ZPO: Zur Gerichtsstandbestimmung bei einer Anlageberatung i.R. eines Haustürgeschäfts



Authors
Gründe:
Die Beklagte zu 1) beantragt die Korrektur eines Beschlusses des Senats vom 31.08.2015 gem. den §§ 319 und 320 ZPO, mit dem der Senat den Gerichtsstand für eine Klage bestimmt hat.
Der Beschluss war wie geschehen gem. § 319 ZPO zu berichtigen, der in allen Zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren zur Berichtigung einer getroffenen Entscheidung anwendbar ist. Insoweit lagen offensichtliche Unrichtigkeiten vor.
Im Übrigen war eine Berichtigung nicht vorzunehmen. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gem. § 319 ZPO zugänglich wären, liegen in diesen Punkten ersichtlich nicht vor. Denn insoweit sind nur Vorgänge erfasst, bei denen die Unrichtigkeit für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang eines Beschlusses oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt. Das ist in keinem der genannten Punkte der Fall.
Eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 320 ZPO scheidet schon aus Rechtsgründen aus. § 320 ZPO ist in der Regel nicht auf Beschlüsse entsprechend anwendbar. Denn die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beruht auf der urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands. Urkundliche Beweiskraft kommt den tatsächlichen Feststellungen eines Beschlusses jedoch im Regelfall, so auch im hier vorliegenden Fall eines Beschlusses zu Bestimmung des Gerichtsstands, nicht zu. Eine - über die anerkannte Ausnahme eines nach mündlicher Verhandlung verkündeten instanzbeendenden Beschlusses hinausgehende - erweiternde Auslegung zur Anwendbarkeit auf Beschlüsse würde im Übrigen die Grenze des möglichen Wortsinns überschreiten und der sich in § 329 Abs. 1 S 2 ZPO ausdrückenden Gesetzessystematik zuwiderlaufen.
Nimmt ein Verbraucher einen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch, liegen die Voraussetzungen eines ausschließlichen Gerichtsstands gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor, wenn der in Frage stehende Prospekt erst im Nachgang zu dem Beratungsgespräch übergeben wurde und später gerügte Prospektangaben in das Beratungsgespräch nicht eingeflossen sind, so dass keine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektangaben gerügt wird. Die tatsächliche Beratung eines - neben einem weiteren Prospektverantwortlichen - verklagten Anlageberaters in der Haustürsituation kann ein besonderer Grund sein, der eine Gerichtstandbestimmung nach dem Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers und nicht nach dem allgemeinen oder einem ausschließlichen Gerichtsstand der einzelnen verklagten Streitgenossen rechtfertigt.
Der Beschluss vom 31.08.2015 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
1. Der Satz Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.
2. Der Satz Initiatorin der Vermögensanlage war die X mbh, Emittentin die I3 GmbH Co. KG. T GmbH,
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
Initiatorin der Vermögensanlage war die I mbH, Emittentin die I3 GmbH Co. KG, beide mit Sitz in L.
3. Der Satz Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH Co. KG entstanden sein soll.
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH Co. KG entstanden sein soll.

moreResultsText


moreResultsText

Annotations
Tenor
Der Beschluss vom 31.08.2015 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
1.
Der Satz „Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Die Beklagte zu 1) ist nach dem Vorbringen der Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma B.“
2.
Der Satz „Initiatorin der Vermögensanlage war die X mbh, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG. T GmbH,“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Initiatorin der Vermögensanlage war die I mbH, Emittentin die I3 GmbH & Co. KG, beide mit Sitz in L.“
3.
Der Satz „Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“
wird dahin berichtigt, dass es heißt:
„Mit dem Klageantrag zu 2 nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihrem Ehemann durch den Beitritt zu der I2 GmbH & Co. KG entstanden sein soll.“
4.
Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte zu 1) beantragt die Korrektur eines Beschlusses des Senats vom 31.08.2015 gem. den §§ 319 und 320 ZPO, mit dem der Senat den Gerichtsstand für eine Klage bestimmt hat.
4II.
5Der Beschluss war wie geschehen gem. § 319 ZPO zu berichtigen, der in allen Zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren zur Berichtigung einer getroffenen Entscheidung anwendbar ist (vgl. Elzer in: BeckOK ZPO, 18. Edition Stand: 01.09.2015, § 319 ZPO Rn. 5, beck-online m.w.N.). Insoweit lagen offensichtliche Unrichtigkeiten vor.
6Im Übrigen (Punkte 1., 2. – soweit nicht berichtigt, 5., 6., 7., 8., 9. des Antrags auf Berichtigung) war eine Berichtigung nicht vorzunehmen. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gem. § 319 ZPO zugänglich wären, liegen in diesen Punkten ersichtlich nicht vor. Denn insoweit sind nur Vorgänge erfasst, bei denen die Unrichtigkeit für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang eines Beschlusses oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt. Das ist in keinem der genannten Punkte der Fall.
7Eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 320 ZPO scheidet schon aus Rechtsgründen aus. § 320 ZPO ist in der Regel nicht auf Beschlüsse entsprechend anwendbar. Denn die Möglichkeit der Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beruht auf der urkundlichen Beweiskraft (§ 314 ZPO) des Tatbestands (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn. 1). Urkundliche Beweiskraft kommt den tatsächlichen Feststellungen eines Beschlusses jedoch im Regelfall, so auch im hier vorliegenden Fall eines Beschlusses zu Bestimmung des Gerichtsstands, nicht zu. Eine - über die anerkannte Ausnahme eines nach mündlicher Verhandlung verkündeten instanzbeendenden Beschlusses hinausgehende - erweiternde Auslegung zur Anwendbarkeit auf Beschlüsse würde im Übrigen die Grenze des möglichen Wortsinns überschreiten und der sich in § 329 Abs 1 S 2 ZPO ausdrückenden Gesetzessystematik zuwiderlaufen (vgl. Elzer in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 320 Rn. 16 m.w.N.).
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.