Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2009 - V ZR 95/08

bei uns veröffentlicht am17.07.2009
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 9 O 6197/02, 15.06.2005
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 1307/05, 10.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 95/08 Verkündet am:
17. Juli 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen
auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Generalunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der Planung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt. Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenzbereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Betoneinspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Generalunternehmerin jedoch die Fa. S. (Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüglichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Herstellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet worden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des Nachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.
2
Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies bemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus veranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des Nachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm auf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Errichtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einrütteln" ein. Zwei Tage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche Rissbildungen festgestellt.
3
Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin Ansprüche der Geschädigten des Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt sie von den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Ausschachtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unterschreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Beklagten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der Nichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben führe der unterstellte Verstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Un- tersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass die Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für eine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Diese könnten auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt werden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung nur mit der – hier verweigerten – Zustimmung der Eigentümer und Mieter ergehen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehörende Garagen und Nebengebäude.

II.

5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten verneint, die auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen sein könnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB liegen nicht vor.
6
1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten Architekten vor, wie sie – unabhängig von vertraglichen Beziehungen – im Interesse des Eigentümers eines Nachbargründstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239).
7
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Ausschachtung „entgegen den Vorgaben der Beklagten“ erfolgt. Dass das Berufungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Beklagten noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht wieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein Vorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgemäße Verdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstellung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungsgericht der Sache nach angenommen hat, die Klägerin habe die Ursächlichkeit des (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde.
8
b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein Verhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es um Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an einer Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nachbargrundstücks , hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB, § 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität feststeht, muss sich der Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO).
9
Der von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersuchungs - und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass ein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift ausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbereich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten – anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte Ausführungsweise vorgeben – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Verletzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu überzeugen vermag. Denn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer – ebenfalls in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender – Umstand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbesondere das „Einrütteln“ der Eisenträger stellt eine von einem anderen potentiellen Schädiger gesetzte – ernstlich in Betracht kommende – Schadensursache dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen. Bereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen zutage.
10
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentkürzungen verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwendigen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks nach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Eigentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustimmung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt dem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die für eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind.
11
Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit – im Sinne einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht – auszulegen ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309; BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl ebenso für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25). Demgemäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl. nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch Garagen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht sachgerecht, die Auslegung des Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsverständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Musielak /Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326).

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 909 Vertiefung


Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2004 - V ZR 310/03

bei uns veröffentlicht am 22.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 310/03 Verkündet am: 22. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZB 61/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 61/12 vom 16. Mai 2013 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 144 Abs. 1 Satz 3, § 492 Abs. 1; GG Art. 13 a) Ein Gericht kann einem am selbständigen.

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(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 310/03 Verkündet am:
22. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823
Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber
seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern
darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten
verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung
betroffenen Grundstücks zu beachten sind.
BGH, Urt. v. 22. Oktober 2004 - V ZR 310/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, soweit es, auch im Kostenpunkt, die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. das , mit einem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Reihenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Kläger anschließt. Mit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Die Bauausführung übernahm eine inzwischen insolvent gewordene GmbH, deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 3 und 4 waren. Die Erdarbeiten führte die Beklagte zu 2 durch.
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen litt das Haus der Kläger Schaden, den diese auf eine unzureichende Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6 zurückführen. Um den seitlichen Druck auf ihr unterkellertes Haus zu vermeiden - so die Behauptung der Kläger -, hätte das Bauvorhaben der früheren Beklagten zu 5 und 6 bis zur Kellersohle des Nachbarhauses gegründet werden müssen. Die Planung der Beklagten zu 1 sah demgegenüber Streifenfundamente von 50 x 100 cm vor, und das Gebäude wurde auf einer 25 cm dicken Stahlbetonsohle mit seitlichen Streifenfundamenten von 35 x 100 cm gegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldneri n mit den früheren Beklagten zu 2 bis 6 im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 45.259,89 DM nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision erstreben die Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagte n zu 1 nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Es äußert "durchgreifende Zweifel" an der Kausalität der Planzeichnungen der Beklagten zu 1 für die unzureichende Gründung des
Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Die Pläne hätten aus Sicht der Beklagten zu 1 nicht der Bauausführung, sondern nur der Genehmigungsplanung gedient. Zudem habe die Beklagte zu 1 lediglich an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente eingezeichnet; an der an das Haus der Kläger angrenzenden Seite seien überhaupt keine Fundamente abgebildet. Daher fehle es an der Ursächlichkeit der Zeichnungen für die Gründung des Hauses der früheren Beklagten zu 5 und 6. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1 kein Schuldvorwurf zu machen. Sie habe nämlich nur die Genehmigungsplanung gefertigt und habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihre Pläne ohne weitere Prüfung eines Statikers und ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundlage der tatsächlichen Bauausführung werden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung ni cht stand. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Haftungsgrund, der in einer unerlaubten Handlung besteht, nicht in der Verletzung von Pflichten im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1 und den früheren Beklagten zu 5 und 6.
1. Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die S tütze zu entziehen, richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt, wie z.B. gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnungen die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden. Je-
den der Beteiligten trifft eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht. Wenn sein Beitrag an der Vertiefung pflichtwidrig und schuldhaft ist, haftet er nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 mit zahlreichen Nachweisen ). Ausgehend hiervon kann eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht mit der Begründung verneint werden, auf die das Berufungsgericht seine klageabweisende Entscheidung stützt.
2. Die Beklagte zu 1 hat an einer Vertiefung im Sinn e von § 909 BGB mitgewirkt, die - so ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen - dem Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen hat. Allerdings ist keine eigentliche Vertiefung vorgenommen worden, die Ursache für die Schäden am Haus der Kläger hätte werden können. Als Ursache kommt nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr ein fehlgeleiteter Druck in Betracht , der vom Haus der früheren Beklagten zu 5 und 6 ausgeht und mangels Gründung bis zur Kellersohle des Hauses der Kläger in deren Grundstück hinüberwirkt und ihm dadurch die Stütze entzieht. Ein solcher Vorgang ist, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, einer Vertiefung im Sinne des § 909 BGB gleichzusetzen (Senat, Urt. v. 5. März 1971, V ZR 168/68, NJW 1971, 935 = LM BGB § 909 Nr. 12).
An der Kausalität des Tatbeitrags der Beklagten zu 1 an diesem Vorgang besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel. Sie hat eine Entwurfsplanung gefertigt, die Grundlage für die Bauanzeige war. Nach ihr wurde gebaut. Der Entwurf sah nicht die erforderliche tiefe Gründung, sondern Streifenfundamente oberhalb der Kellersohle vor. Daß diese Streifenfundamente nur an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite eingezeichnet
waren, läßt die Kausalität entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entfallen. Dies ändert nämlich nichts daran, daß die Planung die Frage der Gründung nicht aussparte, sie aber unzureichend beantwortete, indem sie nicht zum Ausdruck brachte, daß der Verzicht auf das Kellergeschoß nicht die Gründung bis zur Ebene der Kellersohle des Nachbarhauses entbehrlich machte.
Daß die Pläne aus Sicht der Beklagten zu 1, wie das Ber ufungsgericht meint, nicht der Ausführung des Bauvorhabens dienten, läßt die Kausalität ebenfalls nicht entfallen. Es kommt nicht auf die Sicht der Beklagten zu 1 an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Danach waren die Pläne Grundlage nicht nur für das Genehmigungsverfahren bzw. die Bauanzeige, sondern auch für die Bauausführung. Dieser Sachzusammenhang liegt im Rahmen dessen, womit nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist. Es fehlt daher nicht an der für die objektive Zurechnung notwendigen Adäquanz.
3. Das Verhalten der Beklagten zu 1 war objektiv pflicht widrig und schuldhaft.
Jeden der an einer Vertiefung Beteiligten trifft ei ne eigenverantwortliche Prüfungspflicht (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3204, 3205 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1 verletzt. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die Beklagte zu 1 nur die Genehmigungsplanung erstellt habe, scheint dem die Auffassung zugrunde zu liegen, daß die Behandlung der Gründungsproblematik nicht zu dem von der Beklagten zu 1 vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört habe, so daß ihr ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden könne. Diese Sicht ist verfehlt. Es
geht bei der Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB nicht um die Verletzung von Pflichten eines Vertrages, sondern um den Verstoß gegen das Gebot des neminem laedere. Es geht, mit anderen Worten, um allgemeine, gegenüber jedermann bestehende Verhaltenspflichten, die im vorliegenden Fall durch § 909 BGB oder sonst vielfach durch allgemeine Verkehrssicherungspflichten bestimmt und konkretisiert werden. Solche Pflichten können gegenüber dem Grundstücksnachbarn auch dann verletzt sein, wenn vertragliche Pflichten gegenüber dem Bauherrn nicht verletzt sind. Die Pflicht, den Eigentümer eines Grundstücks nicht dadurch zu schädigen, daß diesem durch Vertiefung des Nachbargrundstücks die Stütze entzogen wird, besteht unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind. Es ist also nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihres ihr von den früheren Beklagten zu 5 und 6 erteilten Auftrags auf die Gründung achten mußte, sondern es kommt - für die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit - darauf an, ob ein Architekt, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die Gefahren für das Nachbargrundstück mit sich bringt, diese Gefahren beachten und ihre Realisierung vermeiden muß.
Gemessen daran war das Verhalten der Beklagten zu 1 obj ektiv pflichtwidrig. Einen Architekten, der an einer Baumaßnahme mitwirkt, die einen Verstoß gegen das Gebot des § 909 BGB befürchten läßt, trifft eine Prüfungspflicht , die - bei fehlender eigener ausreichender Sachkunde - zumindest dahin geht, auf die Problematik hinzuweisen und Fachleute zuzuziehen bzw. deren Zuziehung sicherzustellen (vgl. auch Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 264/94, WM 1996, 1093, 1095). Geschieht dies nicht und beläßt es der Architekt gleichwohl an seiner Mitwirkung an der Vertiefung, handelt er pflichtwidrig. So liegt es hier. Daß der Bau eines nicht unterkellerten Hauses unmittelbar
neben einem unterkellerten statische Probleme auslösen kann, liegt schon für den Laien nahe und mußte daher die Beklagte zu 1 als Architektin veranlassen , dem näher nachzugehen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw., durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen, verharmlosten.
Der ihr auch subjektiv zu machende Schuldvorwurf entfällt nicht deswegen , weil sie darauf vertraute, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten. Der Vorwurf liegt gerade in der Sorglosigkeit, auf das Verhalten Dritter zu vertrauen, ohne sicherzustellen und den eigenen Tatbeitrag davon abhängig zu machen, daß die zur Vermeidung von Schäden für das Nachbargrundstück notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte zu 1 irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, um zu verhindern , daß ihre den Anforderungen an eine fachgerechte Gründung nicht genügenden Planzeichnungen der weiteren Bauausführung ohne die Prüfung eines Statikers zugrundegelegt wurden. Es ist nicht einmal festgestellt bzw. vorgetragen, daß sie deutlich gemacht hätte, daß die von ihr vorgesehene Gründung durch Streifenfundamente weit oberhalb der Kellersohle des Hauses der Kläger problematisch sein könnte und weitere Untersuchungen erforderlich machte.

III.


Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die geltend gemachten Schäden auf eine auf der Genehmigungsplanung beruhenden mangelhaften Gründung zurückzuführen sind. Es ist dem
Urteil auch nicht zu entnehmen, daß es sich insoweit die im Wege der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Aus seiner Sicht bestand hierfür auch kein Anlaß. Das angefochtene Urteil ist daher zum Zwecke der Nachholung entsprechender Feststellungen und ohnehin zur Klärung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)