Versicherungsschein: Hinweis auf Zahlungsverzugsfolgen muss auf Vorderseite sichtbar sein
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Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Eine Ausnahme lassen die Richter allerdings zu. Findet sich auf der Vorderseite ein durch Fett- oder Großdruck hervorgehobener Hinweis auf die später folgende Belehrung, reicht dies ebenfalls aus. Fehlt dieser Hinweis auf der Vorderseite allerdings, so könne sich der Versicherer meist nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen Zahlungsverzugs berufen. So reiche eine Belehrung auf den Folgeseiten alleine selbst mit einer Überschrift im Fettdruck nicht aus, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt werde (OLG Naumburg, 4 U 94/10).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Naumburg Urteil vom 23.06.2011 (Az: 4 U 94/10)
Der nach § 37 Abs. 2 S. 2, 2. Alt VVG auffällige Hinweis auf eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzuges mit der Erstprämie hat in aller Regel bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins zu erfolgen.
Anderenfalls bedarf es regelmäßig eines bereits dort durch Fett- oder Großdruck hervorgehobenen Hinweises auf die später folgende Belehrung.
Allein eine Belehrung auf den Folgeseiten genügt trotz Hervorhebung einer Überschrift im Fettdruck jedenfalls dann nicht, wenn diese Hervorhebung durch andere, merklich unwichtigere, ebenfalls im Fettdruck gehaltene Hinweise im Gesamtkontext des Versicherungsscheins abgeschwächt wird.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Az.: 11 O 1132/10, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen den Streithelfern der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt nach Regulierung eines unfallbedingten Schadensfalles vom 20. April 2009 in Höhe von 11.130,33 € gegenüber einem Dritten den Beklagten als angeblichen, den Unfall schuldhaft verursacht habenden Fahrer und unstreitigen Versicherungsnehmer des ab dem 19. März 2009 bestehenden Vertrages im Regresswege auf Ersatz in Anspruch, da sie wegen der unstreitig zum Unfallzeitpunkt noch nicht gezahlten Erstprämie von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei und darum auch mit Schreiben vom 22. Juni 2009 (Bl. 19/20 = Bl. 64/65 d. A.) den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
Die Parteien streiten namentlich darüber, wer den versicherten Pkw, einen BMW 525 TDS, zum Unfallzeitpunkt gefahren hat und wer für die bis dahin nicht möglich gewesene Abbuchung der Erstprämie die Verantwortung trägt.
Der Beklagte bestreitet, jemals Halter oder Besitzer des BMW gewesen zu sein, und trägt vor, die Prämie habe antragsgemäß nicht von seinem, sondern von dem im Versicherungsschein wie -antrag angegebenen Konto des Fahrzeughalters und Eigentümers A. H. abgebucht werden sollen, der auch, worauf die Versicherung mit Schreiben seinerseits vom 25. Mai 2009 (Bl. 63 = Bl. 59 d. A.) hingewiesen worden sei, den Wagen am 19. April 2009 (Bl. 55/56 d. A.) an P. G., den jetzigen Streithelfer der Klägerin, verkauft habe. Dieser wiederum habe den Pkw M. Sch., dem weiteren Streithelfer der Klägerin, überlassen, der am Folgetage den Unfall auf der Bundesautobahn 2 verursacht habe.
Auf dem Versicherungsschein vom 01. April 2009 (Bl. 13 - 15 d. A.) findet sich auf Seite 3 (Bl. 15 d. A.) zu den auf Seite 2 beginnenden sogenannten Erläuterungen zu Ihrem Vertrag namentlich folgender Passus, wobei, wie wiedergeben, lediglich die Überschriften fett markiert sind, ansonsten aber die gleiche Schriftgröße aufweisen wie die darunter befindlichen Textpassagen:
Welche Vertragsgrundlagen haben Sie mit uns vereinbart?
...
Welche zusätzlichen Hinweise sind für Sie wichtig?
Vorläufige Deckung
...
Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Dies gilt auch, wenn der jeweilige Erstbeitrag von einem Konto eingezogen werden soll und dieser aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgebucht werden kann oder wenn einer berechtigten Einziehung widersprochen wird. Bitte vergewissern Sie sich deshalb, dass das Konto ausreichend gedeckt ist.
...
Umstände zur Beitragsberechnung
...
Wohnortwechsel
...
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23. September 2010 (Bl. 98 - 101 d. A.) der Regressklage wegen der nicht bestehenden Leistungspflicht des Versicherers nach § 37 VVG stattgegeben. Die Anforderungen der Vorschrift seien erfüllt, denn der Beklagte sei hinreichend nach Abs. 2 Satz 2 über die Rechtsfolgen einer Nichtzahlung der Erstprämie seitens der Klägerin im Versicherungsschein belehrt worden.
Mit seiner Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, dass sich eine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung nur auf die Streithelfer beziehen könne, jedoch nicht auf das davon unberührt bleibende Innenverhältnis zwischen ihm und der Klägerin. Da er für den Verkehrsunfall unter keinem Gesichtspunkt verantwortlich sei, komme auch ein Regressanspruch der Klägerin gemäß § 117 Abs. 5 VVG ihm gegenüber nicht in Betracht.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. September 2010, Geschäftsnummer: 11 O 1132/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Im Übrigen wird von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht mangels interner Leistungsfreiheit nach § 37 VVG gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung kein wo immer zu lokalisierender, da stets eine derartige Leistungsbefreiung voraussetzender Regressanspruch gegenüber dem Beklagten wegen des regulierten Schadenfalles vom 20. April 2009 zu.
Es kann folglich mangels konkreter Entscheidungsrelevanz dahingestellt bleiben, ob außer der fehlenden Leistungspflicht des Versicherers als notwendiger, indes nicht hinreichender Bedingung gegebenenfalls noch die weiteren Voraussetzungen für einen Regress im intern gestörten Versicherungsverhältnis erfüllt wären, nämlich zum einen im Fall des § 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG oder des § 117 Abs. 5 VVG eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten als ersatzpflichtigen Halters oder Fahrers und der Klägerin als Pflichtversicherers gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und 4 VVG gegenüber dem geschädigten Dritten oder zum anderen eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin neben dem nicht mit dem Versicherungsnehmer identischen Fahrer oder Halter als mitversicherter Person nach Maßgabe des § 123 Abs. 3 und 1 VVG, wozu es ebenfalls, wie sich dem ersten Halbsatz des ersten Satzes in Abs. 1 der Vorschrift entnehmen lässt, grundlegend einer Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bedürfte. Zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen zu diesem hier nicht mehr weiter interessierenden Problemkreis sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem beschwerdehalber ergangenen Senats-Beschluss vom 12. Oktober 2010, Az.: 4 W 36/10, Bezug genommen.
Obschon die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles im vorliegenden Fall unstreitig nicht gezahlt war, kann sich die Klägerin entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf die sich daraus grundsätzlich ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer berufen, weil sie, entgegen der Regelung in Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift, den Beklagten als Versicherungsnehmer weder durch gesonderte Mitteilung in Textform (1) noch durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein (2) auf die Rechtsfolge des Wegfalls der Leistungspflicht bei Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Ohne Belang ist folglich, ob der Beklagte - was sonst in Anbetracht der unstreitig erteilten Einzugsermächtigung für ein wohl nicht dem Beklagten gehörendes Konto und des laut Anschreiben zum Versicherungsschein (Bl. 11 u. d. A.) erklärtermaßen nicht auf ihn zugelassenen, aber gleichwohl unter seinem Namen versicherten Fahrzeugs ebenfalls noch der genaueren Prüfung bedurft hätte - die Nichtzahlung der Versicherungsprämie nicht zu vertreten gehabt hat, in welchem Falle auch bereits nach § 37 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VVG weiterhin eine Leistungspflicht der Klägerin ihm gegenüber bestanden hätte.
Eine gesonderte Mitteilung der Klägerin an den Beklagten als Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ist offensichtlich nicht erfolgt und wird auch von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen, § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. VVG.
Ein auffälliger Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ist gleichfalls nicht gegeben, weshalb gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. VVG eine sonst nach Satz 1 bestehende Leistungsfreiheit wegen des unstreitigen Zahlungsverzugs mit der Erstprämie ausscheidet.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 71) erfüllt die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG gerade mit Bedacht an erhöhte Anforderungen geknüpfte Belehrungspflicht des Versicherers eine besondere Warnfunktion, da eine im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie trotz Versicherungsvertrags eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers schwerwiegende, ja geradezu existenziell bedrohliche Konsequenzen insbesondere für den am Straßenverkehr teilnehmenden Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Schadensfalle zur Folge haben kann. Von daher bedarf es einer auffälligen, das heißt in besonderem Maße deutlichen und das gravierende Risiko dergestalt eindringlich vor Auge führenden Belehrung des Versicherungsnehmers über die bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie ihm drohenden Konsequenzen, mit welcher ausdrücklich kraft Gesetzes zu erfüllenden Hinweispflicht der Versicherer auch nicht sonderlich belastet oder gar überfordert wird.
Die inhaltliche Gleichstellung des auffälligen Hinweises im Versicherungsschein mit der anderen Alternative der gesonderten Mitteilung an den Versicherungsnehmer in der Gesetzesfassung des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG unterstreicht nachdrücklich die eminente Warnfunktion und die daraus resultierende besondere Bedeutung, die dem vergleichsweise auffällig zu placierenden Hinweis zukommt. Dies bedingt eine Positionierung und akzentuierte Hervorhebung des auffälligen Hinweises im Versicherungsschein, die der sonst alternativ gesondert notwendigen Mitteilung gleichkommt.
Dementsprechend wird in aller Regel die Belehrung in exponierter Weise bereits auf der Vorderseite des Versicherungsscheins erfolgen müssen. Eine Belehrung auf der Rückseite oder auf den Folgeseiten des Versicherungsscheins reicht nur dann, wenn auf der Vorderseite wiederum in herausgestelltem Fett- oder Großdruck auf die später folgende Belehrung hingewiesen wird oder aber zum mindesten die erst später folgende Belehrung drucktechnisch so auffällig, das heißt prägnant und ins Auge springend hervorgehoben ist, dass der Versicherungsnehmer die besondere Bedeutung des Hinweises ohne Weiteres zu erkennen vermag. Der auffällige Hinweis muss dabei ob seiner besonderen Warnfunktion für den Versicherungsnehmer in der drucktechnischen Gestaltung und Position im Versicherungsschein einer gesonderten Mitteilung über die Rechtsfolge in Textform gleichwertig sein.
Diesen besonderen Anforderungen an einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie genügt die Belehrung der Klägerin auf Seite 3 des Versicherungsscheins nicht.
Es fehlt bereits an jeglichem Hinweis oder auch nur einem weiterführenden Hinweis auf der Vorderseite des Versicherungsscheins, geschweige denn in Fett- oder Großdruck, auf die erst später folgende Belehrung im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie. Der Hinweis findet sich vielmehr überhaupt erst und erstmals auf der Mitte von Seite 3 und auch dort wiederum nur im gleichsam seine besondere Bedeutung neutralisierenden Kontext anderer für gleich wichtig erscheinender zusätzlicher Hinweise.
Daran vermag die immerhin in Fettdruck gehaltene Überschrift
„Belehrung nach § 37 Abs. 2 VVG über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.“
nichts zu ändern. Die Seiten 2 bis 4 des Versicherungsscheins enthalten unter der einleitenden und insgesamt übergeordneten, alle nachfolgenden Punkte umfassenden Überschrift „Erläuterungen zu Ihrem Vertrag“ eine Vielzahl von in Fettdruck gehaltenen Hinweisen, Erläuterungen und Überschriften, so dass gerade in Bezug auf die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eines auffälligen Hinweises bedürftige Belehrung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG eine deutliche und notwendigerweise markant und unübersehbar von dem übrigen Umfeld sich abhebende Hervorhebung im Schriftbild fehlt, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers gerade auf die besonders wichtige Belehrung des § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG zu lenken. Im Gegenteil wird der besondere Bedeutungsgehalt des Warnhinweises nach § 37 Abs. 2 VVG gerade dadurch wieder gleichsam abgeschwächt und inhaltlich nivelliert, indem im Kontext der mehrseitigen Erläuterungen auch merklich unwichtigere Hinweise betreffend etwa das Wohneigentum, den Fahrzeugnutzer/Fahrer (Bl. 15 d. A.), die Umstände zur Beitragsberechnung oder auch zum Wohnortwechsel und zur Fahrzeugfinanzierung (Bl. 15/16 d. A.) die gleiche typographische Hervorhebung mittels fett gesetzter Überschrift erfahren.
Erst recht geht schließlich der nicht mehr fett noch sonstwie drucktechnisch hervorgehobene konkrete Belehrungsinhalt nach § 37 Abs. 2 VVG im Übrigen Fließtext der sonstigen Erläuterungen auf Seite 2 bis 4 des Versicherungsscheins völlig unter und hebt sich in keiner Weise mehr markant oder auffällig alarmierend von dem übrigen Text ab.
Die nach alledem nicht ordnungsgemäße, da nicht auffällige Belehrung im Versicherungsschein der Klägerin zur Leistungsfreiheit im Falle des Zahlungsverzugs mit der Erstprämie führt dazu, dass sie sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG trotz entsprechenden bzw. unterstellten Verzugs im Verhältnis zum Beklagten als Versicherungsnehmer nicht auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG berufen kann. Da andere Gründe für eine Leistungsfreiheit im Innenverhältnis weder dargetan noch ersichtlich sind, ist es der Beklagten damit definitiv verwehrt, einen gleich wo zu lokalisierender Regressanspruch wegen des streitgegenständlichen Haftpflichtschadens gegenüber dem Beklagten als Versicherungsnehmer geltend zu machen.
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(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.