Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Nov. 2014 - B 1 S 14.30405

28.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1 reiste diese mit ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, am 30.11.2011 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 20.11.2011 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Befragung zur Identitätsklärung gab die Antragstellerin zu 1 an, dass sie in Aserbaidschan geboren sei. Anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) am 13.02.2012 gab die Antragstellerin zu 1 an, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit, ihr Vater sei Aserbaidschaner und ihre Mutter gehöre der Volksgruppe der Armenier an. Weiter gab die Antragstellerin zu 1 an, sie sei zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn ... (vgl. Verfahren Az. B 5 K 13.30033), dem Vater der Antragstellerin zu 2, ausgereist. Dieser sei armenischer Staatsangehöriger und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Sie könne mit ihm weder in Armenien noch in Aserbaidschan leben. Wenn man einen armenischen Vater oder eine armenische Mutter habe, sei das Leben in Aserbaidschan nicht einfach. Sie selbst habe keine konkreten Probleme gehabt. Ihr Bruder, Herrn ... (vgl. Verfahren Az. B 5 K 14.30027) würde wegen seiner armenischen Abstammung Probleme beim Militär bekommen. Sie selbst würde Probleme bekommen wegen ihrer armenischen Abstammung und ihres armenischen Lebensgefährten. Dies vermute sie. Konkrete Schwierigkeiten habe sie bislang nicht gehabt. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten ihren Lebensgefährten abgelehnt. Politisch bestätigt habe sich die Antragstellerin zu 2 nie, sie habe auch nie einer Partei angehört. Die Antragstellerin zu 2 sei krank. Sie könne seit Geburt nicht richtig laufen. Wegen dieser Probleme sei sie aber in Aserbaidschan nicht beim Arzt gewesen, in der Nähe ihres Wohnorts habe es keine richtigen Ärzte gegeben und sie habe nicht genug Geld gehabt, um mit ihrer Tochter in die nächstgrößere Stadt zu fahren. Auf Nachfrage erklärte sie, nicht zu wissen, wo der nächste Arzt gewesen wäre bzw. wie der Ort heiße, wo sich der Art befunden hätte. Eigene gesundheitliche Probleme machte die Antragstellerin zu 1 in keiner Weise geltend.

Befragt nach ihren Befürchtungen für den Fall, dass sie nach Aserbaidschan zurückkehren müsse, gab die Antragstellerin zu 1 an, man würde sie bestimmt nach ihrem Bruder fragen. Vielleicht würde man auch körperlichen Zwang gegen sie anwenden, um herauszubekommen, wo sich ihr Bruder befinde. Besondere Angst habe sie vor aserbaidschanischen Militärbeamten.

Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse ergab für die Antragstellerin zu 1, dass diese aus dem Südkaukasus stamme, aus einem turksprachigem Sprachraum und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Aserbaidschan.

Mit Bescheid vom 08.01.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht gegeben seien (Ziffer 4). Die Antragstellerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan oder in ein anderes aufnahmebereites Land angedroht.

Gegen diesen Bescheid ließen die Antragstellerinnen Klage erheben (Az. B 5 K 14.30015) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (Az. B 1 S 14.30014).

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17.01.2014 ab. Nach Abschluss des Eilverfahrens ließen die Antragstellerinnen ein ärztliches Attest des Klinikums ... vom 17.02.2014 vorlegen. Nach dem Einleitungssatz dieses Attests („… befindet sich seit dem J. in der Behandlung in unserer psychiatrischen Institutsambulanz“) hatte sich die Antragstellerin zu 1 offenbar erstmals Anfang des Jahres 2014 zur ambulanten Behandlung ins Klinikum ... begeben. Das o.g. Attest gibt als Diagnosen an: posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen (F43.1), rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), bek. Medikamentenallergie, anhaltende Cephalgien, am ehesten psychogen. Eine längerfristige Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz sei dringend zu empfehlen. Eine andere Behandlungsmöglichkeit als eine ärztlich-psychologische psychiatrische Behandlung sei derzeit nicht ersichtlich.

Der Antrag des Vaters der Antragstellerin zu 2, der zugleich der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1 ist, auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde bereits mit Bescheid des Bundesamts vom 18.02.2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 31.03.2014 abgewiesen(Az. B 5 K 13.30033).

In Bezug auf die Antragstellerinnen im hiesigen Verfahren wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 01.04.2014 unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids vom 08.01.2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans vorliege. Ziffer 5 des Bescheids vom 08.01.2014 wurde insoweit aufgehoben, als den Antragstellerinnen die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch für die Annahme der Voraussetzungen subsidiären Schutzes seien keine Anhaltspunkte gegeben. Ferner liege ein Abschiebungsverbot nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.

Die Antragstellerinnen hätten jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan. Das Gericht sei aufgrund der Ausführungen des Attests des Klinikums ... der Überzeugung, dass der Antragstellerin zu 1 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefährdung drohe. Das Gericht habe keine Veranlassung, an den seitens des Klinikums getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Psychische Erkrankungen seien in Aserbaidschan zwar grundsätzlich behandelbar. Krankenhäuser ebenso wie Kinderkrankenhäuser und psychiatrische Einrichtungen befänden sich überwiegend in der Hauptstadt Baku. Das Gesundheitssystem in Aserbaidschan sei in einem schlechten Zustand. Es bestehe kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gebe es nur noch formell (wird näher ausgeführt). Das Gericht habe auch unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragstellerin zu 1 Zweifel, ob die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zugänglich wären. Auf die weiteren Ausführungen im Urteil vom 01.04.2014 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte das Landratsamt Bayreuth dem Bundesamt mit, dass im Wege eines Personenfeststellungsverfahrens, das die Zentrale Rückführungsstelle (ZRS) Südbayern durchgeführt habe, festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin zu 1 zum einen über ihre Identität getäuscht und zum anderen auch eine falsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht habe. Bei der bisher unter den Personalien

... geb. ...1994,

aufgetretenen Antragstellerin zu 1 handele es sich in Wahrheit um

... geb. ...1987.

Die Antragstellerin zu 1 sei in Armenien wohnhaft gewesen unter der Adresse ... Gemeinde ... Eriwan.

Einer E-Mail der ZRS Südbayern vom 15.07.2014 an die Regierung von Mittelfranken ist zu entnehmen, dass die Deutsche Botschaft Eriwan auch Ermittlungen vor Ort veranlasst hatte, die folgendes Ergebnis erbrachten: Die Nachbarn der Mutter der Antragstellerin zu 1 hätten anhand von vorgezeigten Lichtbildern u. a. die Mutter der Antragstellerin, ihre Enkelin und die Antragstellerin selbst erkannt. Laut deren Aussagen solle die Mutter der Antragstellerin zu 1 nur eine Tochter und keine weiteren Kinder haben.

Am 26.08.2014 teilte das Landratsamt Bayreuth dem Bundesamt mit, dass für die Antragstellerinnen armenische Passersatzdokumente hätten beschafft werden können. In der Behördenakte sind Kopien dieser Dokumente ebenso enthalten wie ein Passersatzdokument für den Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 02.09.2014 an den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen wurde ein weiterer Termin zur persönlichen Anhörung anberaumt für den 21.10.2014, 8.00 Uhr in Zirndorf.

Am 24.09.2014 teilte das Landratsamt Bayreuth dem Bundesamt mit, dass man den Antragstellerinnen wie auch ihrem Bevollmächtigten das Ergebnis der Personen- und Staatsangehörigkeitsfeststellung mitgeteilt und die freiwillige Ausreise angeboten habe. Die Familie habe daraufhin erklärt, freiwillig auszureisen und am 04.09.2014 einen IOM-Antrag auf Finanzierung der Rückkehr nach Armenien unterzeichnet. Die IOM habe den Antrag bewilligt und zusätzlich zu den Flugkosten auch eine Reisebeihilfe und eine Startbeihilfe gewährt. Die Ausreise hätte am 24.09.2014 erfolgen sollen. Entgegen ihren Erklärungen habe die Familie die Heimreise jedoch nicht angetreten.

Mit am 25.09.2014 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben des Evang.-Luth. Pfarramts ... erklärte Herr Pfarrer ... für den Kirchenvorstand, dass dieser beschlossen habe, der Familie der Antragstellerinnen Kirchenasyl zu gewähren. Man sehe, dass die staatlichen Möglichkeiten, der Familie zu helfen, begrenzt seien, sei aber zu der Überzeugung gekommen, mit dieser Maßnahme ihre schon beachtliche Integration und positive Entwicklung in der Zukunft wirksam zu fördern und sie vor dem inneren Zerbruch zu bewahren.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20.10.2014 nahmen die Antragstellerinnen ihren Asylantrag zurück und erklärten, dass der Anhörungstermin am 21.10.2014 nicht wahrgenommen werde.

Mit Bescheid vom 28.10.2014 stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Antragstellerinnen ein (Ziffer 1.). Ferner wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans vorliege. Hinsichtlich Armeniens lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor (Ziffer 2.). Die Antragstellerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Armenien abgeschoben. Die Antragstellerinnen könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3.).

Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, in Anbetracht der Rücknahme der Asylanträge sei gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG festzustellen, dass die Asylverfahren eingestellt sind. Abschiebungsverbote seien weder glaubhaft vorgetragen worden, noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Insbesondere hätten die Antragstellerinnen durch die Rücknahme ihrer Asylanträge zu erkennen gegeben, dass eine ggf. für die Antragstellerin zu 1 erforderliche ärztliche Behandlung in Armenien sichergestellt und auch finanziert werden könne, so dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens nicht erkennbar sei. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylVfG.

Am 12.11.2014 ließen die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 28.10.2014 erheben (Az. B 1 K 14.30406) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 14.11.2014 wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen gebeten, den Antrag umgehend zu begründen. Mit weiterem Schreiben des Gerichts vom 24.11.2014, dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vorab per Telefax am selben Tag übermittelt, wurde darauf hingewiesen, dass dem Gericht bisher keine Antragsbegründung vorliege. Das Gericht hat unter Fristsetzung die Möglichkeit gegeben, eine etwaige Antragsbegründung noch nachzureichen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem vorliegenden Eilantrag verfolgen die Antragstellerinnen das Ziel, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamts vom 28.10.2014 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angeordnet wird. Nach § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylVfG hat die Klage insoweit grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann jedoch das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen Abwägung der für und gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gesichtspunkte unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Es bestehen unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

Im Ausgangspunkt gibt die Feststellung in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.10.2014, dass die Asylverfahren eingestellt sind, keinen Anlass zur Beanstandung. Nach § 32 AsylVfG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme, wie sie hier von Seiten des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen erklärt wurde, fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist; ferner hat es in seiner Entscheidung festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

Im Falle der Antragstellerinnen begegnet die Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Armeniens nicht vorliegen, keinen rechtlichen Bedenken.

Zunächst erscheint die im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegebene Sichtweise des Bundesamts ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, soweit davon ausgegangen wird, dass die Antragstellerinnen durch die Rücknahme ihrer Asylanträge - und nach Auffassung des Gerichts im Übrigen insbesondere vor allem auch durch ihre zuvor gegenüber der Ausländerbehörde erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Heimreise - zu erkennen gegeben haben, dass eine für die Antragstellerin zu 1 ggf. weiterhin erforderliche ärztliche Behandlung in Armenien sichergestellt und auch finanzierbar ist, so dass ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot hinsichtlich Armeniens nicht erkennbar ist.

Wenn sich ein Antragsteller - wie hier - ernsthaft mit der freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland auseinandersetzt und im Ergebnis entsprechende Erklärungen abgibt sowie finanzielle Beihilfen gewährt bekommt, so spricht dies deutlich dafür, dass die Person offenbar, sollten tatsächlich anhaltende gesundheitliche Probleme bestehen, die einer Behandlung bedürfen, ohne weiteres selbst davon ausgeht, dass die ggf. erforderliche Behandlung auch im Heimatland erreichbar und finanzierbar ist.

Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Versorgung regelt den Umfang der ambulanten und stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten, Leistungen für Medikamente sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen. Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Die Qualität der medizinischen Dienstleistung ist aber häufig von „freiwilligen Zuzahlungen“ bzw. „Zuwendungen“ an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Nach Presseberichten über die kostenlose Behandlung bestehen in letzter Zeit jedoch immer mehr Patienten erfolgreich auf diesem Recht. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist zwar durchaus problematisch, weil nicht immer alle Präparate vorhanden sind, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind aber überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand Dezember 2013, S. 17).

Soweit die Antragstellerin zu 1 in Armenien einer ärztlich-psychologischen psychiatrischen Behandlung bedarf, ergibt sich daraus kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. In finanzieller Hinsicht muss sie sich auf die Unterstützung durch eigene Familienangehörige und durch ihren Lebensgefährten verweisen lassen, der wiederum auf Unterstützung durch sein eigenes familiäres und verwandtschaftliches Umfeld zurückgreifen kann. Der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1, der zugleich Vater der Antragstellerin zu 2 ist, hatte in seinem Asylverfahren angegeben, von 2007 bis zur Ausreise als Bauingenieur und Architekt gearbeitet zu haben, so dass davon auszugehen ist (vgl. zur Situation von Rückkehrern die nachfolgenden Ausführungen), dass er auch im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, in seinem Beruf zu arbeiten und erforderlichenfalls die Antragstellerinnen finanziell zu unterstützen, soweit sich etwa die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung unter (Zu-)Zahlungen ergibt und Medikamente finanziert werden müssen. Der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1 hat in seinem Asylverfahren zudem erklärt, dass er viele Verwandte in Armenien habe, so dass keineswegs zu erwarten ist, dass die Antragstellerinnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine Situation geraten, die die Schwelle des § 60 Abs. 7 AufenthG erreicht, d. h. einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären.

Ferner besteht in Armenien die Möglichkeit, sog. Familienbeihilfen oder auch einmalige Beihilfen in Anspruch zu nehmen, wenn Bedürftigkeit besteht und die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Armenien, August 2013, S. 11 ff.)

Auch vor dem Hintergrund der erfolgten Ausreise aus Armenien drohen den Antragstellerinnen in Bezug auf ihre Behandlung als „Rückkehrer“ keine Gefahren, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten. Rückkehrer werden nach Ankunft vielmehr in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse sowie ggf. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Insbesondere sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand Dezember 2013, S. 18).

Legt man dies zugrunde, so hat das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylVfG verneint. Es kommt damit nicht mehr entscheidend darauf an, dass das ärztliche Attest des Klinikums ... vom 17.02.2014, auf das das Gericht im Verfahren Az. B 5 K 14.30015 seine Entscheidung zugunsten der Antragstellerinnen maßgeblich gestützt hatte, eine erhebliche Entwertung dadurch erfährt, dass sich die darin ausführlich dargestellte „Vorgeschichte“ in einigen durchaus nicht unerheblichen Punkten vor dem Hintergrund der nun bekannten Herkunft der Antragstellerin zu 1 als eine nicht den Tatsachen entsprechende Geschichte darstellt, die sie ihren behandelnden Ärzten aber offenbar glaubhaft vermitteln konnte, so dass diese darauf aufbauend entsprechende Diagnosen gestellt und Empfehlungen abgegeben haben. Die Antragstellerin zu 1 hatte u. a. auf Probleme in Aserbaidschan wegen ihrer teils armenischen Abstammung verwiesen und erläutert, ihr Lebensgefährte habe als Armenier nicht nach Aserbaidschan kommen können. Ihre seit der Kindheit bestehende Nervosität bzw. das Gefühl, anders zu sein, hat die Antragstellerin zu 1 damit in Verbindung gebracht, dass sie „Halbarmenierin“ sei; die Nachbarn hätten sie unfreundlich behandelt und man habe die anderen Kinder angewiesen, nicht mit ihr zu spielen. Diese vorgetragenen Aspekte von Problemen in Aserbaidschan vor dem Hintergrund der Herkunft bzw. Abstammung der Antragstellerin zu 1 und/oder ihres Lebensgefährten treffen jedoch offenkundig nicht zu, nachdem es sich bei der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter um armenische Staatsangehörige handelt, die nach den nun vorliegenden Erkenntnissen auch in Armenien gelebt haben.

Nachdem es darüber hinaus keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gibt, wird der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.