Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
zitiert 2 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben...