanzlei
Häufige Rechtsfragen im Bereich Patientenrechte
Alle Fragen im FAQ ›Welchen fachlichen Standard schuldet der Behandelnde nach dem Behandlungsvertrag?
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, nach § 630a Abs. 1 BGB zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die Behandlung hat gemäß § 630a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die ärztliche Aufklärung und Einwilligung des Patienten?
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist der Behandelnde nach § 630d Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Gemäß § 630e Abs. 1 S. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Die Aufklärung muss nach § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB mündlich erfolgen.
Haben Patienten Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte?
Dem Patienten ist nach § 630g Abs. 1 S. 1 BGB auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist gemäß § 630g Abs. 1 S. 2 BGB zu begründen; der Patient kann nach § 630g Abs. 2 S. 1 BGB auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen.
Wann tritt im Arzthaftungsprozess eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein?
War ein Behandlungsfehler unterlaufen, der zur Herbeiführung einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art generell geeignet war, und war dieser Behandlungsfehler grob, so wird nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht in der Patientenakte aufgezeichnet, wird gemäß § 630h Abs. 3 BGB vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
Wie lange muss die Patientenakte aufbewahrt werden?
Der Behandelnde ist nach § 630f Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Der Behandelnde hat die Patientenakte gemäß § 630f Abs. 3 BGB für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.