Einsichtsrechte in Patientenunterlagen
Einsichtsrechte in Patientenunterlagen
Ein Patient kann, ohne ein besonderes Interesse hieran darlegen zu müssen, in seine Patientenunterlagen Einsicht nehmen. Dieses Einsichtsrecht beschränkt sich gemäß der Rechtsprechung nur auf den objektiven Teil der ärztlichen Aufzeichnungen. Der Patient ist nicht berechtigt, Einsicht in die subjektiven Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes (sog. subjektiver Teil der Patientenunterlagen) zu nehmen.
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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