ärztliche Schweigepflicht
01/04/2009 18:32
Gemäß § 9 der Berufsordnung der Ärzte haben Ärztinnen und Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen.
Berufsmäßig tätige Gehilfen und medizinisches Fachpersonal unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB.
Berufsmäßig tätige Gehilfen und medizinisches Fachpersonal unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB.