Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - X ZR 69/11

bei uns veröffentlicht am07.05.2013
vorgehend
Landgericht München I, 21 O 4664/04, 02.02.2005
Oberlandesgericht München, 6 U 2347/05, 19.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 69/11 Verkündet am:
7. Mai 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Fräsverfahren
- a) Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche
Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung
einen Schaden erlitten hat, ist in der Regel zu bejahen, wenn zumindest
eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung
stattgefunden hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2006
- X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 29 - Deckenheizung).
- b) Dies gilt auch dann, wenn die mittelbare Patentverletzung nicht durch Liefern
, sondern durch Anbieten eines der in § 10 Abs. 1 PatG genannten Mittel
begangen wurde.
- a) Solange die Übertragung eines Patents nicht im Patentregister eingetragen
wurde, ist allein der zuvor eingetragene Patentinhaber berechtigt, Ansprüche
wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen.
- b) Für die Sachlegitimation ist im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im
Patentregister, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich. Der frühere
Patentinhaber, der Ansprüche des neuen Patentinhabers auf Schadensersatz
oder Rechnungslegung geltend macht, muss deshalb seine Klage hinsichtlich
des Zeitraums nach dem Rechtsübergang auf Leistung an den neuen
Patentinhaber richten.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin
Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben, soweit darin zu ihren Lasten entschieden wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auch hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz zurückgewiesen, soweit diese auf die im Tenor des Berufungsurteils unter I 1 bezeichneten Handlungen bezogen sind, jedoch mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum ab 5. Juni 2012 die Schäden zu ersetzen sind, die der A. AG, entstanden sind und noch entstehen werden und dass Schadensersatz und Rechnungslegung für diesen Zeitraum an die genannte Gesellschaft zu leisten sind. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz auch für den Zeitraum von 5. Juni 2012 bis 13. Juli 2012 Leistung an sich selbst geltend macht, verbleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Klageabweisung. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines Verfahrenspatents in Anspruch.
2
Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 034 865 (Klagepatents), das ein Fräsverfahren betrifft. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache: "Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) mittels einem Fräswerkzeug, dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der Außenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') des Fertigteils (2) geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zum Fertigteil (2) erreicht wird."
3
Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat der Senat das Klagepatent unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt (Urteil vom 2. März 2010 - X ZR 21/07). In der geänderten Fassung sind in Patentanspruch 1 die Worte "eines beliebigen Fertigteils" ersetzt durch "einer Turbinenschaufel" und die beiden übrigen Stellen, die das Wort "Fertigteil" enthielten , entsprechend angepasst.
4
Die Beklagte entwickelt und vertreibt Programme für den computergesteuerten Formen- und Werkzeugbau (Computer Aided Manufacturing - CAM). Im Dezember 2002 bewarb sie auf der Fachmesse E. in mehreren Broschüren (K3 bis K5) unter der Bezeichnung "h. " ein aus verschiedenen Modulen bestehendes Programmpaket, das zur Ansteuerung von Fräsmaschinen zur Herstellung von Turbinenschaufeln nach dem im Klagepatent geschützten Verfahren geeignet ist. Diese CAM-Software hat die Beklagte im gleichen Zeitraum auch auf ihren Internetseiten (K6) beworben.

5
Das Landgericht hat dem auf mittelbare Verletzung des Klagepatents in der erteilten Fassung gestützten und auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht gerichteten Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klageanträge an die im Nichtigkeitsverfahren geänderte Fassung der Patentansprüche angepasst und die Klage zurückgenommen, soweit sie auf Feststellung der Entschädigungspflicht gerichtet war. Das Berufungsgericht hat der Beklagten lediglich verboten, Software für ein Fräsverfahren mit den im Tenor des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufgeführten Merkmalen des Klagepatents anzubieten oder zu liefern, "ohne den Angebotsempfänger oder Abnehmer in derselben Schriftgröße wie die maximale Schriftgröße des Angebots darauf hinzuweisen, dass die Software nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des [Klagepatents] zur Durchführung des vorbezeichneten Verfahrens zum Fräsen von Turbinenschaufeln verwendet werden darf."
6
Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.
7
Die Klägerin verfolgt ihr zweitinstanzliches Begehren im Hinblick auf die am 5. Juni 2012 erfolgte und am 13. Juli 2012 im Patentregister eingetragene Übertragung des Klagepatents auf die A. AG mit der Maßgabe weiter, dass Rechnungslegung und Schadensersatz für den Zeitraum nach der Eintragung, hilfsweise nach dem materiellen Rechtsübergang, an die neue Patentinhaberin zu leisten sind.
8
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision ist nur mit dem Hilfsantrag begründet.
10
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
11
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung ein Unterlassungsanspruch zu. Die von der Beklagten angebotene CAMSoftware stelle ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der vom Klagepatent geschützten Erfindung beziehe. Sie sei zur Durchführung des patentgemäßen Verfahrens nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt. Letzteres ergebe sich daraus, dass die Beklagte das Programm spezifisch für den Einsatz zum Fräsen von Turbinenschaufeln beworben habe. In der Veröffentlichung der erwähnten Werbebroschüren und Internetseiten liege ein Angebot im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass die Beklagte die beworbene Software an Kunden liefere.
12
Der Beklagten stehe kein Vorbenutzungsrecht zu. Aus ihrem Vortrag und den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass schon frühere, vor der Anmeldung des Streitpatents angebotene Versionen der Software geeignet gewesen seien, um automatisch - d.h. ohne Import externer Programme oder manuelle Eingriffe - eine Führungsbahn mit den in Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen zu generieren. Der von der Beklagten erhobene Formstein-Einwand sei unbehelflich, weil die Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht seien.
13
Der Klageantrag entspreche den Anforderungen, die sich aus der Entscheidung "Blasfolienherstellung" ergäben. Die Klägerin habe das eingesetzte Mittel, nämlich Software, konkret bezeichnet. Die Klägerin könne aber nicht verlangen , dass die Beklagte Angebot und Vertrieb der Software schlechthin unterlasse. Die beworbenen Steuerungsprogramme könnten unstreitig auch patentfrei eingesetzt werden, beispielsweise zum Fräsen von Fertigteilen, die keine Turbinenschaufeln seien. Die Möglichkeit einer Abänderung der Software dahingehend , dass nur patentfreie Verwendungsmöglichkeiten erhalten blieben, sei nicht ersichtlich. Das mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Verbot mit der Maßgabe, dass die Software nur dann geliefert werden dürfe, wenn sich der Empfänger zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichte, sei der Beklagten ebenfalls nicht zumutbar. Angesichts des hohen Abgabepreises sei schlecht vorstellbar, dass Dritte bereit seien, die Software unter diesen Rahmenbedingungen zu erwerben.
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Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sei unbegründet. Die für die Begründetheit dieses Antrags erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei, könne nur dann bejaht werden, wenn die Beklagte mindestens ein Exemplar der angegriffenen Software tatsächlich an einen Abnehmer geliefert habe. Eine solche Lieferung könne im Streitfall nicht festgestellt werden. Die Verneinung des Schadensersatzanspruchs habe zur Folge, dass auch der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung unbegründet sei.
15
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
16
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Möglichkeit, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist, im Streitfall gegeben.
17
a) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche aus § 139 PatG wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatents (§ 10 PatG) zu.
18
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten angebotene CAM-Software jedenfalls bei Einbeziehung eines entsprechenden Programm-Moduls geeignet ist, ein Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel auszuführen, das die Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents aufweist.
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Zu Recht hat es das Berufungsgericht auf Grund der Umstände des Streitfalls ferner als offensichtlich angesehen, dass die mit dem genannten Programm -Modul vertriebene Software zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens bestimmt ist. Offensichtlichkeit liegt regelmäßig insbesondere dann vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - X ZR 173/02, BGHZ 170, 338 = GRUR 2007, 679 Rn. 37 mwN - Haubenstretchautomat). In dem vorgelegten Prospekt sowie in den im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen auf den Internetseiten der Beklagten wird der Einsatz der Software für spiralförmiges Fräsen ("Spiralschruppen") von Turbinenschaufeln ausdrücklich hervorgehoben.
20
b) Ob der Klägerin oder der neuen Patentinhaberin ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, den sie gemäß § 139 Abs. 2 PatG ersetzt verlangen kann, bedarf, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, im vorliegenden Rechtsstreit keiner abschließenden Klärung.
21
aa) Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 Rn. 26 mwN - Tintenpatrone I).
22
Als Verletzungshandlung in diesem Sinn reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG grundsätzlich aus. Zwar ist im Falle einer mittelbaren Patentverletzung nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Patentverletzung der Abnehmer des Mittels entsteht (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug). Hieraus ist aber, wie der Senat klargestellt hat, nicht zu folgern, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nur dann zu bejahen ist, wenn mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung festgestellt worden ist. Grundsätzlich reicht es vielmehr aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - X ZR 153/03, BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 Rn. 29 - Deckenheizung).
23
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Grundsätze nicht nur dann heranzuziehen, wenn eine mittelbare Patentverletzung durch Liefern von zur unmittelbaren Verletzung geeigneten und bestimmten Mitteln feststeht. Sie gelten auch dann, wenn lediglich die Verletzungsform des Anbietens festgestellt ist.
24
Zwar kann das bloße Anbieten von Mitteln nicht zu einer unmittelbaren Patentverletzung unter Einsatz dieser Mittel führen, sofern dem Angebot keine Lieferung nachfolgt. Schon das Anbieten begründet jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zwar zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit für die Begründetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie lässt aber nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und führt deshalb zur Begründetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
25
cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist grundsätzlich auch nicht danach zu differenzieren, ob das patentverletzende Angebot in Unterlagen enthalten ist, die für eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bestimmt sind, wie dies etwa bei einem Prospekt oder bei einer Internetseite der Fall ist, oder ob es sich um ein individuelles, auf den Abschluss eines konkreten Vertrags gerichtetes Schreiben handelt. In allen diesen Konstellationen kann ein Angebot im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG und damit eine mittelbare Patentverletzung vorliegen. Bereits dies begründet in der Regel eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem am Patent Berechtigten ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.
26
2. Für das Begehren nach Rechnungslegung gilt im Ergebnis nichts anderes.
27
a) Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch als unbegründet angesehen , weil es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint hat. Diese Prämisse ist aus den oben dargelegten Gründen unzutreffend.
28
Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dient der erleichterten Bezifferung und Durchsetzung von Schadensersatz- und sonstigen Zahlungsansprüchen , die dem Berechtigten aufgrund der Schutzrechtsverletzung zustehen. Er ist zwar ausgeschlossen, wenn feststeht, dass dem Berechtigten ein solcher Zahlungsanspruch nicht zusteht. Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht vorliegen, hat der Berechtigte aber auch Anspruch auf Erteilung der zur Berechnung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs erforderlichen Informationen.
29
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen.
30
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe die angegriffene Software nicht an Dritte geliefert, bereits eine abschließende und umfassende Auskunft zu getätigten Lieferungen darstellt. Die Auskunft ist jedenfalls insoweit unvollständig, als es um das Anbieten der Software geht.
31
3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen , dass die Software der Beklagten nicht mit zumutbarem Aufwand so abgeändert werden könne, dass sie nur für patentfreie Verwendungsmöglichkeiten geeignet ist.
32
Diese Rüge ist ebenfalls begründet.
33
a) Die Klägerin hat sich, wie die Revision im Einzelnen aufgezeigthat, in der Vorinstanz das Vorbringen der Beklagten zu eigen gemacht, bei dem Programm "h. " handle es sich um ein modulares Programmpaket, das neben dem Modul oder den Algorithmen, die ein Verfahren nach dem Klagepatent steuerten, weitere Funktionalitäten enthalte. Vor diesem Hintergrund hat sie vorgetragen, das Modul oder die Algorithmen, die das patentgemäße Verfahren zur Herstellung von Turbinenschaufeln steuerten, könnten ohne nennenswerten Aufwand aus dem Programmpaket entfernt werden.
34
Das Berufungsgericht hat hingegen angenommen, die Möglichkeit einer Programmänderung sei weder ersichtlich noch dargelegt. Es hat hierbei, wie es in seinem den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes ablehnenden Beschluss vom 28. Juni 2011 ausgeführt hat, den abweichenden Vortrag der Klägerin zwar gesehen, aber für unsubstantiiert erachtet.
35
Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags gestellt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, den die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich aufgegriffen hat, brauchte die Klägerin keine Einzelheiten dazu darzulegen, wie die einzelnen Module von h. so getrennt werden können, dass der Vertrieb dieser CAM-Software keine mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellt.
36
Die Beklagte hat ausweislich des angefochtenen Urteils geltend gemacht, dass h. aus mehreren Modulen bestehe, die nach dem jeweiligen Kundenwunsch zusammengestellt würden, und dass sie nach der Anmeldung des Streitpatents keine Software an Dritte geliefert habe, in die das Modul, mit der das patentgemäße Fräsverfahren durchgeführt werden kann, eingebaut gewesen sei. Damit ist der Klägervortrag, wonach eine die mittelbare Verletzung des Klagepatents vermeidende Modifikation der Software möglich ist, bestätigt.
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Bei dieser Ausgangslage ist unerheblich, welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, um eine solche Modifikation zu erreichen. Insoweit hätte der Beklagten, die anders als die Klägerin mit dem Aufbau der Software vertraut ist, ohnehin eine sekundäre Darlegungslast oblegen.
38
b) Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, die bestehende Software könne unstreitig zur Herstellung von anderen Gegenständen als Turbinenschaufeln eingesetzt werden, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
39
Auch diese Erwägung steht der Annahme nicht entgegen, dass die einzelnen Module der Software so zusammengestellt werden können, dass nur die patentgemäßen Funktionen entfallen. In dem von der Klägerin vorgelegten Prospekt werden verschiedene Funktionen gerade zur Bearbeitung von Turbinenschaufeln hervorgehoben. Dass mit denselben Funktionen und ProgrammModulen auch andere Werkstücke bearbeitet werden können und dass diese Nutzungsmöglichkeit für die Beklagte von wirtschaftlichem Interesse ist, erschließt sich daraus nicht. Angesichts dessen und angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Verletzungsfrage wiederholt den modularen Aufbau des Programms in den Vordergrund gestellt hat, hätte es näheren Vortrags der Beklagten dazu bedurft, dass diejenigen Teile des Pro- gramms, die für die in K4 beworbenen Funktionen zur Bearbeitung von Turbinenschaufeln benötigt werden, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von den übrigen Teilen getrennt werden können. Erst dann läge es an der Klägerin, diesen Vortrag zu widerlegen.
40
III. Der Senat kann nur über einen Teil des noch anhängigen Streitgegenstandes in der Sache entscheiden.
41
1. Soweit die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Rechnungslegung hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Handlungen begehrt, ist die Klage aus den oben dargelegten Gründen begründet.
42
Die Beklagte hat das Klagepatent jedenfalls dann verletzt, wenn sie die angegriffene Software ohne den im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Hinweis angeboten oder geliefert hat. Der Klägerin stehen deshalb jedenfalls hinsichtlich solcher Handlungen Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung zu.
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2. Soweit sich die Klageansprüche auf Angebote oder Lieferungen mit dem im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Hinweis beziehen, bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
44
Die Beklagte wird im wieder eröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu der Frage haben, welche Gründe einer die mittelbare Verletzung des Klagepatents vermeidenden Modifikation der CAMSoftware entgegenstehen. Hierbei wird sie insbesondere klarstellen können, ob sich ihr im Berufungsurteil wiedergegebenes Vorbringen, "die beworbene Software" könne zur Herstellung von anderen Gegenständen als Turbinenschaufeln eingesetzt werden, auf dasselbe Modul bezieht, das zur Herstellung von Turbinenschaufeln geeignet ist. Sofern dies der Fall sein sollte, wird sie näher darzulegen haben, aus welchen Gründen dieses Modul nicht so geändert werden kann, dass die Funktionen zur Herstellung von Turbinenschaufeln für den Be- nutzer nicht zugänglich sind. Wenn die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast nachkommt, wird es der Klägerin obliegen, darzulegen und zu beweisen, dass eine entsprechende Modifikation der Software mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
45
3. Wegen der Übertragung des Klagepatents kann die Klägerin alle noch in Streit stehenden Ansprüche nur noch mit der Maßgabe geltend machen , dass Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit ab dem 5. Juni 2012 an die neue Patentinhaberin zu leisten sind.
46
a) Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgte Übertragung des Klagepatents ist im Streitfall nicht nur im nach der Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren, sondern ausnahmsweise schon im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
47
Die Berücksichtigung neuen Vortrags in der Revisionsinstanz ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich die vorgetragenen Tatsachen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignet haben, wenn sie unstreitig sind und wenn schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NJW-RR 2010, 1162 Rn. 21 mwN).
48
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin zur Übertragung des Klagepatents nicht bestritten. Die Berücksichtigung dieses Vortrags ermöglicht es dem Senat, die von ihm auszusprechende Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung an die geänderte Rechtslage anzupassen. Schützenswerte Belange der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Vielmehr liegt es auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, dass der Urteilsausspruch die Person, an die Rechnungslegung und Schadensersatz zu leisten sind, in Einklang mit der materiellen Rechtslage wiedergibt.

49
b) Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Die Klägerin bleibt prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Übertragung des Patents der neuen Inhaberin zustehen.
50
Ungeachtet des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Klägerin mit der Übertragung des Klagepatents ihre Sachlegitimation teilweise verloren hat. Soweit die geltend gemachten Ansprüche nunmehr der neuen Patentinhaberin zustehen, muss die Klägerin ihre Anträge deshalb auf Leistung an diese umstellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 Rn. 8 mwN).
51
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung nicht erst mit der Eintragung der neuen Inhaberin im Patentregister übergegangen, sondern schon im Zeitpunkt des materiellen Rechtsübergangs.
52
Nach einer Übertragung des Patents bleibt allerdings gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG der frühere Patentinhaber nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet, solange der neue Inhaber nicht im Patentregister eingetragen ist. Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents. Solange die Rechtsänderung nicht im Patentregister eingetragen wurde, ist allein der zuvor eingetragene Patentinhaber berechtigt, Ansprüche wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich geltend zu machen (vgl. nur Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Auflage, § 139 PatG Rn. 16; Busse /Brandt, PatG, 7. Auflage, § 30 Rn. 34; Rogge GRUR 1985, 734, 736).
53
Die Eintragung im Patentregister hat aber keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage (Benkard/Schäfers, PatG, 10. Auflage, § 139 PatG Rn. 8; Busse/ Brandt, PatG, 7. Auflage, § 30 Rn. 32; Rogge GRUR 1985, 734 f.; Rauch GRUR 2001, 588, 590). Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend (BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - I ZR 138/51, BGHZ 6, 172, 177 = GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse). Ihre Legitimationswirkung ist beschränkt auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - X ZR 42/76, BGHZ 72, 236, 239 f. = GRUR 1979, 145, 146 - Aufwärmvorrichtung). Für den Zeitraum zwischen Rechtsübergang und Eintragung fallen deshalb die materielle Berechtigung und die Verfahrensbeteiligung auseinander (BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 41/03, BGHZ 172, 98 = GRUR 2008, 87 Rn. 26 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren

).


54
Daraus ergibt sich, dass für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich ist. Der bisherige Patentinhaber, der in Ausübung der ihm nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG zustehenden Befugnis die Ansprüche des neuen Inhabers prozessual geltend macht, muss seine Klage, soweit die begehrten Leistungen an eine bestimmte Person zu erbringen sind, deshalb für den Zeitraum nach dem materiellen Rechtsübergang auf Leistung an den neuen Patentinhaber umstellen.
55
Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, hat dies - ebenso wie in den Fällen des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO - keine Auswirkungen auf den Inhalt der Klageanträge. Soweit ein Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG besteht, ist der Beklagte auf die Klage des hierzu nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG legitimierten früheren Patentinhabers nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin zu verurteilen (vgl. nur Pitz GRUR 2010, 688, 689).
56
Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und bei der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung ist hingegen anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegenüber die Informationen zu erteilen sind. Insoweit ist eine Verurteilung auch auf eine Klage des durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG legitimierten früheren Patentinhabers hin nur zugunsten des tatsächlichen Rechtsinhabers möglich, auch wenn dieser noch nicht im Patentregister eingetragen ist.
57
Eine abweichende Beurteilung kann nicht auf die Erwägung gestützt werden , die materielle Rechtslage habe unberücksichtigt zu bleiben, weil es anderenfalls erforderlich werden könnte, allein wegen eines Teilaspekts des Schadensersatzanspruchs eine gegebenenfalls mühselige und schwierige Beweisaufnahme oder Rechtsaufklärung vorzunehmen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2011 - 2 U 26/10, juris Rn. 109; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung , 6. Auflage, Rn. 812; Verhauwen GRUR 2011, 116, 119 f.). Der Zweck des § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG ist aus den dargelegten Gründen darauf beschränkt , eine eindeutige Legitimationsgrundlage für die prozessuale Geltendmachung von Rechten durch und gegen den Patentinhaber zu schaffen. Die Vorschrift kann hingegen nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Verletzungsrichter auch hinsichtlich der materiell-rechtlich relevanten Fragen jeglicher Beweisaufnahme oder Rechtsaufklärung entheben soll. Einer derart weitreichenden Auslegung steht entgegen, dass dem Patentregister keine rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Wirkung zukommt. Würde einer Registereintragung hinsichtlich der materiellen Rechtslage die Wirkung einer unwiderleglichen Vermutung beigemessen (so OLG Düsseldorf und Kühnen aaO), könnte dies zu einem Rechtsverlust führen, den der Erwerber eines Patents weder durch umgehende Anmeldung der Rechtsänderung noch durch Rechtsmittel gegen eine verzögerte oder zu Unrecht abgelehnte Registereintragung vollständig vermeiden könnte. Dafür bietet § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG keine ausreichende Grundlage.
58
d) Die Eintragung im Patentregister ist für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu.
59
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Der Nachweis muss zwar nicht zwingend durch Vorlage von Urkunden erfolgen, aus denen sich das Rechtsgeschäft oder das sonstige Ereignis, das die Übertragung bewirkt hat, unmittelbar ergibt. Gemäß § 28 Abs. 2 DPMAV genügt es vielmehr, wenn der zuvor eingetragene Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreibt oder wenn der Rechtnachfolger eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegt. Auch in diesen Konstellationen spricht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt.
60
Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So wird der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden , in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung bedürfen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll.
61
e) Wie weit die Indizwirkung des Patentregisters im Einzelfall reichen kann und ob sie - was durchaus denkbar erscheint - zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten dessen führen kann, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
62
Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, der Übergang des Klagepatents habe am 5. Juni 2012 stattgefunden, nicht bestritten. Damit steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die neue Patentinhaberin das Schutzrecht an diesem Tag erworben hat. Die für den Zeitraum bis 13. Juli 2012 durch § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG und für den Zeitraum danach durch § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO prozessual weiterhin legitimierte Klägerin kann die Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung deshalb nur mit der Maßgabe geltend machen, dass diese Leistungen für die Zeit ab 5. Juni 2012 an die neue Patentinhaberin zu erbringen sind. Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 4664/04 -
OLG München, Entscheidung vom 19.05.2011 - 6 U 2347/05 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - X ZR 69/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - X ZR 69/11 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Patentgesetz - PatG | § 10


(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesent

Patentgesetz - PatG | § 30


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anme

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(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markeng

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Einsicht in Akten, die den Verkauf eines Grundstücks betreffen.

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Gründe 1 Der Rechtsstreit ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, das Verfahren entsprechend

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(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 21/07 Verkündet am:
2. März 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das am 14. November 2006 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts wie folgt abgeändert: Das europäische Patent 1 034 865 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig erklärt, soweit diese über folgende Fassung hinausgehen: 1. Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) mittels einem Fräswerkzeug dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der Außenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) erreicht wird.
2. Fräsverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die kontinuierliche Führungsbahn (7, 7') als zweidimensionale, ebene, spiralförmige Führungsbahn (7) oder als dreidimensionale , spiralförmige Führungsbahn (7') ausgebildet ist.
3. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zwischen der Profillinie des Rohteils (1) und der Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich geführt wird und dadurch eine Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das Fräswerkzeug sodann wieder an die Profillinie des Rohteils (1) zurückgebracht, entlang der Längsachse der Turbinenschaufel (2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiralförmigen , zweidimensionalen Führungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') der Turbinenschaufel (2) kontinuierlich entfernt wird und dieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte Länge der Turbinenschaufel (2) gefräst worden ist.
4. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass die durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel (2) jeweils gleich sind.
5. Fräsverfahren nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, dass die durchlaufenen, zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahnen (7) entlang der Längsachse der Turbinenschaufel (2) jeweils unterschiedlich sind.

6. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in einer Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) geführt wird und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel (2) von dieser abgehoben wird und durch die Luft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen , spiralförmigen Führungsbahn (7') und entlang dieser Führungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht worden ist.
7. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in Längsrichtung der Turbinenschaufel (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen , spiralförmigen Führungsbahn (7') bewegt wird und sodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird, bis das Profil (2') der Turbinenschaufel (2) erreicht worden ist.
8. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass während dem Fräsen die Achse (10) des Fräswerkzeugs (8) um einen Sturzwinkel vom Normalenvektor (11) im Berührungspunkt (9) des Fräswerkzeugs (8) auf der bearbeiteten Fläche des Rohteils (1) in Richtung der Führungsbahn (7, 7') nach vorn geneigt und um einen Neigewinkel vom Normalenvektor (11) von der Führungsbahn (7, 7') seitwärts gekippt wird, und die aus dem Fräsen resultierende Fräsbahn (12) von der Führungsbahn (7, 7') unterschiedlich ist.
9. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Fräsverfahren vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) in einer einzigen Aufspannung erfolgt.
10. Fräsverfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass für das Fräsverfahren ein Keramikfräswerkzeug verwendet wird.
Die Patentansprüche 12 bis 14 bleiben hiervon unberührt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 034 865 (Streitpatents), das am 8. März 1999 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 22. August 2001 veröffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 599 00 206 geführte Streitpatent betrifft ein "Fräsverfahren" und umfasst 14 Patentansprüche.
2
Patentansprüche 1, 2, 3, 6 und 7 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: "1. Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) mittels eines Fräswerkzeugs dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7') von der Außenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') des Fertigteils geführt wird und unter stetigem Materialabtrag eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zum Fertigteil (2) erreicht wird. 2. Fräsverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass die kontinuierliche Führungsbahn (7, 7') als zweidimensionale , ebene, spiralförmige Führungsbahn (7) oder als dreidimensionale , spiralförmige Führungsbahn (7') ausgebildet ist. 3. Fräsverfahren nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zwischen der Profillinie (2') des Fertigteils (2) kontinuierlich geführt wird und dadurch eine Scheibe von Material kontinuierlich abgetragen wird, das Fräswerkzeug sodann wieder an die Profillinie des Rohteils (1) zurückgebracht, entlang der Längsachse des Fertigteils (2) verschoben wird und wiederum eine Scheibe von Material entlang einer weiteren spiralförmigen, zweidimensionalen Führungsbahn (7) bis zur Profillinie (2') des Fertigteils (2) kontinuierlich entfernt wird und dieser Vorgang wiederholt wird bis die gesamte Länge des Fertigteils (2) gefräst worden ist. 6. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in einer Längsrichtung des Fertigteils (2) geführt wird und nach Erreichen des Endes des Fertigteils (2) von diesem abgehoben wird und durch die Luft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen , spiralförmigen Führungsbahn (7') und entlang dieser Führungsbahn (7') bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird bis das Profil (2') des Fertigteils (2) erreicht worden ist. 7. Fräsverfahren nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, dass das Fräswerkzeug entlang einer ersten dreidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7') in Längsrichtung des Fertigteils (2) bewegt wird und nach Erreichen des Endes des Fertigteils (2) entlang einer zweidimensionalen, spiralförmigen Führungsbahn (7) zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen , spiralförmigen Führungsbahn (7') bewegt wird und sodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt wird und dieser Vorgang so oft wiederholt wird bis das Profil (2') des Fertigteils (2) erreicht worden ist."
3
Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

4
Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie hat zudem vorgebracht , dass das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27), die französische Patentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Patentschrift 4 031 809 bzw. die parallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2), die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28), die Veröffentlichung der RIGID Limited "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" (Anlage K 29), die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31), das Referenzhandbuch Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1), das Lehrbuch von Schulz, Hochgeschwindigkeitsfräsen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, 1989, (Anlage E 10) sowie die Handbücher zur bzw. die offenkundige Vorbenutzung mit der Steuerungssoftware "hyperMill SOLO.CAM V.4 und V.4.1" (Anlagen K 2, K 2.1, K 3, E 8 und K 7) bildeten, nicht patentfähig sei, und beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 14. November 2006 im Umfang seiner Patentansprüche 2 bis 6 für nichtig erklärt , Patentanspruch 7 nur insoweit aufrechterhalten, als er auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
6
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin und die Beklagte mit ihren jeweiligen Berufungen.

7
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11 für nichtig zu erklären.
8
Nachdem die Beklagte zunächst beantragt hat, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen, beantragt sie nunmehr im Hauptantrag, das Urteil des Bundespatentgerichts mit der Maßgabe abzuändern, dass das Streitpatent in der Weise aufrechterhalten wird, dass in den Patentansprüchen 1, 3 bis 7 und 9 bis 10 das Merkmal "beliebiges Fertigteil" durch das Merkmal "Turbinenschaufel" ersetzt wird und der Verwendungsanspruch 11 entfällt, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
9
Hinsichtlich der umfangreichen Hilfsanträge wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
10
Im Auftrag des Senats hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Z. , Universität S. , Fachbereich 11 Maschinenbau, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


11
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Hauptantrags der Beklagten. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

12
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Fräsverfahren zur Herstellung eines beliebigen Fertigteils aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs.
13
Der Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift im Hinblick auf die Herstellung von Turbinenschaufeln erläutert. Diese würden zum Beispiel aus quaderförmigen Rohteilen gefertigt, indem zunächst ebenflächige Stücke und Ecken des Rohteils abgefräst würden, um eine erste grobe polygonförmige Annäherung an die Schaufelform zu erreichen. Sodann werde das Fräswerkzeug entlang mehrerer Führungsbahnen geführt, die jeweils entlang äquidistanter Flächen verliefen. Durch das Fräsen mehrerer solcher äquidistanter Flächen werde die Form des Fertigteils in Stufen erreicht, wobei die Führungsbahnen durch diskrete Punkte und/oder Kurvenstücke definiert würden.
14
Eine Schaufel werde nach diesem Verfahren stückweise und unter häufigem Abheben und erneutem Ansetzen des Fräswerkzeugs gefertigt. Dies habe zur Folge, dass das Fräswerkzeug sich zeitweise durch die Luft bewege und während dieses Zeitraums keine Zerspanung erfolge, was eine Verkürzung der Bearbeitungszeit durch Erhöhung der Fräsgeschwindigkeit beschränke. Auch sei der Einsatz von keramischen Werkzeugen nicht möglich, weil dabei ein häufiges Abheben und Ansetzen des Werkzeugs oft zu einem unsteten und ruckartigen Verlauf des Fräsprozesses führe und Keramik zudem bruchempfindlich sei.
15
In den weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift wird es als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, ein Fräsverfahren zur Herstellung eines Fertigteils beliebiger Kontur aus einem beliebigen Rohteil zu schaffen, welches die Nach- teile des bekannten Verfahrens vermeidet, die Bearbeitungszeit des Werkstücks verkürzt und die Fräswerkzeuge schonender einsetzt.
16
2. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags der Beklagten ein Fräsverfahren, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden können: 1. Fräsverfahren 1.1 zur Herstellung einer Turbinenschaufel (2) aus einem beliebigen Rohteil (1) 1.2 mittels eines Fräswerkzeugs 2. das Fräswerkzeug wird von der Außenkontur des Rohteils (1) zur Kontur (2') der Turbinenschaufel (2) geführt 2.1 und zwar entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn (7, 7'); 3. hierbei wird stetig Material abgetragen und 3.1 dabei eine kontinuierliche Gestaltänderung vom Rohteil (1) zur Turbinenschaufel (2) erreicht.
17
3. a) Unter einem Fräsverfahren nach Merkmal 1 versteht der Fachmann , bei dem es sich um einen Diplom-Ingenieur einer Fachhochschule oder einer Technischen Hochschule bzw. Universität der Studienrichtung "Maschinenbau" mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Frästechnik handelt, entsprechend der allgemeinen Definition ein Verfahren zur spanabhebenden Bearbeitung eines Werkstücks durch Einsatz der Schneiden eines Werkzeugs. Ein solches Fräsverfahren soll nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 der Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs dienen. Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Rohteil um ein Werkstück handeln muss, aus dem durch Anwendung des Fräs- verfahrens eine Turbinenschaufel hergestellt werden kann. Figur 1 des Streitpatents , welche nachfolgend wiedergegeben wird und ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel zeigt, ist, jeweils im Schnitt, ein quaderförmiges Rohteil sowie eine Turbinenschaufel zu entnehmen:
18
b) Bei Anwendung des Fräsverfahrens soll das Fräswerkzeug nach Merkmal 2 von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel entlang einer Führungsbahn geführt werden. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus zunächst, dass es eine Außenkontur des Rohteils gibt, die am Anfang des Fräsverfahrens steht, und eine davon verschiedene Kontur der Turbinenschaufel , die am Ende des Fräsverfahrens erreicht wird. Ihm erschließt es sich zudem, dass das Fräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel entlang einer eigenen Führungsbahn und damit weder entlang der Außenkontur der Rohteils noch entlang der Kontur der zu schaffenden Turbinenschaufel zu führen ist.
19
Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff der "Führungsbahn" die Vorschubbewegung des Fräswerkzeugs, durch welche die Fräsbahn erzeugt wird (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 10 ff.). Die Führungsbahn kann sich von der Fräsbahn unterscheiden (Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 13 ff.), wie in der Beschreibung im Hinblick auf das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel näher erläutert wird (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 5, Z. 46 ff.). Merkmal 2 bestimmt für die Führungsbahn, dass diese an der Außenkontur des Rohteils beginnt und an der Kontur der Turbinenschaufel endet. Dies ist bildlich in Figur 1c dargestellt, in der beispielhaft eine erfindungsgemäße spiralförmige, zweidimensionale Führungsbahn gezeigt wird, die (rechts oben) an der Kontur des Rohteils anfängt und an der Kontur der Turbinenschaufel endet:
20
c) Merkmal 2.1 legt fest, dass die Führungsbahn, entlang welcher das Fräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt wird, spiralförmig verlaufen soll.
21
Unter einer Spirale wird gemeinhin eine Kurve verstanden, die in beliebig vielen immer weiter werdenden Windungen einen festen Punkt umläuft. Spiralen sind nicht auf Kurven in der Ebene begrenzt, sondern können auch räumliche Kurven bilden, die dann statt eines festen Punktes eine feste Achse umlaufen. Dies gilt auch für die Führungsbahn, entlang welcher das Fräswerkzeug nach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre geführt werden soll. Für den Fachmann ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, der keine Einschränkung hinsichtlich der Dimension der spiralförmigen Führungsbahn enthält und aus der Beschreibung, in welcher sowohl zweidimensionale als auch dreidimensionale spiralförmige Führungsbahnen als mögliche Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Fräsverfahren benannt werden (Streitpatentschrift , Sp. 3, Z. 42 ff.). Zudem ist ausdrücklich in Unteranspruch 2 vor- gesehen, dass die Führungsbahn als zwei- oder dreidimensionale spiralförmige Führungsbahn ausgestaltet sein kann, was voraussetzt, dass Anspruch 1, auf den Unteranspruch 2 rückbezogen ist, diese Möglichkeiten mit umfasst.
22
Sich wiederholende zweidimensionale spiralförmige Führungsbahnen nach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre sind beispielhaft in Figur 2a des Streitpatents gezeigt, die nachfolgend wiedergegeben wird:
23
Dreidimensionale spiralförmige Führungsbahnen nach der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre werden nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents exemplarisch in den anschließend eingefügten Figuren 2b und 2c des Streitpatents vorgestellt:
24
Wie der gerichtliche Sachverständige schlüssig und von beiden Parteien unwidersprochen erläutert hat, erkennt der Fachmann allerdings aufgrund seines Fachwissens, dass die in den Figuren 2b und 2c gezeigten dreidimensionalen Führungsbahnen sich nicht im Sinne der vorgenannten allgemeinen Definition spiralförmig um die zentrale Achse erweitern, sondern schraubenförmige mit konstanten Windungen um die Achse verlaufen (vgl. Sachverständigengutachten , S. 46 ff., 49 ff.). Lediglich die in Figur 2b gezeigte zweidimensionale Führungsbahn, die eine schraubenförmige Führungsbahn 7' mit der nächst tiefer gelegenen schraubenförmigen Führungsbahn 7' verbindet, ist im Sinne der allgemeinen Definition spiralförmig ausgestaltet (Unteranspruch 7, Sp. 7, Z. 48 ff.; Sachverständigengutachten, S. 47). Da die in den Figuren 2b und 2c gezeigten dreidimensionalen Führungsbahnen 7‘ jedoch in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich als "Spiralkurven" bezeichnet und dem Fachmann auch ansonsten als erfindungsgemäße Ausführungsbeispiele vorgestellt werden, erschließt es sich ihm konsequenterweise, dass auch dreidimensionale schraubenförmige Führungsbahnen von dem Begriff der spiralförmigen Füh- rungsbahnen im Sinne der Verfahrenslehre des Streitpatents erfasst werden. Dafür spricht auch, dass der mit der spiralförmigen Ausgestaltung der Führungsbahn erfindungsgemäß insbesondere angestrebte Zweck, einen weichen und sanften Verlauf zu erreichen, der frei von ruckartigen Richtungsänderungen ist (Streitpatent, Sp. 2, Z. 23 ff., vgl. auch Sp. 2, Z. 2: schonenderer Einsatz der Fräswerkzeuge) gleichermaßen dann verwirklicht wird, wenn die Führungsbahn (nach allgemeinem Verständnis) schraubenförmig verläuft, unabhängig davon, ob die einzelnen schraubenförmigen Führungsbahnen durch eine zweidimensionale Führungsbahn verbunden werden (wie in Figur 2b gezeigt) oder ob das Werkzeug zwischen zwei schraubenförmigen Führungsbahnen (wie in Figur 2c gezeigt) abgehoben und durch die Luft geführt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Patentanspruch verwendeten Begriffe auch dann maßgebend, wenn dieser von dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht (vgl. nur: Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - werkstoffstückig).
25
d) Nach Merkmal 2.1 soll die (gemäß dem vorgenannten Verständnis) spiralförmige Führungsbahn, entlang welcher das Fräswerkzeug von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt wird, zudem "kontinuierlich" sein. Diese Anweisung steht in Einklang mit den Merkmalen 3 und 3.1, welche vorsehen, dass bei der Vorschubbewegung des Fräswerkzeugs auf der Führungsbahn "stetig" Material abgetragen werden und dabei eine "kontinuierliche" Gestaltänderung vom Rohteil zur Turbinenschaufel erreicht werden soll.
26
Die Bedeutung des Begriffs der kontinuierlichen Führungsbahn, des stetigen Materialabtrags bzw. der kontinuierlichen Gestaltänderung ergibt sich für den Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents. Die Lehre des Streitpatents grenzt sich mit diesen Vorgaben vom Stand der Technik ab, in dem Fräsverfahren zur Herstellung von Turbinenschaufeln bekannt waren, bei denen aus einem quaderförmigen Rohteil zunächst ebenflächige Stücke und Ecken abgefräst wurden, um eine erste, grobe polygonförmige Annäherung an die Schaufelform zu finden, und das Fräswerkzeug anschließend entlang mehrerer Führungsbahnen geführt wurde, die jeweils entlang äquidistanter Flächen verliefen (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 21 ff.). Gegenüber diesem bekannten Verfahren, das in der Streitpatentschrift als nachteilig kritisiert wird, weil das Fräswerkzeug häufig abgehoben und erneut angesetzt werden muss und sich deshalb während eines bedeutenden Zeitraums "in der Luft" bewegt, ohne eine Zerspanung zu bewirken (Streitpatentschrift , Sp. 1, Z. 33 ff.), und von dem sich die Lehre des Streitpatents ausdrücklich absetzen möchte (Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 54 ff.), soll die Führungsbahn "kontinuierlich" verlaufen, Material "stetig" abgetragen werden bzw. die Gestaltänderung "kontinuierlich" erfolgen.
27
Die erfindungsgemäß angestrebte Verkürzung der Bearbeitungszeit und Schonung der Fräswerkzeuge (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 1 f., 31 ff., 43 ff.) wird idealerweise erreicht, wenn das Werkzeug auf der Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils bis zur Kontur des Fertigteils nur einmal angesetzt und bis zum Ende der Bearbeitung nicht mehr durch die Luft geführt werden muss (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.). Der Fachmann entnimmt der Beschreibung jedoch darüber hinaus, dass es im Rahmen der erfindungsgemäßen Verfahrenslehre auch möglich ist, das Werkzeug auf seiner Führungsbahn "im Vergleich zu bekannten Verfahren" "sehr wenig" durch die Luft zu führen (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 35 ff.).


28
In diesem erweiterten Verständnis der streitpatentgemäßen Begriffe der "kontinuierlichen" Führungsbahn, des "stetigen" Materialabtrags bzw. der "kontinuierlichen" Gestaltänderung sieht sich der Fachmann bestätigt, wenn er die in den Figuren 2a bis 2c des Streitpatents dargestellten Verfahrensbeispiele heranzieht. Bei der in Figur 2a gezeigten Variante wird das Werkzeug - ohne Unterbrechung - von der Außenkontur des Rohteils als Ausgangspunkt entlang einer zweidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel als Endpunkt geführt. Danach wird das Werkzeug an die Außenkontur des Rohteils zurückgebracht und entlang der Konturlinie der Turbinenschaufel verschoben, bevor es erneut entlang einer zweidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel geführt wird. Bei dem in Figur 2b gezeigten Verfahren wird das Fräswerkzeug von der Kontur des Rohteils als Ausgangspunkt der Führungsbahn - ohne Unterbrechung - entlang einer ersten dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn in Längsrichtung der Turbinenschaufel bewegt und nach Erreichen des Endes der Turbinenschaufel entlang einer zweidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn zur nächst tieferliegenden dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn bewegt und sodann entlang dieser dreidimensionalen Führungsbahn in entgegengesetzter Längsrichtung bewegt und dieser Vorgang so oft wiederholt bis die Außenkontur der Turbinenschaufel als Endpunkt der Führungsbahn erreicht worden ist. Bei dem in Figur 2c gezeigten Ausführungsbeispiel wird das Fräswerkzeug von der Kontur des Rohteils als Ausgangspunkt der Führungsbahn entlang einer ersten dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn in Längsrichtung der Turbinenschaufel geführt und nach Erreichen des Endes des Fertigteils von diesem abgehoben und durch die Luft an den Beginn einer nächst tieferliegenden dreidimensionalen spiralförmigen (Teil-)Führungsbahn und entlang dieser (Teil-)Führungsbahn bewegt und dieser Vorgang so oft wiederholt bis die Außenkontur der Turbinenschaufel als Endpunkt der Führungsbahn erreicht worden ist.
29
Da nicht nur die in den Figuren 2a und 2b dargestellten, von der Außenkontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel unterbrechungslosen Führungsbahnen, sondern auch die in Figur 2c gezeigte Führungsbahn, die zwischen zwei spiralförmigen dreidimensionalen Teilbahnen unterbrochen wird, wenn das Fräswerkzeug abgehoben und durch die Luft an den Beginn der nächst tiefer gelegenen dreidimensionalen Führungsbahn geführt wird, in der Beschreibung als eine Variante des erfindungsgemäßen Fräsverfahrens vorgestellt werden (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 4, Z. 35 ff.), ergibt sich aus Sicht des Fachmanns der Schluss, dass eine kurze Unterbrechung der Führungsbahn bzw. des Materialabtrags und der Gestaltänderung dem Kontinuitäts- bzw. Stetigkeitserfordernis , wie sie bei der in Figur 2c gezeigten Führungsbahn auf dem Weg von der Außenkontur des Rohteils bis zur Kontur der Turbinenschaufel vorkommt, von der in Patentanspruch 1 niedergelegten Verfahrenslehre des Streitpatents mit umfasst wird, weil das Werkzeug im Vergleich zum Stand der Technik - wie es in der allgemeinen Beschreibung (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 37) heißt - nur "sehr wenig" durch die Luft bewegt wird.
30
Mit dieser Auslegung steht in Einklang, dass der über Patentanspruch 2 auf Patentanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 6 (entsprechend dem in Figur 2c gezeigten Ausführungsbeispiel) ein Abheben des Fräswerkzeugs und eine Bewegung durch die Luft zwischen zwei dreidimensionalen spiralförmigen Führungsbahnen verlangt. Denn diese Konkretisierungen lassen sich nur dann widerspruchsfrei mit dem mittelbaren Rückbezug auf Patentanspruch 1 verein- baren, wenn sie von diesem auch hinsichtlich des Kontinuitätserfordernisses umfasst werden.
31
II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ).
32
a) Die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27, deutsche Übersetzung: Anlage K 27a) offenbart unter anderem Verfahren zur spanenden Bearbeitung eines Werkstücks mit einem Schaftfräser. In den Figuren 9 bis 13 werden verschiedene Arten der Taschenbearbeitung mit einem Schaftfräser vorgestellt. Die Verfahren sollen sich von im Stand der Technik etwa bei der Gesenkbearbeitung bekannten Verfahren abheben, welche zunächst ein Bohren mittels Bohrer, dann ein Aufweiten der Bohrung mittels Schaftfräser vorgesehen haben. Demgegenüber wird in der Entgegenhaltung vorgeschlagen, den Schaftfräser entlang der z-Achse und gleichzeitig relativ zu dem Werkstück entlang der x- und y-Achse vorzuschieben (Anlage K 27, Sp. 11, Z. 35 ff., 50 ff.; Anlage K 27a, S. 18 Abs. 4 f.). Nachfolgend werden die hier näher interessierenden Figuren 9, 12 und 13 der Veröffentlichung verkleinert wiedergegeben:
33
Figur 9 zeigt eine der Kontur folgende Bearbeitung. Dabei bewegt sich das Schneidwerkzeug 12 entlang einer inneren Kontur des Rohteils in einer x-y-Ebene an einer Position auf der z-Achse. Nachdem sich das Schneidwerkzeug um die innere Kontur des Rohteils bewegt hat, wird es um eine vorbestimmte Schnitttiefe in die Richtung der z-Achse (und zugleich auch in Richtung der x- oder y-Achse) vorgeschoben. Auf der derart erreichten Ebene wird das Werkzeug wiederum entlang der inneren Kontur des Rohteils geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis die gewünschte Form erhalten ist (vgl. Anlage K 27, Sp. 11, Z. 61 ff.; Anlage K 27a, S. 19 Abs. 1 f.).
34
Figur 12 offenbart einen Kugelkopffräser 12, welcher zu Bohrungen eingesetzt wird, die einen Durchmesser aufweisen, der größer als der Fräserdurchmesser ist. Der Kugelkopffräser wird gleichzeitig axial in Richtung der z-Achse und kreisförmig in der x-y-Ebene geführt, wodurch wendelförmige Bearbeitungsspuren an der Wirkstelle entstehen. Die Bohrung kann eine zylindrische oder eine konische Innenfläche aufweisen (vgl. Anlage K 27, Sp. 13, Z. 30 ff.; Anlage K 27a, S. 21 Abs. 2).


35
Bei dem in Figur 13 dargestellten Verfahren wird der Schaftfräser 12 zunächst (im Sinne einer Zustellbewegung) parallel zur z-Achse um die vorbestimmte Schnitttiefe im Wesentlichen in der Mitte der Vertiefung P vorgeschoben und gleichzeitig in Richtung der x- oder y-Achse bewegt. Nach Erreichen der vorbestimmten Tiefe in der Richtung parallel zur z-Achse wird der Schaftfräser 12 entlang der Bahn 34 in einer Richtung entgegen dem Uhrzeigersinn von der Mitte der Vertiefung P in der x-y-Ebene nach außen bewegt, so dass der gewünschte Kanal, der ein Zwischenkanal der fertigen Vertiefung P ist, erhalten wird. Der Vorgang kann solange wiederholt werden, bis die Vertiefung P erreicht ist (Anlage K 27, Sp. 13, Z. 66 ff.; Anlage K 27a, S. 22 Abs. 3). Der in Figur 13 gezeigt Kanal ist, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend dargetan hat, nach allgemeinem Verständnis spiralförmig und nicht - wie in der Entgegenhaltung irrtümlich ausgeführt ist - schraubenförmig ausgestaltet (Gutachten , S. 82 f.).
36
Die Entgegenhaltung offenbart ein Fräsverfahren zur Taschenbearbeitung und damit kein Verfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil mittels eines Fräswerkzeugs. Darüber hinaus wird bei dem in Figur 9 gezeigten und in der Beschreibung der US-Patentschrift erläuterten Verfahren das Fräswerkzeug konturfolgend und damit nicht von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils entlang einer Führungsbahn geführt. Bei dem in Figur 12 der Entgegenhaltung offenbarten Verfahren entsteht die Kontur einer zylinderförmigen oder konischen Ausnehmung, wenn das Werkzeug entlang der wendelförmigen Bahn in das Rohteil bohrt. Die Führungsbahn des Fräswerkzeugs bestimmt damit auf ihrem gesamten Verlauf die Kontur des Fertigteils und führt nicht von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils. Bei der in Figur 13 gezeigten Bearbeitung wird das Fräswerkzeug, nachdem es zunächst parallel in einer Art Rampenfahrt zur zAchse und zugleich in Richtung der x- oder y-Achse im Wesentlichen in der Mitte der Vertiefung P vorgeschoben worden ist, entlang der spiralförmigen Bahn 34 entgegen dem Uhrzeigersinn bewegt. Die spiralförmige Führungsbahn , entlang derer das Fräswerkzeug geführt wird, endet damit zwar an der Kontur der Tasche bzw. des Fertigteils, beginnt jedoch nicht an der Außenkontur des Rohteils. Vielmehr liegt der Ausgangspunkt der spiralförmigen Führungsbahn in dem Rohteil, nachdem das Fräswerkzeug die vorbestimmte Bearbeitungstiefe erreicht hat.
37
b) Die französische Patentschrift 2 287 962 bzw. die parallele US-Patentschrift 4 031 809 und die parallele deutsche Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2) offenbaren ein Verfahren zur Finish-Bearbeitung von bereits vorgearbeiteten Werkstücken, insbesondere auch Turbinenschaufeln. Dabei werden die eingespante Turbinenschaufel 1 und der Fräser 2 jeweils um ihre Längsachsen (x- bzw. z-Achse) gedreht. Zeitgleich führt der Fräser eine Translationsbewegung entlang der Rotationsachse x vom Kopfteil bis zum Fußteil der Turbinenschaufel aus und fräst dabei - wie der gerichtliche Sachverständige im Verhandlungstermin erläutert hat - einer Sollkontur folgend die oberste Schicht des vorgearbeiteten Werkstückes ab. In den Entgegenhaltungen wird ausgeführt, dass der Übergang von einer Fräszeile zur anderen diskret (unter Abnahme des Fräsers von dem Werkstück beim Übergang zu dem benachbarten Oberflächenpunkt und Benutzung der Bewegungen längs der Achsen x, y und z und der Drehung des Werkstücks um die Achse x oder ohne Abnahme) und auch fortlaufend erfolgen kann, wenn die auf der Turbinenschaufel während des Fräsvorgangs zurückgebliebene Berührungskurve des Werkstücks und des Fräsers eine Spiralform aufweist, die an dem Schaufelkopfteil beginnt und an dem Schaufelfuß endet (Anlage K 4.2, S. 17, letzter Abs. Übergang zu S. 18 Abs. 1). Zur weiteren Erläuterung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Entgegenhaltung eingefügt:
38
Aus den genannten Entgegenhaltungen geht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht hervor. Das Fräswerkzeug wird zwar entlang einer (im Sinne der Lehre des Streitpatents) spiralförmigen und kontinuierlichen Führungsbahn geführt. Die Führungsbahn verläuft jedoch nicht von der Außenkontur des Rohteils entlang der Führungsbahn zur Kontur der Turbinenschaufel , sondern ist an der Sollkontur der Turbinenschaufel ausgerichtet.
39
c) Die schweizerische Patentschrift 177 989 (Anlage K 23) offenbart ein elektrooptisches Verfahren zur automatischen Steuerung von Werkzeugmaschinen zum Fräsen eines Werkstücks, insbesondere eines Propellerflügels. Für die "fertige Bearbeitung" des bereits räumlich vorliegenden Werkstücks (Anlage K 23, S. 1 li. Sp.) ist in einer ersten Variante vorgesehen, dass die Frässpindel entlang der z-Achse des Werkstücks "sprungweise" verschoben wird und zwischen den Vorschüben jeweils das Werkstück umfährt und dabei fräsend bearbeitet (Anlage K 23, S. 1 r. Sp.; vgl. auch Figur 1). Nach einer zweiten Alternative ist es möglich den Spindelvorschub ständig eingeschaltet zu lassen, so dass schraubenlinienähnlich verlaufende Abschälungen des Werkstücks entstehen (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 1; vgl. auch Figur 2). Die letztgenannte Variante hat nach Angaben der Entgegenhaltung den Nachteil, dass auf der Bildvorlage die Abtastzelle an den Schnittpunkten der Umrisslinien verschiedene Wege vorfinden und mit großer Wahrscheinlichkeit in einem nicht richtigen Umriss einlaufen würde. Zur Lösung dieses Problems wird vorgeschlagen , die die Form des herzustellenden Werkstücks bestimmenden Umrisse jeweils einzeln auf einen Filmstreifen zu übertragen und die nebeneinanderliegenden Umrisse nacheinander von der Photozelle abtasten zu lassen. Da der Filmstreifen jeden Umriss für einen einmaligen Umlauf des Werkzeugs um das Werkstück separat enthält, können darin keine Überschneidungen vorkommen. Der Filmstreifen wird dann jeweils nach einem Umlauf der photoelektrischen Zelle um einen Umriss bzw. um ein Bild weitergeschaltet (Anlage K 23, S. 2 li. Sp.). Nachfolgend werden zur weiteren Veranschaulichung die Figuren 1 bis 5 der Patentschrift wiedergegeben:
40
Die Entgegenhaltung nimmt die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht vorweg. In Zusammenhang mit einem Steuerungsverfahren zur Herstellung eines Werkstücks wird zwar die fräsende Bearbeitung eines Propellerflügels offenbart. Die in Figur 1 dargestellten, über "sprungartige" axiale Bewegungen des Fräswerkzeugs miteinander verbundenen zweidimensionalen kreisförmigen Führungsbahnen sind jedoch keine spiralförmigen Führungsbahnen im streitpatentgemäßen Sinne, weil nicht ersichtlich ist, dass diese in der jeweiligen Schnittebene (so wie dies in Figur 2a des Streitpatents beispielhaft dargestellt ist) spiralförmig verlaufen. Die aus Figur 2 ersichtliche dreidimensionale wendelförmige Führungsbahn, entlang derer das Fräswerkzeug geführt wird, ist zwar spiralförmig. Es handelt sich jedoch um einen einmaligen Umlauf des Werkzeugs um das Werkstück, so dass das Fräswerkzeug konturfolgend und damit nicht von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Propellerflügels bewegt wird.
41
d) Die US-Patentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) betrifft ein Verfahren für die spanende Bearbeitung von Oberflächen mit nicht-kreisförmigen Querschnit- ten, insbesondere von Nockenwellen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 stammt aus der Entgegenhaltung.


42
Die Zeichnung zeigt die Führungsbahn entlang derer eine in dieser Figur nicht wiedergegebene rotierende Schleifscheibe einen gleichfalls rotierenden Nocken 18 bearbeitet. Beginnend an dem Kontaktpunkt 40 weist die Führungsbahn bis zum Kontaktpunkt 41 zunächst die Form einer archimedischen Spirale auf. Nach dessen Erreichen wird die Nocke konturfolgend mit gleichbleibender Schnitttiefe bis zum Kontaktpunkt 41a überschliffen. Die derart definierte Führungsbahn kann beliebig wiederholt werden bis die gewünschte Nockenkontur erreicht ist (Anlage K 28, Sp. 5, Z. 48 ff.; Übersetzung, S. 8).
43
Die Entgegenhaltung offenbart kein Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Darüber hinaus wird das Werkzeug nicht entlang einer Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils (Nocken) geführt, sondern konturfolgend bearbeitet.
44
e) Die Veröffentlichung der RIGID Limited "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" aus dem Jahre 1984 (Anlage K 29) betrifft Software für die Steuerung von Werkzeugmaschinen, mit der auf NC-gesteuerten Werk- zeugmaschinen Turbinenschaufeln gefräst werden können. Auf Seite 2 der (von der Klägerin lediglich in unscharfer Ablichtung vorgelegten) Veröffentlichung findet sich folgende (verkleinert wiedergegebene) bildliche Darstellung:
45
Auf Seite 4, linke Spalte der Anlage K 29 wird sodann unter anderem unter der Überschrift "Spiral Perimeter Milling" ("Spiral-Umfangs-Fräsen") ausgeführt , dass dieser Werkzeugbahn-Typ für das Schruppen der Schaufel ("blade roughing") und das Schlichten des Radienbereiches ("fillet area finishing") genutzt wird. Spiral-Umfangsfräsbahnen können an einzelnen Stellen, in Bereichen oder über die gesamte Schaufel generiert werden.
46
Die Entgegenhaltung lässt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen , ob das Fräswerkzeug entlang einer Führungsbahn arbeitet, die von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur der Turbinenschaufel führt oder ob diese bei jedem Bearbeitungsgang lediglich der jeweiligen Sollkontur folgt. Weder der oben wiedergegebenen bildlichen Darstellung noch der genannten Textstelle ist zu dieser Frage eine klare Aussage zu entnehmen, wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat.

47
f) Die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31) betrifft ein erweitertes Verfahren zur Nutzung von Unterprogrammen für NC-gesteuerte Bearbeitungsmaschinen. Damit können Bohr- und Fräszyklen, insbesondere das Fräsen von Taschen, gesteuert werden. Die nachfolgend wiedergegebene, aus der Entgegenhaltung stammende Figur 8-3E zeigt das Fräsen einer Tasche mit einer Insel:
48
Die Entgegenhaltung offenbart das streitpatentgemäße Fräsverfahren nicht. Es wird eine Tasche und keine Turbinenschaufel fräsend hergestellt. Zudem beginnt die spiralförmige Führungsbahn nach einer (nicht gezeigten) Vorbohrung (vgl. Sachverständigengutachten, S. 86) im Rohteil und führt damit von der durch die Vorbohrung erreichten Position - und damit nicht von der Außenkontur des Rohteils - zur Kontur des Fertigteils. Die Führungsbahn zur Schaffung der Insel setzt sich aus nicht kontinuierlichen Bahnstücken zusammen (Sachverständigengutachten, S. 86).
49
g) In dem Referenzhandbuch Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1) von Juni 1998 wird unter der Bezeichnung "Blendspirale" die Zeichnung einer spiralförmigen Fräsbahn einer Taschenbearbeitung gezeigt (aaO, S. 167) und dahin erläutert, dass bei einer Blendspirale die Tasche durch schrittweises Interpolieren zwischen der Außenbegrenzung und der Insel geschruppt wird und diese Option nur mit einer Insel verwendet werden kann (aaO, S. 166). Die Entgegenhaltung offenbart kein Fräsverfahren zur Herstellung einer Turbinenschaufel aus einem beliebigen Rohteil. Die Fräsbahn, entlang derer das Werkzeug arbeitet, wird darüber hinaus nicht von der Außenkontur eines Rohteils zur Kontur des Fertigteils geführt. Vielmehr beginnt die spiralförmige Führungsbahn des Fräswerkzeugs nach einer Rampen- oder Helixfahrt (vgl. Anlage K 11.1, S. 170 f.) in dem Rohteil, um von da aus zur Kontur des Fertigteils zu führen.
50
h) Das Handbuch zur Software "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1), von dem die Klägerin behauptet, dass sie dieses in mehr als 100 Exemplaren Ende 1997/ Anfang 1998 an Kunden im In- und Ausland ausgeliefert habe, offenbart auf den Seiten 11-26 und 11-27 jeweils einen Pyramidenstumpf , dessen letztes Aufmaß mittels Finishing abgespant wird. Insoweit zeigt die obere Darstellung auf Seiten 11-26 eine in eng aufeinander folgenden Ebenen verlaufende Führungsbahn, während sich aus dem oberen Bild auf Seiten 11-27 eine spiralförmige Führungsbahn in z-Richtung ergibt.


51
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist aus Sicht des Fachmanns in beiden Zeichnungen ein Endbearbeitungsverfahren dargestellt, bei dem das Fräswerkzeug konturfolgend eingesetzt wird (Gutachten , S. 61). Es handelt sich demnach nicht um ein Verfahren, bei dem das Werkzeug entlang einer Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils arbeitet. Dem Handbuch zur weiterentwickelten Software "hyperMILL SOLO CAM 4.1" (Anlage K 7), welches Ergänzungen und Weiterungen der Version V4.1 gegenüber der Version 4 enthält, können keine relevanten Erkenntnisse entnommen werden, die über das vorstehend zum Handbuch "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Version 4) Ausgeführte hinausgehen. Gleiches gilt für die nach den Angaben der Klägerin mit der Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1" generierten Screenshots 29 bis 32 (Anlagen K 3 und E 8), die offensichtlich eine der Sollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel folgende Bearbeitung des Rohteils mit einem großen Fräswerkzeug zeigen.
52
Ob dies im Ergebnis auch für die mit der Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1" generierten Screenshots 47 bis 49 (Anlagen K 3 und E 8) gilt, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner abschließenden Feststellung. Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht schlüssig und substantiiert dargetan und es lässt sich auch sonst nicht feststellen, dass die Inhalte der Screenshots bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind (Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Es mag sein, dass es die Software "hyperMILL SOLO.CAM 4.1", die nach dem Vorbringen der Klägerin ab Mai 1998 auf den Markt gebracht worden sein soll, den fachlich vorgebildeten Käufern ermöglicht hat, nach Eingabe bestimmter Befehlsfolgen spiralförmige Führungsbahnen zum Fräsen von Turbinenschaufeln zu generieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Käufer die in den genannten Screenshots gezeigten Führungsbahnen tatsächlich auch erzeugt haben oder zumindest Kenntnis davon erlangt haben, dass derartige Führungsbahnen erzeugt werden konnten, oder eine derartige Kenntnis erlangen konnten.
53
Anhaltspunkte dafür, dass Käufer tatsächlich die in den genannten Screenshots gezeigten Führungsbahnen generiert haben, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Durch die beiden Handbücher, die nach Angaben der Klägerin mit der Software an die Käufer verteilt wurden, wurden diese zwar zur Generierung konturfolgender spiralförmiger Führungsbahnen angeregt, nicht aber zur Erzeugung von Führungsbahnen nach Maßgabe der Lehre des Streitpatents. Auf die obigen Ausführungen zu den Seiten 11 bis 26 und 11 bis 27 des Handbuchs "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1) wird Bezug genommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die Käufer bzw. die bei diesen tätigen Fachleute auf Schulungen, an welchen diese nach dem Vorbringen der Klägerin vor der Inbetriebnahme der installierten und freigeschalteten Software teilgenommen haben, darauf hingewiesen wurden, dass mit der Software die in den genannten Screenshots gezeigten Führungsbahnen für die fräsende Herstellung von Turbinenschaufeln erzeugt werden können. Die Klägerin hat zum Gegenstand der Schulungen lediglich ausgeführt, dass die Käufer bzw. deren Fachleute mit den Grundbegriffen und ausführbaren Features der Software "hyperMILL SOLO.CAM V4.1" vertraut gemacht worden seien. Dieses Vorbringen lässt völlig offen, ob auch die Darstellungen in den Screenshots 47 bis 49 in den Schulungen vorgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
54
2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 86 EPÜ).
55
Wie dargelegt, waren im Stand der Technik zwar mehrere Verfahren zur Herstellung von Turbinenschaufeln im Fräsverfahren bekannt, wie sich insbesondere aus der französischen Patentschrift 2 287 962 bzw. der parallelen USPatentschrift 4 031 809 und der parallelen deutschen Offenlegungsschrift 25 44 612 (Anlagen K 4, K 4.1 und K 4.2), der Veröffentlichung der RIGID Limited "RBS Rigid Blade Software - NC Turbine Blade Milling" (Anlage K 29) und dem Handbuch zur Software "hyperMILL V4 SOLO.CAM" (Anlagen K 2 bzw. K 2.1) ergibt. Zudem war aus den genannten Vorveröffentlichungen bekannt, mit dem Fräswerkzeug auf einer wendelförmigen und damit im Sinne der Lehre des Streitpatents auch spiralförmigen Führungsbahn zu arbeiten. Die Verfahren aus dem Stand der Technik unterscheiden sich jedoch von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass das Fräswerkzeug jeweils entlang der Sollkontur der zu erzeugenden Turbinenschaufel geführt wurde und nicht - wie erfindungsgemäß vorgesehen - entlang einer spiralförmigen und kontinuierlichen Führungsbahn von der Außenkontur des Rohteils zu der Kontur der Turbinenschaufel.


56
Eine Anregung, von der herkömmlichen konturfolgenden Verfahrensweise im Sinne der Lehre des Streitpatents abzuweichen, fand sich aus Sicht des Fachmanns nicht in dem Lehrbuch von Schulz über das "Hochgeschwindigkeitsfräsen metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe" aus dem Jahre 1989 (Anlage E 10). Dort heißt es zwar an den von der Klägerin im Verhandlungstermin zitierten Stellen, dass die konventionelle Frässtrategie einen zeilenförmigen Fräsbahnverlauf beinhalte, der primär in eine Richtung verlaufe und sukzessive abgearbeitet werde, wofür ein häufiges Anhalten und Neuanfahren der Vorschubeinheiten typisch sei, das zusätzliche Zeit beanspruche, und demgegenüber bei einer neuen Frässtrategie sich das Werkzeug ständig im Eingriff befinde und die zu bearbeitende Fläche auf einem kontinuierlichen Weg abgefräst werde (Anlage E 10, S. 295 Abs. 1). Die damit erkannte Vorteilhaftigkeit einer kontinuierlichen Führungsbahn enthält für den Fachmann jedoch nicht die konkrete Handlungsanweisung, beim Fräsen der Turbinenschaufel die konturfolgende Führungsbahn zugunsten einer von der Außenkontur des Rohteils zur Kontur des Fertigteils führenden spiralförmigen und kontinuierlichen Führungsbahn aufzugeben. Das gilt auch dann, wenn die weitere von der Klägerin genannte Stelle aus dem Lehrbuch von Schulz berücksichtigt wird, wonach durch das kontinuierliche Fräsen neben kürzeren Bearbeitungszeiten auch günstigere Verhältnisse im Hinblick auf die Maschinenbelastung, die thermischen Einflüsse und die Zykluszeit der Steuerung erreicht wird (Anlage E 10, S. 301 Abs. 1). Auch damit ist der erfindungsgemäße Verlauf der Führungsbahn weder benannt noch nahe gelegt.
57
Einen solchen Hinweis konnte der Fachmann überdies nicht der USPatentschrift 4 747 236 (Anlage K 28) entnehmen. Die dort für die spanende Bearbeitung eines Nockens durch eine Schleifscheibe in Figur 5 offenbarte Führungsbahn ist lediglich auf dem Teilstück zwischen den Punkten 40 bzw. 40a und den Punkten 42 bzw. 42a spiralförmig ausgestaltet, um die ansonsten konturfolgenden Teilstücke zwischen den Punkten 42 und 40a bzw. 42a und 40b im Sinne einer Rampenfahrt miteinander zu verbinden, wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat. Eine von der Außenkontur des Rohteils von der Kontur des Fertigteils führende Führungsbahn ist dem Fachmann damit weder offenbart noch nahegelegt. Das gilt erst Recht für die Herstellung von Turbinenschaufeln.
58
Eine solche Anregung findet sich für den Fachmann weiterhin nicht in der schweizerischen Patentschrift 177 989 (Anlage K 23), die im Hinblick auf ein Verfahren zur selbständigen Steuerung von Werkzeugen an Maschinen zur Bearbeitung von Werkstücken, insbesondere Propellerflügeln, in Figur 1 offenbart , das Werkstück mit dem Werkzeug in der Ebene fräsend zu umfahren und sodann mit dem Werkzeug zur nächsten Schnittebene zu "springen" (Anlage K 23, S. 1 r. Sp., Abs. 2), und in Figur 2 vorschlägt, das Werkstück auf einer dreidimensionalen spiralförmigen Führungsbahn in einem einmaligen Umlauf zu bearbeiten (Anlage K 23, S. 2 li. Sp., Abs. 4). In beiden Varianten wird damit konturfolgend gearbeitet, was sich für den Fachmann auch daraus ergibt, dass es um die "fertige Bearbeitung" geht (Anlage K 23, S. 1 li. Sp.), wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat.
59
Dem Fachmann wurde schließlich auch nicht durch die Entgegenhaltungen , die das Fräsen von Taschen beschreiben, wie die US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27), das Referenzhandbuch Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1) und die US-Patentschrift 4 521 860 (Anlage K 31), nahegelegt, das Fräswerkzeug von der Außenkontur eines Rohteils zur Kontur einer Turbinenschaufel entlang einer kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahn zu führen. Diese Entgegenhaltungen haben den Fachmann zwar gelehrt, Taschen in kontinuierlichen spiralförmigen Führungsbahnen zu fräsen. Die kontinuierliche spiralförmige Führungsbahn beginnt jedoch an einem Punkt, der nach einem Bohrvorgang in das Innere des Rohteils (also parallel zur z-Richtung ), der auch in Form einer Rampenfahrt (also in z-Richtung und zugleich in x- oder y-Richtung verläuft) oder einer spiralförmigen Fahrt durchgeführt werden kann, erreicht worden ist, und führt von dort aus bis zur Kontur der Tasche, so wie dies in Figur 13 der US-Patentschrift 5 378 091 (Anlage K 27) und in den Figuren des Referenzhandbuchs Mastercam Fräsen Version 7 (Anlagen K 11 und K 11.1, S. 167) gezeigt und in den Beschreibungen der Entgegenhaltungen erläutert ist (Anlage K 27, Sp. 14, Z. 3 ff. [Rampenfahrt]; Anlage K 11.1, S. 170 f. [Helix- oder Rampenfahrt]). Die kontinuierliche spiralförmige Führungsbahn verläuft also nicht von einer Kontur (der Außenkontur des Rohteils) zu einer anderen Kontur (der Kontur der Tasche), sondern von einem durch Bohren erreichten Punkt im Inneren des Rohteils zur Kontur der Tasche. Eine Anregung für den Fachmann, der die Außenkontur eines Rohteils fräsend bearbeiten möchte, um daraus die Kontur einer Turbinenschaufel zu schaffen, ergibt sich daraus nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige (für Turbinenschaufeln ) bei seiner Anhörung bestätigt hat.

60
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §§ 92, 97 ZPO.
Scharen Mühlens Berger
Grabinski Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.11.2006 - 4 Ni 56/04 (EU) -

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

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Abgesehen von den Fällen ausschließlich patentgemäß verwendbarer Mittel ist dies regelmäßig insbesondere dann der Fall, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit patentgemäßer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (Sen.Urt. "Deckenheizung" aaO.; Sen.Urt. "Antriebsscheibenaufzug" aaO.). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgemäßen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umstände die Gefahr aufdrängt , dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

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Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559 - Mikrofilmanlage), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis & Dynamit I; st. Rspr.). Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung (BGH, Urt. v. 29.03.1960 - I ZR 109/58, GRUR 1960, 423, 426 - Kreuzbodenventilsäcke I; Sen.Urt. v. 11.07.1995 - X ZR 99/92, GRUR 1996, 109, 116 - Klinische Versuche I [insoweit nicht in BGHZ 130, 259]), wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO - Klinische Versuche I; Busse/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 140 m.w.N.). Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (Sen.Urt. v. 11.07.1995, aaO).

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

29
IV. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind. Hierfür genügt es, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (BGH Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II), der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben (Sen.Urt. v. 07.06.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug). Soweit dem Urteil "Antriebsscheibenaufzug" zu entnehmen sein sollte, dass mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung festgestellt werden müsse, stellt der Senat klar, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend ist, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im übrigen vorliegen. Diese Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hat das Berufungsgericht vorliegend zu Recht bejaht, weil die Beklagten ihren Kunden die Möglichkeit patentverletzender Benutzung der Clina-Matten aufgezeigt haben und diese das patentverletzende einfachere lose Einlegen der Matten nur dann durch patentfreie Maßnahmen, beispielsweise das Verkleben, ersetzen mussten, wenn sie eine bestimmte Wärmeübertragung erreichen wollten. Dabei ergibt sich aus der von der Beklagten zu 1 geführten Referenzliste über von ihr ausgeführte Projekte, dass etwa 20 % mit lose eingelegten Röhrchen ausgeführt sind. Nach alledem besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

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a) Hinsichtlich des Standes der Technik kann sich die Revision allerdings nicht mit Erfolg auf ein erst in der Revisionsinstanz vorgelegtes Sachverständigengutachten vom 23. August 2008 aus einem Parallelverfahren stützen, nach dem allein das DVGW-Arbeitsblatt W 406 den Stand der Technik angeben soll. Bei der Bezugnahme auf dieses Gutachten handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag , der in der Revisionsinstanz nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221; Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 25). Ein solcher Fall ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil das vorgelegte Gutachten schon am 23. August 2008 fertig gestellt wurde und damit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 5. März 2009 entstanden ist. Zudem fehlt es an der Unstreitigkeit des genannten Tatsachenvortrags.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

8
a) Erhält der Unterhaltsberechtigte nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruches weiter Sozialhilfe und geht demzufolge der laufende Unterhaltsanspruch im Umfang der gewährten Hilfe gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, hat dies auf den Prozess keinen Ein- fluss. Dies ergibt sich aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203, 1207 und Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 Rn. 18). Der Unterhaltsberechtigte kann daher den laufenden Unterhaltsanspruch trotz des gesetzlichen Forderungsüberganges im Verfahren weiterhin als Partei im eigenen Namen verfolgen. Insoweit handelt der Unterhaltsberechtigte kraft einer in § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen prozessrechtlichen Ermächtigung als gesetzlicher Prozessstandschafter des Sozialhilfeträgers; er muss diesem Umstand allerdings in der Weise Rechnung tragen, dass er seine Anträge im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellt, und zwar hinsichtlich des Unterhalts bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - FamRZ 2001, 619, 621). So ist die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch verfahren.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

26
Das Ziel der Nichtanwendung der Vorschrift, dem neuen Patentinhaber alsbald die Übernahme des Verfahrens zu ermöglichen, lässt sich auf diese Weise nicht oder allenfalls unvollkommen erreichen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt bei einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers der frühere Anmelder oder Patentinhaber nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die Änderung nicht eingetragen ist. Materielle Berechtigung und Verfahrensbeteiligung fallen daher notwendigerweise für eine gewisse Zeit auseinander.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Designgesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen des Schutzrechts,
2.
der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
3.
Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung,
4.
falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.

(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,

1.
dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder
2.
dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird,
a)
eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder
b)
Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.

(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.

(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.