Telemediengesetz - TMG | § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Informationen nicht verändern,
2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Die Kehrseite des Erinnerns – Das OLG verneint den Auslistungsanspruch des Klägers aufgrund eines öffentlichen Interesses an der Berichterstattung

07.09.2020

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insb. persönlicher Gesundheitsdaten) erstattete. Das OLG verneinte einen solchen Auslistungsanspruch mit der Begründung, dass Interesse des Betroffenen nicht schwerer wiege als die kollidierenden Grundrechts- und Interessenlagen. – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht

Internetrecht: Haftung für eigene und fremde Inhalte im Internet

04.06.2018

Das Internet bietet Raum für vielfältige Angebote – und Rechtsverletzungen. Dabei berechtigte Interessen zu wahren und die Durchsetzung von Rechten zu ermöglichen ist Zweck und Aufgabe der im folgenden dargestellten Verantwortlichkeitsdiksussion - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Internetrecht Berlin
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Telemediengesetz - TMG | § 8 Durchleitung von Informationen


(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermi

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 39/12

bei uns veröffentlicht am 04.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Okt. 2016 - 15 U 173/15

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Okt. 2016 - 15 U 189/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 07.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 370/14) teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin a

Landgericht Heidelberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 O 162/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, den bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in die Suchmaschine der Beklagten angezeigten Link zu dem Artikel: „(HD) Outing von Y am S.“ (wie Seiten 150 bis 153 des Anlagenhefts der Kläger) auf der Interne

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2014 - 27 K 7499/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwe

Landgericht Kiel Urteil, 23. Nov. 2007 - 14 O 125/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vol

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(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermittelten...
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