Amtsgericht Mitte Urteil, 28. Feb. 2019 - 116 C 65/19

ECLI:ag-mitte
bei uns veröffentlicht am17.02.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Amtsgericht Mitte

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Klägerseite

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Die Bewilligung einer Räumungsfrist richtet sich nicht ausschließlich nach dem Härtegrad der Räumung für den Mieter. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. So kann eine Räumungsfrist unter Umständen gänzlich entfallen.

Hier: Bei der Urteilsfindung berücksichtigte das Gericht sowohl die in Berlin allbekannte angespannte Lage des Wohnungsmarktes als auch gesundheitliche Probleme der Beklagten. Eine Verlängerung der Frist wurde dennoch nicht gewährt, da die Kündigung bereits ein halbes Jahr vorher ausgesprochen wurde und die Beklagte sich bis dato weder um eine Ersatzwohnung noch um sonstige Unterkünfte bemüht hatte.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

Im Namen des Volkes

Anerkenntnisurteil

Das Amtsgericht  Mitte durch die Richterin Reisser am 28.12.2019  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, das in der Wohnung (...) Berlin, 4. Obergeschoss, von ihr genutzte Zimmer, gelegen gegenüber    dem Badezimmer an der an­ deren Seite des Flures, der Klägerin inklusive Wohnungsschlüssel, Hausschlüssel sowie Briefkastenschlüssel herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 gewährt.

5. Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

Gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keines Tatbestandes (vgl. auch AG Brandenburg, Anerkenntnis- und Endurteil vom 10.09.2018 - 31 C 34/18, BeckRS 2018, 20906).

 

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist gemäß  ihrem Anerkenntnis  vom  12. November 2019 nach § 307 ZPO zur Her­ausgabe der Wohnung zu verurteilen.

I.

Nach § 721 ZPO ist der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 zu bewilligen. Zweck des § 721 ZPO ist es, den Schuldner vor Obdachlosigkeit zu bewahren und ihm eine Möglichkeit zugeben, eine Ersatzwohnung zu finden (vgl. AG Brandenburg BeckRS 2018, 20906; Götz, in: Münchener Kommentar, ZPO, § 721 Rn. 1). Jedoch richtet sich die Bewilligung einer Räumungs­ frist nicht nur nach dem Härtegrad der Räumung für den Mieter, sondern das Gericht hat die Inter­ essen beider Parteien gegeneinander abzuwägen (vgl. Lackmann, in: MusielakNoit, ZPO, § 721 Rn. 4). Ausnahmsweise kann die Gewährung einer Räumungsfrist deshalb sogar gänzlich aus­scheiden, selbst wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung eine Obdachlosigkeit droht (LG Berlin NJ 2019, 383).

Bei der erforderlichen  Interessenabwägung  hat das Gericht zugunsten der Beklagten neben der gerichtsbekannten angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt vor allem den Umstand mit erheblichem Gewicht berücksichtigt, dass die Beklagte unter beträchtlichen gesundheitlichen Problemen leidet. Ausweislich  der Befunde des St. Hedwig Krankenhauses befand sich die Be­ klagte mehrfach aufgrund  multipler Erkrankungen  in stationärer Behandlung. Auch leidet die Be­ klagte ausweislich des unbestrittenen Klägervortrags und der Angaben der Tochter der Beklagten im  Krankenhaus  an  einer  Alkoholerkrankung.   Diese  erheblichen  gesundheitlichen  und psychi­ schen Beeinträchtigungen erschweren die Suche nach einem anderen Obdach zusätzlich. Es ist daher zu befürchten, dass ein sofortiger Verlust der Wohnung zur Obdachlosigkeit führen könnte, was den Gesundheitszustand  der Beklagten weiter  verschlechtern  würde. Zugleich hat das Be­ zirksamt  Mitte am 28.11.2019 eine Eilbetreuung für die Beklagte angeregt. Dies dürfte die Chancen der Beklagten, nunmehr mit Hilfe eines Betreuers eine Ersatzunterkunft zu finden, erhöhen. Für die  Gewährung  einer  Räumungsfrist  spricht  ferner,  dass die Zahlung der  laufenden Nut­ zungsentschädigung  während der Räumungsfrist gewährleistet ist und keine Mietrückstände der Beklagten vorliegen, d.h. der Klägerin insoweit kein finanzieller Schaden entsteht.

Gleichwohl schied die Gewährung einer längeren Räumungsfrist als bis zum 31.03.2020 aus. An­ gesichts der unstreitigen Schwierigkeiten der Parteien beim gemeinsamen Zusammenleben liegt ein besonders dringliches Räumungsinteresse vor, das bereits für sich zu gewichten ist. Zusätz­ lich ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte aufgrund ihrer Alkoholerkrankung Störungen des Wohnungsfriedens verursacht. Unstreitig ist die Beklagte auf besondere Hilfe angewiesen, die die Klägerin nicht leisten kann. Die Situation der Beklagten erforderten in der Vergangenheit mehrere Einsätze des Rettungsdienstes bzw. ein Zuhilfeholen der Tochter der Beklagten. Der recht vage bleibende Vortrag der Klägerin rechtfertigt es allerdings nicht, der Beklagten eine Räumungsfrist gänzlich zu versagen und ihr eine letzte Chance auf eine Ersatzunterkunft zu nehmen.

Ebenfalls  ist  zugunsten  der  Klägerin  zu  berücksichtigen,  dass  die  Kündigung  bereits  zum 31.05.2019  ausgesprochen wurde,  mithin bereits über ein halbes Jahr ohne Räumung des Zim­ mers verstrichen ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie sich in dieser Zeit um eine Er­ satzwohnung oder eine anderweitige  Unterkunft bemühte. Für die Frage, ob eine (ggf. weitere) Räumungsfrist  zu gewähren ist, kommt es aber im Wesentl ichen darauf an, ob der Räumungs­ schuldner sich bisher hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat (vgl. KG, Beschluss vom 4.7.2008 - 11 W 9/08, BeckRS 2008, 16179). Dass die Beklagte ggf. gesundheitsbedingt nicht im­ stande war, nach einer Ersatzwohnung zu suchen, wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, kann aber nicht dazu führen, dass die Räumungsfrist über drei Monate hinaus verlängert wird. Denn aufgrund des Zusammenlebens der Parteien führen gerade die Gründe, die es der Beklagten er­ schweren, eine Ersatzunterkunft zu finden, zu einem gesteigerten Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen  Räumung. Aus diesem Grund erscheint es nicht angemessen, der Klägerin alleine das aus der Sphäre der Beklagten stammende  Risiko aufzuerlegen, dass sie aus gesundheitli­ chen Gründen keine andere Wohnung findet.

Aufgrund der gewichtigen Interessen beider Parteien ist eine (etwa) dreimonatige Räumungsfrist angemessen.  Diese gibt einerseits der Beklagten eine letzte, aber reale Möglichkeit, mit Unter­ stützung eines Betreuers eine ihren gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft fin­ den, und berücksichtigt andererseits  das begründete Interesse der Klägerin an einem schnellst­ möglichen Auszug der Beklagten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Kosten sind nicht nach § 93b Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Nach § 93b Abs. 3 ZPO kann das Gericht bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten dem Kläger aufer­ legen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortset­ zung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte. Die Beklagte erkannte den Räumungsanspruch der Klägerin zwar sofort an, allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten kein ausdrückliches, sub­ stantiiert begründetes Verlangen der Beklagten vor Klageerhebung, ihr eine angemessene Räu­ mungsfrist zu gewähren. Das Verlangen einer angemessenen Räumungsfrist ergibt sich nicht konkludent aus dem Verhalten der Beklagten, die das Zimmer bislang nicht räumte. Denn das Verlangen des Mieters nach einer Räumungsfrist muss zeitlich bestimmt oder zumindest be­ stimmbar sein muss, woran es fehlt, wenn der Mieter den Vermieter gänzlich im Unklaren lässt, bis wann dieser mit einem Auszug rechnen kann (Schulz, in: Münchener Kommentar, ZPO, § 93b ZPO Rn. 21 mwN). Das schlichte Wohnenbleiben ohne jegliche Nennung eines Zeitraums kann allenfalls als Begehren des Mieters ausgelegt werden, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen, und genügt somit nicht.

Die Kosten sind der Klägerin auch nicht nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben, indem sie das Zimmer bislang nicht herausgab.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin

Littenstraße 12-17

10179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wurde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung zur Gewährung und Bemessung der Räumungsfrist kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht  Mitte

Littenstraße 12-17

10179 Berlin

 

oder bei dem

 

Landgericht Berlin

Littenstraße 12-17

10179 Berlin

 

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge­ nannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift  muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal­ ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht  Mitte

Littenstraße 12-17

10179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.  Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses  eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

 

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Amtsgericht Mitte Urteil, 28. Feb. 2019 - 116 C 65/19 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist


(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93b Kosten bei Räumungsklagen


(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des K

Referenzen

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.

(2) Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt hat. Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.

(3) Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.