Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - VII ZB 61/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
vorgehend
Landgericht Landshut, 43 OH 3295/09, 03.08.2012
Oberlandesgericht München, 13 W 1654/12, 01.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 61/12
vom
16. Mai 2013
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gericht kann einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten
nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung
zu dulden.

b) Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende
Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZB 61/12 - OLG München
LG Landshut
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol
und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller sind Miteigentümer des Objekts B-Str. 32/35 in D. Das Objekt wurde durch die Antragsgegnerin zu 1 errichtet. Der Antragsgegner zu 2 war der planende und bauleitende Architekt.
2
Die Antragsteller betreiben gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.
3
Mit Zwischenurteil vom 19. Juli 2012 hat das Landgericht "sämtlichen Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft B.-Str. 32/35 in D." die Duldung von fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke angeordnet. Die von einer am Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 3, und der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4, eingelegte Beschwerde gegen das Zwischenurteil hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegner das Zwischenurteil aufgehoben und den Antrag auf Duldung der Bauteilöffnung abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
5
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten sei nach §§ 144, 387 ZPO statthaft und begründet, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO für ihre Verpflichtung zur Duldung von Bauteilöffnungen nicht gegeben seien. § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO nehme ausdrücklich die Wohnung von einer Duldung sachverständiger Begutachtung aus. Zur Wohnung in diesem Sinne gehörten Nebenräume wie Garagen und das Treppenhaus. Die Duldungsanordnung verstoße auch gegen Art. 14 GG. Niemand und schon gar kein Dritter müsse Maßnahmen dulden, die sein Eigentum beschädigten.
6
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (BT-Drucks. 14/4722, S. 79 zu Nr. 22; BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08, NZBau 2009, 653; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rn. 25; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 25; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 16; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 144 Rn. 10). Im Sinne von Art. 13 GG ist der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen. Schutzgut des Art. 13 GG ist die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Wohnung ist danach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 89, 1, 12; 97, 228, 265; BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG, 66. Ergänzungslieferung, Art. 13 Rn. 10, 11; Herdegen in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 71. Lieferung, Art. 13 Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 13 Rn. 4, 5). Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen des Privatrechts (BVerfGE 42, 212, 219; 44, 353, 371; 76, 83, 88; BGH, Beschluss vom 14. März 1997, aaO; Papier in Maunz/Dürig, aaO, Art. 13 Rn. 17), und damit auch die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 10 Abs. 6 WEG).
8
b) Auf dieser Grundlage ist das Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betreffend die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Umfang der begehrten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke einer Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO entzogen (vgl. auch Koenen, Sachverständigenbeweis im Bauprozess, Rn. 532; Fuchs, Der Bausachverständige 3/2011, 70; a.A. offenbar Keldungs, Jahrbuch Baurecht 2009, S. 217, 222 f.). Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige ausschließlich von außen Bauteilöffnungen vornehmen muss, da der Außenbereich ebenso wie der Innenbereich über Art. 13 GG geschützt wird. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279, 313) ergebe sich, Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume unterlägen nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG, ist das unzutreffend. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Eingriff in den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" durch akustische Überwachungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht die "Privatwohnung als letztes Refugium zur Wahrung der Menschenwürde" angesehen (BVerfGE 109, 279, 314). Die Frage, ob Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume vom Schutzbereich von Art. 13 GG umfasst sind, stellte sich nicht.
9
3. Nach allem kann dahinstehen, ob und inwieweit § 144 ZPO über § 492 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 10. April 2013 - 9 W 94/12, juris) und gegebenenfalls eine Grundlage für substantielle Eingriffe in das Eigentum Dritter bildet (vgl. Entwurf der Bundesregierung vom 24. November 2000 zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 79 zu Nr. 22).
10
Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Beschluss gegen den Willen eines Wohnungseigentümers ergehen kann, ohne dass darüber die Wohnungseigentümergemeinschaft befunden hat.

III.

11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 03.08.2012 - 43 OH 3295/09 -
OLG München, Entscheidung vom 01.10.2012 - 13 W 1654/12 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2009 - V ZR 95/08

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Landgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 S 222/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten vom 09.11.2015 gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2015 – 118 C 327/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Amtsgeric

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(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 95/08 Verkündet am:
17. Juli 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen
auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude und Garagen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Generalunternehmerin die schlüsselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein Nachbargrundstück angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der Planung und der Bauüberwachung waren die beklagten Architekten beauftragt. Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargebäudes im Grenzbereich der Grundstücke im Wege des "Düsenstrahlverfahrens" durch Betoneinspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Generalunternehmerin jedoch die Fa. S. (Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abstützung des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäudes, die auch die diesbezüglichen Statikerleistungen erbrachte; für die Erdaushubarbeiten und für die Herstellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet worden. Vor Ausführung der Gründungsarbeiten war wegen des Zustandes des Nachbargebäudes ein Sachverständigengutachten eingeholt worden.
2
Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies bemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verfüllung und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Darüber hinaus veranlassten sie, dass der grenzüberschreitende Fundamentüberstand des Nachbargebäudes am 11. und 12. August 1995 durch Absägen von etwa 25 cm auf 10 cm verkürzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Errichtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einrütteln" ein. Zwei Tage später wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche Rissbildungen festgestellt.
3
Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin Ansprüche der Geschädigten des Nachbargrundstücks in Höhe von insgesamt 355.815,17 € reguliert. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt sie von den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs 177.907,58 € nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Die zu tiefe Ausschachtung hätten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese hätten keinen Anlass für die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unterschreiten würde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung hätten die Beklagten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Anders als bei der Nichtbeachtung konkreter Ausführungsvorgaben führe der unterstellte Verstoß gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgeführten Un- tersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass die Ursächlichkeit des Verstoßes vermutet werde. Dass die Kürzung des Fundaments ursächlich für die Schäden gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der für eine weiterführende sachverständige Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Diese könnten auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach § 144 ZPO ausgeräumt werden. Sei eine Wohnung betroffen, könne die Anordnung einer Begutachtung nur mit der – hier verweigerten – Zustimmung der Eigentümer und Mieter ergehen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngebäude gehörende Garagen und Nebengebäude.

II.

5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten verneint, die auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. übergegangen sein könnten. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB liegen nicht vor.
6
1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten Architekten vor, wie sie – unabhängig von vertraglichen Beziehungen – im Interesse des Eigentümers eines Nachbargründstücks besteht (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239).
7
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Ausschachtung „entgegen den Vorgaben der Beklagten“ erfolgt. Dass das Berufungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen hätte, legt die Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im Übrigen haben die Beklagten noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht wieder ordnungsgemäß verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein Vorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgemäße Verdichtung hätten bemerken müssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstellung der Betonpfahlwand zu überwachen, sondern auch, soweit das Berufungsgericht der Sache nach angenommen hat, die Klägerin habe die Ursächlichkeit des (unterstellten) Verstoßes gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde.
8
b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beschädigung des Nachbargrundstücks auf ein Verhalten der beklagten Architekten zurückzuführen ist. Das gilt auch, soweit es um Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an einer Vertiefung ursächlich geworden ist für den Stützverlust des Nachbargrundstücks , hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB, § 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalität feststeht, muss sich der Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis führt, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO).
9
Der von dem Berufungsgericht unterstellte Verstoß gegen Untersuchungs - und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass ein Verstoß gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, dass Schäden bei Beachtung der Vorschrift ausgeblieben wären (BGH, Urt. v. 13. März 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann für den vorliegenden Sachbereich dahin konkretisiert, dass aus einem Verstoß gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten – anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte Ausführungsweise vorgeben – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden könne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Verletzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu überzeugen vermag. Denn die aus einer tatsächlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer – ebenfalls in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender – Umstand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbesondere das „Einrütteln“ der Eisenträger stellt eine von einem anderen potentiellen Schädiger gesetzte – ernstlich in Betracht kommende – Schadensursache dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen. Bereits zwei Tage später traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen zutage.
10
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentkürzungen verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, die für eine weitere Begutachtung notwendigen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundstücks nach § 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Eigentümern des Nachbargrundstücks und deren Mietern verweigerte Zustimmung entgegen. Eine zu einem Wohngebäude gehörende Garage unterfällt dem Schutzbereich des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die für eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betroffenen Eigentümer bzw. Mieter zulässig sind.
11
Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit – im Sinne einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht – auszulegen ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309; BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl ebenso für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25). Demgemäß werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zugängliche Nebengebäude (vgl. nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch Garagen gehören (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht sachgerecht, die Auslegung des Wohnungsbegriffes des § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsverständnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Musielak /Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326).

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)