ärztliche Dokumentationspflicht
01/04/2009 18:27
Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23-11-1982 - VI ZR 222/79) muss ein Arzt die objektiven Feststellungen über die körperliche Befindlichkeit eines Patienten und die Umstände und den Verlauf der ihm zuteil gewordenen Behandlung dokumentieren.
Problematisch ist, ob hierzu auch Verdachtsdiagnosen gehören. Die Dokumentation muss derart verfasst sein, dass sie auch von einem anderen Arzt gelesen und verstanden werden kann. Im Falle eines Vorwurfs eines Behandlungsfehlers dienen dem behandelnden Arzt die Aufzeichnungen zum Beweis dafür, dass die Behandlungsfehler nicht vorlagen.
Problematisch ist, ob hierzu auch Verdachtsdiagnosen gehören. Die Dokumentation muss derart verfasst sein, dass sie auch von einem anderen Arzt gelesen und verstanden werden kann. Im Falle eines Vorwurfs eines Behandlungsfehlers dienen dem behandelnden Arzt die Aufzeichnungen zum Beweis dafür, dass die Behandlungsfehler nicht vorlagen.