Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 CE 16.1939

published on 20/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 4 CE 16.1939
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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2016 wird abgeändert. Er erhält in Nr. 1 folgende Fassung:

„Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig untersagt, die bei ihr eingelagerten Sachen der Antragstellerin, soweit sie nicht offenbar wertlos sind bzw. aus ihrer Versteigerung oder ihrem Verkauf kein Reinerlös zu erwarten ist, karitativen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder zur Müllverwertung zu geben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.“

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 Euro, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren wendet sich die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin bekundete Absicht, die von der Antragstellerin nach Beendigung ihres Aufenthalts in einer städtischen Obdachloseneinrichtung („Clearinghaus“) zurückgelassenen Gegenstände, die sich in 28 vorläufig in Verwahrung genommenen Umzugskartons und einer Reisetasche befinden, an Dritte weiterzugeben oder zu vernichten.

Die „Satzung über die Benutzung der Clearinghäuser der Landeshauptstadt München (Clearinghäuser-Benutzungssatzung)“ vom 9. April 2014 (MüABl S. 450; im Folgenden: Benutzungssatzung) enthält in § 11 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Räumungspflicht nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses folgende Regelungen:

„1 Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). 2 Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. 3 Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. 4 Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte über. 5 Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben. 6 In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte hiervor abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.“

Die Antragstellerin war im Jahr 2012 befristet im Clearinghaus der Antragsgegnerin aufgenommen worden. Nach mehrmaliger Verlängerung und nachfolgender Duldung ihres Aufenthalts wurde sie mit Bescheid vom 17. März 2015 zur unverzüglichen Räumung verpflichtet. Mit weiterem Bescheid vom 8. Juni 2015 drohte die Antragsgegnerin ihr an, ihre Möbel und sonstigen Gegenstände aus der Unterkunft zu räumen, falls sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 18. Juni 2015 nachkomme. Am 22. Juni 2015 wurde die Räumung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre Gegenstände seien vorübergehend eingelagert worden; bei Nichtabholung binnen einer Frist von drei Monaten gingen sie entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin über und würden karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gebracht.

In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme ins Clearinghaus.

Am 19. November 2015 beantragte sie beim Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Umzugskartons für ein weiteres Jahr, längstens bis zum Einzug in eine dafür geeignetere Wohnung einzulagern, ihr Zugang zu den Kartons zu gewähren und sie wieder im Clearinghaus wohnen zu lassen. Das ihr bisher angebotene Zimmer von 6 m² mit Gemeinschaftsdusche und -toilette lehne sie ab, da dort kein Platz für die Umzugskartons sei und sie außerdem dafür 600 Euro zahlen solle. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane die Rückkehr nach Polen. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände; im Falle einer Vernichtung entstehe ihr ein großer Vermögensschaden.

Den an das Verwaltungsgericht verwiesenen Antrag (Az. M 22 E 15.5757) nahm die Antragstellerin am 29. Februar 2016 zurück. Am 23. März 2016 beantragte sie zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Verwaltungsgericht München, das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 „wieder aufzunehmen“.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern; im Übrigen wurde der Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung für die Teilstattgabe wurde ausgeführt, die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) bedürften als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Benutzungssatzung getroffenen Regelungen von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO) gedeckt seien, erscheine fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte. Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei der Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden könne, bedürfe einer gesonderten Prüfung, so dass es nach den Umständen geboten sei, dem Begehren vorläufig stattzugeben.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Diese sei über die am 1. Juni 2014 in Kraft getretene Benutzungssatzung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 sei sie darauf hingewiesen worden, dass die eingelagerten Gegenstände, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung abgeholt würden, nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Satzung entschädigungslos ins Eigentum der Antragsgegnerin übergingen und dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung verbracht würden. Mit Schreiben vom 23. November 2015 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die Einlagerungsfrist letztmalig bis zum 21. Dezember 2015 verlängert werde. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin weiter einzulagern. Die in § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Benutzungssatzung genannten Maßnahmen seien von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 GO gedeckt. Die Gemeinden könnten danach Bestimmungen über sämtliche Vorgänge erlassen, die im weitesten Sinn als Benutzung gelten könnten und die sie für die Ordnung des Benutzungsverhältnisses für erforderlich hielten. Bei der Regelung zur Behandlung der von den Benutzern eingebrachten persönlichen Gegenstände handle es sich nicht um neue, eigenständige (Vollstreckungs-)Maßnahmen, sondern um eine Folge bzw. einen Annex der vorangegangenen Räumung. Die Regelung sei geeignet und erforderlich, da eine längerfristige Lagerung der Gegenstände nach Auszug bzw. Räumung die vorhandenen knappen Flächen innerhalb kürzester Zeit überbeanspruchen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erheblich beeinträchtigen würde. Abstellräume stünden nur in geringem Umfang zur Verfügung. Es sei der Antragsgegnerin aus organisatorischen und personellen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar, die persönliche Habe der Betroffenen über einen längeren Zeitraum einzulagern und zu verwalten. Die getroffene Regelung sei verhältnismäßig, da die persönlichen Gegenstände erst nach dreimonatiger Einlagerung verwertet oder vernichtet würden, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht abgeholt würden. Da die Antragstellerin seit der Räumung am 22. Juni 2015 nicht bereit gewesen sei, sich um die ordnungsgemäße Abholung ihrer Sachen zu kümmern, könne aus der damit verbundenen Besitzaufgabe auf einen Verzichtswillen geschlossen werden. Auch im Mietrecht dürfe der Vermieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach einer angemessenen Frist und nach vorheriger Androhung verwerten oder gegebenenfalls vernichten. Es bestehe im Übrigen keine Verpflichtung zu einer Einlagerung von Gegenständen der geräumten Benutzer; die Regelung des § 11 Abs. 2 der Benutzungssatzung stelle ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin dar.

Die Antragstellerin erklärte in einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 9. November 2016, sie lebe nach wie vor in ihrem Auto. Der Mietpreis der ihr angebotenen Unterkünfte sei selbst für Münchner Verhältnisse irrsinnig; auch passten in diese Unterkünfte keine 30 Kartons, um die es hier gehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich der wirtschaftlich noch verwertbaren Gegenstände gehindert, von einer Veräußerung oder Vernichtung des der Antragstellerin gehörenden Räumungsguts abzusehen, so dass dem Eilrechtsschutzbegehren nur insoweit stattzugeben war.

Die Antragsgegnerin kann als Einrichtungsträgerin satzungsrechtliche Regelungen auch über den Umgang mit den nach einer (Zwangs-)Räumung zurückgelassenen Gegenständen eines früheren Nutzers treffen, wobei sie im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (a). Diesen Anforderungen werden die Vorschriften der Benutzungssatzung über die Weitergabe oder abfallrechtliche Entsorgung sowie über die Versteigerung oder den Verkauf des Räumungsguts bei verfassungskonformer Auslegung gerecht (b). Die Antragsgegnerin ist danach beim Umgang mit zurückgelassenem Räumungsgut zu einem differenzierenden Vorgehen verpflichtet (c).

a) Die von der Antragsgegnerin im Jahr 2014 erlassene Satzung über die Benutzung ihrer sog. Clearinghäuser, die der vorübergehenden Unterbringung wohnungsloser Personen dienen, reicht als rechtliche Grundlage für eigentumsbeschränkende Maßnahmen auch gegenüber früheren Benutzern dieser gemeindlichen Einrichtung grundsätzlich aus.

Die in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Satzungen über die „Benutzung“ öffentlicher Einrichtungen ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit zu verstehen (vgl. BayVGH, U. v. 22.1.1992 - 20 N 91.2850 u. a. - VGH n. F. 45, 65/70 = BayVBl 1992, 337/338; U. v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - BayVBl 2012, 90/91). Eine Benutzungssatzung kann daher Regelungen auch über „nachwirkende“ Handlungs- oder Duldungspflichten der Einrichtungsbenutzer und damit korrespondierende Eingriffsbefugnisse des Einrichtungsträgers enthalten, soweit sie mit der Abwicklung eines früheren Benutzungsverhältnisses in einem engen Zusammenhang stehen. Dies ist bei den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Benutzungssatzung der Fall, die sich auf die bei einer Zwangsräumung von der Antragsgegnerin in Besitz genommene bewegliche Habe des Räumungsschuldners beziehen und deren Verwahrung (Satz 2), Entsorgung (Satz 3), eigentumsrechtliche Zuordnung (Satz 4 und 5) sowie Veräußerung bzw. Versteigerung (Satz 6) betreffen. Die Vorschriften sollen verhindern, dass die der Obdachlosenunterbringung gewidmeten Räume nach dem Auszug eines Bewohners durch unerlaubtes Zurücklassen von Möbeln oder anderem Eigentum bestimmungswidrig als (unentgeltlicher) Aufbewahrungsplatz genutzt werden. Sie knüpfen damit unmittelbar an eine zurückliegende Benutzung an und finden demgemäß in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Dem Erlass solcher Satzungsbestimmungen steht nicht der abschließende Katalog der Zwangsmittel in Art. 29 Abs. 2 VwZVG entgegen. Denn im Unterschied zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Benutzungssatzung, der bei Nichterfüllung einer vollziehbaren Räumungsanordnung die Ersatzvornahme gemäß Art. 32 VwZVG zulässt (und insofern nur deklaratorische Bedeutung besitzt), werden in den Sätzen 2 bis 6 keine selbstständigen Zwangsmittel aufgeführt, mit denen ein zuvor ergangener Verwaltungsakt vollstreckt werden könnte. Es geht bei diesen Regelungen nicht (mehr) um die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung, die in der Unterkunft zurückgelassenen Eigentumsgegenstände zu entfernen, sondern um den amtlichen Umgang mit solchen Gegenständen, nachdem sie infolge einer Zwangsräumung in die tatsächliche Gewalt und damit in den unmittelbaren Besitz der Antragsgegnerin (§ 854 Abs. 1 BGB) gelangt sind.

Ein unabweisbarer Regelungsbedarf besteht hier dann, wenn der private Eigentümer - ohne auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB) - zur erneuten Inbesitznahme seiner Sachen (einstweilen) nicht bereit oder nicht fähig ist, so dass diese (vorläufig) beim Träger der Obdachloseneinrichtung verbleiben und dort Lagerfläche beanspruchen. Dass die Antragsgegnerin diese Belastung nicht auf Dauer hinzunehmen bereit ist und daher Satzungsbestimmungen getroffen hat, die in das Eigentumsrecht des früheren Bewohners eingreifen und unter Umständen sogar zum völligen Verlust der Eigentümerbefugnisse an den betreffenden Gegenständen führen, begegnet auch im Hinblick auf die grundrechtliche Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) keinen prinzipiellen Bedenken (a. A. Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2006, Art. 7 Rn. 96). Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch durch eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm und somit durch eine auf Art. 24 GO gestützte Satzung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 10.7.1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71/76; BGH, U. v. 22.5.1980 - III ZR 186/78 - NJW 1980, 2705/2706 m. w. N., Hölzl/Hien/Huber, GO, Stand Mai 2016, Erl. 4.1 zu Art. 24).

Bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums hat der kommunale Satzungsgeber sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. zuletzt BVerfG, U. v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - Rn. 268 m. w. N., juris). Wird durch eine Satzungsregelung ein bestehendes Eigentumsrecht entzogen, so müssen die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesicherten Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts (vgl. BVerfG, B. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201/211 ff. m. w. N.).

b) Hiernach sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Benutzungssatzung insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie greifen - bei verfassungskonformem Verständnis - nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Eigentumsrecht derjenigen ein, denen das von der Antragsgegnerin in Besitz genommene Räumungsgut gehört.

aa) Dass nach den Bestimmungen in Satz 2 und 3 grundsätzlich zwischen „brauchbar erscheinende(n) und einlagerungsfähige(n) Gegenstände(n)“ einerseits und „Müll und unbrauchbar erscheinende(n) sowie nicht einlagerungsfähige(n) Gegenstände(n)“ andererseits unterschieden wird, wobei letztere zur Mülldeponie transportiert und somit ohne weiteres als Abfall entsorgt werden können, trägt dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Beendigung der Verwahrpflicht in angemessener Weise Rechnung und stellt eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Eigentumsinhaltsbestimmung dar. Die Möglichkeit einer Vernichtung von Gegenständen, die nicht verwertet werden können bzw. an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, ist im geltenden Recht z. B. bei der Zwangsräumung von Grundstücken und Wohnungen (§ 885 Abs. 4 Satz 4, § 885a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 ZPO) und beim Umgang mit polizei- oder straßenrechtlich sichergestellten Sachen (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PAG; Art. 18a Abs. 3 Satz 3 BayStrWG) ausdrücklich vorgesehen. Der darin liegende Entzug des Eigentums ist geeignet und notwendig, um die mit einer weiteren Verwahrung verbundenen Belastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden. Er ist dem Betroffenen auch zumutbar, da der fehlende Wert der Sache in Verbindung mit dem freiwilligen Besitzverzicht auf ein allenfalls geringes Bestands- und Nutzungsinteresse des bisherigen Eigentümers hindeutet.

Die genannten Gesetzesregelungen setzen allerdings bei Gegenständen, die nicht von vornherein als objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, zumindest den Versuch einer öffentlichen Versteigerung, eines freihändigen Verkaufs oder einer sonstigen Verwertung voraus (§ 885 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 885a Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO; Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 PAG), so dass ein etwaiger Erlös - nach Abzug der Vollstreckungs- und Veräußerungskosten - für den Eigentümer hinterlegt (§ 885 Abs. 4 Satz 1, § 885a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder aufbewahrt werden kann (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 PAG). Diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Vorgehensweise, bei welcher der wirtschaftliche Wert des Eigentums dem bisher Berechtigten (teilweise) erhalten bleibt, muss auch bei § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Benutzungssatzung gelten. „Nicht einlagerungsfähige“ Gegenstände im Sinne dieser Bestimmungen dürfen daher nicht in allen Fällen und damit unabhängig von ihrem Verkehrswert zur Mülldeponie gebracht werden, sondern nur dann, wenn ein Verkauf bzw. eine Versteigerung aufgrund der objektiven Gegebenheiten von vornherein aussichtlos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen könnte (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, 88). Handelt es sich dagegen um werthaltige Gegenstände, so liegt ein „begründeter Ausnahmefall“ im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 6 der Benutzungssatzung vor; die Antragsgegnerin muss dann - um den Eigentumseingriff so schonend wie möglich zu halten - ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie den Verkauf der Sache (z. B. durch Versteigerung) und die Hinterlegung des Erlöses anordnet.

bb) Um unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht zu vermeiden, bedürfen auch die Bestimmungen zum Umgang mit den in öffentliche Verwahrung genommenen „brauchbar erscheinenden und einlagerungsfähigen“ Gegenständen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Benutzungssatzung) einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung.

Die genannten Vorschriften sehen vor, dass die eingelagerten Gegenstände, wenn sie trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Räumung abgeholt werden, entschädigungslos in das Eigentum der Antragsgegnerin übergehen (Satz 4) und von ihr karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben werden können (Satz 5). Dies hätte bei wörtlichem Verständnis zur Folge, dass das grundrechtsgeschützte Sacheigentum selbst an offenkundig verwertbaren und besonders wertvollen Objekten (z. B. Schmuck, Antiquitäten) ohne finanziellen Ausgleich vollständig verloren ginge, wenn der bisherige Eigentümer diese aus welchen Gründen auch immer (etwa aus Unkenntnis oder persönlichem Unvermögen) nicht wieder an sich nimmt. In dieser satzungsrechtlich verfügten Umwandlung von privatem in fiskalisches Eigentum liegt, da sie nicht auf eine Güterbeschaffung zur Durchführung eines der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden konkreten Vorhabens abzielt, zwar keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 Rn. 87; U. v. 6.12.2016, a. a. O., Rn. 247 ff.), sondern wiederum nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese würde sich jedoch für die betroffenen Eigentümer übermäßig belastend auswirken, wenn ihnen damit nicht nur die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über die zurückgelassenen Gegenstände, sondern auch deren wirtschaftlicher Restwert gänzlich entzogen werden könnte. Für letzteres besteht kein hinreichender sachlicher Grund, da die Antragsgegnerin zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ihrer Einrichtung nur ein legitimes Interesse daran haben kann, sich der in Verwahrung genommenen Sachen wirksam zu entledigen, nicht hingegen daran, sich selbst oder Dritte auf diesem Wege zu bereichern. Eine hierauf gerichtete Vorschrift wäre von der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung des Benutzungsverhältnisses nicht mehr gedeckt und schon deshalb unzulässig.

Soweit eine gewinnbringende Veräußerung einzelner Gegenstände objektiv in Betracht kommt, muss demzufolge auch hier ein „begründeter Ausnahmefall“ nach § 11 Abs. 2 Satz 6 der Benutzungssatzung angenommen und von der dazu vorgesehenen Möglichkeit eines Verkaufs bzw. einer Versteigerung mit nachfolgender Hinterlegung des Reinerlöses Gebrauch gemacht werden. Legt man dieses verfassungsrechtlich geforderte restriktive Verständnis der Vorschrift zugrunde, so können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 der Benutzungssatzung die von der Antragsgegnerin in Verwahrung genommenen Sachen nur dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder der Müllverwertung zugeführt werden, wenn ihr zu erwartender Veräußerungserlös hinter den Verkaufs- oder Versteigerungskosten zurückbleiben würde. In den übrigen Fällen tritt der Anspruch auf Auskehrung des Reinerlöses als Surrogat an die Stelle des nach Satz 4 entzogenen Eigentums an den nicht fristgerecht abgeholten Sachen (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden, 2014, S. 191).

c) Entsprechend dieser Differenzierung kann die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall mit dem Räumungsgut - ungeachtet des nach Ablauf der Abholungsfrist eingetretenen Eigentumsübergangs - nicht nach Belieben verfahren, sondern muss bei Gegenständen, die einen (anzunehmenden) Verkehrswert besitzen, dem wirtschaftlichen Verwertungsinteresse der Antragstellerin Rechnung tragen. Sie darf also deren in Verwahrung genommene Sachen entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 7. Juli 2015 nicht unbesehen und unterschiedslos an Dritte weitergeben oder entsorgen, sondern nur dann, wenn sie objektiv wertlos sind oder jedenfalls nicht mit Gewinn veräußert werden können. Dass dies zum Zeitpunkt der Entledigung der Fall gewesen ist, muss die Antragsgegnerin in einem möglichen Streitfall nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen können, z. B. durch geeignetes Bildmaterial und durch Aussagen ihrer mit der Verwaltung des Räumungsguts betrauten Mitarbeiter.

Für die Antragstellerin ergibt sich daraus zwar nicht der mit dem Eilantrag primär geltend gemachte Anspruch auf weitere Einlagerung ihrer Umzugskartons für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung. Mit ihrem Rechtsschutzbegehren verfolgt sie aber erkennbar (§ 88 VwGO) auch das Ziel, die Antragsgegnerin bis auf weiteres daran zu hindern, von den in § 11 Abs. 2 Satz 5 der Benutzungssatzung geregelten Befugnissen Gebrauch zu machen. Dieses Anliegen ist aus den vorgenannten Gründen nur berechtigt, soweit es sich um Gegenstände handelt, die weder offenbar wertlos sind noch im Falle einer Versteigerung oder eines Verkaufs keinen Reinerlös erwarten lassen. Der darüber hinausgehende stattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7. September 2016 war daher auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag auf Wiedereinweisung in die bisherige Unterkunft und auf weitere Einlagerung der Umzugskartons zwei voneinander unabhängige Rechtsschutzbegehren verfolgt hat, so dass insgesamt zweimal der - aufgrund des Eilverfahrens halbierte - Regelstreitwert anzusetzen war.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21/07/2010 00:00

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 9. Dezember 2016 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs richtet. Im Übrigen wird
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.