Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

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Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

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published on 25/04/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen.
published on 21/03/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2016 - 5 Sa 78/15 - wird zurückgewiesen.
published on 27/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 5 Sa 1119/14 - wird zurückgewiesen.
published on 30/08/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2015 - 5 Sa 279/14 - wird zurückgewiesen.
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