Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

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Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

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(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein
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published on 23/01/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2014– 6 Ca 3029/13 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag
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Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben...