Steuerrecht: Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail

20.04.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.

Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

FG Niedersachsen: Urteil vom 24.11.2011 (Az: 10 K 275/11)

Zu den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Macht die FinVerw Angaben zur Form der Einspruchseinlegung, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email nicht ausdrücklich, so kann das zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs.

Der Kläger wohnt in F. Er betreibt in L den Gewerbebetrieb "P". Für diesen Betrieb werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vom Beklagten (dem Finanzamt – FA–) gesondert festgestellt. Da der Kläger für die Jahre 2006 und 2007 zunächst keine Feststellungserklärungen abgab, schätzte das FA jeweils einen Gewinn und erließ entsprechende Feststellungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Im Dezember 2009 übersandte das für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige FA F dem beklagten FA eine Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2006. Da der Gewinnermittlung keine Feststellungserklärung und kein förmliches Einspruchsschreiben beilag, veranlasste das beklagte FA zunächst nichts weiter. Im Dezember 2010 übersandte der Kläger dann die Gewinnermittlungen für die Jahre 2006 – 2008 an das beklagte FA.

Daraufhin forderte das FA den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 auf, weitere Nachweise vorzulegen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht gefolgt war, hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung bezüglich der Feststellungserklärungen 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 30. März 2011 auf. Am selben Tag erließ das FA auch einen Feststellungsbescheid für 2008. Die Rechtsbehelfsbelehrungen aller drei Bescheide enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Weitere Angaben zur Form des Einspruches enthielten die Belehrungen nicht. Auf allen drei Bescheiden befindet sich in den Fußzeilen neben der Anschrift, der Telefonnummer, den Sprechzeiten und den Kontoverbindungen des beklagten FA auch deren Email-Adresse. Auf den Bescheiden für 2006 und 2007 ist unterhalb der Email-Adresse die Aufforderung abgedruckt: "Nutzen Sie das elektronische Service-Angebot Ihrer Steuerverwaltung: www.elster.de".

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantwortete der Kläger das Anforderungsschreiben des FA vom 14. Januar 2011 und bat, die Schätzungen zurückzunehmen. Das FA betrachtete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Feststellungsbescheide für 2006 – 2008 vom 30. März 2011 und verwarf diesen Einspruch wegen Überschreitung dieser Einspruchsfrist als unzulässig.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage. Er ist der Ansicht, dass das Einspruchsschreiben vom 20. Mai 2011 nicht verspätet sei. Denn das FA habe in den Rechtsbehelfsbelehrungen nicht über die Möglichkeit belehrt, dass der Einspruch auch per Email eingelegt werden könne. Dies führe dazu, dass dem Kläger für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO zur Verfügung gestanden habe.

Die Klage ist mit ihrem eingeschränkten Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung zulässig.

Zwar ist nach § 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat; in den Fällen jedoch, in denen ein Rechtsbehelf zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, ist auch die isolierte Anfechtung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung möglich. Demnach durfte der Kläger vorliegend seine Klage auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011, mit der das FA den Einspruch vom 20. Mai 2011 als unzulässig verworfen hat, begrenzen.

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat den Einspruch des Klägers vom 20. Mai 2011 zu Unrecht als unzulässig verworfen.

Das vom FA zu Recht als Einspruch gegen die Bescheide vom 30. März 2011 angesehene Schreiben des Klägers vom 20. Mai 2011 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO beim beklagten FA eingegangen; dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da der Kläger aufgrund der vom FA unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils die Möglichkeit hatte, binnen eines Jahres seit Bekanntgabe der Verwaltungsakte Einspruch einzulegen (§ 356 Abs. 2 AO). Diese Jahresfrist hat der Kläger unzweifelhaft eingehalten.

Die insoweit inhaltsgleichen Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 waren unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Nach § 356 Abs. 1 AO ist Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist, dass die Behörde über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich wiedergibt, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen dabei zu Lasten der Behörde.

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, sind die in den Bescheiden vom 30. März 2011 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung machen, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email nicht (ausdrücklich) erwähnen.

Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, seinen Einspruch wirksam auch per Email einzulegen.

Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom FA zitierten Norm des § 357 Abs. 1 AO. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Dabei genügt es nach Satz 2 des § 357 Abs. 1 AO, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Ebenfalls ist auch die Einlegung durch Telegramm zulässig (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO). Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht.

Darüber hinaus lässt der durch das dritte Änderungsgesetz zur VwVfV vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, 3322) in die AO eingeführte § 87 a AO auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zu, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 AO kann dabei eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.

Indem das beklagte FA in den Fußzeilen der angefochtenen Bescheide (und auch in seinem übrigen Schriftverkehr) seine Email-Adresse angegeben hat, hat es einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 87 a Abs. 1 AO eröffnet, da sie damit grundsätzlich ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat.

Insoweit genügt für die wirksame Einlegung eines Einspruchs die Übermittlung einer einfachen Email. Entgegen dem Wortlaut des § 87 a Abs. 3 Satz 2 AO bedarf es in diesem Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht. Dies folgt aus der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach der Einspruch keiner Unterschrift bedarf, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Dieser in der Literatur verbreiteten Ansicht hat sich auch die Finanzverwaltung insgesamt angeschlossen. Damit gehen die Beteiligten übereinstimmend zu Recht davon aus, dass der Kläger seinen Einspruch mit einer einfachen Email ohne Signatur hätte einlegen können.

Über diese Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email hat das beklagte FA den Kläger in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 nicht (ausreichend) belehrt.

Soweit das FA der Ansicht ist, dass die Formulierung in den Rechtsbehelfsbelehrungen, der Einspruch sei "schriftlich" einzulegen, ausreichend sei, da die Email eine Unterform der Schriftform sei, folgt der Senat dem nicht. Ein derartiges Verständnis wird weder vom Wortlaut getragen, noch steht dies im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes.

Dem Wortlaut nach verbindet der insoweit maßgebliche objektive Empfänger die Formulierung "schriftlich" in der Regel mit dem Vorliegen von Schriftzeichen auf einem stofflichen Medium (zumeist Papier). Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente per Email ist die Herstellung eines Papierausdrucks durch den Empfänger zwar möglich; ihr kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Hierdurch unterscheidet sich der Versand elektronischer Dokumente per Email von der Übermittlung von Texten durch andere moderne Kommunikationsmittel wie z.B. Telefax oder Computerfax. Diesen Formen ist gemeinsam, dass die maßgeblichen Erklärungen dadurch schriftlich fixiert werden, dass sie beim Empfänger ausgedruckt werden. Auf dieses Charakteristikum der Schriftform verweist auch die amtliche Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucksache 14/4987, Seite 1). Aufgrund dieses Unterschieds kann die Rechtsprechung, nach der die (Finanz)Behörde auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per Telefax nicht gesondert hinzuweisen braucht, nicht auf die Hinweispflicht der Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per Email übertragen werden.

Von einem derartigen Verständnis, nach dem sich die Schriftform von der Übermittlung elektronischer Dokumente unterscheidet, geht auch der Gesetzgeber aus. In der amtlichen Begründung zur Einführung der Parallelnormen §130a ZPO und § 86a VWGO beschreibt der Gesetzgeber das elektronische Dokument als "Alternative zur Schriftform, modifizierte Schriftform sowie neue prozessuale Form" (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4987 Seite 23 f.).

Dieser gesetzgeberische Wille zur Unterscheidung zwischen schriftlichen und elektronisch übermittelten Dokumenten kommt auch in der Gesetzessystematik der AO zum Ausdruck. So weist unter anderem die Formulierung des § 356 Abs. 1 Satz 1 "ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch", daraufhin, dass zwischen diesen beiden Arten von Dokumenten zu differenzieren ist.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Formulierungen in § 87a Abs. 3 Satz 1 AO. Dort wird geregelt, dass eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform … durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Die ausdrückliche Normierung eines Ersatztatbestandes wäre nicht erforderlich, wenn die Email als elektronische Form bereits eine Unterform der Schriftform wäre.

Schließlich scheint auch der VII. Senat des BFH davon auszugehen, dass es sich bei der Email nicht um einen Unterfall der Schriftform handelt, da er in seinem Beschluss vom 26. Juli 2011 (VII R 30/10) ausführt, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch."

Da die Einspruchseinlegung per Email von der Formulierung "schriftlich" nicht umfasst ist, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruchs unvollständig. Dieser Hinweis ist auch nicht aus anderen Gründen verzichtbar.

Wenn demgegenüber der III. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 2. Februar 2010 (III B 20/09) es für ausreichend hält, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist, folgt der Senat dem nicht. Denn die vom BFH vorgetragene Argumentation, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung immer dann ausreichend sei, wenn sie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiere, vermag bezogen auf den Streitfall nicht zu überzeugen. Denn § 357 Abs. 1 AO ist nur eine von zwei Vorschriften, in denen Formerfordernisse hinsichtlich des Einspruchs geregelt sind. Ergänzend zu § 357 Abs. 1 AO bestimmt § 87a Abs. 3 AO, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Wenn aber mehrere Gesetzesnormen Bestimmungen über die Formbedürftigkeit des Einspruchs enthalten, so ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nur eine der Normen ihrem Wortlaut nach wiedergibt, nicht vollständig und damit unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email durfte auch nicht im Hinblick darauf unterbleiben, dass die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbehelfsbelehrung überfrachtet und damit zu unübersichtlich gemacht hätte. Eine dahingehende Ansicht wird in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden soll. Denn im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet.

Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Ansicht, wonach der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung zur Unübersichtlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt, bezieht sich jeweils auf Rechtslagen, nach der die Email mit einer elektronischen Signatur versehen sein muss. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aufnahme eines Hinweises über die elektronische Einlegung des Einspruchs einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur zu einer derartigen Unübersichtlichkeit und Unklarheit der Belehrung führen würde. Ist aber – wie hier – die Einlegung eines Einspruchs mit einfacher Email ohne Signatur möglich, so führt ein entsprechender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu deren Überfrachtung. Letztlich kann die Formulierung "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen" durch die ebenso einfache wie klare Formulierung "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich oder per Email einzureichen" ersetzt werden.

Schließlich ist der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per Email auch geeignet, den rechtsunkundigen Steuerbürger von der Einlegung eines Einspruchs abzuhalten. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte zusätzliche Tatbestandsmerkmal dient letztlich auch dazu, die Rechtsbehelfsbelehrungen einfach und übersichtlich zu halten, indem nicht jede unwesentliche Unvollständigkeit zur Unrichtigkeit der Belehrung führt. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, dem Empfänger von der Einlegung eines Einspruchs abzuhalten nicht auf den jeweils konkreten Empfängerhorizont an. Ausreichend ist vielmehr, dass die verwendeten Formulierungen abstrakt geeignet sind, die Rechtsbehelfseinlegung für einen durchschnittlichen Empfänger zu erschweren.

Nach diesen Grundsätzen ist der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, geeignet, bei einem objektiven Empfänger die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nicht möglich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger selbst oder seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung bekannt war und diese über die Möglichkeit verfügten, elektronische Dokumente an das FA zu übermitteln.


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Referenzen

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schätzte den gesondert festzustellenden Gewinn des Gewerbetriebs "P" des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Streitjahre 2006 und 2007. Diese Schätzungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nachdem der Kläger im Dezember 2010 seine Gewinnermittlungen für alle Streitjahre eingereicht hatte, hob das FA mit Bescheiden vom 30. März 2011 die Vorbehalte der Nachprüfung für die Streitjahre 2006 und 2007 auf. Am gleichen Tag erließ das FA einen Feststellungsbescheid für das Streitjahr 2008. Alle drei Bescheide waren mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wiederholten. Daneben enthielten diese Bescheide die E-Mail-Adresse des FA. Infolge der bereits am 14. Januar 2011 ergangenen Aufforderung, Nachweise hinsichtlich der Gewinnermittlungen zu übersenden, bat der Kläger am 20. Mai 2011, die Schätzungen zurückzunehmen. Er habe krankheitsbedingt erst verspätet antworten können. Auf einen Hinweis des FA auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagierte der Kläger nicht. Das Schreiben des Klägers vom 20. Mai 2011 wertete das FA als Einspruch gegen die Bescheide vom 30. März 2011, die es durch Entscheidung vom 26. Juli 2011 als unzulässig verwarf.

2

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hob mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 292 veröffentlichten Urteil die Einspruchsentscheidung auf. Der Einspruch sei fristgerecht eingegangen, da aufgrund des fehlenden Hinweises in den Rechtsbehelfsbelehrungen auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mail die Jahresfrist aus § 356 Abs. 2 AO zum Tragen komme.

3

Das FA begründet seine Revision damit, dass die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ein Unterfall der schriftlichen Einspruchseinlegung sei und eine Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung zur Unübersichtlichkeit führe. Die Nichterwähnung der E-Mail führe nicht zu einer Erschwerung oder gar Gefährdung der Rechtsverfolgung und Fristwahrung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

4

Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 unvollständig seien, da ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mail fehle. Das zutreffend als Einspruch zu wertende Schreiben des Klägers (unten 1.) hat die einmonatige Einspruchsfrist nicht gewahrt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren (unten 2.). Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar, da die Rechtsbehelfsbelehrungen richtig und vollständig sind (unten 3.).

8

1. Zutreffend haben FA und FG das Schreiben des Klägers vom 20. Mai 2011 als Einspruch gewertet. Auch außerprozessuale Verfahrenserklärungen --wie dieses Schreiben-- sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359). Im vorliegenden Fall liegt in der Bitte des Klägers, die Schätzungen zurückzunehmen, ein Begehren i.S. des § 350 AO, das als Einspruch anzusehen ist.

9

Der Einspruch ist schriftlich und damit jedenfalls formgerecht i.S. des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO eingelegt worden.

10

2. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Einspruch nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO war --auch von Amts wegen-- nicht zu gewähren, da der Kläger Tatsachen zur Begründung eines solchen Antrags trotz eines Hinweises des FA nicht dargelegt hat. Die bloße Erwähnung einer Krankheit im Einspruchsschreiben zwingt das FA nicht zu einer Prüfung der Wiedereinsetzung von Amts wegen. Da Krankheit nur ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann (vgl. statt vieler: Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 110 AO Rz 147; Klein/ Rätke, AO, 11. Aufl., § 110 Rz 9, jeweils m.w.N.), hätte der Kläger weitere Tatsachen darlegen und --spätestens im Klageverfahren (vgl. Klein/Rätke, a.a.O., § 110 Rz 46; Pahlke/ Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 110 Rz 89, jeweils m.w.N.)-- gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 AO auch glaubhaft machen müssen. Für Amtsermittlungen ist in einem solchen Verfahren grundsätzlich kein Raum (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2008 I B 101/07, BFH/NV 2008, 1290).

11

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO wäre auch dann nicht zu gewähren, wenn man den Vortrag der Klägerseite so verstünde, dass dem Kläger die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mail nicht bekannt gewesen sei und er sich deshalb im Rechtsirrtum befunden habe. Es fehlt insoweit bereits an der Darlegung entsprechender Tatsachen innerhalb der in § 110 Abs. 2 Satz 1 AO festgesetzten Monatsfrist. Ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf dieser Antragsfrist ist unzulässig (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 VI B 101/01, nicht veröffentlicht).

12

3. Die Einspruchsfrist ist nicht gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe der Bescheide verlängert worden, da die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 vollständig und richtig erteilt worden sind. Hinsichtlich der Anforderungen an die Form der Einspruchseinlegung reicht es insoweit aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergeben.

13

a) Die Rechtsbehelfsbelehrung muss dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen, soll aber auch so einfach und klar wie möglich sein (Senatsurteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455).

14

Unrichtig ist eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (Senatsurteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742; auch BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.).

15

b) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch dann noch vollständig und richtig ist, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes --im Fall der Einlegung des Einspruchs also den des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO-- wiederholt, und zwar auch in Bezug auf die Einlegung des Rechtsbehelfs per E-Mail. So stellte der III. Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2010 III B 20/09 (BFH/NV 2010, 830) klar, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig und vollständig sei, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergebe. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form brauche die Behörde auch dann nicht hinzuweisen, wenn in der Erwähnung der Internetseite in der Fußzeile des Bescheides die konkludente Eröffnung eines "Zugangs" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO zu sehen sein sollte. Diese Rechtsprechung hat der III. Senat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2012 III B 66/12 (BFH/NV 2013, 177) bestätigt.

16

In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 I B 127/12 (BFHE 239, 25, BStBl II 2013, 272) hat sich der I. Senat des BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen. Nach dem maßgebenden objektiven Verständnishorizont sei bei Wiederholung des Wortlautes des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO kein unrichtiger bzw. missverständlicher Hinweis zu den Formerfordernissen erteilt worden. Das FA sei weder gehalten, einen ergänzenden Hinweis auf § 87a AO (elektronische Form als Alternative zur Schriftlichkeit im Sinne der hergebrachten Schriftform) zu geben, ebenso wie es umgekehrt nicht gehalten sei, angesichts der ergänzenden Regelung des § 87a AO einen Hinweis, der sich auf § 357 Abs. 1 Satz 1 AO beschränke, zu unterlassen. Eine Belehrung entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO sei nicht geeignet, bei einem "objektiven" Empfänger die Fehlvorstellung hervorzurufen, die Einlegung eines Einspruchs in elektronischer Form werde den geltenden Formvorschriften nicht gerecht. Der Hinweis auf die "Schriftlichkeit" entsprechend § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wirke weder irreführend noch rechtsschutzbeeinträchtigend. Der Betroffene werde in die Lage versetzt, sich im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitverantwortung darüber kundig zu machen, ob das herkömmliche Verständnis dessen, was unter "schriftlich" aufzufassen sei, angesichts der technischen Weiterentwicklungen zu modifizieren sei.

17

c) Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des I. und III. Senats an und knüpft hierbei an seine Entscheidung in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455 an, die es ausreichen lässt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Berechnung der Einspruchsfrist den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen wiedergibt.

18

aa) Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst ist hiernach nicht (zwingend) zu belehren.

19

Allerdings muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064, unter II.2.a, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Maßstäben, die der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455 aufgestellt hat (s.o. unter 3.a).

20

bb) Der Senat hat gerade mit Rücksicht auf die im Interesse des Steuerpflichtigen liegende Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung in dieser Entscheidung zu einem Fall, in dem die Frage des Fristbeginns in Rede stand, ausgeführt (unter II.2.c d), es sei ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichte. Letzteres setze nach allgemeiner Meinung nicht voraus, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen wäre. Vielmehr genüge eine abstrakte Belehrung anhand des Gesetzestextes über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist. Die konkrete Berechnung sei den Beteiligten überlassen. Auf sämtliche Modalitäten könne kaum hingewiesen werden.

21

cc) Es besteht keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind.

22

Die Frist ist eine solche Pflichtangabe. Wenn es aber selbst zu der --im Einzelfall sehr komplizierten-- Berechnung der Frist ausreicht, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiederzugeben, so muss dies erst recht gelten, wenn Angaben zur Form gemacht werden, die schon dem Grunde nach nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung sind.

23

Das bedeutet für die Form der Einspruchseinlegung, dass es genügt, den Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich des § 357 Abs. 1 AO, wiederzugeben. Dies ist in den Bescheiden vom 30. März 2011 unstreitig geschehen.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Amtssprache istDeutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Gegen einen Haftungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erhob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Reduzierung der Haftungssumme im ansonsten erfolglosen Einspruchsverfahren Klage per E-Mail, die unsigniert bei der elektronischen Poststelle des Finanzgerichts (FG) am Samstag, dem 17. Mai 2008 um 23:10 Uhr einging. Nachdem der Eingang am 5. Juni 2008 festgestellt worden war, wies das FG den Kläger am folgenden Tag darauf hin, dass die von ihm erhobene Klage nicht mit einer Signatur versehen und wegen dieses Formmangels nicht wirksam erhoben worden sei. Am 24. Juni 2008 übersandte der Kläger eine unterschriebene Klageschrift und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe keine Kenntnis von den Anforderungen an eine elektronische Klageeinreichung gehabt. Insbesondere werde auf der Webseite des Gerichts eine E-Mail-Adresse ausdrücklich für Zwecke des elektronischen Gerichtsverkehrs angegeben, ohne dass zugleich auf das Erfordernis einer elektronischen Signatur hingewiesen werde. Durch diese Webseite habe er die E-Mail-Adresse des Gerichts bekommen und von der Möglichkeit der Klageerhebung per E-Mail erfahren. Als juristischer Laie sei ihm hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung kein Vorwurf zu machen. Zudem hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, ihn auf die mangelnde Form der Klageerhebung noch vor Ablauf der Klagefrist hinzuweisen. Die Mitteilung über die Fristversäumung sei ihm nicht vor dem 10. Juni 2008 zugegangen, so dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei.

2

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren sei. Der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, der E-Mail, mit der er Klage erhoben hat, eine qualifizierte Signatur beizufügen, wie dies bei der gebotenen Auslegung in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (ERVV HA 2008) i.V.m. § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben sei. Während des Erörterungstermins habe er zugegeben, dass ihm die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung bekannt gewesen seien, insbesondere dass er sich bewusst gewesen sei, dass es sich bei der elektronischen Signatur um "eine komplexe Angelegenheit" handele. Er habe nicht erklären können, warum er seine Klage gleichwohl ohne elektronische Signatur abgeschickt hat. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1333 veröffentlicht.

3

Das Urteil ist dem Kläger am 20. April 2010 zugestellt worden. Am 6. Mai 2010 hat er Revision eingelegt. Auf Antrag verlängerte der Vorsitzende des erkennenden Senats die Begründungsfrist bis zum 5. Juli 2010. Das Telefax-Empfangsgerät des Bundesfinanzhofs (BFH) zeichnete die 5-seitige Revisionsbegründung auf. Die ersten drei Seiten gingen nach dem Aufdruck auf jeder Seite am 5. Juli 2010 in der Zeit zwischen 23:58 Uhr und 23:59 Uhr, Seite 4 und 5 am 6. Juli 2010 um 00:00 Uhr und 00:01 Uhr ein. Auf den Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass Teile der Revisionsbegründung mit der Unterschrift verspätet eingegangen seien, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Revisionsbegründung.

4

Er versicherte an Eides statt, er habe die Revisionsbegründung im Wesentlichen am 4. Juli 2010 erstellt und die Arbeit am 5. Juli 2010 rechtzeitig abgeschlossen. Der rechtzeitige Telefaxversand an den BFH sei daran gescheitert, dass sich bei dem Versuch, das fertige Word-Dokument um 23:20 Uhr zu speichern, herausgestellt habe, dass der Server nicht in Betrieb gewesen und auch nach mehreren Startversuchen nicht wieder in Gang gekommen sei. Um 23:45 Uhr habe er dann einen lokalen Drucker mit dem dafür erforderlichen Treiber auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert. Das habe weitere zehn Minuten beansprucht, so dass der Schriftsatz erst wenige Minuten vor Mitternacht gedruckt, unterzeichnet und per Telefax an den BFH habe gesendet werden können mit der Folge, dass die letzte Seite erst am 6. Juli 2010 dort eingegangen sei.

5

Zur weiteren Glaubhaftmachung übersandte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Netzwerkadministrators der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.

6

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, er habe form- und fristgerecht Klage beim FG erhoben, weshalb ihm auf die am 24. Juli 2010 nachgereichte schriftliche Klage Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen sei, nachdem das FG ihm erst zwanzig Tage nach Zugang der E-Mail seine Bedenken gegen die Form der Klageschrift mitgeteilt habe. Das Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 52a und 64 FGO und der zu ihrer Durchführung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften. In Bezug auf die hamburgische Verordnung sei die Frage entscheidend, ob die Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 durch das FG mit § 52a FGO zu vereinbaren sei und bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspreche.

7

Beides sei zu verneinen. Entgegen der Auffassung des FG sei eine qualifizierte elektronische Signatur der per E-Mail übermittelten Klage weder in § 52a FGO noch in § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 vorgeschrieben. Bei der Bestimmung in § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO, wonach eine qualifizierte Signatur vorzuschreiben sei, handele es sich nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670) um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten zu beachtende Vorschrift. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 bestehe eine Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten Signatur nur, soweit für eine Einreichung die elektronische Form vorgeschrieben sei. Für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 ermöglichte weitere Form der Klageerhebung neben der schriftlichen oder zu Protokoll erhobenen Klage sei demnach die qualifizierte Signatur nicht zwingend angeordnet. Dass der landesrechtliche Verordnungsgeber damit hinter der Regelungsabsicht der Ermächtigung zurückbleibe, erlaube dem FG nicht, § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 gegen seinen Wortlaut auch auf die elektronische Klageerhebung anzuwenden, die nur als weitere Option zur Verfügung gestellt sei. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob in Hamburg ein rechtsförmliches Verfahren zur Signatur überhaupt existiere, da in Hamburg nach § 3 ERVV HA 2008 entgegen der Verordnungsermächtigung nicht die zuständige oberste Landesbehörde, sondern die im Auftrag der Gerichte tätige Betreiberin der elektronischen Poststelle "Dataport" tätig geworden sei. Außerdem leite das FG die Notwendigkeit einer elektronischen Signatur für eine Klageerhebung per E-Mail auch deshalb zu Unrecht aus § 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 ab, weil das dabei zu beachtende Verfahren dort nur insoweit geregelt sei, als es auf Bekanntmachungen verweise, die es unter der angegebenen Internetadresse www.poststelle.justiz.hamburg.de nicht gebe, während auf die "ERV-Bekanntmachungen", die sich in einem Untermenü der Webseite justiz.hamburg.de befänden, in der Verordnung nicht hingewiesen werde. Mangels verbindlicher Verfahrensvorschriften bleibe die elektronische Klageeinreichung zum FG daher ohne Signatur möglich.

8

Sollte mit dem FG von der Formunwirksamkeit der elektronisch erhobenen Klage auszugehen sein, müsse ihm für seine später schriftlich vorgelegte Klage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ohne das die 19 Tage verspätete Feststellung des E-Mail-Eingangs auslösende Organisationsverschulden des FG hätte das Gericht ihn rechtzeitig auf den Formmangel hinweisen und ihm die Möglichkeit der formgerechten Klageerhebung vor Ablauf der Klagefrist geben können. Im Übrigen fehle es an seinem Verschulden schon deshalb, weil sich ihm die vom FG aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 52a und § 64 FGO mit der ERVV HA 2008 hergeleitete Notwendigkeit einer elektronischen Signatur nicht habe aufdrängen müssen. Das von der Landesjustizverwaltung und den Gerichten erwartete Verfahren sei ihm im Einzelnen nicht bekannt gewesen und mangels verbindlicher Verweisung auf eine funktionsfähige Internet-Fundstelle habe er es auch nicht kennen können. Dass er ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins geahnt habe, dass es sich dabei um "eine komplexe Angelegenheit" handele, ersetze diese Kenntnis vom Verfahren nicht, da er sie auch bei größter Anstrengung auf dem Weg, den die ERVV HA 2008 weise, nicht habe erlangen können.

9

Das FA trägt vor, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte geeignete Maßnahmen habe ergreifen müssen, um einem wahrscheinlich hitzebedingten Ausfall seiner EDV-Anlage vorzubeugen. Im Übrigen sei die Revision aber auch unbegründet, da die Klageerhebung mit unsignierter E-Mail aus den vom FG aufgezeigten Gründen unwirksam gewesen und dem Kläger Wiedereinsetzung wegen der daraus folgenden Versäumung der Klagefrist zu Recht nicht gewährt worden sei.

Entscheidungsgründe

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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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1. Die Revision ist zulässig.

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a) Zwar hat der Kläger die (verlängerte) Begründungsfrist nicht eingehalten. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Im Streitfall ist diese Frist vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis zum 5. Juli 2010 verlängert worden. Die Revisionsbegründung hätte somit beim BFH bis zum Ablauf dieses Tages eingehen müssen. Die vollständige Revisionsbegründungsschrift des Klägers ist jedoch erst am 6. Juli 2010 eingegangen.

13

Ebenso wie für die Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist auch für die Revisionsbegründung Schriftform vorgeschrieben. Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt. Ein fristgebundener bestimmender Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht beim Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist von dem Empfangsgerät vollständig, d.h. einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).

14

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da nach dem auf jeder Seite der Revisionsbegründungsschrift befindlichen Empfangsaufdruck die Seite 5 mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2010, 00:01 Uhr, also erst nach Fristablauf, von dem Telefaxgerät des BFH empfangen worden ist. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich nach diesem Uhrzeitaufdruck durch das Telefaxgerät des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2000 VII B 137/99, BFH/NV 2000, 1344, m.w.N.). Die Zeiteinstellung des Telefaxgerätes des BFH wird regelmäßig kontrolliert. Anhaltspunkte, dass die Zeiteinstellung im hier maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

15

Auch wenn die Fristüberschreitung im Streitfall äußerst geringfügig gewesen ist, kann sie gleichwohl nicht vernachlässigt werden, da ansonsten eine klare Entscheidung über die Rechtskraft eines Urteils nicht möglich wäre (BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1991 V B 116/91, BFH/NV 1992, 532).

16

b) Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsste (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

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Grundsätzlich darf eine Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32, m.w.N.). Jedoch ist beim vollen Ausnutzen der Frist besondere Sorgfalt auf die Fristwahrung zu verwenden. Wird ein fristwahrender Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht übermittelt und geht er dort verspätet ein, so ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Absender mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Fristablauf rechnen konnte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999  2 BvR 565/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 574; Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 519).

18

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft dargelegt, dass er mit der Übermittlung der Revisionsbegründung am 5. Juli 2010 um 23:20 Uhr beginnen wollte und die rechtzeitige Übermittlung allein an dem bis dahin nicht festgestellten Systemabsturz seiner EDV-Anlage scheiterte. Sein durch die Angaben des Netzwerkadministrators unterstütztes Vorbringen, dass es aus unvorhersehbaren technischen Gründen zu dem Zeitverzug gekommen sei, ist nachvollziehbar. Insbesondere ist dem Prozessbevollmächtigten nicht vorzuwerfen, dass er zu spät mit der Übermittlung begonnen hat. Zum einen reicht ein Zeitraum von 40 Minuten auch unter Einberechnung möglicher Besetztzeiten des Empfangsgeräts beim BFH regelmäßig aus, einen 5-seitigen Schriftsatz per Telefax zu versenden. Zum anderen hatte der Prozessbevollmächtigte bei einer bis dahin fehlerfrei funktionierenden und fachgerecht gewarteten EDV-Anlage keine Veranlassung, einen Ausfall einzukalkulieren, den er nicht aus eigener Kraft rechtzeitig würde beheben können. Letztlich zeigt sich das gerade daran, dass die vom Prozessbevollmächtigten selbst gefundene Lösung des Problems nur zu einer Verzögerung des Telefaxzugangs beim BFH um eine Minute geführt hat.

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2. Die Revision ist unbegründet.

20

Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Das Urteil des FG verletzt entgegen der Auffassung des Klägers Bundesrecht nicht.

21

a) Das FG hat seine Entscheidung, dass die vom Kläger per E-Mail übermittelte Klage mangels einer qualifizierten Signatur nicht wirksam erhoben worden sei, auf § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 gestützt.

22

In § 52a Abs. 1 FGO werden die Bundesregierung und die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise elektronische Dokumente dem Gericht übermittelt werden können. In § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO heißt es: "Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben." Die konkreten Anforderungen an die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Gericht ergeben sich danach unmittelbar aus der Durchführungsverordnung. Denn wie der BFH bereits entschieden hat, ergibt sich allein aus § 52a Abs. 1 FGO keine Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort genannten Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist, handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber (BFH-Beschluss in BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670).

23

Von der Verordnungsermächtigung hat das Land Hamburg durch Erlass der ERVV HA 2008 Gebrauch gemacht und dort in § 2 Abs. 3 Satz 1 die Regelung getroffen, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist".

24

aa) Die Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit der Regelung, dass nämlich nach § 3 ERVV HA 2008 entgegen der Verordnungsermächtigung nicht die zuständige oberste Landesbehörde, sondern die im Auftrag der Gerichte tätige Betreiberin der elektronischen Poststelle "Dataport" tätig geworden sei, sind unbegründet. Die ERVV HA 2008 ist von der Justizbehörde erlassen worden, auf die gemäß § 1 Nr. 11 der Weiterübertragungsverordnung vom 1. August 2006 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2006, 455) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 52a Abs. 1 FGO übertragen worden ist. In § 3 ERVV HA 2008 hat die Justizbehörde lediglich --in zulässiger Weise-- den Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit der "Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen", die in dieser Verordnung in allgemeiner Form vorgegeben werden, beauftragt.

25

Ob diese Bekanntmachungen unter der angegebenen Internetadresse www.poststelle.justiz.hamburg.de für den Kläger auffindbar waren, ist nicht entscheidungserheblich. Denn entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich nicht um verbindliche Verfahrensvorschriften für die elektronische Klageeinreichung zum FG, sondern --wie sich bereits aus § 3 ERVV HA 2008 ergibt-- es werden lediglich technische Einzelheiten zu den Bearbeitungsvoraussetzungen erläutert. Die nach § 52a Abs. 1 Satz 2 FGO durch Rechtsverordnung zu bestimmende "Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind", ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008.

26

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die Unzulässigkeit einer ohne qualifizierte Signatur per E-Mail übermittelten Klage aus § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 ableitet. Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat der BFH lediglich zu überprüfen, ob diese Auslegung mit (höherrangigem) Bundesrecht übereinstimmt und ob die Auslegung durch das FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 2000 II R 1/98, BFH/NV 2000, 859; vom 18. März 2003 I B 97/02, BFH/NV 2003, 1190, m.w.N.).

27

Dies ist vorliegend zu bejahen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das FG den Wortlaut "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist" für auslegungsbedürftig ansieht. Es stützt sich insoweit zutreffend auf den systematischen Zusammenhang der ERVV HA 2008 mit den Regelungen in den §§ 52a und 64 FGO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch. Wenn das FG auf dieser Grundlage zu der Auslegung gelangt, dass die elektronische Form für die Erhebung einer Klage im finanzgerichtlichen Verfahren demnach als eine von drei Möglichkeiten i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 "vorgeschrieben" sei, vermag der Senat darin keinen Anhaltspunkt für die Verletzung bundesrechtlicher Auslegungsregeln zu erkennen. Darauf, ob die Auslegung durch das FG zwingend ist, kommt es nicht an. Dem erkennenden Senat ist es daher verwehrt, diese Auslegung seinerseits zu überprüfen.

28

b) Das FG hat --abgesehen davon, dass der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat-- auch zu Recht nicht weiter geprüft, ob sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160) bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auf eine eigenhändige Unterschrift selbst bei bestimmenden Schriftsätzen verzichtet werden, wenn diese mittels Computerfax bei Gericht eingehen. Ausdrücklich gründet sich diese Auffassung aber darauf, dass beim Computerfax --wie schon bei der von der Rechtsprechung gebilligten und zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung der telefonischen Telegrammaufgabe-- eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist. Für den Rechtsverkehr per E-Mail ist aber gerade eine die Schriftform ersetzende elektronische Signatur eingeführt worden. Für eine erweiternde Anwendung der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze auf die Übermittlung bestimmender Schriftsätze per E-Mail besteht mithin keine Veranlassung (a.A. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 52a Rz 6; gl.A. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spittaler, § 52a FGO Rz 83; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104).

29

c) Revisionsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) verneint hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Entscheidung insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO beruht.

30

aa) Wiedereinsetzung kann der Kläger nicht schon deshalb beanspruchen, weil ihn das FG nicht unverzüglich nach Eingang der E-Mail über die Formunwirksamkeit der Klage wegen Fehlens der qualifizierten elektronischen Signatur informiert hat, wie dies § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO grundsätzlich gebietet.

31

Die E-Mail des Klägers ist am 17. Mai 2008, einem Samstag, um 23:10 Uhr im elektronischen Postfach des FG eingegangen. Da die Einspruchsentscheidung dem Kläger am 17. April 2008 zugestellt worden war, ist die Klagefrist am Montag, dem 19. Mai 2008, dem ersten Werktag nach dem letzten Tag der Klagefrist, abgelaufen. Frühestens an diesem Tag hätte das Gericht von der E-Mail Kenntnis nehmen können. Selbst bei strengster Auslegung kann unter "unverzüglicher Information" aber nicht verstanden werden, dass noch am Tag der frühestmöglichen Kenntnisnahme von der E-Mail bereits die Mitteilung des Formfehlers an den Absender herausgehen muss. Ausgehend von einer geordneten Bearbeitung eingehender E-Mail-Schriftsätze bedarf es keiner näheren Begründung, dass weder die zuständige Geschäftsstelle, geschweige denn der zuständige Richter verpflichtet sind, noch am Tag des Eingangs einen Schriftsatz auf Formfehler zu überprüfen und ggf. eine Fehlerinformation an den Kläger herauszugeben.

32

Da der Kläger auch bei unverzüglicher Mitteilung über das Fehlen der Signatur die Klagefrist nicht hätte wahren können, kommt es nicht darauf an, dass das FG den Eingang der E-Mail erst am 5. Juni 2008 festgestellt und den Kläger dementsprechend erst am 6. Juni 2008 informiert hat. Wiedereinsetzung wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Information nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO scheidet daher aus.

33

bb) Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihn treffe kein eigenes Verschulden an der ungenügenden Form der elektronischen Klage, weil er der Regelung des § 2 Abs. 3 ERVV HA 2008 --selbst wenn er sie gekannt hätte-- die erst durch Auslegung des FG gefundene Notwendigkeit der elektronischen Signatur nicht hätte entnehmen können und es auf die sonstigen Veröffentlichungen der Justizverwaltung mangels rechtlicher Grundlage nicht ankomme, verkennt er, dass das FG sein Verschulden bejaht hat, weil er während des Erörterungstermins eingeräumt hat, dass ihm die Anforderungen an eine elektronische Klageerhebung bekannt gewesen seien, insbesondere dass er sich bewusst gewesen sei, dass es sich bei der elektronischen Signatur um "eine komplexe Angelegenheit" handele, und er nicht hat erklären können, warum er seine Klage gleichwohl ohne elektronische Signatur abgeschickt hat. Angesichts dieses vom Kläger nicht in Frage gestellten Sachverhalts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger § 2 Abs. 3 Satz 1 ERVV HA 2008 hätte entnehmen müssen, dass eine elektronisch erhobene Klage mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist.

34

Das Verschulden des Klägers sieht das FG damit zu Recht letztlich darin, dass er trotz der ihm bekannten Problematik der elektronischen Klageerhebung nichts unternommen hat, die zu gewärtigende Fristversäumnis durch geeignete Maßnahmen --wie etwa persönliches Einwerfen der Klageschrift in den Postbriefkasten des Gerichts-- zu verhindern.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.