Behandlungsvertrag
16/04/2009 10:03
Die rechtliche Grundlage für die Behandlung des Patienten durch den Arzt bildet ein Behandlungsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag iSd. §§ 611 ff. BGB. Dieser Vertrag wird mit Beginn oder Übernahme der Behandlung stillschweigend, auch ohne schriftliche Form, geschlossen. Ist ein Arzt überlastet oder kann er einen Patienten aufgrund von fehlender Fachkenntnis nicht behandeln, so hat der Arzt dem Patienten zur Vermeidung der Entstehung von Schadensersatzpflichten den Grund der Ablehnung mitzuteilen. Eine solche Ablehnung ist aufgrund der ärztlichen Hilfeleistungspflicht jedoch nicht vor Erteilung der ärztlichen Grundversorgung zulässig.