Landgericht Leipzig Beschluss, 25. Juli 2016 - 01 HK O 828/15
Prozessbevollmächtigte/r der Beklagtenseite
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Landgericht Leipzig
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 01 HK 0 828/15
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Zwade Mulansky Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden
gegen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Israel & Hübner, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden
Prozessbevollmächtigte:
Kanzlei Streifler, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin
Prozessbevollmächtigte:
CSC Rechtsanwälte, Königstraße 9, 01097 Dresden, Gz.: 10291-15
wegen Feststellung
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erlässt die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas
Handelsrichter Arnold
Handelsrichter Dipl.-Ing. Binnemann
am 25.07.2016
nachfolgende Entscheidung:
Auf den Antrag des Streithelfers wird der Tatbestand des am 10.06.2016 verkündeten Urteils
dahingehend berichtigt, dass es in den „Entscheidungsgründen" unter Nr. II.1.a)bb)(1.4.) im
zweiten Satz (in der viertletzten Zeile auf Seite 14 UA)
statt:
„insbesondere den vom Steuerberater und den Wirtschaftsprüfern",
richtig lautet:
„insbesondere den von den Wirtschaftsprüfern".
Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Streithelfers zurückgewiesen.
Gründe
Die Kammer hat am 10.06.2016 ein Endurteil verkündet. Nach Zustellung am 20.06.2016 hat der Streithelfer mit am 04.07.2016 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 04.07.2016 Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beantragt. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
Auf den Antrag ist, wenn auch abweichend von, der Antragsformulierung, der Urteilstatbestand wie geschehen zu berichtigen. Entgegen dem Berichtigungsvorschlag des Antrages bedarf es hierfür keiner Ergänzung des „Tatbestandes" des Urteils, sondern ist die betreffende Tatbe-
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standspassage in den „Entscheidungsgründen" zu berichtigen.
Zum Tatbestand im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO gehört auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (Zöller-Vollkommer ZPO, 31. Auflage, § 320 Rn. 4 mit
Nachweisen). Bei der Angabe der „vom Steuerberater und den Wirtschaftsprüfern der Beklagten im Jahr 2008 gefertigten Aktenvermerken" unter Nr. II.1.a)bb)(1.4) handelt es sich um die
Wiedergabe des von der Kammer - irrtümlich - angenommenen tatsächlichen Vorbringens des Klägers.
Diese Angabe ist nach § 320 ZPO unrichtig, da weder der Kläger noch die Beklagte oder der
Streithelfer eine Behauptung zu vom Steuerberater der Beklagten im Jahr 2008 gefertigten Aktenvermerke aufgestellt hat.
Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen, da die weitere vom Streithelfer angenommene Unrichtigkeit des Urteilstatbestandes nicht vorliegt. Die betreffende Angabe im Urteilstatbestand, dass Geschäftsgegenstand der Unternehmen „neben der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten der Erwerb und die Verwertung von - klassischen kapitalbildenden und fondsgebundene - Lebens- und Rentenversicherungen" war, ist entgegen der Annahme des Streithelfers nicht deshalb unrichtig, weil neben diesen Geschäftsbereichen weitere Geschäftsbereiche, insbesondere der Erwerb von Immobilien und der Erwerb, die Veräußerung
und die Verwaltung von Beteiligungen, existiert hätten, da die Tatbestandsangabe ausweislich ihrer Formulierung und deren objektiven Verständnisses keinen abschließend enumerativen Begriffsinhalt hat. Die von dem Streithelfer insoweit begehrte Klarstellung einer - nicht unrichtigen - Tatbestandsangabe ist nicht von der Regelung des § 320 ZPO erfasst.
Jolas
Arndold (Handelsrichter)
Binnemann (Handelsrichter)
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Referenzen - Gesetze
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.