Oberlandesgericht Köln Urteil, 13. Okt. 2016 - 15 U 189/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 07.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 370/14) teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin betrieb seit dem 24.05.2013 unter der Firma „P GmbH“ in der Eer Innenstadt einen Fachhandel für Elektronikzubehör. Geschäftsführer der Gesellschaft waren zunächst Herr B und Herr C. Bei dem Unternehmen handelte es sich um einen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Ableger der „P GmbH“ mit Sitz und Filialen in G. Deren Geschäftsführer ist der Vater des Geschäftsführers der Klägerin B, der wiederum für die Ger P GmbH über Einzelprokura verfügt.
4Die Beklagte zu 1) betreibt u.a. auf der Internetseite www.H.de eine Internetsuchmaschine. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1).
5Ab dem 06.05.2013 war bei der Klägerin Herr B2, ein Cousin des Geschäftsführers der Klägerin, beschäftigt, der zuvor bei der Ger P GmbH tätig gewesen war. Ausweislich seines Arbeitsvertrags (Anl. K 31) wurde er bei der Klägerin als „Assistenz der Geschäftsführung“ eingestellt.
6Am 21.09.2013 veröffentlichte die Gruppierung B3 G u.a. über den Link „https://B3.org/?article268“ ein „Communiqué“ mit dem Titel „Vernetzte Einzeltäter in G und Umgebung“, welches sich inhaltlich mit verschiedenen als rechtsextrem identifizierten Personen insbesondere in G beschäftigt. Dort heißt es u.a.: „Der langjährige Angestellte des Ger Elektronik-Fachhandels P, B2, bewirbt auf G2 Nazimusik wie „Die Juden sind unser Unglück“ und „teilt“ mit aller Welt die Partei seiner Wahl: die NPD. Kürzlich ist B2 als Leiter der in der Ctraße 40 neueröffneten Eer P-Filiale in die nordrhein-westfälische Nazihochburg gezogen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlagen K 1, 27 Bezug genommen.
7Hierüber berichtete der Radiosender „radio E“ in einem kurzen Beitrag auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Unfassendes Outing vernetzter Nazi "Einzeltäter"“ und dem Link „https://E.de/beitrag/umfassendes-outing-vernetzter-nazi-einzeltäter“. In dem Beitrag heißt es u.a.: „Auch die Elektronik-Kette P scheint auf Abteilungsleiterebene mit A. einen Nazi (SS-Ruhnen Tattoo: „Meine Ehre heisst Treue“) zu beschäftigen. Ob die Ausleihe in die Nazi-Kameradschaftshochburg E nur der FilialAusbreitung oder auch direkt strategischer Aufbau Arbeit von Nazikadern im Umfeld um die Worch-Partei „Die Rechte“ geschuldet ist, bleibt dabei offen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Am 28.09.2013 wurde in dem Nachrichtenportal M.org unter der Überschrift „B2, Nazi und Filialleiter P GmbH E, auf G2“ und dem Link "https://M.org/de/node/96180" eine Sammlung von Screenshots von G2einträgen B2s eingestellt, welche dessen Zugehörigkeit zur Partei NPD und seine rechtsextreme Gesinnung belegen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf die Anlagen K 44 - 46 (= GA 225 ff.) Bezug genommen.
8Nach diesen Veröffentlichungen kündigte die Klägerin den Arbeitsvertrag mit Herrn B2 zum 31.12.2013 und stellte ihn ab dann von der Arbeit frei. Am 23.03.2014 schloss die Klägerin ihr Ladenlokal in E und änderte mit Gesellschafterbeschluss vom 07.05.2014 ihre Firma in „P GmbH“. Ende Juni 2014 wurde ihr Gewerbe in E abgemeldet und wurden ihr Firmensitz und Ladenlokal nach N verlegt; außerdem schied der bisherige Geschäftsführer C aus.
9Mit Schreiben vom 24.01.2014 (Anl. K 50 = GA 245) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) im Namen der Klägerin und der Ger „P GmbH“ auf, bis zum 31.01.2014 u.a. die Links https://M.org/de/node/96180; https://B3.org/ und https://E.de/beitrag/unfassendes-outing.vernetzter-nazi-einzeltäter in ihrem Suchindex in Deutschland dauerhaft zu sperren, die Blogseiten in ihrem Cache zu löschen und einen Suchfilter bezüglich der konkret beanstandeten Textpassagen auf den verlinkten Internetseiten einzurichten. Zur Begründung führten sie im Einzelnen aus, dass die verlinkten Seiten der Klägerin und der Ger GmbH wahrheitswidrig Verbindungen zur rechten Szene unterstellten und unwahre Tatsachen behaupteten, da Herr B2 nicht Filialleiter in E gewesen sei, keine verantwortliche Position innegehabt habe und die Klägerin und die Ger GmbH rechtlich selbständig und auch wirtschaftlich nicht verbunden seien. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anl. K 50 = GA 245 verwiesen.
10Die Beklagte zu 1) erwiderte mit e-mail vom 31.01.2014 (Anl. K 51 = GA 273), sie werde insoweit vorerst keine Maßnahmen ergreifen. Sie könne die Inhalte auf Webseiten Dritter nicht entfernen, sondern erfasse lediglich die im Internet vorhandenen Informationen und stelle sie zusammen. Die Klägerin möge die Angelegenheit daher unmittelbar mit dem Inhaber der betreffenden Webseite klären; sobald dieser die Website anpasse, würden die entsprechenden Änderungen in ihren Suchergebnissen angezeigt. Wenn die im Cache gespeicherte Kopie entfernt werden solle, möge die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Entfernung einreichen.
11Mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anl. K 52 = GA 274) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 1) auf, bis zum 12.02.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten der Klägerin und der Ger GmbH dahingehend abzugeben, u.a. die drei streitgegenständlichen Links über ihre Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr auffindbar zu machen. Hierauf reagierte die Beklagte zu 1) nicht.
12Mit Schreiben vom 12.02.2014 (Anl. K 3) übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren und im Namen der Ger GmbH der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf seine vorangehenden Schreiben vom 24.01.2014 und vom 06.02.2014 eine Liste weiterer Links, in der u.a. die streitgegenständlichen Links https://B3.org/?article268 und https://E.de/beitrag/unfassendes-outing.vernetzter-nazi-einzelt%C3%A4ter enthalten waren, und forderte auch diesbezüglich deren Sperrung, Löschung der Blogseiten im Cache der Beklagten sowie (erneut) die Einrichtung eines Suchfilters bis zum 18.02.2014. Nachdem die Beklagte zu 1) auch hierauf nicht reagierte, verlangte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.03.2014 (Anl. K 4) von ihr auch diesbezüglich – wiederum erfolglos – die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffend ein „Auffindbarmachen“ der betreffenden Links.
13Mit Schreiben vom 01.07.2014 setzte die Klägerin auch die Beklagte zu 2) von den mutmaßlichen Rechtsverstößen in Kenntnis und forderte die Sperrung im Suchindex, Löschung im Cache und Einrichtung eines Suchfilters; mit Schreiben vom 18.07.2014 mahnte sie die Beklagte zu 2) ebenfalls erfolglos ab (Anlagen K 6 und K 7).
14Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Unterlassung der Anzeige der Suchergebnisse https://B3.org/?article269; und https://E.de/beitrag/unfassendes-outing-vernetzter-nazi-einzeltäter, die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch des Suchergebnisses https://M.org/de/node/96180), auf Einrichtung eines Suchfilters für bestimmte Suchwortkombinationen und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Links würden bei Eingabe ihres (früheren) Firmennamens als Suchergebnisse bei der Beklagten angezeigt. Auf den derart verlinkten Internetseiten sei wahrheitswidrig behauptet worden, sie sei eine Filiale der Ger P GmbH und bei ihr sei deren früherer Mitarbeiter B2 mit rechtsradikaler Gesinnung als Filialleiter und damit in leitender Funktion beschäftigt. Das sei unzutreffend, da Herr B lediglich als Assistent der Geschäftsleitung und damit nur in untergeordneter Funktion tätig gewesen sei. Durch die Veröffentlichungen sei der falsche Eindruck entstanden, sie sei ein Unternehmen der rechten Szene. Die politische Einstellung Herrn B2s sei ihr indes nicht bekannt gewesen und ihr nicht zurechenbar, zudem habe sie ihm – nachdem sie (ihrer Behauptung nach erst) im November 2013 von seiner politischen Haltung erfahren habe - unstreitig zum 31.12.2013 gekündigt. Durch die Veröffentlichungen sei ihr ein massiver Imageschaden entstanden, der letztlich sogar ihre Namensänderung und Sitzverlegung erforderlich gemacht habe. Für diese gravierende Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei die Beklagte (mit-) verantwortlich, da sie durch die Anzeige der drei Links als Suchergebnisse erst deren Auffindbarkeit im Internet ermöglicht und trotz der konkreten Hinweise auf die Rechtsverletzung mit Aufforderung zur Entfernung/Unterlassung dieser Ergebnisanzeigen nicht reagiert habe.
15Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2015 (28 O 370/14 LG Köln, GA 471 ff.) gegen die Beklagte zu 2) mangels Passivlegitimation abgewiesen; gegen die Beklagte zu 1) hat es der Klage - unter Zurückweisung im Übrigen - hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin wie folgt stattgegeben:
16I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern), gegenüber der Klägerin zu unterlassen,
171. die folgenden Links
18• https://B3.org/?article268
19• https://E.de/beitrag/unfassendes-outing-vernetzter-nazi-einzeltäter
20über die unter www.H.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen in den Suchergebnissen unter „www.H.de“ vom 2.7.2014, Anlage K1 und K2.
212. sowie den Link
22• https://M.org/de/node/96180
23über die unter www.H.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen in den Suchergebnissen unter „www.H.de“ vom 5.1.2015, Anlage K 43.
24Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fehle nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da die Möglichkeit, wegen der von ihr beanstandeten Links gegen weitere – auch unmittelbare Störer – vorzugehen, für sie kein einfacherer oder schnellerer Weg zum Erreichen ihres Rechtsschutzziels sei. Die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens gegen die Beklagte zu 1) auch begründet, da diese zwar nicht als unmittelbare, wohl aber als mittelbare Störerin hafte. Insoweit seien die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung von Host-Providern auf die Beklagte zu 1) als Suchmaschinenbetreiberin übertragbar. Danach hafte sie zwar (nur) für die Verletzung von reaktiven Prüfpflichten; eine solche Pflichtverletzung liege hier aber vor, da die Klägerin die Beklagte zu 1) mit ihren Schreiben vom 24.01.2014 und vom 12.02.2014 hinreichend konkret über eine offensichtliche Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die verlinkten Seiten hingewiesen habe. Die Inhalte auf den verlinkten Seiten beeinträchtigten das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, weil dort der – für ihren sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen abträgliche – Eindruck erweckt werde, sie beschäftige einen als rechtsextrem identifizierten Mitarbeiter in einer maßgeblichen Position. Diese Tatsachenbehauptung sei unwahr, da der betreffende Mitarbeiter lediglich als Assistent der Geschäftsführung beschäftigt gewesen sei und damit grundsätzlich keine Leitungsfunktion gehabt habe. Hierbei handele es sich nicht um eine nur unerhebliche Falschaussage, weil aus Sicht des Durchschnittsrezipienten im Gesamtkontext von erheblicher Bedeutung sei, ob der betreffende Mitarbeiter in einer untergeordneten, gewöhnlichen oder aber einer leitenden Position eingesetzt werde. Die von den Beklagten zu 1) angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 (VI ZR 386/13, GRUR 2015, 293 – „Promi-Friseur“) sei insoweit nicht übertragbar. Da an der Verbreitung unwahrer Tatsachen kein schützenswertes Interesse bestehe, sei die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin rechtswidrig. Inwiefern darüber hinaus – wie von der Klägerin geltend gemacht – auch in ihrer Bezeichnung als Filiale des Ger Unternehmens eine erhebliche Falschbehauptung liege, bedürfe daher keiner Entscheidung. Mangels Löschung nach Kenntniserlangung habe die Beklagte zu 1) gegen ihre Prüfpflichten verstoßen; auch sei die Wiederholungsgefahr trotz der Umfirmierung und der Sitzverlegung der Klägerin nicht entfallen, da bereits aufgrund der regionalen Nähe zu erwarten sei, dass Rezipienten der Artikel weiterhin eine Zuordnung der Meldungen zur Klägerin vornähmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird ebenso wie wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
25Die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte) hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der gesamten Klage weiterverfolgt.
26Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da sie – ebenso wie der Tenor der angefochtenen Entscheidung – die Verletzungsform verfehle, indem die Klägerin Beseitigung und nicht Unterlassung begehre. Außerdem werde das im Tenor genannte „Auffindbarmachen“ weder durch die in den Tenor aufgenommenen Anlagen schlüssig gemacht, noch fänden sich in diesen Anlagen alle beanstandeten Drittseiten. Darüber hinaus fehle es an der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Bezugnahme auf den Kontext der beanstandeten Äußerungen; zudem wiesen die in den Anlagen angegebenen Suchanfragen keinen Bezug zur Klägerin auf, da diese sämtlich aus einem Zeitraum nach ihrer Umfirmierung und Sitzverlegung nach N stammten. Schließlich fehle das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, weil sie sich nicht vorrangig an bzw. gegen die Betreiber der drei Internetseiten, deren Host-Provider oder aber die jeweils Äußernden gewandt habe.
27Das Urteil sei aber auch in der Sache fehlerhaft. Das Landgericht habe völlig übergangen, dass sie als Suchmaschinendienst nach den Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie bzw. nach den (jedenfalls analog anwendbaren) §§ 8, 9 Telemediengesetz (im Folgenden: TMG) haftungsprivilegiert sei. Insoweit sei sie einem Access-Provider gleichzustellen, da es bei ihr – ebenso wie bei diesem – an einer Sach- und Verantwortungsnähe im Hinblick auf die von Dritten ins Internet gestellten Inhalte fehle; § 10 TMG sei auf Suchmaschinendienste nicht anwendbar. Darüber hinaus gälten die Privilegierungen der §§ 8 ff. TMG nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Unterlassungsansprüche. Dies folge – ebenso wie die Anwendbarkeit der Privilegierungen der §§ 8, 9 TMG auf Suchmaschinendienste - zudem aus den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 23.03.2010 – C- 236 – 238/08, GRUR 2010, 445 = NJW 2010, 2029; Urt. v. 12.07.2011 – C-324/09, GRUR 2011, 1025). Da die Klägerin eine juristische Person sei, ergebe sich auch nichts anderes aus der Datenschutzrichtlinie 95/46 und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 (Rs. C-131/12). Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Tätigkeit von Suchdiensten (hier in Form der Verlinkung) auch deshalb von der Haftung freigestellt sei, weil – wie sich aus zahlreichen von ihr angeführten gerichtlichen Entscheidungen ergebe - eine „hinreichende Distanz“ zu den beanstandeten Drittinhalten vorliege.
28Selbst wenn man aber die Grundsätze der Störerhaftung in Erwägung ziehen wolle, seien diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da sich die Funktion und Aufgabenstellung von Suchmaschinen von denen von Internetplattformen grundsätzlich unterschieden, könnten auf sie – anders als vom Landgericht angenommen – nicht die Maßstäbe übertragen werden, die der Bundesgerichtshof insbesondere für die Haftung von Hosting-Diensten entwickelt habe. Vielmehr seien – wenn überhaupt – (nur) die vom Bundesgerichtshof für Presseunternehmen entwickelten Maßstäbe anzusetzen (wie etwa in den Entscheidungen GRUR 2011, 513 – AnyDVD und GRUR 2004, 693 – Schöner Wetten), da insbesondere auch ihre Funktion als Vermittler im Sinne des Art. 5 GG zu berücksichtigen sei. Danach seien hier indes die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht erfüllt, da bereits keine widerrechtliche, geschweige denn eine offensichtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch die von ihr beanstandeten drei Internetinhalte vorliege. Die Klägerin sei in Anbetracht ihrer Umfirmierung und Sitzverlegung bereits nicht betroffen, ebenso wenig sei ersichtlich, dass sie dadurch abträglich in ihrem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt worden sei oder die Artikel eine (zumal schwerwiegende) Beeinträchtigung für sie zur Folge gehabt hätten. Hierzu bestreitet die Beklagte – wie bereits in erster Instanz - mit Nichtwissen, dass die Auffindbarkeit dieser Internetbeiträge der Klägerin geschäftlich geschadet hätten, sie deswegen ihre Firma geändert und ihren Sitz nach N verlegt habe, die Klägerin oder die „P GmbH“ mit Sitz in G nicht dem rechten politischen Bereich zugehörig seien bzw. keine Kontakte zum rechten politischen Spektrum unterhielten, Herr B2 keine verantwortungsvolle Position bei der Klägerin ausgefüllt habe und seine politische Gesinnung dem Geschäftsführer der Klägerin - seinem Cousin – nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wenn überhaupt - nur in ihrer Sozialsphäre als Wirtschaftsunternehmen und zudem im Rahmen von Veröffentlichungen betroffen sei, die ersichtlich politisch geprägt und auch für einen Durchschnittsleser dem linken Spektrum zuzuordnen seien. Des weiteren habe das Landgericht zu Unrecht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „Promi-Friseur“ für nicht übertragbar gehalten und unberücksichtigt gelassen, dass es sich vorliegend um provozierte Suchanfragen gehandelt habe, die nicht auf die alleinige Eingabe des Namens (der Firma) der Klägerin angezeigt worden seien. Dem demnach geringen Schutzbedürfnis der Klägerin stünden erhebliche Interessen Dritter an den Veröffentlichungen – insbesondere in Form des Rechts auf auch scharfe, abwertende und übersteigerte Meinungsäußerungen in der politischen Auseinandersetzung – gegenüber, denen jedenfalls bei der gebotenen Gesamtabwägung der Vorrang einzuräumen sei.
29Darüber hinaus fehle es wegen der Umfirmierung und Sitzverlegung der Klägerin an einer Wiederholungsgefahr. Selbst wenn man aber eine Rechtsverletzung durch die Veröffentlichungen unterstellen wolle, sei diese jedenfalls in Anbetracht der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs („Promi-Friseur“) nicht offensichtlich; ein diesbezüglicher konkreter Hinweis sei seitens der Klägerin auch nicht erfolgt. Zudem fehle es an einem willentlichen adäquat-kausalen Beitrag ihrerseits zu der behaupteten Rechtsverletzung, da sie auf den Inhalt der Internetseiten keinen Einfluss habe und die Suchergebnisse vollautomatisiert generiert und angezeigt würden; auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die Klägerin nicht generell gegen die von ihr beanstandeten Inhalte vorgegangen sei.
30Die Beklagte beantragt,
31das Urteil des Landgerichts Köln (Az. 28 O 370/14), verkündet am 07.10.2015, teilweise aufzuheben (im Hinblick auf den Tenor zu I. und dem folgend im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten) und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Die Klägerin behauptet, ihrem Geschäftsführer sei November 2013 zugetragen worden, dass der betreffende Mitarbeiter „ein Nazi“ sei; dies sei ihrer Geschäftsführung trotz der verwandtschaftlichen Beziehung zuvor nicht bekannt oder erkennbar gewesen. Der Mitarbeiter habe lediglich eine untergeordnete Funktion gehabt und nie Verantwortung getragen, er sei als Assistent der Geschäftsführung und teilweise als Verkäufer tätig gewesen. Nach der Offenbarung seiner Gesinnung habe man mit ihm ein klärendes Gespräch geführt, woraufhin ihm zum 31.12.2013 gekündigt worden sei. Damit sei der Vorgang für sie abgeschlossen gewesen. Danach sei sie jedoch wiederholt – von Geschäftspartnern, ihrem Vermieter und ihren Mitarbeitern – zu ihren Verbindungen in die rechte Szene befragt worden, woraufhin sie bei Suche in der Suchmaschine der Beklagten mit ihrem damaligen Unternehmensnamen die streitgegenständlichen Verweise erhalten habe. Dabei habe sie mit verschiedenen Wortkombinationen, die teilweise auch nur aus ihrem Firmennamen bestanden hätten (Auflistung GA 370 f.), gesucht; die streitgegenständlichen Links seien dabei stets in den TOP 10 der Suchergebnisse erschienen. Zunächst habe sie den Link „M“ gefunden. Ein Vorgehen gegen die dortigen unberechtigten Artikel bzw. Blogspots sei aber mangels Angabe eines Impressums stark erschwert gewesen. Man habe eine Adresse in Brasilien recherchiert und sogar ein auf Portugiesisch verfasstes Anwaltsschreiben dorthin versandt, aber keine Antwort erhalten. Ein Freund der Geschäftsführungsfamilie sei daraufhin über die Kommentarfunktion mit der Seite in Kontakt getreten, habe aber ebenfalls keine Reaktion erhalten. Über die Weihnachtszeit habe sie u.a. die anderen beiden streitgegenständlichen Links und den radikal extremistischen Hintergrund der dortigen Seiten recherchiert, so dass ihr klar geworden sei, dass ein Ende der Angelegenheit für sie nicht in Sicht sei. Dies habe sich durch die fortgesetzten Nachfragen, die Verunsicherung ihrer Mitarbeiter und das Ausbleiben von Kunden gezeigt. Um nicht in den Sog linksextremistischer Gewalttaten hineingezogen und selbst Opfer linksradikaler Anschläge zu werden, habe sie beschlossen, sich an die Beklagte zu wenden, um auf diesem Weg die Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Seiten zu beseitigen. Da die Beklagte jedoch nicht reagiert bzw. Maßnahmen verweigert habe, sei ihr nur die Möglichkeit der Schließung des Ladenlokals in E und der Sitzverlagerung nach N mit Umfirmierung geblieben.
35In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Auffassung, die Klageanträge bzw. der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung seien hinreichend konkretisiert und ihr Rechtsschutzbedürfnis sei zu bejahen, da das Problem nicht die Zielseiten seien, sondern deren Auffindbarkeit, die durch die Beklagte als „Herrin der Informationsvielfalt und Auffindbarkeit im Internet“ erst geschaffen werde. Im Übrigen sei es ihr unzumutbar, sich mit linksextremistischen Seiten auseinanderzusetzen und damit u.U. Gewalttaten zu riskieren. Die Klage sei auch begründet, weil die Aussagen auf den verlinkten Webseiten massiv ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten, indem sie weltweit – wahrheitswidrig - als rechtsradikales Unternehmen dargestellt und damit stigmatisiert werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum „Promi-Friseur“ sei insofern nicht übertragbar, zumal in den Artikeln auch nicht mitgeteilt werde, dass Herr B2 bei ihr nicht mehr beschäftigt sei. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt, da sie von ihr mehrfach auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen worden sei und dennoch nicht bzw. nicht ausreichend reagiert habe. Die Haftungsprivilegien des TMG seien nicht einschlägig, da die Beklagte nicht (nur) Access-Provider sei, sondern die Suchergebnisse organisiere und personalisiere; im Übrigen bestehe selbst bei einer Privilegierung eine Haftung bei Untätigkeit trotz Kenntnis von Rechtsverletzungen, wie sich insbesondere aus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015 (I ZR 3/14 und 147/14) zur Haftung von Access-Providern ergebe. Sie – die Klägerin – sei auch trotz ihrer Umfirmierung weiterhin betroffen, da für die Internetnutzer erkennbar; somit sei auch die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
36Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
37II.
38Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt.
39A. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage allerdings zulässig.
40Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hat das Landgericht mit zutreffender und von der Beklagten unangegriffener Begründung bejaht.
41Der Einwand der Beklagten, der Klageantrag bzw. der dem entsprechende Tenor verfehle die konkrete Verletzungsform, da die Klägerin mit der dauerhaften Entfernung der Suchergebnisse aus der Ergebnisliste eine Beseitigung und nicht Unterlassung verlange, greift nicht. Zutreffend ist, dass die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Links in ihren Suchergebnissen unter www.H.de „auffindbar“ zu machen, nicht nur ein künftiges Unterlassen beinhaltet, sondern auch eine Beseitigung der derzeit noch bei der Beklagten vorhandenen Programmierung. Auch dieses Begehren ist aber von dem geltend gemachten Anspruch aus § 1004 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG erfasst. Der Betroffene kann den Störer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog nicht nur auf Unterlassung künftiger Störungen in Anspruch nehmen, sondern auch auf Beseitigung des bereits geschaffenen rechtsverletzenden Störungszustands (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14, recht§billig, BGHZ 206, 289 ff., juris Tz. 13 m.w.Nachw.). Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die gerichtliche Tenorierung es dem Störer überlässt, auf welche Weise er die (unterstellte) rechtswidrige Störung konkret beseitigt. Dass damit der Streit teilweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.08.2013 – I ZR 80/12, File-Hosting, NJW 2013, 3245, juris Tz. 21; Urt. v. 26.11.2015 – VI ZR 174/14, Access-Provider, NJW 2016, 794, juris Tz. 12).
42Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung verfehle die konkrete Verletzungsform, weil das „Auffindbarmachen“ über die im Tenor genannten Anlagen nicht schlüssig gemacht werde und der Tenor die konkret beanstandeten Drittinhalte, die Gegenstand und Grundlage des Verbots seien, nicht aufführe. Der Senat verkennt nicht, dass ein Verbot nach Rechtsprechung und Literatur stets auf den jeweiligen konkreten Kontext bezogen sein und – bei Inanspruchnahme eines Druckers oder einem Vertriebsunternehmen als Verbreiter – die konkrete Wiedergabe der Behauptung in einer bestimmten Ausgabe der Druckschrift enthalten sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, IM „Christoph“, GRUR 2013, 312 = NJW 2013, 790, juris Tz. 32; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rdn. 222). Diese Voraussetzung ist hier indes nach Ansicht des Senats durch die Bezugnahme im Tenor auf die Anlagen K 1, K 2 und K 43 und die Angabe des Datums der jeweiligen Suchanzeige hinreichend erfüllt: Die Anlage K 1 enthält sowohl die URL der „B3“ auf der Ergebnisliste der Beklagten, als auch die dadurch verlinkte Internetseite mit dem von der Klägerin konkret beanstandeten Artikelausschnitt; zudem wird im Tenor der konkrete Seiteninhalt durch die Angabe des Datums der Suchanzeige (02.07.2014) präzisiert. Gleiches gilt für die Anlage K 2 und die Suchanzeige „E.de/beitrag“ (die streitgegenständliche Suchanzeige ist hier am Ende der Anlage angeheftet). Auch die Anlage K 43 (GA 224) enthält die von der Klägerin angegriffene URL-Anzeige in der Ergebnisliste der Beklagten. Dass der dadurch verlinkte Artikel erst in der Anlage K 44 (GA 225) enthalten ist, ist unschädlich, da der der Entscheidung zugrunde liegende konkrete Inhalt dieser Seite – ebenso wie bei den anderen beiden Links – jedenfalls hinreichend durch die Angabe des Datums der Suchanzeige (hier: 05.01.2015) im Tenor bestimmt wird.
43Der weitere Einwand der Beklagten, die in den Anlagen wiedergegebenen Suchanfragen wiesen keinen Bezug zur Klägerin auf, weil sie aus dem Zeitraum vor ihrer Umfirmierung und Sitzverlegung stammten und zudem ganz unterschiedliche Suchanfragen auswiesen, denen zufolge nur in der Anlage K 43 einmal mit dem früheren Namen der Klägerin gesucht worden sei, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage unter dem Aspekt der Aktivlegitimation (Betroffenheit) der Klägerin. Zwar mag u.U. bei evident fehlender Aktivlegitimation bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu verneinen sein. Ein solch evidenter Fall liegt hier aber in Anbetracht der - unstreitigen - Tatsache, dass die Klägerin als Rechtspersönlichkeit weiterhin existiert und lediglich umfirmiert sowie ihren Sitz verlegt hat, nicht vor.
44Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 (VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 = GRUR 2016, 104, Tz. 17; recht§billig), der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung bzw. der diesem zugrunde liegende Klageantrag sei zu weit gefasst, weil die Klägerin sich nur gegen wenige Begriffe und nicht gegen die gesamten Inhalte auf den streitgegenständlichen URLs wende. Auch wenn das zutreffen sollte, würde dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern - wie sich auch aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt (a.a.O. Tz. 12 ff.) - ggfls. zur (teilweisen) Unbegründetheit der Klage führen.
45Schließlich hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu Recht auch trotz einer evtl. nur subsidiären Haftung der Beklagten bejaht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin ein schnellerer oder einfacherer Weg zum Erreichen ihres Rechtsschutzziels durch Inanspruchnahme der Verfasser der Artikel oder der Betreiber der Internetseiten zur Verfügung steht. Dass die Beklagte gegenüber diesen evtl. nur subsidiär haften mag, ist hingegen wiederum (erst) eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Klagebegehrens (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.205 – I ZR 174/14 – Access-Provider, NJW 2016, 794, juris Tz. 81 ff.).
46B. Mit Erfolg wendet die Beklagte sich aber dagegen, dass das Landgericht dem - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen - Unterlassungsbegehren der Klägerin in der Sache stattgegeben hat.
47Anders als vom Landgericht angenommen, steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung des "Auffindbarmachens" der drei streitgegenständlichen URLs durch Anzeige in den Suchergebnissen wie in den im Tenor genannten Suchanfragen vom 02.07.2014 und vom 05.01.2015 zu.
48I. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für das - gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilende - Unterlassungsbegehren der Klägerin ist § 823 Abs. 1, § 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK.
49Auf Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese nur für personenbezogene Daten natürlicher Personen gelten (§ 3 Abs. 1 BDSG; siehe dazu Simitis/Dammann, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, § 3 Rdn. 17 ff.). Aus den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) ergeben sich keine Anspruchsgrundlagen; insbesondere haben die §§ 7-10 TMG keinen haftungsbegründenden Charakter, sondern setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil– oder Strafrechts voraus (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 210/08, Domain-Verpächter, NJW – RR 2009, 1413, juris Tz. 10).
50II. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert indes bereits daran, dass die Veröffentlichungen auf den drei verlinkten Ergebnisanzeigen das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzen.
511. Die Klägerin ist zwar durch die von ihr konkret beanstandeten Passagen in den verlinkten Veröffentlichungen in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG betroffen.
52a. Dem steht nicht entgegen, dass in den Beiträgen weder der aktuelle noch der (im Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch geltende) frühere Name der Klägerin ausdrücklich bzw. korrekt genannt wird.
53Auch ohne eine solche Namensnennung ist die Klägerin als Arbeitgeberin Herrn B2s unschwer auch anhand der übrigen Angaben in den Beiträgen zu identifizieren, und zwar auf der Seite "autonome–antifa.org" anhand der Angabe ihrer Anschrift (Brückstraße 40) und Bezeichnung als „neu eröffnete(n) Eer P–Filiale“; auf der Seite "E.de/beitrag" aus der Kombination der Angabe „Elektronik–Kette P“ mit der Ausleihe des Mitarbeiters B "in die „Nazi–Kameradschaftshochburg E“, die möglicherweise nur zur „FilialAusbreitung“ erfolgt sein könne und in der Überschrift auf "M.org" anhand der Angabe „B, Nazi und Filialleiter P GmbH E auf G2“, in der im Namen der Klägerin lediglich die Wörter E und GmbH vertauscht sind.
54Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin inzwischen ihre Firma geändert und ihren Sitz nach N verlegt hat. Dies mag zwar das Gewicht ihrer Beeinträchtigung für die künftige Zeit mindern. Es ändert aber nichts daran, dass – wie das Landgericht im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr zutreffend ausgeführt hat – bereits aufgrund der regionalen Nähe zu erwarten ist, dass Rezipienten der streitgegenständlichen Artikel weiterhin eine Zuordnung zur Klägerin als nordrhein–westfälisches P-Unternehmen herstellen. Insofern unterscheidet der Fall sich nicht von demjenigen einer natürlichen Person, die – um den Auswirkungen einer beeinträchtigenden Veröffentlichung zu entgehen – ihren Namen und Wohnort gewechselt hat. Vielmehr ist gerade im Hinblick auf die Umfirmierung und Sitzverlegung der Klägerin zu befürchten, dass ihr vorgeworfen wird, sie habe versucht, auf diesem Wege die in E aufgedeckte rechtsextreme Orientierung ihres früheren Mitarbeiters zu verschleiern.
55b. Diese Mitteilung ist für den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen auch abträglich und deshalb als Beeinträchtigung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts anzusehen.
56Die Tatsache, dass in einem Unternehmen rechtsextreme Mitarbeiter beschäftigt sind, wird in der Öffentlichkeit im Allgemeinen negativ bewertet und führt - zumindest - zu einer Distanzierung oder Zurückhaltung von Geschäftspartnern und Kunden. Ob die streitgegenständlichen Artikel darüber hinaus auch tatsächlich die von der Klägerin behaupteten Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb hatten, kann in diesem Kontext daher dahinstehen.
57An dieser abträglichen Wirkung ändert - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nichts, dass die Zielrichtung der drei Veröffentlichungen auch für einen Durchschnittsrezipienten ersichtlich auf als rechtsextrem identifizierte Einzelpersonen und nicht auf die Klägerin ausgerichtet ist. Zutreffend ist, dass die Klägerin nur im Kontext der Darstellung Herrn B2s bzw. zu seiner näheren Identifizierung als seine (damalige) Arbeitgeberin genannt wird; ihr selbst wird dagegen in keinem der Berichte konkret rechtsradikales Verhalten vorgeworfen. Dies mag zwar durchaus die Intensität des Eingriffs in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht mindern. Es ändert aber nichts daran, dass – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – die als solche abträgliche Mitteilung der Beschäftigung eines als rechtsextrem identifizierten Mitarbeiters bei der Klägerin in E verbleibt.
58Das gleiche gilt für den weiteren Einwand der Beklagten, der durchschnittliche Leser könne an dem Gesamtkontext der Beiträge erkennen, dass diese politisch dem linken Spektrum zuzuordnen, ihre Ausführungen politisch gefärbt und womöglich überspitzt sind. Auch wenn der Durchschnittsleser die Darstellung in den Berichten entsprechend würdigen und ihrer tendenziösen Bewertung nicht folgen mag, entnimmt er den Artikeln trotzdem die - für sich genommen bereits abträgliche - Mitteilung, dass die Klägerin bei sich einen rechtsextremen Mitarbeiter beschäftigt.
592. Diese Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin ist indes nicht rechtswidrig.
60a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 15.09.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437; BGH, Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Tz. 30 m.w.N.).
61b. Im Streitfall sind daher das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer Geschäftsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Autoren der Veröffentlichungen auf Meinungsfreiheit abzuwägen.
62aa. Für die Zulässigkeit einer Äußerung kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2015 – VI ZR 386/13 – „Promi-Friseur“, NJW 2015, 776, juris Tz. 15 m.w.Nachw.). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Ist eine Äußerung danach insgesamt als Werturteil anzusehen, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen allerdings ebenfalls der Wahrheitsgehalt ihrer tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 – jameda.de II, NJW 2016, 2106, juris Tz. 33, 36).
63Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist damit die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Urt. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – „IM Stolpe“, NJW 2006, 207, juris Tz. 31).
64bb. Danach hat das Landgericht die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in den verlinkten Veröffentlichungen zwar zu Recht als Tatsachenbehauptungen gewertet. Anders als vom Landgericht angenommen ist den Äußerungen jedoch über die Mitteilung der Beschäftigung eines rechtsextremen Mitarbeiters bei der Klägerin hinaus keine weitere – verdeckte oder offene – Spekulation über eine mögliche Beteiligung der Klägerin oder der Ger P GmbH an rechtsextremen Tendenzen (Herrn Bs) zu entnehmen.
65In dem Bericht auf autonome.antifa.org wird die – dem Beweis zugängliche - Behauptung aufgestellt, B2 sei als Leiter der neu eröffneten Filiale zur Klägerin nach E gewechselt. Im Übrigen enthält der Bericht jedoch keine weiteren Angaben zur Klägerin, sondern nur Mitteilungen von Fakten über andere, ebenfalls als rechtsextrem identifizierte Einzelpersonen, versehen mit tendenziösen Beschreibungen. Insbesondere wird darin - entgegen dem Landgericht – weder eine rechtsextreme Orientierung der Klägerin oder der Ger GmbH behauptet, noch ein entsprechender Verdacht geäußert oder für den Durchschnittsleser als Eindruck erweckt. Der Artikel verhält sich in keiner Weise dazu, dass bzw. ob die Klägerin oder die Ger GmbH Kenntnis von der politischen Ausrichtung Herrn Bs habe, diese dulde oder gar billige, sondern spricht diesen Punkt überhaupt nicht an. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung darauf verweist, dass in der Äußerung von einer „nordrhein-westfälischen Nazihochburg“ die Rede ist, bezieht sich das - auch aus Sicht eines Durchschnittslesers - nicht auf die Klägerin, sondern auf die Stadt E und die dort vorhandene rechtsextreme Szene.
66Der Bericht auf E.de/beitrag enthält die Mitteilung der Tatsache, dass der bislang in G auf Abteilungsleiterebene beschäftigte B2 in eine Filiale nach E gewechselt sei. Dies wird zwar verbunden mit der Frage, ob dieser Ortswechsel „in die Nazi-Kameradschaftshochburg E“ nur „der FilialAusbreitung“ der Kette oder aber auch der strategischen Aufbauarbeit im Umfeld um eine rechte Partei dienen solle. Hierbei handelt es sich aber um eine offene Frage, die dem Durchschnittsleser keine der beiden Antworten tendenziell nahelegt und jedenfalls – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch aus Sicht eines Durchschnittslesers nicht einmal indirekt die Behauptung oder Verdachtsäußerung enthält, diese "Aufbauarbeit" und Ausbreitung könnte auch von der Klägerin und/oder der Ger P GmbH beabsichtigt sein. Hierzu fehlt es wiederum an jeglichen weiteren Angaben, die zu einer solchen Schlussfolgerung Anlass geben könnten.
67Mit der Überschrift in M.org wird schlichtweg die Tatsache mitgeteilt, B2 sei Filialleiter der Klägerin in E. Weitere Informationen zur Klägerin oder zur Ger GmbH enthält die Veröffentlichung nicht.
68cc. Diese Tatsachenbehauptungen sind unstreitig insoweit wahr, als Herr B2 früher bei der Ger P GmbH beschäftigt, im Berichtszeitpunkt bei der Klägerin tätig und politisch rechtsextrem eingestellt war. Dass Herr B seit dem 31.12.2013 nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt ist, ist insofern unerheblich, da er jedenfalls sowohl im Zeitpunkt der Veröffentlichungen als auch der diesbezüglichen streitgegenständlichen Suchanzeigen der Beklagten noch bei der Klägerin angestellt war.
69Unstreitig unwahr sind hingegen die Angabe, dass es sich bei der Klägerin um eine Filiale der Ger P GmbH handelte, und die Mitteilung, dass Herr B bei der Klägerin als Filialleiter bzw. auf Abteilungsleiterebene beschäftigt war. Vielmehr ist mit dem Landgericht laut dem von der Klägerin auszugsweise vorgelegten Arbeitsvertrag (Anl. K 31) davon auszugehen, dass er als „Assistenz der Geschäftsführung“ eingestellt war.
70c. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen hat die Klägerin indes die streitgegenständlichen Äußerungen nach Auffassung des Senats - anders als vom Landgericht angenommen - einschließlich ihres unwahren Gehalts hinzunehmen.
71aa. Die Beeinträchtigung des geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin wiegt gering.
72(1) Die Klägerin ist lediglich in ihrem sozialen Geltungsbereich, mithin in ihrer Sozialsphäre betroffen. Äußerungen betreffend die Sozialsphäre dürfen indes nur im Falle schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (vgl. BGH, Urt. vom 13.01.2015 - VI ZR 386/13, Promi–Friseur, NJW 2015,776, juris Tz. 16). Insbesondere im Bereich der beruflichen Sphäre muss sich derjenige, der am Wirtschaftsleben beteiligt ist, in gesteigertem Maße der öffentlichen Kritik stellen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006, VI ZR 259/05, Klinik-Geschäftsführer, juris Tz. 14).
73(2) Eine solche Stigmatisierung oder Prangerwirkung ist hier indes nicht gegeben. Das gilt sowohl für die Mitteilung der wahren Tatsache, dass der als rechtsextrem identifizierte Herrr B bei der Klägerin angestellt ist, als auch für die beiden unwahren Falschbehauptungen betreffend seine Position bei der Klägerin und deren rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zur Ger P GmbH.
74Sämtliche Veröffentlichungen zielen gegen Herrn B2 als Einzelperson und nicht gegen die Klägerin. Die Angabe seiner Beschäftigung bei der Klägerin erfolgt lediglich zur Mitteilung seiner persönlichen Daten bzw. Beschreibung seines Lebensumfelds und damit (auch) zum Zweck seiner Identifizierung. Die Klägerin wird lediglich als Arbeitgeberin Herrn Bs in dem Artikel benannt, ohne dass ihr persönlich ein Vorwurf gemacht würde; insbesondere ist den streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu entnehmen, dass sie selbst politisch rechtsextrem orientiert sei.
75Der mit dieser Mittelung allenfalls (implizit) verbleibende Vorwurf, dass die Klägerin rechtsextreme Mitarbeiter beschäftige, ohne sich um deren Einstellung zu kümmern oder darüber zu informieren, ist jedenfalls keinesfalls so schwerwiegend, dass dies eine Stigmatisierung oder gar Prangerwirkung ihrerseits bewirken könnte. Die von ihr behaupteten Auswirkungen auf ihr geschäftliches Umfeld und ihre Mitarbeiter erreichen - selbst wenn sie tatsächlich erst durch die Veröffentlichung verursacht worden sein sollten - jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, dass den Autoren der Beiträge die Mitteilung der wahren Tatsache der Beschäftigung Herrn Bs bei der Klägerin untersagt werden könnte.
76(3) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Senats - insofern abweichend vom Landgericht - auch nicht aus den beiden unwahren Falschbehauptungen über die Filialeigenschaft der Klägerin und die Position Herrn B2s in ihrem Betrieb. Diesen Falschbehauptungen kommt aus Sicht des Durchschnittsrezipienten der Veröffentlichungen gegenüber den übrigen wahren Aussagen in Bezug auf die Klägerin und im Verhältnis zu einer korrekten Darstellung (keine Filiale und nur "Assistent der Geschäftsführung") kein besonderer (zusätzlicher) persönlichkeitsbeeinträchtigender Gehalt zu.
77Die Falschbehauptung, dass die Klägerin eine Filiale der Ger P GmbH sei, ist in Bezug auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht in dem konkreten Kontext wertneutral, da in den Artikeln – wie oben ausgeführt – auch gegenüber der Ger GmbH nicht der Vorwurf erhoben oder der Eindruck erweckt wird, diese sei dem rechtsextremen Umfeld zuzuordnen. Zudem stellt es aus Sicht eines Durchschnittslesers keinen wesentlichen Unterschied dar, ob die Klägerin rechtlich ein Tochterunternehmen der Ger GmbH ist, oder aber – wie tatsächlich – zwischen den beiden Unternehmen (nur) eine enge persönliche (familiäre Beziehung der Geschäftsführer) und rechtliche Verknüpfung (Einzelprokura des Geschäftsführers der Klägerin für die Ger GmbH) besteht.
78Auch die weitere Falschbehauptung, dass Herr B2 bei der Klägerin als Filialleiter bzw. auf Abteilungsleiterebene beschäftigt sei, hat aus Sicht eines Durchschnittslesers in dem konkreten Berichtskontext gegenüber der wahrheitsgemäßen Mitteilung, er sei als „Assistenz der Geschäftsführung“ eingestellt, keine erhebliche zusätzliche persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Relevanz. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag ist davon auszugehen, dass Herr B2 auch als „Assistenz der Geschäftsführung“ jedenfalls keine völlig unbedeutende Tätigkeit bei der Klägerin ausgeübt hat. Immerhin war er nicht nur in völlig untergeordneter Position beschäftigt, sondern hatte – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – als „Assistenz der Geschäftsführung“ unmittelbaren Kontakt und Zugang zur Geschäftsführung der Klägerin. Dass diese „Assistenz“ nur in völlig unbedeutenden Arbeiten bestanden haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Dem von ihr zur Akte gereichten Anstellungsvertrag Herrn Bs lässt sich hierzu nichts entnehmen, da die Klägerin lediglich die Titelseite und § 1 Ziffer 1 des neunseitigen Schriftstücks vorgelegt hat (Anl. K 31).
79Darüber hinaus hält der Senat auch die Wertung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Promi-Friseur“ (Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776) auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Dort hat der Bundesgerichtshof es für die Abwägung der Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Starfriseurs, bei dem ein Mitarbeiter wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verhaftet worden und von der Presse darüber berichtet worden war, für unerheblich erachtet, ob dieser Mitarbeiter als Filialleiter oder (nur) als Verantwortlicher am Empfang der Filiale des Klägers tätig war. Der Begründung, mit der das Landgericht diese Entscheidung für nicht übertragbar erachtet hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade dann, wenn das betroffene Unternehmen - wie hier - nicht aus mehreren Filialen, sondern aus nur einem Geschäftslokal besteht, kommt auch jedem einzelnen Mitarbeiter, selbst wenn er in keiner besonderen leitenden Position (konkret als Filialleiter) eingesetzt ist, ein größeres Gewicht im gesamten Unternehmensbetrieb zu. Auch ein "Assistent der Geschäftsführung" kann daher eine maßgebliche Position innehaben, so dass die Bezeichnung Herrn Bs als "Filialleiter" demgegenüber - jedenfalls aus Sicht eines Durchschnittsrezipienten und insbesondere in Anbetracht der Zielrichtung der streitgegenständlichen Veröffentlichungen auf die Einzelperson Herrn Bs - keine besondere Relevanz zukommt.
80bb. Auf der anderen Seite ist das durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützte Recht der Autoren der Berichte und ggfls. der Webseitenbetreiber auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Dieses geschützte Recht gewinnt hier zusätzliches Gewicht dadurch, dass es sich – wie die Klägerin selbst anführt – um Äußerungen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung handelt, bei der Äußerungen auch scharf, abwertend oder übersteigert sein dürfen (vgl. BVerfG, B. v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, Zwangsdemokrat, juris Tz. 36). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2016 beanstandet, dass die Artikel von anonymen Autoren verfasst seien, verkennt sie, dass die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit gerade auch das Recht beinhaltet, seine Meinung anonym zu äußern (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328, juris Tz. 38, spickmich, und Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242, juris Tz. 41).
81Dass es nicht erforderlich gewesen sein mag, für die Identifizierung Herrn Bs auch seine Beschäftigung bei der Beklagten mitzuteilen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Meinungsfreiheit primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen garantiert und es danach ihm grundsätzlich belassen bleiben muss, welche Mitteilungen er für die Ausübung dieser Meinungsfreiheit für erforderlich erachtet.
82cc. In Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der streitgegenständlichen Äußerungen ist der Senat daher der Auffassung, dass die Klägerin die damit verbundene Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts hinzunehmen hat.
83Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, den Artikeln sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sie Herrn B zum 31.12.2013 gekündigt habe. Das ändert nichts daran, dass die Berichte im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung – nach obiger Abwägung – wahr waren bzw. nur unerhebliche Falschbehauptungen enthielten. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239, Chefjustitar, juris Tz. 43) liegt auch kein Fall vor, in dem sich Tatsachen nach anfänglich berechtigter Verdachtsberichterstattung nachträglich als falsch herausgestellt haben und in dem dem Betroffenen ggfls. ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines ergänzenden Nachtrags zustehen kann. Vielmehr hat die Klägerin selbst erst nachträglich die tatsächliche Veränderung in Reaktion auf die Veröffentlichungen herbeigeführt. Damit liegen auch die Voraussetzungen für einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin nicht vor (vgl. BGH, a.a.O.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, § 13 Rdn. 74 ff., insb. 77; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 31 Rdn. 2).
84III. Davon abgesehen könnte die Klägerin die Beklagte aber auch dann nicht als Störerin auf Unterlassung der streitgegenständlichen Ergebnisanzeigen in Anspruch nehmen, wenn man eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die Inhalte auf den verlinkten Seiten bejahen würde.
851. Eine Haftung der Beklagten als unmittelbarer Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs „Täterin“ – kommt nicht in Betracht. Das könnte sie nur dann sein, wenn es sich bei den Beiträgen um eigene Informationen/Inhalte der Beklagten handeln würde, oder sie sich diese Drittinhalte zu eigen gemacht hätte. Von einem Zueigenmachen ist indes nur auszugehen, wenn der Betreffende nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016, VI ZR 34/15 – jameda.de II, NJW 2016,2 1106, juris Tz. 10).
86Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Berichte ersichtlich nicht zu eigen gemacht. Das ergibt sich für den verständigen Nutzer bereits aus der Funktion der Beklagten als Suchmaschine, deren Sinn und Zweck es nicht ist, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern nur Nachweise für das Auffinden fremder Informationen zu den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Suchbegriffen zu ermöglichen. Der Anzeige der Suchergebnisse durch die Beklagte ist daher aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers lediglich die Aussage zu entnehmen, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffen in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befinden, nicht aber auch, dass die Beklagte damit in irgendeiner Form inhaltlich eine Aussage oder Stellungnahme zu den dortigen Veröffentlichungen abgeben will.
872. Auch eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin ist im Ergebnis zu verneinen.
88a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Tz. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413).
89aa. Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bislang folgende Entscheidungen zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen getroffen:
90Nach der Entscheidung domain-Verpächter (Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08, juris Tz. 21 und 27) ist es dem Verpächter zwar nicht zuzumuten, die Website des Pächters dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der fremden Inhalte setzt aber dann ein, wenn der Verpächter von konkreten Äußerungen Kenntnis erlangt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen verletzten. Kommt er dieser Prüfungs- und einer daraus resultierenden Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nach, besteht gegen ihn ein Unterlassungsanspruch.
91Auch in der Entscheidung Vorschaubilder I (Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 69/08, juris Tz. 39) hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen im Internet eingestellt werden, die Haftung des Betreibers der Suchmaschine für Urheberrechtsverletzungen auf solche Verstöße beschränkt, die begangen werden, nachdem dieser auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Dies folge aus den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Rechtsverkehr, soweit die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art sei und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitze.
92Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Blog-Eintrag (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Tz. 24 f.) zwar wiederum eine proaktive Prüfungspflicht des Host-Providers hinsichtlich der online gestellten Beiträge der einzelnen Nutzer verneint. Auch dieser müsse jedoch tätig werden, wenn er Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und sodann in eine Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes eintreten (sog. Stellungnahmeverfahren). Entsprechende reaktive Prüfpflichten hat der Bundesgerichtshof auch in weiteren Entscheidungen zu Betreibern einer Internet-Plattform oder (File-)Hostprovidern angenommen (so schon Urt. v. 27.03.2007 – VI ZR 101/06 -Meinungsforschung im Internet, NJW 2007,2 1558, juris Tz. 5, 9; außerdem BGH, Urt. 22.07.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle I, GRUR 2011, 152 Tz. 48; Urt. vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfum, BGHZ 191,19, juris Tz. 28,31; Urt. vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the dark, BGHZ 194, 339, juris Tz. 28; Urt. vom 15.08.2013 – I ZR 80/12 - File-Hosting, NJW 2013, 3245, juris Tz. 45, 46; Urt. vom 19.03.2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, NJW 2015, 3443, juris Tz. 42; Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 30/15 – jameda.de II, NJW 2016,2 1106, juris Tz. 23 f.).
93Weiter wurde in der Entscheidung Autocomplete (Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, juris Tz. 20) eine Haftung für Suchwortergänzungen des Suchmaschinenbetreibers bejaht, wobei diesen Vorschlägen ein eigener Aussagegehalt des Betreibers beigemessen wurde, der als eigene Information im Sinne des TMG weitergegeben werde. Auch in solchen Fällen greife eine Haftung aber nur bei Verletzung von reaktiven Prüfpflichten ein, wobei ein Stellungnahmeverfahren nicht erforderlich sei, weil die Suchvorschläge durch ein eigenes Programm des Suchmaschinenbetreibers generiert würden.
94Zudem hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hyperlinks (Urt. v. 18.06.2015 – I ZR 74/14, BGHZ 206, 103) eine Haftung desjenigen bejaht, der sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweise. Er hafte dafür wie für eigene Informationen, wobei eine Prüfpflicht aber erst dann einsetze, wenn er Kenntnis davon erlange, dass mit dem Hyperlink rechtswidriges Verhalten unterstützt werde. Anders als bei Internet–Marktplätzen oder File–Hosting–Diensten, bei denen eine klare Rechtsverletzung zu verlangen sei, um ihr grundsätzlich gebilligtes Geschäftsmodell nicht infrage zu stellen, sei bei Hyperlinks, die lediglich kommerziellen Interessen dienten und bei den regelmäßig nur eine begrenzte Anzahl von Links gesetzt würden, aber von dem Unternehmer, der den Hyperlink setzte, bereits dann eine Prüfung zu verlangen, wenn er einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhalte, ohne dass es darauf ankomme, ob diese klar erkennbar sei.
95Schließlich hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze der Störerhaftung auch für einen Access-Provider (Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794 = MMR 2016, 188) für anwendbar erklärt. Danach komme auch hier zwar die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs– oder Nachforschungspflicht nicht in Betracht, wohl aber eine Prüfpflicht, nachdem der Access-Provider von den Betroffenen auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf konkret genannte Veröffentlichungen hingewiesen wurde (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 27). Eine solche anlassbezogene Prüfungspflicht sei dem Access-Provider im vorliegenden Fall in Anbetracht des - zugrunde zu legenden - Vortrags der Klägerinnen auch technisch und wirtschaftlich nicht unzumutbar. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Access-Provider unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht komme, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite oder des Autors des dort veröffentlichten Beitrags jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 82 f.).
96bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der Beklagten als Betreiberin einer Suchmaschine für die mittels ihrer Ergebnisanzeigen (Links) nachgewiesenen fremden Inhalte bejaht, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflichten verstoßen hat.
97Zwar ist die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.05.2013, a.a.O.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beklagte hier keine eigenen Suchvorschläge erarbeitet und angeboten, sondern sich auf die Suche und Anzeige vorhandener Texte beschränkt hat.
98Übertragbar sind jedoch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Vorschaubilder I (Urt. v. 29.04.2010), die ebenfalls die Tätigkeit einer Suchmaschine - dort zum Auffinden von Abbildungen - zum Gegenstand hat und in der der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum ausgeführt hat, dass die Haftung des Betreibers (erst) in Betracht komme, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlange, d.h. konkret auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei (BGH, a.a.O., juris Tz. 39). Zudem sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur reaktiven Prüfpflicht von Access-Providern zu berücksichtigen (Urt. v. 26.11.2015, a.a.O.), deren Beitrag zur Veröffentlichung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts im Internet noch schwächer ist und die vom Inhalt der jeweiligen Äußerung noch weiter entfernt sind, als die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Suchmaschine.
99Mit dem Landgericht ist der Senat aber auch der Auffassung, dass diese reaktive Prüf- und Sperrpflicht der Beklagten als Suchmaschine nicht bereits - entsprechend der Haftung bei Setzen eines Hyperlinks - durch jeden Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelöst wird, sondern vielmehr - wie im Fall des Hostproviders - ein Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erforderlich ist. Dafür spricht, dass die Beklagte ebenso wie der Betreiber einer Internetplattform oder ein Hostbetreiber ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes und für die Nutzung des Internets wesentliches Geschäftsmodell betreibt, das durch zu weitgehende Prüfungspflichten infrage gestellt werden könnte. Zudem würde von der Beklagten ebenfalls regelmäßig - wie auch der Fall der Klägerin zeigt – nicht nur die Überprüfung einer begrenzten Anzahl von Hyperlinks gefordert, die bewusst von der Beklagten gesetzt wurden, sondern die Überprüfung einer Vielzahl automatisch generierter Linksetzungen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber einer Suchmaschine – anders als dem domain-Verpächter oder dem Host-Provider – regelmäßig die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens unmöglich ist, weil ihm weder die Autoren noch die Inhaber der durch Links nachgewiesenen Seiten bekannt sind. Darüber hinaus ist der Betreiber einer Suchmaschine nicht in der Lage, ausschließlich die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte von den durch ihn nachgewiesenen Internetseiten zu entfernen, sondern kann lediglich den Link als solchen für die Suche der Nutzer sperren, was zwingend zur Folge hat, dass damit auch die Auffindbarkeit der restlichen, inhaltlich möglicherweise beanstandungsfreien Inhalte dieser Seite verhindert wird.
100Kann damit die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen zum einen nur ein einseitiges Prüfungsverfahren auslösen und besteht zum anderen die Gefahr erheblicher Auswirkungen einer Sperrung von Links für unbeteiligte Dritte, die beanstandungsfreie Inhalte auf den betreffenden Seiten verfasst haben bzw. für Nutzer, die solche beanstandungsfreien Inhalte mithilfe der Beklagten zu 1) im Internet auffinden wollen, ergibt sich daraus, dass der Betreiber einer Suchmaschine nur dann zur Sperrung der betreffenden Links verpflichtet werden kann, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar ist. Das Inkenntnissetzungsschreiben des Betroffenen muss daher so detailliert über den Sachverhalt informieren, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht eindeutig darstellt als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des Betroffenen auf der Hand liegt.
101b. Einer solchen Prüfpflicht stehen - anders als die Beklagte meint - auch die Vorschriften des TMG oder die Vorgaben der diesem Gesetz zu Grunde liegenden E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 (ABl. L 178/1 vom 17.07.2000; im Folgenden: Richtlinie) nicht entgegen.
102aa. Allerdings sind Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als "Telemedien" und als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG zu qualifizieren, so dass der Anwendungsbereich des TMG grundsätzlich eröffnet ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. vom 26.05.2011 – 3U 67/11, MMR 2011, 685, juris Tz. 107).
103Auch die konkret in Rede stehende Tätigkeit der Beklagten - als Suchmaschine mit Anzeige von verlinkten Ergebnisseiten - dürfte vom Regelungsbereich des TMG erfasst sein. Zwar ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 der dem TMG zugrunde liegenden Richtlinie, dass diese die Frage der Haftung von Anbietern von Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen ausgespart hat, so dass sich z.B. die Haftung für das (bloße) Setzen von Hyperlinks nach den allgemeinen Vorschriften richtet (so BGH, Urt. vom 18.06.2015 – I ZR 74/14, Haftung für Hyperlink – BGHZ 206, 103, Tz. 12, allerdings für die Linksetzung auf einer unternehmerischen Ärzteseite). Im vorliegenden Fall besteht der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten, der auch Kern ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin ist, nicht in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion. Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf entsprechende Schlüsselwörter durchsucht und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeigt, macht sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar.
104Ob diese Tätigkeit der Beklagten - wie sie geltend macht - unter die weitestgehende Haftungsprivilegierung der §§ 8 ff. TMG, d.h. unter § 8 TMG zu fassen wäre, ist allerdings zweifelhaft. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Beklagten nicht - wie in § 8 TMG vorausgesetzt - nur auf die Übermittlung fremder Informationen oder auf die Zugangsvermittlung zu solchen Informationen, verbunden mit einer nur kurzzeitigen automatischen Zwischenspeicherung zum Zweck der Übermittlung beschränkt. Wie sich aus der Antwort-Mail der Beklagten vom 31.01.2014 (Anl. K 51 = GA 273) ergibt und ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, werden die von ihr auf eine Suchanfrage durchsuchten und daraufhin gefundenen Seiten vielmehr als Kopie im „Cache“ gespeichert und dort für eine schnellere Abrufbarkeit weiter vorgehalten (Dieser Speichervorgang ergibt sich auch aus der Vorschaubilder I - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.04.2010, a.a.O., juris Tz. 2) und der Darstellung des Suchprogramms der Klägerin in der Entscheidung OLG Hamburg vom 26.05.2011 (3 U 67/11, MMR 2011, 685 ff., juris Tz. 7)). Danach dürfte die Tätigkeit der Beklagten eher unter die Tatbestände des § 9 oder § 10 TMG zu fassen sein.
105bb. Dies kann letztlich jedoch offen bleiben, weil die Beklagte selbst bei Anwendung der weitestgehendsten Privilegierung nach § 8 TMG gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet ist und daher - trotz ihrer "Nichtverantwortlichkeit" nach §§ 8 ff. TMG - bei Verletzung ihrer Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
106(1) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.06.2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.07.2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219).
107Der Einwand der Beklagten, diese Rechtsprechung sei überholt und der Bundesgerichtshof wende seit seinen Entscheidungen "Stiftparfum" (Urt. vom 17.08.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), "Alone in the dark" (Urt. vom 12.07.2012 -I ZR 18/11, BGHZ 194, 339, juris Tz. 19, 28) und "File-Hosting-Dienst" (Urt. v. 15.08.2013 - I ZR 80/12, NJW 2013, 3245, juris Tz. 30, 45) auch auf Unterlassungsansprüche an, trifft nicht zu. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort unter Bezugnahme auf die Vorschriften des TMG (konkret § 7 Abs. 2, § 10 TMG) festgestellt, dass der Betreiber einer Internet-Plattform oder ein Hostbetreiber grundsätzlich nicht verpflichtet sei, ihm übermittelte oder von ihm gespeicherte Information proaktiv zu überwachen und nach Rechtsverletzungen zu durchforschen. Insofern hat er in der Tat im Rahmen der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs das TMG angewandt, um damit die Existenz einer proaktiven Prüfpflicht zu verneinen. Auch in diesen Fällen hat er aber im Weiteren dennoch – d.h. trotz Anwendbarkeit des TMG - eine reaktive Prüfpflicht des Diensteanbieters und damit (bei Verletzung dieser Prüfpflicht) einen Anspruch des Betroffenen auf künftige Unterlassung auch gegen den privilegierten Diensteanbieter nach dem TMG bejaht. Das Gleiche gilt für die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2015 (I ZR 94/13, Hotelbewertungsportal, NJW 2015, 3443) und vom 14.05.2013 (VI ZR 269/12, autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213). Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst für einen – gemäß § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG privilegierten - Access-Provider in seinen Entscheidungen vom 26.11.2015 (I ZR 3/14, MMR 2016, 188, juris Tz. 26 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794, juris Tz. 27) eine reaktive Prüfpflicht grundsätzlich bejaht.
108(2) Auch die E-Commerce-Richtlinie steht der Annahme einer solchen Prüfpflicht nicht entgegen.
109Vielmehr ist in Art. 12 Abs. 3 (für die reine Durchleitung), in Art. 13 Abs. 2 (für das Caching) und in Art. 14 Abs. 3 (für das Hosting) der Richtlinie, jeweils in Verbindung mit den Erwägungsgründen 45 bis 48 der Richtlinie ausdrücklich geregelt, dass die Möglichkeit unberührt bleibt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, und es den Mitgliedstaaten unbenommen ist, dem Diensteanbieter Überwachungspflichten in spezifischen Fällen aufzuerlegen (Erwägungsgrund 47). Ein solcher "spezifischer Fall" liegt hier mit der Verletzung einer reaktiven Prüfpflicht nach den obigen Maßstäben des Bundesgerichtshofs vor.
110Zudem hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.09.2016 in der Rechtssache G3 gegen T (C-484/14, dort Tz. 76 ff., insbesondere Tz. 79) ausdrücklich klargestellt, dass (selbst) ein nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie privilegierter Diensteanbieter (Reine Durchleitung, entsprechend § 8 TMG) wegen einer Urherberrechtsverletzung durch von ihm übermittelte Informationen zwar nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wohl aber auf Unterlassung und – insofern abweichend von den diesbezüglichen Schlussanträgen des Generalanwalts (Anl. BB 3, Tz. 76, 77) – auf Erstattung der hierdurch angefallenen Abmahnkosten und der Gerichtskosten.
111Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs setzt die gerichtliche Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruchs auch - anders als von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - nicht voraus, dass die Unterlassung zunächst in einem behördlichen Verfahren angeordnet und diese Anordnung von der Beklagten nicht befolgt worden ist. Abgesehen davon, dass danach nach deutschem Recht eine Rechtsschutzlücke für die Betroffenen bestünde, da ein solches behördliches Untersagungsverfahren nach deutschem Recht (bislang) nicht existiert, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Geschädigte die Unterlassung (sowie Erstattung von Abmahn- und Gerichtskosten) auch verlangen kann, „sofern diese Ansprüche darauf abzielen … , dass … ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird…“ (Anm.: Unterstreichung durch den Senat).
112Soweit die Beklagten schließlich einwenden, die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen seien jeweils in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen und nicht – wie hier – auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergangen, gibt das keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Weder ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass dort spezifische urheberrechtliche Aspekte ausschlaggebend für die Annahme einer (reaktiven) Prüfpflicht in „spezifischen Fällen“ waren, noch ist im Übrigen ersichtlich, warum der Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Rechtsverletzungen im Internet anders oder schwächer ausgestaltet sein sollte als vor Urheberrechtsverletzungen.
113c. Auch bei Annahme einer entsprechenden reaktiven Prüfpflicht der Beklagten nach den unter III.2.a.bb. genannten Maßstäben stünde der Klägerin aber kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil es an einem – danach erforderlichen - Hinweis der Klägerin auf eine klare Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts fehlt.
114aa. Zwar dürften die Hinweise der Klägerin in ihren Schreiben vom 24.01.2014 (K 50 = GA 245, dort Seite 254) und vom 12.02.2014 (K 3 = GA 6, Seite 17) hinreichend konkret gefasst sein. Die Klägerin hat bereits darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die verlinkten Internetseiten sowohl in Bezug auf ihre angebliche Filial- Eigenschaft als auch in Bezug auf die Positionen Herrn Bs in ihrem Unternehmen unwahr seien.
115bb. Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse auf provozierten Suchanfragen beruhten, d.h. auf Suchanfragen, die nicht allein aus der Angabe des Namens der Klägerin bestanden, sondern zusätzliche Begriffe oder gar ganze Satzteile aus den beanstandeten (mithin dem Suchenden bereits bekannten) Artikel enthielten. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz hinreichend dargetan und belegt, dass die streitgegenständlichen Ergebnistreffer auch bei Suchanfragen erzielt wurden, mit denen ein unvoreingenommener Nutzer, der sich über ihre Firma informieren möchte, nach ihr suchen würde: Mit Schriftsatz vom 05.01.2015 (Seite 15f. = GA 105 ff.) hat sie vorgetragen und durch die Anlagen K 29 und K 30 belegt, dass die Links autonome–antifa.org und rdl./beitrag am 11.08.2014 bzw. am 05.01. 2015 bei den Eingaben „P + Elektronik + E“ bzw. „Eer P–Filiale“ bzw. „Elektronik–Kette P“ angezeigt wurden. Dass diese Eingaben ihren Firmennamen nicht ganz korrekt und vollständig wiedergaben, ist unschädlich, da sie auf jeden Fall dessen wesentliche Bestandteile enthielten, mit denen auch ein durchschnittlicher Nutzer des Internets über die Klägerin recherchieren würde. Für den Link zu M.org hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.08.2014 (Seite 5 = GA 219) vorgetragen und durch Anlage K 48 (GA 233) belegt, dass dieser als Ergebnis bei der korrekten und vollständigen Eingabe ihres Firmennamens “P GmbH“ am 05.01.2015 angezeigt wurde.
116cc. Aus den Hinweisen der Klägerin ergab sich dennoch für die Beklagte keine klare, tatsächlich und rechtlich unschwer feststellbare Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung eines Hostproviders.
117Wie oben ausgeführt hat die Klägerin mit ihren Hinweisschreiben lediglich die zwei von ihr angeführten Punkte als unwahr beanstandet. Im Übrigen hat sie aber die - bereits für sich genommen persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende - Information über die Beschäftigung Herrn Bs in ihrem Unternehmen und seine rechtsextreme politische Ausrichtung nicht bestritten. Im Hinblick darauf sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die Zielrichtung der Artikel nicht auf die Klägerin, sondern die Einzelperson Herrn Bs gerichtet war, die Klägerin nur als dessen Arbeitgeberin genannt wurde, keine persönlichen Vorwürfe gegen sie erhoben wurden und sie nur in ihrer Sozialsphäre berührt war, war für die Beklagte in keiner Weise evident, dass die von der Klägerin als falsch beanstandeten Aussagen überhaupt eine so beeinträchtigende persönlichkeitsrelevante Bedeutung hatten, dass den Interessen der Klägerin der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit der Autoren einzuräumen war. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine (zumindest) grenzwertige Beurteilung, bei der auch zu berücksichtigen war, dass die Klägerin jeweils nur wenige Bestandteile der Veröffentlichungen auf den verlinkten Seiten beanstandet hatte und die dortigen Texte, insbesondere der Artikel auf der Seite B3.org, weitere Informationen über andere als rechtsextrem identifizierte Personen enthielten, die die Klägerin in keiner Weise tangierten. Eine vollständige Entfernung des Links auf diese Seiten - zudem entsprechend dem Begehren der Klägerin ohne jegliche Einschränkung durch bestimmte Suchwörter – hätte daher weit über das von der Klägerin verfolgte Ziel hinaus gereicht und damit umgekehrt einen massiven Eingriff in die Meinungsfreiheit der Autoren der Beiträge, der Webseitenbetreiber und der Host-Provider dargestellt.
118Insgesamt handelte es sich daher bei den von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen jedenfalls um keine offensichtliche Rechtsverletzung, die die Beklagte nach den obigen Grundsätzen zu einer Reaktion hätte veranlassen müssen.
119d. Da die Beklagte der Klägerin demnach bereits mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die verlinkten Inhalte, jedenfalls aber mangels Verletzung einer ihr obliegenden Prüfpflicht nicht haftet, kann dahinstehen, ob sie sich außerdem in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung des Access-Providers (Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, NJW 2016, 794 Tz. 81 ff.) auf eine lediglich subsidiäre Haftung gegenüber dem Betreiber der betreffenden Internetplattform oder dem Autor der Texte berufen könnte.
120Hierfür könnte zwar sprechen, dass die Beklagte als Suchmaschine - wie ein Access-Provider - ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell betreibt, das insbesondere für die Nutzung des Internets sowohl für Informationssuchende als auch für die Meinungsäußerung derjenigen, die Texte in das Internet einstellen, von erheblicher Bedeutung ist. Umgekehrt begehrt die Klägerin von der Beklagten, den Zugang zu bestimmten, von ihr selbst ausfindig gemachten Webseiten zu unterbinden. Sie müsste daher nicht - wie im Fall einer Internetplattform – statt der Beklagten eine Vielzahl einzelner Webseiten in Anspruch nehmen, sondern lediglich die Betreiber der von ihr selbst konkret beanstandeten Webseiten oder deren Host-Provider, über den die Webseite zugänglich gemacht wird, um ihr Rechtsschutzziel effektiv zu erreichen. Diese Störer stehen zudem wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung der Klägerin als die Beklagte, die nur allgemein die Auffindbarkeit dieser Informationen im Internet erleichtert, auf deren Inhalt jedoch in keiner Weise Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin jeweils nur wenige Bestandteile der Veröffentlichungen auf den verlinkten Seiten beanstandet, so dass bei einer vollständigen Entfernung des Links auf diese Seiten - zudem entsprechend dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ohne jegliche Einschränkung durch die Voraussetzungen der Eingabe bestimmter Suchwörter (konkret des Namens der Klägerin) – weit über das von der Klägerin verfolgte Ziel hinausschießen und eine unverhältnismäßige Beschränkung der Meinungsfreiheit der Autoren der Beiträge, der Webseitenbetreiber und der Host-Provider darstellen würde.
121Nach dem gegeben Sachvortrag ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Inanspruchnahme der Autoren der Artikel, der Betreiber der Webseite oder deren Host-Provider durch die Klägerin gescheitert ist oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlen würde. Zu den Webseiten B3.org und E.de/beitrag hat sie bereits nicht vorgetragen, gegen die Betreiber der Webseiten und oder Autoren der Beiträge überhaupt vorgegangen zu sein oder dies zumindest versucht zu haben. Dies wäre aber unschwer möglich gewesen, da auf der Internetseite der B3 G die deutsche Kontaktadresse unter der Rubrik „Kontakt“ zu finden ist (Anlagenkonvolut B 5). Auch die Internetseite des Radio E enthält unter der Rubrik "Kontakt" Kontaktinformationen zu den jeweils redaktionell Verantwortlichen (Anlagenkonvolut B 6). Der Einwand der Klägerin, sie könne nicht gezwungen werden, mit radikal linksextremistischen Autoren zu kommunizieren, weil sie sich selbst dadurch der Gefahr von Anschlägen aussetzen würde, reicht nicht aus, um sie von jeglichen Bemühungen einer Inanspruchnahme freizustellen. Zu ihren Bemühungen bezüglich der Seite M.org hat die Klägerin zwar näher vorgetragen. Selbst wenn dieses Vorbringen nicht gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert sein sollte, ergibt sich daraus nicht das Fehlen jeglicher Erfolgsaussicht der Inanspruchnahme Dritter. Wie sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, ist der Webseitenbetreiber jedenfalls über eine Kommentarfunktion im Internet zu kontaktieren. Dass die Klägerin über diese Funktion die hier streitgegenständlichen Äußerungen konkret beanstandet hat, ist nicht vorgetragen. Das von ihr vorgelegte Anschreiben nach Brasilien (Anl. K 94) war im Namen der Ger P GmbH verfasst und allein auf dem Vorwurf gestützt, die Angabe, die Eer P GmbH sei eine Filiale der Ger GmbH, sei unwahr. Dass der brasilianische Adressat auf diese Vorhaltung nicht reagiert und keine Löschung der Bezeichnung "P Filiale" vorgenommen hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass auch auf eine Aufforderung der Klägerin betreffend die von ihr als unwahr beanstandeten Äußerungen nicht reagiert worden wäre.
122Zweifel an der Zulässigkeit eines grundsätzlichen Subsidiaritätseinwands von Seiten der Beklagten als Suchmaschinenbetreiber bestehen indes im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.05.2014 (C-131/12). Dieser hat ausgeführt, dass die von einer Suchmaschine ausgeführte Datenverarbeitung sich von der unterscheide, die von den Herausgebern von Websites ausgeführt werde, zusätzlich zu dieser erfolge und die Grundrechte der betroffenen Person zusätzlich beeinträchtige. Insofern habe der Suchmaschinenbetreiber in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung den datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Da die auf einer Internetseite veröffentlichten Informationen leicht auf anderen Seiten wiedergegeben werden könnten und die für die Veröffentlichung Verantwortlichen nicht immer dem Unionsrecht unterlägen, könne ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen nicht erreicht werden, wenn diese vorher oder parallel bei den Herausgebern der Seite die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müssten. Die Aufnahme einer Internetseite und der darin über eine Person enthaltenen Informationen in die Liste mit den Ergebnissen einer anhand des Namens der betreffenden Person durchgeführten Suche könne die Zugänglichkeit der Informationen für Internetnutzer erheblich erleichtern und eine entscheidende Rolle bei der Verbreitung der Informationen spielen. Sie könne mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite. Aus diesen Gründen sei der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt seien, dazu verpflichtet, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt werde, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen. Dies gelte auch dann, wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht würden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig sei (vgl. EuGH, Urt. v. 13.5.12014 – C-131/12).
123Im Hinblick auf diese Erwägungen erscheint die Annahme einer generellen Subsidiarität der Haftung der Beklagten fraglich, kann aber - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen.
124IV. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.09.2016 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.
125III.
126Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
127Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Die Frage einer Haftung der Beklagten zu 1) als mittelbare Störerin ist zwar von grundsätzlicher Bedeutung, war jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
128Streitwert: 45.000,00 €
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Informationen nicht verändern, - 2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, - 3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, - 4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und - 5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Informationen nicht verändern, - 2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, - 3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, - 4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und - 5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.