Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

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StPO: BGH erklärt legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig – 2 StR 247/16

27.01.2021

In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der BGH legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig: In Situationen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Polizei darf auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt sich nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes nach § 161 III 1 StPO. Dieser Gedanke verhindert u.a. eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Verkehrsstrafrecht

10.10.2016

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Verkehrsstrafrecht

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - 4 StR 146/19

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 146/19 vom 12. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. ECLI:DE:BGH:2019:120919U4STR146.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Aug. 2018 - Au 7 K 17.1021

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 8 CS 18.1890

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2019 - 11 ZB 19.532

bei uns veröffentlicht am 24.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - M 7 K 15.2738

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 1 K 16.3707

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bauantrag vom *. November 2015 zu erteilen. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. März 2016 - M 7 K 15.479

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2018 - 1 BvR 142/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Tenor 1. a) Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz) in de

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - 2 StR 247/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 247/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 102, 105;

Amtsgericht Lüdinghausen Urteil, 25. Jan. 2016 - 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit verkehrsunsicherer Bereifung in Tateinheit mit vorsätzlichem Nichtbefolgen der Weisung eines Polizeibeamten zu einer Geldbuße von 170,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfah

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 4 StR 607/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 607/14 vom 23. April 2015 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 316a Abs. 1 Zum Angriff auf die Entschlussfreiheit des Fü

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 27. Feb. 2014 - 1 U 102/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 9.7.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (10 O 1567/12) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelfer tragen ihre

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Mai 2013 - 2 B 44/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1

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(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine...