Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann folgenden Personen auf deren Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen: 1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung jeweils berechtigten Personen, 2. den Anregenden, 3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie 4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Tonübertragung geben zwischen 1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Person aufhält und 2. dem Ort der Verhandlung.
(2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild- und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
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