Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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20/07/2012 10:13

Zu den Anforderungen an den Hinweis auf Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der Erstprämie-OLG Naumburg vom 23.06.11-Az:4 U 94/10-Rechtsanwalt für Versicherungsrecht
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(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendig
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(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des...