Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten


(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2004 - I ZB 15/03

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 15/03 vom 22. April 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Abgewandelte Verkehrszeichen GeschmMG § 7 Abs.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 5 K 14.1065

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 9 K 16.2007

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Aug. 2017 - Au 5 K 16.1559

bei uns veröffentlicht am 31.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 8 CS 18.1890

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 14.766

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Okt. 2014 - 3 K 14.886

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Der Bescheid der Autobahndirektion ... vom 28. November 2012 wird in den Nr. 3 und 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu ¾, der Beklagte zu ¼ zu trage

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 1 K 14.3659

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 14.3659 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Beleuchtete Werbeanlage; Sicherheit und Lei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 11 ZB 14.2563

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 14.00960

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte erteilte der Klägerin am 19. Februar 1998 eine widerrufliche Genehmigung für die Errichtung von zwei H

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 13.5300

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2017 - M 9 K 16.1946

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. März 2014 - 4 K 13.1081

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. März 2017 - M 1 K 16.3707

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bauantrag vom *. November 2015 zu erteilen. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Aug. 2018 - RN 2 S 18.1065

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. Juli 2018 gegen den Bescheid der Stadt A … vom 13. Juli 2018, Az. Bgm/VZ, wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2015 - 11 B 15.76

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 B 15.76 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 21. Mai 2014, Az.: M 23 K 12.2924) 11. Senat Sachgebietsschlüs

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - 2 B 30/18

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der zunächst auch verfügten Nutzungsuntersagung während der täglichen Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang werden die Kosten des Verfahrens insoweit, d.h

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. März 2017 - 3 L 282/17.NW

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt in dem Anwesen G.P. in L. einen Gemü

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Juni 2016 - 3 L 481/16.NW

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt im Anwesen A-Straße ... in Ludwigshafen die Gast

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2015 - 3 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2015 - 11 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M.          durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2014 - 1 S 1010/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 - 9 K 836/10 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Mai 2013 - 2 B 44/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 – 5 L 411/13 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 15. März 2012 - 4 L 195/12.NW

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt im Anwesen A-Straße ... in A-Stadt seit einigen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2011 - 8 S 1213/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Oktober 2008 - 3 K 458/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2009 - 1 S 1678/07

bei uns veröffentlicht am 26.01.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 1163/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Okt. 2008 - 8 K 2636/06

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Anbringung von Zusatzschildern auf Hinweissc

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Juni 2007 - 5 K 2300/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1981 bis zu dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2006 - 5 S 1774/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2006 - 5 K 396/06 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Jan. 2006 - 5 K 496/06

bei uns veröffentlicht am 13.01.2006

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.01.2006 gegen die ihr im Bescheid der Stadt Stuttgart vom 12.01.2006 erteilten Auflagen, bei der Demonstration am 16.01.2006 keine Lautsprechanlage und keinen Handlautspr