ärztliche Schweigepflicht

ärztliche Schweigepflicht

01.04.2009
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Gemäß § 9 der Berufsordnung der Ärzte haben Ärztinnen und Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus - zu schweigen.

Berufsmäßig tätige Gehilfen und medizinisches Fachpersonal unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht aus § 203 StGB.


Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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