Bundesverfassungsgericht Beschluss, 9. März 2018 - 2 BvR 174/18

ECLI:bverfg
bei uns veröffentlicht am03.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht

 

Beschluss vom 09.03.2018

Az.: 2 BvR 174/18

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K. und seit 2007 dessen Außenstelle in F. zugewiesen. Am 30. April 2010 fand zwischen der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, dem damaligen Vorsitzenden des Senats des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch unter anderem über die Erledigungszahlen und den Verfahrensbestand im Dezernat des Beschwerdeführers statt, in dem dieser seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte. Nach einer dahingehenden Ankündigung im Oktober 2011 erging sodann unter dem 26. Januar 2012 der Bescheid der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Dienstaufsicht die ordnungswidrige Art der Ausführung seiner Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorgehalten und er zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt wurde. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

2. Der Beschwerdeführer begehrte erfolglos vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. die Feststellung der Unzulässigkeit der Bescheide. Seine gegen das erstinstanzliche Urteil (Az. RDG 6/12) eingelegte Berufung wurde durch den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht S. mit Urteil vom 17. April 2015 zurückgewiesen (Az. DGH 2/13). Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Maßgaben der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG die richterliche Unabhängigkeit unter anderem dann beeinträchtigen, wenn auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werde, was jedoch nur der Fall sei, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt werde, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufe. Diesen Anforderungen würden die Maßnahmen der Dienstaufsicht im konkreten Fall gerecht. Ein unzulässiger Erledigungsdruck werde nicht ausgeübt.

3. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - mit Urteil vom 7. September 2017 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurück (Az. RiZ (R) 2/15). Die dortige Feststellung, dem Beschwerdeführer werde auch nicht indirekt ein Pensum abverlangt, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse, sei in einem entscheidenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Dem Beschwerdeführer sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs keine - per se unzulässige - Abweichung von Durchschnittswerten vorgehalten worden, sondern dass er deutlich weniger Verfahren als andere Richter erledige, erheblich mehr offene Verfahren und erheblich mehr überjährige Verfahren habe, also seine Arbeitsleistung, gemessen am Pensum, das andere Richter erledigten, erheblich geringer sei. Ein Abstellen auf derartige tatsächliche Erledigungszahlen könne nur dann ein Anhalt für ein Arbeitspensum sein, das sich sachgerecht erledigen lasse, wenn festgestellt werden könne, dass diese Erledigungen sachgerecht erreicht würden. Insofern sei von den Dienstgerichten gerade auch zu ermitteln und festzustellen, ob dem Richter mit dem Vorhalt indirekt ein Pensum abverlangt werde, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen lasse. Den darauf bezogenen tatsächlichen und methodischen Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der Durchschnittszahlen der tatsächlichen Erledigungsquote, zu den offenen Verfahren und den überjährigen Verfahren anderer Richter hätte der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner Prüfbefugnis nachgehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Entscheidung ausgewirkt habe.

Die Anhörungsrüge gegen das Revisionsurteil blieb ohne Erfolg.

4. Am 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die richterdienstgerichtlichen Urteile eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da der Rechtsweg zu den Fachgerichten jedenfalls materiell erschöpft sei. Auch nach der Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof sei dieser an die ihrerseits verfassungswidrigen Gründe des Bundesgerichtshofs gebunden, so dass der Berufungsinstanz eine verfassungskonforme Entscheidung unmöglich sei. Die Frage des sachgerechten Arbeitens der anderen Richter des Oberlandesgerichts sei überhaupt nicht streitig gewesen und bedürfe keiner Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Überdies sei mit einem neuerlichen Durchlaufen des Instanzenzugs bis hin zum Bundesgerichtshof vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum Ende Februar 2020 kaum mehr zu rechnen. Schließlich komme es auf die Frage der fehlenden formellen Erschöpfung des Rechtswegs nicht an, da die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung sei als auch ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn über die Verfassungsbeschwerde nun nicht in der Sache entschieden werde.

Die Verfassungsbeschwerde sei überdies begründet. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, wonach die Dienstaufsicht berechtigt sei, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten, verstoße gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Der Hinweis auf die fehlende Einflussnahme durch die Maßnahme der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichts auf die konkrete Unabhängigkeit des Beschwerdeführers sei eine bloße Leerformel und widerspreche allgemeinen Denkgesetzen. Die Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht könne schlechthin nicht gebilligt werden. Die verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugungsbildung werde verkannt. Auch sei in mehreren Punkten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Wesentliche Teile des Sachverhalts und seines Vorbringens hierzu seien weder vom Dienstgerichtshof noch vom Bundesgerichtshof berücksichtigt worden. Letztlich sei die Revisionsentscheidung willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Sämtliche Grundrechtsverletzungen seien in gleicher Weise schon dem Dienstgerichtshof und dem Dienstgericht vorzuwerfen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Es liegen auch keine Gründe vor, über die vor Erschöpfung des richterdienstgerichtlichen Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

a) Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil der Bundesgerichtshof die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft ist, wenn - wie hier - das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverweist (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 386/09 -, juris, Rn. 13). Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, dass der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 78, 58 <68>).

bb) Diese Möglichkeit wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durch die Bindungswirkung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 7. September 2017 nicht beseitigt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 6 VwGO). Denn Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne (BVerfGE 8, 222 <224>). Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; 78, 58 <68>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2009 - 1 BvR 1993/09 -, juris, Rn. 3). Dass diese Möglichkeit eines Obsiegens im dienstgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wieso bereits jetzt schon - wie der Beschwerdeführer geltend macht - feststehe, dass der Dienstgerichtshof bei einer neuen Entscheidung nur eine "Sachgerechtigkeit" der von der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts ermittelten Durchschnittszahlen feststellen könne, leuchtet nicht ein. Die Frage einer vom Beschwerdeführer behaupteten fehlenden "Operationalisierbarkeit" der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Zuge der ausstehenden weiteren Ermittlungen ist gerade Teil des Prüfprogramms des wieder zur Entscheidung berufenen Dienstgerichtshofs. Dem vorzugreifen, lässt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gebrachte Respekt vor der fachrichterlichen Entscheidungsfindung nicht zu.

b) Über die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht sofort zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 BVerfGG). Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (vgl. BVerfGE 19, 268 <273>; 85, 167 <172>; 108, 370 <386>). Dies ist hier nicht der Fall. Denn im Rahmen der dem Bundesverfassungsgericht durch § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eröffneten Ermessensentscheidung (vgl. BVerfGE 8, 222 <226 f.>) kann berücksichtigt werden, dass dem Berufungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen aufgegeben sind. Dem Bundesverfassungsgericht liegt mithin noch keine umfassende Aufbereitung des maßgeblichen Streitstoffs vor, die eine in jeglicher Hinsicht fundierte Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen würde.

bb) Dem Beschwerdeführer entsteht kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, indem er zunächst auf den weiteren richterdienstgerichtlichen Rechtsweg verwiesen wird (§ 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 BVerfGG). Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 399 [Okt. 2013]). Dabei kann offen bleiben, ob bei Vorhalt und Ermahnung im Rahmen der Dienstaufsicht überhaupt von einem besonders intensiven Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Denn jedenfalls kann ein solcher durch einen späteren Erfolg seines Rechtsmittels noch beseitigt werden. Der Beschwerdeführer tritt nach seinem eigenen Vorbringen zum 29. Februar 2020 in den Ruhestand, so dass der nun wieder zur Entscheidung berufene Dienstgerichtshof noch hinreichend Zeit hat, rechtzeitigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 18). Außerdem ist der auf Feststellung der Unzulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme gerichtete Rechtsschutzantrag (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 2 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz des Landes Baden-Württemberg [LRiStAG] vom 22. Mai 2000 [GBl S. 504]) nicht in der Weise zeitlich gebunden, dass eine spätere Entscheidung für den Beschwerdeführer völlig sinnlos wäre. Anders als in Fällen gewichtiger, jedoch in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen Rechtsschutz typischerweise nicht rechtzeitig erlangt werden kann, kann der etwaige Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch die noch mögliche Unzulässigkeitsfeststellung nachträglich beseitigt werden. Es ist daher dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst weiter den richterdienstgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012 - 1 BvR 573/12 -, juris, Rn. 17). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 - RDG 6/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 6/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 über einen Vorhalt und eine Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG unzulässig gewesen seien.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.
Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.
Mit Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 1) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte. Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97). Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung sind Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 7/12 (= DGH 3/13).
Am 12.10.2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung (Sammelakten 313 III, AS 145/147), die Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 5/12 (= DGH 1/13) ist:
„Verfügung vom 12.10.2011
1. Vermerk:
Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:
    
U–Verfahren
W-Verfahren
2008
43
23
2009
58
22
2010
48
34
10 
Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.
11 
Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.
12 
Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.
13 
Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
14 
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“
15 
Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt.
16 
Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des hiesigen Prüfungsverfahrens ist:
17 
„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG
18 
Sehr geehrter Herr X.,
die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.
19 
... (Tabelle) ...
20 
Nach § 26 Abs. 2 DRIG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.
21 
Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 <144> m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“
22 
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2012 (Sammelakten 313 III, AS 261/263) Widerspruch ein. Diesen wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 (Sammelakten 313 III, AS 325/331), dem Antragsteller zugestellt am 30.04.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller am 29.05.2012 beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht K. Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,
23 
festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid von 20.04.2012 unzulässig sind.
24 
Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Anordnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigten. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 6/12, AS 257/305). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.
25 
Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:
26 
Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, weshalb die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.
27 
Vorhalt und Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 seien unzulässig, da sie einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers darstellten. Sie seien nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gerechtfertigt, da der Antragsteller seine Amtsgeschäfte nicht ordnungswidrig ausgeführt habe und die Ermahnung auch tatsächlich nicht der Erreichung einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte diene. Ziel des Vorhalts und der Ermahnung sei vielmehr, eine Änderung der Rechtsanwendungspraxis des Antragstellers zu erreichen. Dieser solle nach dem Willen der Dienstaufsicht das Recht anders anwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er solle sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin beugen, damit ohne Rücksicht auf die Qualität „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle. Dies habe das Dienstgericht verkannt.
28 
Bei einem Richter, dessen hoher persönlicher und zeitlicher Arbeitseinsatz außer Frage stehe, könne es keine Veränderung von Erledigungszahlen ohne Veränderung der rechtsprechenden Tätigkeit, der jeweiligen Rechtsanwendung, geben. Die Zeit pro Fall, die ein Richter benötige, hänge von seiner individuellen Rechtsanwendung ab, von dem jeweiligen rechtlichen Lösungsweg, vom Umfang einer Beweisaufnahme, der Sachverhaltsaufklärung, der Rechtsprechungsrecherche, der Bearbeitungstiefe, Sorgfalt und Gründlichkeit und vielen anderen Elementen richterlicher Tätigkeit, die alle zur Rechtsanwendung gehörten. Der Wahrnehmung dieser Realität habe sich das Dienstgericht verschlossen. Auch die Gegenseite habe in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erläutern können, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts bei Vorhalt und Ermahnung anderes im Sinn gehabt haben könne, als eine Änderung der Rechtsanwendung durch den Antragsteller zu erreichen.
29 
Das Dienstgericht habe die widersprüchlichen Hinweise der Präsidentin auf eine angebliche „Toleranzschwelle“ übergangen. Der Hinweis der Präsidentin im Bescheid vom 26.01.2012 auf Zahlen „jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“ sei in sich sinnlos, da die Präsidentin auf eine Konkretisierung der Toleranzbereiche ausdrücklich verzichtet habe. Eine solche Konkretisierung gebe es auch in keinem anderen Schriftstück der Präsidentin.
30 
Es gebe im Kollegialgericht kein Erledigungspensum und keine Erledigungszahlen einzelner Berichterstatter. Denn der einzelne Richter könne, wenn er Berichterstatter sei, nur zur Erledigung von Verfahren im Kollegium beitragen. Mit „Erledigungspensum“ und „Erledigungszahlen“ werde dem Berichterstatter eine Verantwortung für bestimmte Zahlen zugeschrieben, die er aus tatsächlichen Gründen nicht haben könne.
31 
Soweit das Dienstgericht feststelle, dass die Erledigungszahlen des Antragstellers kontinuierlich seit dem Jahr 2009 abgenommen hätten, gehe es zu seinen Lasten von einem Sachverhalt aus, für den es keine Grundlage gebe, und zu dem der Antragsteller nicht gehört worden sei. Erhebliche Schwankungen der Erledigungszahlen seien bei einem Oberlandesgericht auch bei gleich bleibender Arbeitsweise völlig normal. Soweit das Dienstgericht spekuliere, es sei zwar mit unterschiedlichem Zeitaufwand verbunden, wenn Richter im Rahmen ihrer Bearbeitung zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen (z.B. bei Verjährung oder Verspätung), dies gleiche sich jedoch bei einer größeren Zahl von Fällen wieder aus, sei diese Spekulation haltlos und erfahrungswidrig. Das Dienstgericht lasse auch nicht erkennen, auf welche Grundlage es seine Spekulation stütze. Auch sei der Antragsteller zu dieser erfahrungswidrigen Annahme des Dienstgerichts nicht gehört worden.
32 
Das Dienstgericht habe auch übergangen, dass der Präsidentin aufgrund des unstreitigen Gesprächs zwischen dem Antragsteller und der Präsidentin vom 30.04.2010, an dem auch der damalige Vorsitzende des ... Zivilsenats, Herr E., beteiligt gewesen sei, im Detail bekannt gewesen sei, wie der Antragsteller arbeite, wie sich seine Arbeitsweise auf die Rechtsprechung auswirke und welche Auswirkungen sich daraus auf seine Erledigungszahlen ergäben. Sie habe daher über die konkrete Kenntnis verfügt, dass ein Beitrag des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen nur durch eine Änderung seiner richterlichen Arbeitsweise möglich sei.
33 
Der Antragsteller habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass es beim Oberlandesgericht K. keine validen Durchschnittszahlen gebe, die irgendeine Aussage über „Erfolg“ oder „Arbeitseinsatz“ der „Durchschnittsrichter“ zulassen würden, egal wie man „Arbeitserfolg“ und „Arbeitseinsatz“ verstehen wolle. Es gebe Zahlen, die auf einer pragmatischen Ebene ein Hilfsmittel für Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen oder aber auch für Fragen der Geschäftsverteilung sein könnten, jedoch keine Durchschnittszahlen, denen eine konkrete Aussagekraft in Bezug auf eine „durchschnittliche“ Arbeitsleistung von Richterinnen und Richtern zukommen könne. Dies wisse die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Auf Erledigungszahlen, die einem einzelnen Berichterstatter zugeordnet würden, habe nicht nur dessen Arbeit Einfluss, sondern auch die von Senat zu Senat unterschiedliche Zusammenarbeit und Mitwirkung der Kolleginnen und Kollegen. So gebe es Unterschiede z. B. bei Einzelrichterzuweisungen oder bei der Handhabung von Hinweisen gemäß § 522 ZPO, die sich auf die Erledigungszahlen auswirkten. Aufgrund dieser Verschiedenheiten am Oberlandesgericht hätten die Durchschnittszahlen keinen relevanten Aussagewert, seien damit bereits aus tatsächlichen Gründen als Maßstab generell ungeeignet und müssten als Grundlage für Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin ausscheiden. Die im Vermerk vom 12.10.2011 zugrunde gelegten Durchschnittszahlen seien zudem nicht valide, weil es jedenfalls bis Ende 2011 eine unterschiedliche Zählweise in den verschiedenen Senaten gegeben habe. Ebenso würden die Durchschnittszahlen im Bescheid der Präsidentin nicht den jeweiligen unterschiedlichen Aufwand für die Bearbeitung von AR- und W-Verfahren berücksichtigen.
34 
Soweit das Dienstgericht ausgeführt habe, bei Anwendung des gleichen Sorgfaltsmaßstabs könnten Kollegen des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen kommen, handele es sich um eine reine, der Gegenseite günstige Spekulation, für die eine sachliche Grundlage nicht erkennbar sei. Natürlich könne allen Richterinnen und Richtern am Oberlandesgericht unterstellt werden, dass sie ihrer rechtsprechenden Tätigkeit mit der ihren Ansprüchen und Maßstäben gerecht werdenden Sorgfalt nachkämen. Wie sich diese individuell unterschiedlichen Sorgfaltsmaßstäbe aber zueinander und zu jenem des Antragstellers verhielten, sei empirisch nicht nachvollziehbar und belegbar. Habe man, wie der Antragsteller, den Anspruch an sich selbst, auch scheinbar nebensächliche Entscheidungen, wie z.B. eine einem nicht völlig gängige Rechtsmittelbelehrung, auf eine valide und sorgfältig geprüfte Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu stellen, so bedürfe dies unweigerlich eines höheren Zeitaufwandes, als die unbesehene Übernahme von vorgefundenen Textbausteinen und der gängigen Textauszüge eines höchstrichterlichen Urteils, ohne Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt.
35 
Soweit das Dienstgericht Ausführungen zur Tätigkeit des Antragstellers im ... Zivilsenat in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.01.2012 gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung die Angaben zur späteren Tätigkeit des Antragstellers haben sollten, wenn allein der frühere Bescheid vom 26. Januar 2012 im Hinblick auf Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit zur Prüfung anstehe.
36 
Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, die Dienstaufsicht dürfe sich in bestimmten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen bei Einzelrichtern wertend mit bestimmten Zahlen einer Richterin oder eines Richters beschäftigen, sei Grundlage dieser Entscheidungen, anders als vorliegend, immer die Feststellung gewesen, dass diese wertende Beschäftigung mit Zahlen im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Richterin oder des Richters habe, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen seien. Der Bundesgerichtshof habe stets ausdrücklich hervorgehoben, dass bei statistischen und quantitativen Betrachtungen im Rahmen der Dienstaufsicht darauf zu achten sei, dass es nicht darum gehen dürfe, einen Richter anzuhalten, mehr Fälle zu erledigen, weil der Richter nicht dazu veranlasst werden dürfe, auf Kosten der Qualität die Quantität seiner Arbeit zu steigern. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, dass ein Richter seine Rechtsanwendung verändern solle, damit bestimmte Zahlen erreicht würden, sei ein Angriff auf die Gesetzesbindung des Richters. Der Antragsteller wende, wie es seinem Auftrag als Richter entspreche, das Recht nach bestem Wissen und Gewissen an, wie es seiner Überzeugung vom Gesetz im jeweiligen Einzelfall entspreche. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts bedeute, dass der Antragsteller sich nach ihrem Willen von seiner Überzeugung vom Gesetz – also von der Gesetzesbindung – teilweise lösen solle.
37 
Soweit das Dienstgericht hervorgehoben habe, der Antragsteller habe es versäumt, Besonderheiten seiner Tätigkeit darzustellen, aus denen sich ein erhöhter Zeitbedarf ergeben könne, habe es übersehen, dass es aus Rechtsgründen keinen Rechtfertigungsbedarf für den Antragsteller geben könne, wenn die Dienstaufsicht ihn mit unberechtigten Maßnahmen überziehe. Die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers sei keinesfalls nur deshalb minderwertig gegenüber der Tätigkeit von Kollegen, weil seine Überzeugung vom Recht in vielen Fällen einen größeren Zeitbedarf bei der Bearbeitung der Fälle erfordere. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, zu entscheiden, welche Art von Rechtsanwendung sie ohne Rechtfertigung akzeptiere, und welche Art von Rechtsanwendung von ihr nur bei besonderer Rechtfertigung oder Entschuldigung des Richters geduldet werde. Auch wenn die Arbeitsweise des Antragstellers der Präsidentin aus politischen Gründen – wegen des erforderlichen Zeitbedarfs – nicht gefalle, gebe ihr dies nicht das Recht, eine politisch unerwünschte Arbeitsweise eines Richters nur im Ausnahmefall bei besonderer Rechtfertigung zu erlauben.
38 
Der Bundesgerichtshof habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, ein Richter sei dienstrechtlich verpflichtet, jeweils einen Durchschnitt von Fallerledigungen zu erreichen, der von anderen Richterinnen und Richtern am selben Gericht erreicht werde. Wenn die sachgerechte Bearbeitung in Frage stehe oder wenn mögliche unterschiedliche Arbeitsweisen einer sachgerechten Bearbeitung in Frage stünden, könne es nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs keinen einheitlichen Zahlenmaßstab geben. Rechtlich unhaltbar sei die vorgeblich großzügige Hinnahme eines „Toleranzbereichs“, den die Präsidentin weder in ihrem Bescheid noch an anderer Stelle konkretisiert habe. Dies bedeute, dass sie durch einen nicht spezifizierten Toleranzbereich den Antragsteller für die Zukunft ihrer persönlichen Willkür ausliefern wolle.
39 
Das Dienstgericht habe auch verkannt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich Sachverhalte beträfen, in denen es um die Bewertung von Zahlen gegenüber Richterinnen und Richtern am Amtsgericht, also Einzelrichtern, gegangen sei, also nicht um Richterinnen und Richter, die in einem Kollegialgericht tätig seien. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht die Auffassung vertreten, dass beliebige, nicht sinnvolle Zahlen einem Richter von der Dienstaufsicht vorgehalten werden könnten. Gegenstand der vom Dienstgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien immer nur Fälle gewesen, in denen die Validität der Durchschnittszahlen zumindest grundsätzlich außer Streit gestanden habe. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof immer wieder hervorgehoben, dass auch bei einer grundsätzlich vernünftigen und eventuell zulässigen Bewertung von Zahlen durch die Dienstaufsicht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorliege. Auch diesen Grundsatz habe das Dienstgericht missachtet.
40 
Soweit das Dienstgericht der Auffassung zu sein scheine, dass die fehlende Sachverhaltserfassung durch die Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen könne, entspreche dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es möge zwar sein, dass bestimmte fahrlässige Fehler der die Dienstaufsicht führenden Präsidenten bei der Sachverhaltserfassung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen seien. Es könne jedoch auf der anderen Seite kein Zweifel daran bestehen, dass vorsätzlich falsche Vorhalte einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten.
41 
Auch der Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK sei rechtlich fehlerhaft.
42 
Gerügt werde auch, dass dem Antragsteller vor dem Bescheid vom 26.01.2012 keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
43 
Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,
44 
1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 aufzuheben und
45 
2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in erster Instanz festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind.
46 
Der Antragsteller beantragt nunmehr:
47 
1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht K. vom 04.12.2012 wird aufgehoben.
48 
2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – unzulässig ist:
49 
Der Versuch der Präsidentin des Oberlandesgerichts K., den Antragsteller unter Druck zu setzen, damit er in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richteramt und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.
50 
3. Hilfsweise zu Ziff. 2:
51 
Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 nebst Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – unzulässig ist:
52 
Vorhalt und Ermahnung mit dem Ziel, den Kläger zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung in seiner richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen.
53 
4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:
54 
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig sind.
55 
Der Antragsgegner beantragt,
56 
die Berufung zurückzuweisen.
57 
Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts als richtig.
58 
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 6/12, AS 251/253) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 393/397, Anl. AS 399/463) sowie vom 17.04.2015 (AS 819/831, Anl. AS 833/843) Bezug genommen.
59 
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Entscheidungsgründe

 
A.
60 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (= a. F.) zulässig.
61 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
62 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
63 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
64 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
65 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, den Bescheid vom 26.01.2012 – Ermahnung und Vorhalt – sowie den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufgenommen, die diese mit ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 verfolgt habe („Der Versuch der Präsidentin...“; „mit dem Ziel“), um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Er hat daher weder seinen Klageantrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f; 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
66 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
67 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
68 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingefügt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
69 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
70 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
71 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben, das Vorverfahren durchgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 11/12, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
72 
2. Der Antrag gem. § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
73 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
74 
b) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in der richterlichen Unabhängigkeit, § 26 Abs. 3 DRiG.
75 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
76 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der dienstaufsichtsführenden Stelle in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., Rn. 15). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Durch einen Vorhalt und eine Ermahnung wird die richterliche Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - nur dann beeinträchtigt, wenn
77 
- versucht wird, durch diese Maßnahmen auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- sie den Versuch darstellen, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- durch die Maßnahmen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen wird, oder
- auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
78 
(BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff).
79 
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
80 
(1) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 haben inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
81 
Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die Ausführungen im Bescheid vom 26.01.2012 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen und Erledigungszahlen, wie sie hier im Bescheid vom 26.01.2012 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).
82 
Auch der Vergleich der Erledigungszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Gleiches gilt für den hier vorgenommenen Vergleich mit einem Durchschnittswert der Erledigungen, der auf der Basis der Erledigungszahlen einer Mehrzahl von Richtern errechnet worden ist und daher ebenfalls einen Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter beinhaltet. Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 62 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.
83 
Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
84 
(2) Durch beide Bescheide wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, denn ihm wird kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.
85 
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller lediglich vorgehalten, dass (1.) seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen zurückbleiben, die sich bei Zugrundelegung der Erledigungszahlen der am Oberlandesgericht K. tätigen Richter als Durchschnitt ergeben, und dass (2.) die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K. tätigen Richter deutlich übersteigt. Da sich die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts genannten Durchschnittswerte nur dann ergeben können, wenn eine erhebliche Zahl der Richter, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, diese Erledigungs- und Rückstandszahlen erreicht oder sogar überschreitet (Erledigungszahlen) bzw. unterschreitet (Rückstandszahlen), wird dem Antragsteller durch den Vorhalt nicht ein Pensum abverlangt, das im Allgemeinen, also auch von den anderen Richtern, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, nicht erreicht wird. Dass dem Antragsteller durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht ein allgemein unerreichbares Pensum abverlangt wird, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Erledigungszahlen des Antragstellers unstreitig deutlich hinter denjenigen seiner Senatsmitglieder – die denselben senatsbezogenen Einflüssen ausgesetzt sind – zurückbleiben. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 (Sammelakten 313 III, AS 187/189) selbst eingeräumt, dass er schon seit 2002 „in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen habe, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen“, woraus sich ebenfalls ergibt, dass das ihm abverlangte Pensum von anderen Richtern bewältigt wird, von ihm also kein Arbeitspensum gefordert wird, das generell nicht zu bewältigen ist.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in die Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 und 3 aufgenommen hat –, die Präsidentin habe durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 versucht, Druck auf ihn auszuüben, mit dem Ziel, dass er seine Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen ändere, um zu mehr Fallerledigungen beizutragen, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid enthalten, wie bereits ausgeführt, keine Aussagen, denen sich ein Versuch der Präsidentin entnehmen lässt, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Beide Bescheide enthalten auch keine Äußerungen, mit denen ihm ein Pensum abverlangt wird, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können, und die deshalb auf eine Aufforderung zur sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufen. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters schützt die richterliche Unabhängigkeit. Mit ihr vereinbar sind hingegen Dienstaufsichtsmaßnahmen, die sich – wie hier der Vorhalt und die Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG – darauf beschränken, die Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denen anderer Richter zu vergleichen, hieraus wertende Schlussfolgerungen für die Frage zu ziehen, ob der Richter seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG erledigt, und ihn ggf. allgemein zu vermehrten Erledigungen anzuhalten, ohne ihm aber irgendwelche Vorgaben für die von ihm zu treffenden Verfahrens- und Sachentscheidungen und die Reihenfolge der Bearbeitung zu machen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht erbringen können, also einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben.
88 
(b) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).
89 
Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird daher durch beide Bescheide nicht beeinträchtigt.
90 
c) Ob der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 aus anderen Gründen als wegen der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit fehlerhaft sind, ist nicht Prüfungsgegenstand im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern allein von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nicht von den Richterdienstgerichten, sondern von den Verwaltungsgerichten ist daher etwa zu klären,
91 
- ob der Vorhalt und die Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 sachlich gerechtfertigt sind und die für beide Maßnahmen gegebene Begründung im Tatsächlichen zutrifft,
- ob die dem Antragsteller vorgehaltenen Durchschnittszahlen zutreffend ermittelt worden sind, im konkreten Einzelfall einen geeigneten Maßstab für die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung seiner Amtsgeschäfte darstellen und ob dieser Maßstab richtig angewendet worden ist, und
- ob die getroffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
92 
All dies sind Fragen, die die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 26.01.2012 und 20.04.2012 betreffen, nicht aber die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Sie sind daher allein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. speziell zu Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG: BGH, Urteile vom 16.09.1987, RiZ (Z) 5/87, Rn. 70; vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 26; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 25).
93 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwände,
94 
- die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen seien falsch ermittelt worden, nicht valide und nicht aussagekräftig,
- der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugebilligte Toleranzspielraum sei nicht ausreichend bestimmt,
95 
sind daher für das Prüfungsverfahren irrelevant. Auch die Frage, ob dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 26.01.2012 ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, betrifft allein die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids, nicht aber die Frage der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und ist daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu klären.
96 
Soweit der Antragsteller meint, die von ihm behaupteten Fehler bei der Sachverhaltserfassung seien der Prüfungsbefugnis der Richterdienstgerichte allenfalls bei einem fahrlässigen, nicht aber bei einem vorsätzlichen Handeln der Dienstaufsicht entzogen, steht seine Auffassung in eindeutigem Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
97 
d) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
98 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage und unter Verletzung rechtlichen Gehörs getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
99 
Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 4 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

Gründe

 
A.
60 
Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (= a. F.) zulässig.
61 
Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.
62 
Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..
B.
I.
63 
Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.
64 
1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.
65 
Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, den Bescheid vom 26.01.2012 – Ermahnung und Vorhalt – sowie den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufgenommen, die diese mit ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 verfolgt habe („Der Versuch der Präsidentin...“; „mit dem Ziel“), um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Er hat daher weder seinen Klageantrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f; 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.
66 
Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).
67 
2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.
68 
3. Da mit den einzelnen neu gefassten Anträgen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingefügt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird, liegt auch kein echtes Eventualverhältnis der einzelnen Anträge vor, das zur Folge hätte, dass die einzelnen Anträge vom Gericht jeweils nur stufenweise für den Fall zu prüfen wären, dass der jeweils vorhergehende Antrag keinen Erfolg hat. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht – der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 – aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.
II.
69 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.
70 
1. Zutreffend geht das Dienstgericht davon aus, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig ist.
71 
Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 26.01.2012 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben, das Vorverfahren durchgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 11/12, Abschnitt I) wird Bezug genommen.
72 
2. Der Antrag gem. § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG ist jedoch, wie das Dienstgericht zu Recht feststellt, unbegründet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
73 
a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sichallein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).
74 
b) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in der richterlichen Unabhängigkeit, § 26 Abs. 3 DRiG.
75 
aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).
76 
Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der dienstaufsichtsführenden Stelle in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., Rn. 15). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35). Durch einen Vorhalt und eine Ermahnung wird die richterliche Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - nur dann beeinträchtigt, wenn
77 
- versucht wird, durch diese Maßnahmen auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,
- sie den Versuch darstellen, den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,
- durch die Maßnahmen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen wird, oder
- auf den Richter ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe
78 
(BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff).
79 
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
80 
(1) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 haben inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
81 
Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die Ausführungen im Bescheid vom 26.01.2012 und dem bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen und Erledigungszahlen, wie sie hier im Bescheid vom 26.01.2012 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).
82 
Auch der Vergleich der Erledigungszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Gleiches gilt für den hier vorgenommenen Vergleich mit einem Durchschnittswert der Erledigungen, der auf der Basis der Erledigungszahlen einer Mehrzahl von Richtern errechnet worden ist und daher ebenfalls einen Vergleich mit den Erledigungszahlen anderer Richter beinhaltet. Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 62 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.
83 
Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
84 
(2) Durch beide Bescheide wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, denn ihm wird kein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.
85 
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller lediglich vorgehalten, dass (1.) seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen zurückbleiben, die sich bei Zugrundelegung der Erledigungszahlen der am Oberlandesgericht K. tätigen Richter als Durchschnitt ergeben, und dass (2.) die Zahl seiner überjährigen Verfahren den Durchschnittswert der beim Oberlandesgericht K. tätigen Richter deutlich übersteigt. Da sich die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts genannten Durchschnittswerte nur dann ergeben können, wenn eine erhebliche Zahl der Richter, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, diese Erledigungs- und Rückstandszahlen erreicht oder sogar überschreitet (Erledigungszahlen) bzw. unterschreitet (Rückstandszahlen), wird dem Antragsteller durch den Vorhalt nicht ein Pensum abverlangt, das im Allgemeinen, also auch von den anderen Richtern, die am Oberlandesgericht K. tätig sind, nicht erreicht wird. Dass dem Antragsteller durch den Vorhalt und die Ermahnung nicht ein allgemein unerreichbares Pensum abverlangt wird, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Erledigungszahlen des Antragstellers unstreitig deutlich hinter denjenigen seiner Senatsmitglieder – die denselben senatsbezogenen Einflüssen ausgesetzt sind – zurückbleiben. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 (Sammelakten 313 III, AS 187/189) selbst eingeräumt, dass er schon seit 2002 „in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen habe, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen“, woraus sich ebenfalls ergibt, dass das ihm abverlangte Pensum von anderen Richtern bewältigt wird, von ihm also kein Arbeitspensum gefordert wird, das generell nicht zu bewältigen ist.
86 
(3) Das Vorbringen des Antragstellers – das er zur Konkretisierung seines Rechtsschutzziels auch in die Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 und 3 aufgenommen hat –, die Präsidentin habe durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 versucht, Druck auf ihn auszuüben, mit dem Ziel, dass er seine Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen ändere, um zu mehr Fallerledigungen beizutragen, ist nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu begründen.
87 
(a) Der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid enthalten, wie bereits ausgeführt, keine Aussagen, denen sich ein Versuch der Präsidentin entnehmen lässt, den Antragsteller dahingehend zu beeinflussen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, generell in einer bestimmten Richtung zu entscheiden oder die Verfahren in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten. Beide Bescheide enthalten auch keine Äußerungen, mit denen ihm ein Pensum abverlangt wird, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht bewältigen können, und die deshalb auf eine Aufforderung zur sachwidrigen Bearbeitung hinauslaufen. Nur vor diesen Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit des Richters schützt die richterliche Unabhängigkeit. Mit ihr vereinbar sind hingegen Dienstaufsichtsmaßnahmen, die sich – wie hier der Vorhalt und die Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG – darauf beschränken, die Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denen anderer Richter zu vergleichen, hieraus wertende Schlussfolgerungen für die Frage zu ziehen, ob der Richter seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG erledigt, und ihn ggf. allgemein zu vermehrten Erledigungen anzuhalten, ohne ihm aber irgendwelche Vorgaben für die von ihm zu treffenden Verfahrens- und Sachentscheidungen und die Reihenfolge der Bearbeitung zu machen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das auch andere Richter bei sachgerechter Bearbeitung nicht erbringen können, also einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben.
88 
(b) Soweit der Antragsteller auf die Absicht der Präsidentin abstellt, ihn durch den Bescheid vom 26.01.2012 und den Widerspruchsbescheid zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung zu bewegen, damit so seine Erledigungszahlen gesteigert würden, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 26.01.2012 und dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).
89 
Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird daher durch beide Bescheide nicht beeinträchtigt.
90 
c) Ob der Bescheid vom 26.01.2012 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 aus anderen Gründen als wegen der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit fehlerhaft sind, ist nicht Prüfungsgegenstand im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern allein von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nicht von den Richterdienstgerichten, sondern von den Verwaltungsgerichten ist daher etwa zu klären,
91 
- ob der Vorhalt und die Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 sachlich gerechtfertigt sind und die für beide Maßnahmen gegebene Begründung im Tatsächlichen zutrifft,
- ob die dem Antragsteller vorgehaltenen Durchschnittszahlen zutreffend ermittelt worden sind, im konkreten Einzelfall einen geeigneten Maßstab für die Bewertung der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung seiner Amtsgeschäfte darstellen und ob dieser Maßstab richtig angewendet worden ist, und
- ob die getroffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
92 
All dies sind Fragen, die die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 26.01.2012 und 20.04.2012 betreffen, nicht aber die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Sie sind daher allein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. speziell zu Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG: BGH, Urteile vom 16.09.1987, RiZ (Z) 5/87, Rn. 70; vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 26; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 25).
93 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwände,
94 
- die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen seien falsch ermittelt worden, nicht valide und nicht aussagekräftig,
- der von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugebilligte Toleranzspielraum sei nicht ausreichend bestimmt,
95 
sind daher für das Prüfungsverfahren irrelevant. Auch die Frage, ob dem Antragsteller vor dem Erlass des Bescheids vom 26.01.2012 ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist, betrifft allein die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids, nicht aber die Frage der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit und ist daher im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu klären.
96 
Soweit der Antragsteller meint, die von ihm behaupteten Fehler bei der Sachverhaltserfassung seien der Prüfungsbefugnis der Richterdienstgerichte allenfalls bei einem fahrlässigen, nicht aber bei einem vorsätzlichen Handeln der Dienstaufsicht entzogen, steht seine Auffassung in eindeutigem Widerspruch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
97 
d) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 26.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
98 
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage und unter Verletzung rechtlichen Gehörs getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
99 
Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Antragsformulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 4 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.
C.
100 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.