Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2013 - I ZR 39/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin beansprucht die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial, das unter der Internetadresse „www.stadtplandienst.de“ abrufbar ist. Sie begehrt vom Beklagten Schadensersatz und Kostenerstattung wegen der Veröffentlichung eines Kartenausschnitts.
- 2
- Dieser Kartenausschnitt war in ein Einladungsschreiben zum Regionalforum „Gentechnikfreie Regionen in Ostdeutschland“ eingefügt, das am 18. März 2005 in Berlin stattfand. In der Kopfzeile des Einladungsschreibens waren die Logos des „Euro Parc Deutschland“, des „iaw Institut Arbeit und Wirtschaft Universität Bremen“, der „AbL Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft“ und des „BUND Freunde der Erde“ abgebildet. Unterzeichnet war das Schreiben von vier Vertretern dieser Organisationen. Das Einladungsschreiben einschließlich des Kartenausschnitts war ab Februar 2005 im PDF-Format unter der Internetadresse „www.saveourseeds.org“ abrufbar. Ausweislich des Impressums wird diese Seite von der „Z. stiftung L. “ koordiniert, die unter anderem ein Büro in Berlin betreibt. Dessen Leiter ist der Beklagte. Als Inhaber des Domainnamens „www.saveourseeds.org“ ist die „Z. stiftung H. “ registriert.
- 3
- Die Stiftung veröffentlichte das Einladungsschreiben auf Wunsch der Veranstalter, indem sie es unverändert in einem nicht öffentlichen Ordner ablegte. Außerdem nahm sie einen Terminhinweis in den auf der Website „www.saveourseeds.org“ für deren Nutzer bereitgestellten Terminkalender auf. Der Terminhinweis enthielt einen elektronischen Verweis (Link), über dendas Einladungsschreiben unter der URL „www.saveourseeds.org/download_center/ regionalforum18_03_05.pdf“ abgerufen werden konnte. Nach Abschluss der Veranstaltung konnte das Einladungsschreiben über den Link im Terminkalender nicht mehr aufgefunden werden. Die Datei mit der Einladung verblieb jedoch auf dem Server der Stiftung.
- 4
- Nachdem ein im Auftrag der Klägerin tätiges Unternehmen den Kartenausschnitt im Internet ermittelt hatte, mahnte die Klägerin die „Z. stiftung L. “ mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2008 ab. Unter dem 22. Dezember 2008 gab die Stiftung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch die Zahlung von Schadens- und Kostenersatz ab.
- 5
- Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von 300 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 273,50 € und der Kosten für das mit der Dokumentation der Urheberrechtsverletzung beauftragte Unternehmen in Höhe von 95 €.
- 6
- Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 668,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 23. Dezember 2008 zu zahlen.
- 7
- Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
- 8
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte hafte - selbst wenn er für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten verantwortlich sein sollte - nicht für das Öffentlich-Zugänglichmachen des auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Kartenausschnitts. Es handele sich für den Betreiber der Seite weder um einen eigenen Inhalt noch um einen fremden Inhalt, den er sich zu eigen gemacht habe.
- 10
- Zwar schließe es allein der Umstand, dass ein fremder Inhalt als solcher gekennzeichnet werde, nicht aus, ihn dennoch dem Betreiber als eigenen Inhalt zuzurechnen. Vorliegend könne aber weder von einer Kontrolle der Inhalte noch von einer Veröffentlichung unter dem Emblem der Stiftung noch schließlich davon ausgegangen werden, dass die Terminhinweise den Kerngehalt des Internetauftritts darstellten. Auch die Automatisierung der Übernahme der Einladung spreche eher gegen ein Zueigenmachen der Inhalte.
- 11
- Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide ebenfalls aus. Selbst wenn er die Internetseiten tatsächlich betreibe, sei es ihm nicht zuzumuten, sämtliche automatisch generierten Terminhinweise zu den Themen der Stiftung darauf zu überprüfen, ob sie in Rechte Dritter eingriffen.
- 12
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, das Einladungsschreiben stelle einen fremden Inhalt dar, für den der Beklagte auch bei unterstellter Verantwortlichkeit für den Inhalt der Internetseite nicht hafte, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 13
- 1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass der verfahrensgegenständliche Kartenausschnitt ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschütztes Werk ist, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Dies vorausgesetzt, stellt die Veröffentlichung des Einladungsschreibens über die Internetseite „saveourseeds.org“ eine Verletzung des ausschließlichen Rechts der Klägerin dar, das Werk öffentlich zugänglich zu machen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).
- 14
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Einladungsschreiben von Mitarbeitern der Stiftung als PDF-Datei im Download-Center des unter der Adresse „saveourseeds.org“ erreichbaren Internetauftritts abgelegt und über einen Link im Terminkalender für die Nutzer dieser Internetseite zum Abruf bereitgehalten. Der Link, der in dem unter „saveourseeds.org“ geführten Terminkalender bei der Eintragung des Ereignisses angelegt war, führte also nicht zu einer fremden Website, sondern zu einem Speicherort auf dem Server der Stiftung. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, auf der ein Werk bereits veröffentlicht ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session-ID).
- 15
- 2. Das Berufungsgericht hat eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Beklagten für den Inhalt der unter „www.saveourseeds.org“ abrufbaren Seiten unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Zugänglichmachung des Kartenausschnitts entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil er nach den §§ 8 bis 10 TMG und den bis zum 28. Februar 2007 geltenden §§ 8, 11 TDG grundsätzlich nur eingeschränkt für fremde Inhalte haftet.
- 17
- b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 Nr. 1 TMG berufen. Nach dieser Bestimmung sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Voraussetzungen nicht verantwortlich. Bei dem Einladungsschreiben nebst Kartenausschnitt handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um fremde Informationen.
- 18
- aa) Das Telemediengesetz wie auch das am 1. März 2007 außer Kraft getretene Teledienstegesetz in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung dienten der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Im Hinblick auf das mit dieser Richtlinie verfolgte Harmonisie- rungsziel im Binnenmarkt sind die zu ihrer Umsetzung erlassenen deutschen Gesetze richtlinienkonform auszulegen.
- 19
- Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Informationen. In diesem Sinn ist auch der Begriff „fremde Informationen“ in § 10 TDG zu verstehen. Der deutsche Gesetzgeber konnte ihm keinen über Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG hinausgehenden Inhalt geben. Denn die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bestimmter Diensteanbieter in den Art. 12 bis 15 der Richtlinie bezwecken eine Vollharmonisierung. Die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht vorsehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 22; Marly in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Lfg. 2009, Sekundärrecht, A 4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorbem. zu Abschn. 4 Rn. 3; Spindler, ZRP 2001, 203, 206; ders., GRUR 2010, 785, 792; Sieber/Höfinger in Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, 18. Liefg. Oktober 2007, Teil 18.1 Rn. 10 f.). Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 6 und 40 der Richtlinie 2000/31/EG ergibt, bezweckt sie im Bereich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter die Schaffung eines koordinierten Bereichs durch Rechtsangleichung.
- 20
- bb) Im Streitfall wurde das Einladungsschreiben mit dem Kartenausschnitt nicht durch den Nutzer eines Dienstes der Stiftung eingegeben. Die Stif- tung bietet nicht die Speicherung von Informationen an, die Nutzer eingeben können; sie betreibt daher keinen Hosting-Dienst im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG und § 10 TMG. Vielmehr handelt es sich bei dem Einladungsschreiben um eine durch einen Nutzer bereitgestellte Information, die erst durch Mitarbeiter der Stiftung auf deren Website eingestellt worden ist.
- 21
- Eine erweiternde Auslegung des Begriffs „eingegebene Informationen“ in dem Sinne, dass auch eine derartige Bereitstellung von Informationen erfasst wäre, ist ausgeschlossen. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, nach dem der Nutzer den technischen Vorgang der Informationseingabe für die Speicherung selbst vornehmen muss. Zudem stellt Erwägungsgrund 42 der Richtlinie klar, dass die in ihr hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter festgelegten Ausnahmen nur Fälle abdecken, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln; diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art. Das bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.
- 22
- Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stiftung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDFDokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen „Automatisierung der Übernahme der Einladung“ und „automatisch generierte Terminhinweise“ verwendet , liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestellten Sachverhalts.
- 23
- 3. Da eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG schon deshalb ausscheidet , weil es sich bei dem abrufbaren Einladungsschreiben mit Kartenausschnitt nicht um eine fremde Information im Sinne dieser Bestimmung handelte, stellt sich die vom Berufungsgericht behandelte Frage des Zueigenmachens fremder Informationen nicht. Auf die vom Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung „marionskochbuch.de“ (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 22 ff. = WRP 2010, 922) kommt es deshalb nicht an. Zur Abgrenzung ist aber darauf hinzuweisen, dass Gegenstand jenes Falls Inhalte (Rezepte) waren, die Nutzer eines Internetportals eingegeben hatten. Deshalb setzte eine Haftung der dortigen Beklagten voraus, dass sie sich diese Inhalte zu eigen gemacht hatte.
- 24
- 4. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bisher nur unterstellt und auch die Verjährung nicht geprüft, auf die sich der Beklagte berufen hatte. Ebenso ist noch offen, ob der Beklagte als Leiter des Berliner Büros der Z. stiftung L. für unter der Internetadresse „www.saveourseeds. org“ veröffentlichte Inhalte verantwortlich ist.
- 25
- Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.12.2010 - 213 C 276/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2012 - 16 S 3/11 -
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
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die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
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die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
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(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
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die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, - 4.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder - 3.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.