Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über den Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (im Folgenden: FF) der Stadt ....

I.

Am 15. Januar 2016 befuhr die (Zwillings-) Schwester der Klägerin mit ihrem PKW, amtliches Kennzeichen ... die ... bei ... in östlicher Richtung. Auf glatter Fahrbahn kollidierte ihr PKW in Höhe der östlichen Einfahrt ... mit einem LKW, der auf der Abbiegespur stand. Die Unfallverursacherin war in ihrem PKW eingeklemmt und musste befreit werden. Sie war schwer verletzt und verstarb wenig später. Als Erben benannte das Amtsgericht ... - Nachlassgericht - die Klägerin sowie eine weitere Schwester.

Die ... wurde zur Unfallaufnahme bis 21:45 Uhr komplett gesperrt. Eine großräumige Umleitung wurde eingerichtet. Neben den Feuerwehren ... und ... war auch die Feuerwehr ... im Einsatz. Der Einsatz dauerte laut Einsatzbericht insgesamt von 17:05 Uhr (Ausgerückt) bis 22:00 Uhr (Eingerückt). Das eingesetzte Material und Personal wird im Einsatzbericht aufgelistet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12), einen Rüstwagen (RW), einen Versorgungs-Lkw, ein Mehrzweckfahrzeug (MZF), einen Mannschaftstransportwagen (MTW), ein Lichtmastanhänger (LIMA) und 22 Angehörige der FF der Beklagten, die tatsächlich anwesend waren und wovon zwölf abgerechnet wurden.

Mit Bescheid vom 8. April 2016 macht die Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen der Beklagten Kosten für den Einsatz der FF ... in Höhe von insgesamt 3.094,80 EUR gegenüber der KfZ-Versicherung geltend. Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2016 Widerspruch eingelegt und ein Betrag i.H.v. 1.500 EUR erstattet. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 nahm die Verwaltungsgemeinschaft für die Beklagte den Bescheid vom 8. April 2016 zurück, da eine direkte Abrechnung mit der Versicherung nicht zum Erfolg geführt habe.

Ebenfalls unter dem 25. Oktober 2016 informierte die Verwaltungsgemeinschaft ... die Klägerin sowie ihre Schwester als Miterben über ihre Absicht von ihnen Kostenersatz für den Einsatz der FF ... zu verlangen.

II.

Mit Leistungsbescheid vom 7. Dezember 2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sowie ihrer Schwester den Ersatz von Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz vom 15. Januar 2016 in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.094,80 EUR geltend. Dem Bescheid war eine Kostenaufstellung beigefügt.

Unter dem 3. Januar 2017 beglich der Versicherer einen Betrag in Höhe von 1.500 EUR, legte darüber hinaus für die Klägerin und ihre Schwester Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides.

Ebenfalls unter dem 3. Januar 2017 legte die Klägerin selbst schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Widerspruchsbehörde vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 wies das Landratsamt ... den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück.

III.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.12.2016 in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 6.6.2017 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird bestritten, dass seitens der FF der Beklagten überhaupt zwölf Feuerwehrdienstleistende anwesend gewesen seien und falls dies der Fall gewesen sein sollte, dass ein derartiger Personalaufwand erforderlich gewesen sei. Den Mitgliedern der FF könnten Entschädigungen zugesprochen werden, die ausschließlich dem Ausgleich von persönlich angefallenen Kosten dienen würden. Neben den allgemeinen Anwesenheitsnachweisen, seien daher auch Auszahlungsnachweise zu erstellen und offenzulegen.

Der Leistungsbescheid der Beklagten sei überdies nicht nachvollziehbar. Da die Personenrettung um 17:05 Uhr beendet gewesen sei, erschließe sich nicht die hohe Anzahl der Einsatzkräfte aller alarmierten Feuerwehren. Nach Lagesondierung sei eine Rückführung der Kräfte und Mittel geboten gewesen.

Überdies sei es nicht möglich, die Feuerwehr für jegliche verkehrsregulierende Maßnahmen zu alarmieren. Die Verwaltungsvorschriften der Polizei würden ausdrücklich vorschreiben, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei.

Schließlich sei die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Zumindest die Verkehrsumleitung habe im vorliegenden Fall nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört.

Daneben sei die Erhebung des Kilometersatzes für die zurückgelegte Wegstrecke der Feuerwehrfahrzeuge neben den Ausrückkosten unzulässig, da durch die Ausrückkosten bereits der gesamte Zeitraum vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses bis zur Rückkunft abgedeckt sei.

IV. Mit Schriftsatz vom 29. August 2017 erwidert der Prozessbevollmächtigte der Beklagten und beantragte

Klageabweisung.

Die Klagebegründung, die darauf hinaus wolle, dass das eingesetzte Personal nicht notwendig gewesen sei, würde an der Einsatzwirklichkeit vorbeigehen. Bei der Einschätzung, welche Aufwendungen als notwendig anzusehen sind, sei eine ex-ante Sicht heranzuziehen. Bei einer solchen Betrachtung gehe aus dem Einsatzbericht eindeutig hervor, dass aufgrund der Witterung die eingesetzte Zahl der Feuerwehrkräfte benötigt worden sei. Ausweislich des Widerspruchsbescheides sei die Notwendigkeit durch den Kreisbrandrat bestätigt worden.

Über die Vorschrift Art. 7a Satz 1 ZustGVerk könne auch die Feuerwehr herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 legt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ein Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 7. Januar 2018 sowie ein Schreiben der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017, das an den Markt ... adressiert wurde und die Verkehrsunfallanzeige vom 27. Januar 2016 vor. Weiter wurde eine Aufstellung über die Einsatzmittel und das Personal, das lediglich für die Verkehrsumleitung eingesetzt wurde, vorgelegt.

Aus der Kurzmitteilung der Polizeiinspektion ... vom 28. Januar 2017 geht hervor, dass die Polizei am Unfallort lediglich anwesend gewesen sei, um den Unfall aufzunehmen. Weitere Kräfte der Polizei seien nicht verfügbar gewesen, so dass die Aufgaben der Verkehrslenkung durch die Polizei nicht habe durchgeführt werden können und die Feuerwehr hierfür eingesetzt worden sei.

Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheids vom 7. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 verwiesen.

V.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass aus dem Schreiben der PI ... unter Ziffer 3 zu entnehmen sei, dass die an und für sich zuständige Straßenmeisterei keinerlei Personal vorrätig gehabt habe, um eine entsprechende Verkehrssperrung vorzunehmen. Bei der Zuständigkeit einer Behörde könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin für die dadurch entstandenen Kosten haften müsse.

Am 19. Juli 2018 beschloss die Kammer Beweis zu erheben, über Dauer, Beteiligte und Ablauf des Feuerwehreinsatzes am 15. Januar 2016 durch Vernehmung des Einsatzleiters und der anwesenden Polizeibeamten als Zeugen.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 27. August 2018 mündlich verhandelt. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen wurde durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 4. Juli 2017. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten und insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage richtet sich gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 15. Januar 2016 in Höhe von 3.094,80 EUR.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Widerspruchsverfahren, das vorliegend fakultativ möglich ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO), wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat mit Schreiben vom 3. Januar 2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt. Ob sich die Klägerin gemäß Art. 14 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch ihre Kfz-Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren wirksam vertreten lassen konnte (vgl. hierzu: VGH BW, B.v. 25.11.2016 - 1 S 1750/16; a.A.: VG Stuttgart, U.v. 27.2.2017 - 9 K 4495/15), ist vorliegend nicht streitentscheidend, da die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2017 selbst Widerspruch eingelegt hat.

II.

Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 6. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten ist Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG i.V.m. § 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt... vom 11. Dezember 2013. Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG „können“ die Gemeinden Aufwendungen für Einsätze der gemeindlichen Feuerwehr verlangen. Der Aufwendungsersatz wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht, auf ihn soll verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen (soweit hier von Interesse) die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat; gemäß Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG ist der Halter des Kraftfahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz verpflichtet.

Art. 28 Abs. 4 BayFwG bestimmt, dass die Gemeinden durch Satzung Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten festlegen können. Dies hat die Beklagte in dem Verzeichnis der Pauschalsätze (Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ...) getan und zwar sowohl hinsichtlich der Streckenkosten (Nr. 1), der Ausrückestundenkosten (Nr. 2) als auch der Arbeitsstundenkosten (Nr. 3) und der Personalkosten (Nr. 6).

2. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz für den streitgegenständlichen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten liegen vor. Der geleistete Einsatz unterfällt Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, da ein Einsatz im technischen Hilfsdienst zu leisten war wegen einer Gefahr, die ersichtlich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Der in Abs. 2 Nr. 1 definierte Ausnahmefall - Einsatz bzw. Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienten - wurde ordnungsgemäß berücksichtigt.

Die Bergung der bei dem Unfall tödlich verunglückten Person wurde durch Einsatzkräfte der verschiedenen Feuerwehren vorgenommen. Welche Einsatzkräfte im Einzelnen hierbei tätig wurden, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedoch beginnt die Abrechnung des Einsatzes der FF der Beklagten laut Einsatzbericht und insbesondere laut der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung erst nach der erfolgten Menschenrettung (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift). Im Einsatzbericht wird von einer Einsatzzeit von 4,5 Stunden ausgegangen, was der Zeitspanne zwischen 17:30 Uhr bis 22:00 Uhr entspricht. Dabei wurden bereits 25 Minuten von der tatsächlichen Einsatzzeit vom Ausrücken bis zum Einrücken abgezogen. Dass die Bergung der verunglückten Person um 17:30 Uhr bereits abgeschlossen war, geht insbesondere aus dem Aktenvermerk von der Polizeiobermeisterin (POM’in) ... von der Polizeiinspektion (PI) ... hervor, die um 17:25 Uhr an der Unfallstelle eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war die Unfallverursacherin bereits aus dem Pkw befreit und wurde im Rettungswagen behandelt. Selbst wenn Einsatzzeiten für Personen und Fahrzeuge abgerechnet wurden, noch bevor die unmittelbare Menschenrettung abgeschlossen war, würde dies aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

a) Es kann nämlich grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz insgesamt nicht abgerechnet werden konnte, weil er unmittelbar der Bergung eines Menschen gedient hätte, oder eine Berechnung erst ab der Bergung der Toten aus dem Pkw hätte erfolgen dürfen. Es ist zwischen dem Einsatz allgemein und den unmittelbar der Bergung dienenden Tätigkeiten zu unterscheiden. Ein Einsatz, der ausschließlich der Bergung oder Rettung eines Menschen gedient hätte, mit der Folge, dass unter Umständen auch die An- und Abfahrt nicht hätte in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.3.2006 - 4 BV 04.2957 - juris, zu einer früheren Fassung des Gesetzes), lag hier nicht vor. Schon vom Wortlaut des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird in Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG hinsichtlich der unmittelbaren Bergung von Menschen zwischen einerseits „Einsätzen“ und andererseits „Tätigkeiten“ unterschieden. Insoweit erfolgte eine Änderung des Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 25. Februar 2008 (GVBl S. 40), da die frühere Formulierung zu Unklarheiten geführt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente diese Änderung der Formulierung ausdrücklich der Klarstellung, dass Einsätze im technischen Hilfsdienst, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, insgesamt (inklusive An- und Abfahrt) kostenfrei sind. Werden daneben allerdings weitere technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen soll insbesondere die An- und Abfahrt auch kostenpflichtig sein (LT/Drs. 15/8978, S. 13).

Vorliegend hat der Einsatzleiter plausibel dargestellt, dass sich die abgerechneten Zeiten - wie sich aus dem Einsatzbericht ersehen ließe - nur auf die Zeit nach Beendigung der Menschenrettung ab 17:30 Uhr bis zum Eintreffen in dem Gerätehaus (Einsatzbetriebsende) um 22:00 Uhr beziehen (vgl. S. 3, 4 der Sitzungsniederschrift).

Dabei ist auch das Ausleuchten des Landeplatzes für den Hubschrauber mit dem Fahrzeug LF16/12 und neun Feuerwehrdienstleistenden eine halbe Stunde lang, Teil des abrechenbaren Einsatzes. Das Ausleuchten dient - selbst wenn es bereits stattgefunden hätte während die Menschenrettung noch nicht abgeschlossen war - nicht der unmittelbaren Menschenrettung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sonstige Tätigkeit der technischen Hilfeleistung, die nicht wie die unmittelbare Menschenrettung - wie z.B. das Befreien der Person aus dem Kraftfahrzeug - zum Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements gehört, für den aus feuerwehrethischen Gründen keine Kosten erhoben werden sollen.

Die Kostenfreiheit von Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wurde daher zur Überzeugung des Gerichts in der Abrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt.

b) Es handelt sich bei den durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten getätigten Aufwendungen auch um „notwenige Aufwendungen“ im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

Nach der allgemein vertretenen Ansicht sind diejenigen Aufwendungen als notwendig anzusehen, die von der Feuerwehr im Zeitpunkt der Alarmierung für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchführen zu können (Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die „ex-ante-Sicht“ maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33). Maßgeblich ist folglich nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz („ex post“), als objektiv erforderlich anzusehen war. Anderenfalls, also bei rückblickender Betrachtungsweise, bestünde die Gefahr, dass die Feuerwehr zunächst darauf angewiesen wäre, die näheren Umstände einer Gefahrenlage zu erkunden, um zu verhindern, dass ihr wegen eines denkbaren, objektiv überhöhten Personal- und Materialeinsatzes ein Teil der Kosten nicht erstattet wird. Bei einem derartigen Vorgehen könnte wertvolle Zeit verstreichen, bevor die Feuerwehr ausrückte; dies wäre aber wegen der möglichen Gefahren für Menschenleben oder Sachwerte nicht zu verantworten (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl., S. 37). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Freiwillige Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 19, 21; VGH BW, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn. 22).

aa) Dem ist die Beklagte bei dem von der Integrierten Leitstelle (ILS) gegebenen Meldebild hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge gerecht geworden. Im Alarmfax der ILS vom 15. Januar 2016 ist als Unfallgrund angegeben: „VU Person eingeklemmt“. Damit war es für den zuständigen Einsatzleiter der FF der Beklagten aus der maßgeblichen „ex-ante-Sicht“ sachgerecht, mit fünf Fahrzeugen und 22 Feuerwehrleuten - die tatsächliche Anzahl ergibt sich aus der Auflistung im Einsatzbericht in Zusammenschau mit der Aufzeichnung im Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) und der Auflistung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018 - auszurücken. Weiter war nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters zu beachten, dass seitens der Feuerwehr bei einer solchen Alarmierung zwei Rettungssätze vor Ort sein müssen und ein Lkw beteiligt war - was die Situation verschärfe (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Darüber hinaus herrschten an diesem Tag winterliche Verhältnisse bei Temperaturen um den Gefrierpunkt (vgl. Aktenvermerk POM‘in ...; Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 19.7.2018).

(1) Hinsichtlich des Personalaufwandes wurden jedoch nur zwölf Feuerwehrdienstleistende, anstelle der tatsächlich anwesenden 22 für eine Einsatzzeit von 4,5 Stunden abgerechnet. Die Abrechnung erklärt sich nach der Zeugenaussage des Einsatzleiters wie folgt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift):

Nach den Aufführungen im Einsatzbericht ergeben sich für die Fahrzeuge LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden, RB mit drei Feuerwehrdienstleistenden, Versorgungs-Lkw mit fünf Feuerwehrdienstleistenden, MTW mit drei Feuerwehrdienstleistenden und MZF mit zwei Feuerwehrdienstleistenden insgesamt 57 Stunden an geleistetem Einsatz. Wie bereits gezeigt wurde dabei die Zeit, die die Menschenrettung in Anspruch nahm, nicht berücksichtigt. Wenn man von der Einsatzzeit von 4,5 Stunden (von 17:30 Uhr - nach Abschluss der Menschenrettung - bis 22:00 Uhr) ausgeht, ergeben sich zwölf Feuerwehrdienstleistende, die zur Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Zwar spiegelt diese Berechnung nicht die tatsächliche Einsatzrealität im hier zu entscheidenden Fall, da - wie aus dem Einsatzbericht ersichtlich ist - wesentlich mehr als die abgerechneten Feuerwehrdienstleistenden vor Ort waren und diese auch nicht alle die volle Einsatzzeit vor Ort waren. Doch vermochte der Einsatzleiter zur vollen Überzeugung des Gerichts darstellen, dass bei der Berechnung der in Ansatz zu bringenden Personalkosten von den tatsächlich abgeleisteten Einsatzstunden der tatsächlich anwesenden Feuerwehrdienstleistenden ausgegangen wurde, und dabei die Einsatzzeit für die Menschenrettung außen vor gelassen wurde.

Weiter ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Zeugenaussage des Einsatzleiters schlüssig, dass das Fahrzeug LF16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden den Einsatzort nach einer halben Stunde wieder verlassen hat und nicht mehr an den Einsatzort zurückgekehrt ist. Tatsächlich anwesend waren dann von den ursprünglich 22 ausgerückten Feuerwehrdienstleistenden noch 13 Feuerwehrdienstleistende. Dass hiervon zugunsten der Klägerin nur zwölf Feuerwehrdienstleistende in Ansatz gebracht wurden, ergibt sich daraus, dass bei der Berechnung der abrechenbaren Einsatzstunden eine Abrundung von 12,67 auf zwölf vorgenommen wurde. Die halbe Stunde, die die neun Feuerwehrdienstleistenden für die Ausleuchtung des Landeplatzes für den Hubschrauber im Einsatz waren, wurde bei der Berechnung entsprechend, wie bereits gezeigt, ordnungsgemäß berücksichtigt.

Der zugegebenermaßen etwas ungewöhnlichen Berechnungsmethode, lag das nachvollziehbare Ansinnen des Einsatzleiters zugrunde, eine einfache Abrechnung zu ermöglichen, ohne dass die Klägerin benachteiligt wurde, weil nicht abrechenbare Einsatzzeiten verrechnet wurden.

Es steht danach zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Einsatz der bei der Berechnung der abzurechnenden zwölf Einsatzkräfte für 4,5 Stunden in Ansatz gebrachten 22 Personen und deren tatsächliche Einsatzzeit erforderlich waren und es sich deswegen um notwendige Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG handelt.

(2) Dasselbe gilt für den Einsatz der abgerechneten Fahrzeuge. Im Bereich der Fahrzeuge wurden die tatsächlichen Einsatzzeiten und die zurückgelegten Wegstrecken abgerechnet. Aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 f. der Sitzungsniederschrift), der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) ergeben sich die verschiedenen Einsatzorte und Wegstrecken der entsprechenden Fahrzeuge. Diese spiegeln sich in der Abrechnung nachvollziehbar wieder. Zweifel an deren tatsächlicher Notwendigkeit ergeben sich nicht.

bb) Weder für den Einsatz der Feuerwehrdienstleistenden noch den Einsatz der Fahrzeuge, ergeben sich für das Gericht Zweifel an der rechtlichen Notwendigkeit. Dies gilt insbesondere für den Einsatz der derselben für die verkehrslenkenden Maßnahmen.

Der größte Teil der eingesetzten Mittel und Personen war mit verkehrsleitenden Maßnahmen, wie Straßensperrungen und Umleitungen beschäftigt; insbesondere nachdem das Fahrzeug LF 16/12 mit neun Feuerwehrdienstleistenden eingerückt ist, waren die restlichen noch anwesenden 13 Personen nur noch mit verkehrsleitenden Maßnahmen beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem Einsatzbericht und der Aufstellung des Einsatzleiters vom 9. Januar 2018, sowie aus dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bringt diesbezüglich vor, dass Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 7a des Bayerischen Verkehrswesen-Zuständigkeitsgesetzes (ZustGVerk) mit dem Bundesrecht - insbesondere § 44 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) - bestehen würden und daher nicht von notwendigen Aufwendungen auszugehen sei.

(1) Art. 7a ZustGVerk ist in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2017 (a.F.) anzuwenden, da vorliegend eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Dabei kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Dies war die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2017 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit laut Empfangsbekenntnis der 22. Juni 2017.

Nach Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. können zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht.

Würde diese Landesnorm dem Bundesrecht widersprechen, so dürfte die Feuerwehr grundsätzlich nicht die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1, § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und damit vor allem keine verkehrsleitenden Maßnahmen treffen. In diesem Fall wäre, nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Einsatz der Feuerwehr für diese Tätigkeiten mangels Befugnis auch nicht abrechenbar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt hierzu an, dass die Verwaltungsvorschriften der Polizei ausdrücklich vorschreiben würden, dass diese für Sicherungs- und Umleitungsmaßnahmen des Verkehrs nach einem Unfall zuständig sei und bei zu erwartenden länger anhaltenden Sperrungen die Straßen- und Autobahnmeisterei. Die Ausführung verkehrsleitender Maßnahmen liege grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörden, § 44 StVO. Art. 7a ZustGVerk widerspreche insofern dem Bundesrecht, weil in der Bundesrechtlichen StVO keine Ermächtigungsnorm für diese Aufgabendelegation zu Gunsten der Feuerwehr vorgesehen sei. Bei der Zuständigkeit einer Behörde (hier Polizei und Straßenmeisterei) könne sich diese nicht darauf hinausreden, dass sie kein Personal vorrätig habe. Es sei Sache des Gesetzgebers die Behörden so auszurüsten, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Hier würde deutlich werden, dass der Gesetzgeber seine Behörden im Stich lasse und stattdessen meine, er könne sich auf Feuerwehreinsatzkräfte berufen, die die Arbeit schon erledigen würden.

(2) Der Argumentation des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass in § 44 StVO die Lenkung des Verkehrs durch andere als die dort genannten Stellen nicht ausdrücklich vorgesehen ist und die Feuerwehr in der Norm auch nicht namentlich genannt wird. Bei der Regelung in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. handelt es sich aber gerade nicht um eine unzulässige abweichende Aufgabendelegation.

Die Feuerwehr soll stattdessen nach der landesrechtlichen Definition in Art. 7a Satz 1 ZustGVerk a.F. als „Polizei“ im Sinne der StVO angesehen werden. Nach Art. 83, 84 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verwalten die Länder die Polizeibehörden (mit Ausnahme der Bundespolizei). Es ist daher Aufgabe des Landesrechts, zu bestimmen, wer „Polizei“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist. Art. 7a Satz 1 ZustGVerk nennt ausdrücklich die Polizei im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und lässt damit eine weitere Auslegung des Begriffs der Polizei zu. Art. 1 PAG bestimmt überdies den landesrechtlichen Polizeibegriff auch nur für dieses Gesetz. Der Polizeibegriff im Sinne des Polizeiaufgabengesetzes ist daher nicht mit der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung identisch. Der Polizeibegriff der Straßenverkehrsordnung ist weiter gefasst und kann auch die Feuerwehr erfassen.

Es ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Feuerwehr Absperrungen und Umleitungen als Polizei einrichten kann (z.B. BayVGH B.v. 7.4.2011 - 4 CS 11.129, BayVGH B.v. 4.4.2012 - 4 ZB 11.1804). Dies ist schon alleine aus praktischen Gründen zur Gefahrenabwehr geboten. Es besteht stets die Möglichkeit, dass der Polizei nicht ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere bei schlechten Wetterbedingungen oder einem erhöhten Verkehrsaufkommen. In solchen Fällen kommt es typischerweise zu einer hohen Zahl an Einsätzen, die einen Großteil der Polizeibeamten beschäftigen. Auch in solchen Situationen muss jedoch zu jeder Zeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Behörden gewährleistet werden. Der Rückgriff auf die Feuerwehr erscheint nicht nur als notwendig, sondern auch als sinnvoll, da sie über die entsprechenden Fahrzeuge, Ausrüstung und Einsatzkräfte verfügt. Das Ersuchen einer anderen Polizeibehörde mit freien Einsatzkräften, die aber möglicherweise weit von der Unfallstelle entfernt und ortsunkundig ist, gefährdet eine zeitnahe Beseitigung der Gefahr. Es ist zu besorgen, dass durch einen zu langen Anfahrtsweg und fehlende Ortskenntnisse eine rechtszeitige Verkehrsregelung nicht möglich ist. Dabei überwiegt das Interesse an einer frühzeitigen Personenrettung und an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Interesse des Kostenschuldners an einem kostengünstigen Einsatz. Zudem ist zu bedenken, dass Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei ausdrücklich vorrangig bleiben.

Die entsprechende Intention des Landesgesetzgebers lässt sich auch der zugrundeliegenden Begründung des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung vom 24. Mai 1996 (Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963) entnehmen. Dabei wurde erkannt, dass in der Praxis Mitglieder der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs häufig die Verkehrsregelung an Einsatzstellen und bei Veranstaltungen übernehmen, soweit Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Stärke zur Verfügung steht. Das wird von den Verkehrsteilnehmern weitestgehend akzeptiert. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten hat bis dato aber gefehlt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen sollte daher um eine Vorschrift ergänzt werden, die der Feuerwehr und dem Technischen Hilfswerk in örtlich und zeitlich begrenzten Fällen dieselben Befugnisse für verkehrsregelnde Maßnahmen zuweist, wie die Polizei sie nach der Straßenverkehrsordnung innehat. Die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk sollten daher insoweit die Rechtsstellung der Polizei im Sinne der Straßenverkehrsordnung erhalten. Dabei sollten die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk nicht verpflichtet, diese Befugnisse tatsächlich auszuüben, sondern lediglich dazu berechtigt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 1).

In der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf, der mit Beschluss vom 11. Juli 1996 mit Wirkung zum 1. August 1996 in das Gesetz aufgenommen wurde, wird hierzu ausgeführt (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5):

Die Befugnisse der Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzstellen waren damals nur in Art. 25, Art. 26 BayFwG in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung (a.F.) geregelt. Danach konnten Führungsdienstgrade der Feuerwehr und von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten einer Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Voraussetzung dieser Befugnis war, dass „Polizei nicht zur Verfügung steht“. Diese Befugnisse der Feuerwehr galten unstreitig auch für Maßnahmen, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum i. S. des Straßenverkehrsrechts beziehen. Gleichwohl war zweifelhaft, ob die genannte Befugnis der Feuerwehr auch konkrete Weisungen an Verkehrsteilnehmer umfasste. Keinesfalls umfasste sie die Anordnung vorläufiger verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs (z. B. Aufstellung transportabler Verkehrszeichen), die der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO zusteht. Solche Befugnisse waren aber für die ordnungsgemäße Absicherung von Einsatzstellen immer schon erforderlich, da nicht in jedem Fall und während des gesamten Einsatzes Polizei zur Verfügung steht.

Deshalb - zugleich aber auch im Interesse einer weiteren Entlastung der Polizei und im Interesse einer besseren Absicherung von Veranstaltungen (z. B. motor- und radsportliche Veranstaltungen, Brauchtums- und kirchliche Veranstaltungen) - sei es notwendig gewesen, eine spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehren (und des Technischen Hilfswerks) für verkehrsrechtliche Maßnahmen in solchen Fällen zu schaffen. Dies entspreche auch den vielfach vorgetragenen Wünschen aus den Reihen v. a. der Freiwilligen Feuerwehren, die diesen Zustand der „Rechtsunsicherheit“ beseitigt sehen wollten.

Dabei hat der Landesgesetzgeber gerade ausdrücklich berücksichtigt, dass er nicht durch Landesgesetze in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingreifen kann. So heißt es in der Gesetzesbegründung weiter (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 5), dass zunächst versucht worden sei, eine entsprechende Rechtsgrundlage im Rahmen der bundesrechtlichen Straßenverkehrsordnung herbeizuführen. Eine Mehrheit der Länder sei hierzu wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen Verhältnisse und Regelungen jedoch nicht erreichbar gewesen. In dem für die Straßenverkehrsordnung zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss für die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) habe jedoch Einigkeit darüber bestanden, dass zwar durch Landesgesetze nicht in den dem Bundesrecht vorbehaltenen straßenverkehrsrechtlichen Bereich eingegriffen werden könne, es aber gerade Aufgabe des Landesrechts sei, zu bestimmen, wer „Polizei“, auch im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sei. Dabei sei auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung z. B. des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes hinzuweisen. Dem folge der Gesetzentwurf, der vorsehe, solche Befugnisse für die Feuerwehren und das Technische Hilfswerk unter bestimmten Voraussetzungen auf landesrechtlicher Grundlage zu schaffen.

Art. 7a ZustGVerk a.F. überträgt also Mitgliedern der Feuerwehr und Angehörigen des Technischen Hilfswerks unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnisse der Polizei im Sinne des § 36 Abs. 1 und des § 44 Abs. 2 StVO. Sie sind in diesem Rahmen „Polizei“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die Befugnis für die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk besteht dabei (zeitlich) nur dann, wenn und soweit Polizei (im institutionellen Sinn) nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. Dadurch soll klargestellt werden, dass im Verhältnis zur Polizei kein Konkurrenzverhältnis entstehen kann und eine polizeiliche Präsenz und Tätigkeit ein gleichzeitiges Handeln der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks im Bereich der Verkehrsregelung ausschließt, soweit dies nicht im Einvernehmen mit der Polizei erfolgt. Die Nachrangigkeit der Verkehrsregelung durch die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass die Befugnis im Einzelfalle nur vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei gegeben ist. Von diesen kann somit ggf. von vornherein ein Tätigwerden der Feuerwehren z. B. bei einer bestimmten Veranstaltung verhindert oder eingeschränkt werden (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 13/4963, S. 6).

Daraus ergibt sich, dass der Feuerwehr in den Fällen des Art. 7a ZustGVerk nicht originär Befugnisse übertragen werden, für die auf bundesrechtlicher Ebene eine andere Zuständigkeit besteht, sondern dass die Feuerwehr als die zuständige Behörde - Polizei - die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen darf. Dies ist in anderen Bundesländern gerade anders geregelt, so dass auch ein Vergleich mit einer entsprechenden Regelung in Thüringen zeigt, dass der Bayerische Landesgesetzgeber mit der Norm gerade nicht eine unzulässige Aufgabenübertragung vorgenommen hat. § 53b des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz/ThürBKG lautet wie folgt: Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen. Hier wird gerade eine vom Bundesrecht (so ausdrücklich der Wortlaut) abweichende Regelung getroffen. Damit ist die Bayerische Regelung insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut, der den Polizeibegriff differenziert, nicht vergleichbar.

Zweifel an der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Norm des Art. 7a ZustGVerk mit dem Bundesrecht bestehen nach alledem nicht.

(3) Der Tatbestand der Norm war im vorliegenden Fall auch erfüllt. Polizei i. S. des Art. 1 PAG stand nicht ausreichend zur Verfügung. Es waren zunächst zwei Polizeibeamten der, an sich nicht zuständigen, PI ... vor Ort. Aus dem Aktenvermerk von POM’in ... und den Zeugenaussagen von Polizeioberkommissar (POK) ... und dem Ersten Polizeihauptkommissar außer Dienst (EPHK a.D.) ... geht eindeutig hervor, dass die an sich zuständige PI ... keinerlei Kräfte zur Verfügung hatte (vgl. S. 5 f. der Sitzungsniederschrift). Anschließend gegen 17:55 Uhr kamen zunächst zwei Polizeibeamte der PI ... an den Unfallort. Der Sachbearbeiter des Falles POK ... und EPHK a.D. ... trafen erst gegen 18:30 Uhr am Umfallort ein und übernahmen den Vorgang. Weitere Kräfte der Polizei waren nicht verfügbar, so dass die Feuerwehr dazu befugt war, verkehrsleitende Maßnahmen zu treffen. Nach den nachvollziehbaren Zeugenaussagen sowohl des Einsatzleiters der FF und POK ... sowie EPHK a.D. ... ist davon auszugehen, dass alle verkehrslenkenden Maßnahmen zwischen den Einsatzkräften der Feuerwehr und der zum maßgeblichen Zeitpunkt anwesenden zuständigen Polizeibeamten in Absprache vorgenommen wurden (vgl. S. 2, 3 und 5, 6 der Sitzungsniederschrift). Dies ergibt sich auch aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.). Ob seitens der Polizei, eine Anweisung, wo genau zu sperren ist, an die Feuerwehdienstleistenden erfolgt ist, lässt sich nicht mehr aufklären, da die als Zeugen anwesenden Polizeibeamten erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Unfallstelle eintrafen und die zuerst am Unfallort anwesenden Polizeibeamten der PI ... aufgrund ihrer Unzuständigkeit ortsunkundig waren. Jedoch kommt es hierauf auch nicht an. Voraussetzung für die Vornahme von verkehrsleitenden Maßnahmen durch die Feuerwehr nach Art. 7 a ZustGVerk ist nicht eine Anweisung - nicht einmal eine Absprache, auch wenn diese sinnvoller Weise in der Praxis immer stattfindet, mit - der Polizei im Sinne des PAG, sondern lediglich, dass keine andere Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei vorliegt. Dies ist vorliegend zweifelsohne nicht der Fall.

Aus der Kurzmitteilung vom 28. Januar 2017 von POK ... (Bl. 40 d.A.) geht ebenfalls hervor, dass die an sich für Straßensperrungen zuständige Straßenmeisterei, nicht in der Lage gewesen wäre, die nötigen verkehrsleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Hiernach beträgt die Vorlaufzeit für eine von der Straßenmeisterei vorzunehmende Sperrung mindestens zwei Stunden (vgl. Bl. 41 d.A.), so dass diese Maßnahmen im vorliegenden Fall völlig ungeeignet gewesen wären. Es ist daher unerheblich, ob am Unfalltag eine Rücksprache mit der Straßenmeisterei stattfand oder nicht. Im Übrigen hat auch der Zeuge EPHK a.D. ... glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er auf der Fahrt von seinem Heimatort zur Dienststelle an der Straßenmeisterei vorbeigekommen sei und habe sehen können, dass die Vorbereitungsmaßnahmen für den Winterdienst in vollem Gange waren. Dies ist angesichts der am Unfalltag vorherrschenden Witterung auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist bei einem Verkehrsunfall wie dem vorliegenden - bei dem es nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit, aber dafür sofortiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs bedarf - sowieso von der originären Zuständigkeit der Polizei nach § 44 Abs. 2 StVO auszugehen.

(4) Dafür, dass die konkret durchgeführten verkehrsleitenden Maßnahmen nicht notwendig gewesen wären, ist nichts ersichtlich. Vielmehr geht aus der Zeugenaussage des Einsatzleiters (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift) in Verbindung mit dessen Aufstellung vom 9. Januar 2018 (Bl. 50 d.A.) und dem Lageplan (vgl. Bl. 97 der Widerspruchsbehördenakte) eindeutig hervor, dass alle vorgenommenen Sperrungen erforderlich waren, um die Unfallstelle weiträumig abzusichern.

c) Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Beklagte liegen im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls vor. Insbesondere war der Feuerwehreinsatz, der Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG unterfällt, durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Verstorbenen veranlasst. Dabei sind der Beklagten als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. Art. 4 BayFwG) Aufwendungen für Personal und Material entstanden. Damit konnte die Beklagte von der Unfallverursacherin und Halterin des Fahrzeugs grundsätzlich den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen und den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Als Erbin der Halterin eines Kraftfahrzeuges, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst wurde, sowie der unmittelbaren Verursacherin des Feuerwehreinsatzes ist die Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayFwG i.V.m. § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kostenersatzpflichtig. Gemäß § 1967 BGB haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin ist unstreitig zusammen mit ihrer Schwester die Erbin nach der Verstorbenen.

d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte über den Kostenersatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachten musste.

Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auch wenn Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35) kein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall festlegt, genügt im Rahmen des Ermessens der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 61, Art. 62 GO, wenn - wie hier - besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind. Solche zu berücksichtigende Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn die Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Auf Aufwendungsersatz soll zwar nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist. Der Ansatz der gesamten Kosten ist hier nicht unverhältnismäßig. Die Abwägung des Interesses der Gemeinde an einem möglichst umfassenden Kostenersatz mit dem Interesse des Kostenpflichtigen, von Kosten verschont zu bleiben, deren Berechtigung sich „ex post“ in Zweifel ziehen lässt, ist nicht an dem Gesichtspunkt zu orientieren, dass der Kostenpflichtige bei herabgesetztem Kostenersatz möglicherweise erwägen könnte, die Kosten zur möglichen Wahrung seines Schadensfreiheitsrabatts bei der Versicherung selbst zu tragen.

Ein Ermessensfehler ist somit nicht feststellbar und die Beklagte hat die Klägerin daher zu Recht zum Ersatz ihrer notwendigen Auslagen herangezogen.

e) Weiter sind auch die Zweifel der Klägerin an der pauschalen Abrechnung der Personalkosten und die Forderung nach einer Offenlegung von Auszahlungen der Beklagten an die Feuerwehrdienstleistenden, sowie die Rüge, dass Streckenkosten nicht neben Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden dürfen, unberechtigt.

Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Danach konnten die Personalkosten pauschal abgerechnet werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG; s. auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 33).

Des Weiteren besteht auch kein Zweifel daran, dass neben den Ausrückestundenkosten auch die Kilometerpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge abgerechnet werden können (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris). Bereits aus dem Verzeichnis der Pauschalsätze in der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt ... geht hervor, dass es sich bei diesen Kosten nicht um dieselben Positionen handelt. Während die Streckenkosten einen Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen, darstellen, wird mit der Pauschale für die Ausrückestundenkosten der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abgegolten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG, der insoweit ohne Einschränkung Anwendung findet, gehören zu den ansatzfähigen Kosten z.B. auch angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 28).

Hinsichtlich der Kalkulation im Einzelnen liegt kein Vortrag etwaiger Bedenken vor. Mangels Vorliegens eines substantiierten Sachvortrags hinsichtlich der der gemeindlichen Satzung zugrundeliegenden Kalkulation war eine weitere Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Pauschalsätze nicht veranlasst.

III.

Die Beklagte forderte daher zu Recht von der Klägerin einen Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 3.094,80 EUR, mit der Folge, dass die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung


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(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.2 Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8
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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 30 K 17.3930

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

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(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie Feuerwehrkostenersatz fordert.
Am 19.12.2013 geriet auf der BAB 8 ein LKW in Brand, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin Ziffer 1 ist und für den die Klägerin Ziffer 2 Versicherungsschutz gewährt. Nach ihrer Alarmierung löschten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten den Brand.
Mit Bescheid vom 29.04.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Ziffer 1 einen Kostenersatz i. H. v. EUR 2.997,75 fest und forderte diesen zur Zahlung an.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 wandte sich die Klägerin Ziffer 2 an die Beklagte und teilte mit, als Kfz-Haftpflichtversicherer befasse sie sich mit dem Unfallgeschehen vom 19.12.2013. Aus den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebe sich ihre Vollmacht. Zunächst wurden weitere Unterlagen erbeten. Weiter heißt es dort, fristwahrend legen wir vorsorglich im Namen unseres Kunden Widerspruch ein. Dieses Schreiben trägt lediglich eine Faksimile-Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Ziffer 2, „...“ und eines weiteren Vorstandsmitglieds „...“.
Zur Begründung des eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin Ziffer 2 in der weiteren Korrespondenz auf § 2 Ziffer 1.1 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr S., wonach bei Schadfeuern (Bränden) ein Kostenersatz nicht verlangt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015, zugestellt am 12.08.2015, wies die Beklagte den Widerspruch vom 15.05.2015 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück. Gleichzeitig setzte sie eine Widerspruchsgebühr in Höhe von EUR 400,- fest. Zur Begründung heißt es u. a., mangels Vertretungsbefugnis sei der Widerspruch der Klägerin Ziffer 2 unzulässig. Die Kfz-Haftpflichtversicherung stelle einen Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn diese durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstünden und deswegen gegen den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des BGB oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Ansprüche werde die Versicherung durch AGB´s bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben. Darum handle es sich hier nicht. Der Ersatzanspruch nach § 34 Feuerwehrgesetz sei ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch. Soweit die Widerspruchsführerin versuche, gemäß Ziffer A.1.1 Satz 2 ihrer AKB die Vertretungsmacht auch auf die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu erweitern, sei dies unwirksam. Damit werde eine Vollmacht erteilt, die für die Abwehr von deliktischen Ansprüchen des Privatrechts überhaupt nicht notwendig sei. Im vorliegenden Fall seien noch nicht einmal deliktische Ansprüche des Versicherungsnehmers von dritter Seite zu erwarten, da sein eigenes Fahrzeug ins Brennen geraten und von der Feuerwehr der Beklagten gelöscht worden sei. Eine Vollmachtserteilung auch in einem derartigen Fall in Form von AGB´s sei überraschend und damit unwirksam. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Die Klägerin Ziffer 2 trete hierdurch an die Stelle der Anwaltschaft, wenn sie sich über ihre AGB´s hier so bevollmächtigen lasse. Der Widerspruch sei daher unwirksam. Auch materiell-rechtlich könne eine Kfz-Haft-pflichtversicherung für Kostenersatzansprüche nach dem Feuerwehrgesetz nicht leistungspflichtig sein. Rein vorsorglich werde der Widerspruch auch als unbegründet zurückgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr berücksichtige den nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand in diesem Verfahren.
Die Klägerinnen haben - gemeinsam - am 10.09.2015 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist ausgeführt, die geltend gemachten Einsatzkosten seien unangemessen hoch und nicht erforderlich. Auch sei nach der hier maßgeblichen Satzung der Beklagten i.d.F. v. 17.05.1983 bei einem Schadfeuer - wie hier - ein Kostenersatz nicht zu verlangen. Die Feuerwehrkostensatzung der Beklagten verstoße im Übrigen gegen höherrangiges Recht. Kalkulation und Berechnung seien rechtswidrig. Soweit im Widerspruchsbescheid der Beklagten die Vertretungsbefugnis der Klägerin Ziffer 2 bestritten worden sei, genehmige die Klägerin Ziffer 1 nunmehr das Handeln der Klägerin Ziffer 2 rein vorsorglich.
Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich),
den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Klägerin Ziffer 2 komme schon keine Klagebefugnis zu. Widerspruchsbescheid und Ausgangsbescheid seien gegen die Klägerin Ziffer 1 ergangen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter allein und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
1. Die Klage der Klägerin Ziffer 2 ist unzulässig. Zu der auch hier vorliegenden Fallkonstellation hat der Hessische VGH (Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 6/08 –, juris) u.a. ausgeführt:
16 
„Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2. (Anm. d. BE: Versicherungsgesellschaft), ... kann in der Sache aber keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht mit der Begründung, dass es an einer Betroffenheit in eigenen Rechten gem. § 42 Abs. 2 VwGO und damit an der erforderlichen Antragsbefugnis im vorliegenden Aussetzungsverfahren fehle, abgelehnt hat. Adressat des Gebühren-bescheides ist allein der Antragsteller zu 1. (Anm. d. BE: Fahrzeughalter), so dass auch nur er die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann und auf dieser Grundlage klage- und antragsbefugt ist. Soweit die Antragstellerin zu 2. als Versicherungsgesellschaft gem. § 10 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) als bevollmächtigt gilt, im Namen der versicherten Person - hier des Antragstellers zu 1. - Ansprüche abzulehnen oder zu befriedigen und/oder sie abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, kann daraus lediglich die Berechtigung zur Klageerhebung und Antragstellung im Namen des Antragstellers zu 1. abgeleitet werden, nicht aber die Befugnis zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier für sich in Anspruch nimmt.“
17 
Dem schließt sich das Gericht mit der Maßgabe an, dass allerdings auch schon eine Bevollmächtigung einer Versicherungsgesellschaft durch die von ihr verwendeten AKB´s aus den von der Beklagten hier vorgetragenen Gründen höchst zweifelhaft sein dürfte (wobei das Rechtsdienstleistungsgesetz und nicht mehr das zum 01.12.2008 aufgehobene Rechtsberatungsgesetz - vgl. Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007 - Prüfungsmaßstab ist; vgl. sogleich umfangreich, unten).
18 
Mangels Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage der Klägerin Ziff. 2 jedenfalls unzulässig, wobei ihr Vorgehen insoweit ohnehin befremdet, nachdem sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 (dazu ebenfalls sogleich) auf diese Entscheidung des Hessischen VGH selbst hingewiesen hat (wenn auch mit falschem Zitat, 5 B 6/06 anstatt richtig: 5 B 6/08) und in diesem Schreiben auch erklärt hat, es werde „im Namen unseres Kunden“ Widerspruch eingelegt.
19 
2. Aber auch die Klage der Klägerin Ziff. 1 ist unzulässig. Der angegriffene Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 wurde nach Angaben der Klägerinnenseite der Klägerin Ziff. 1 am 13.05.2015 zugestellt. Damit lief die Widerspruchsfrist - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend dargestellt - am Montag, den 15.06.2015 ab. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein - wirksamer - Widerspruch nicht erhoben wurde (dazu sogleich), erlangte der Bescheid vom 29.04.2015 formelle Bestandskraft mit der Folge, dass er nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 70 Rz. 17).
20 
a) Die Klägerin Ziff. 2 verfügte schon nicht über eine wirksame Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs im Namen der Klägerin Ziff. 1.
21 
aa) Der Berichterstatter verkennt nicht, dass in einer jüngst ergangenen Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2016 - 1 S 1750/16 -, nicht veröff.) zu einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten wird, „dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach A 1.1.4 AKB bevollmächtigt ist, alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben und dass die Schadensregulierung durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund dieser umfassenden Regulierungsvollmacht der gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen in diesem Bereich entspricht“.
22 
Richtig daran ist, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe von § 14 LVwVfG möglich ist (das vom VGH Baden-Württemberg - a.a.O. - in diesem Zusammenhang genannte Zitat von „Geis, in: Sodan/Ziekow, ... § 69 Rn 15“ ist allerdings nicht einschlägig). Jedoch weist die Kommentarliteratur ausdrücklich darauf hin, dass ein Bevollmächtigter von der Behörde zurückzuweisen ist, wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn 34). So liegt es hier.
23 
bb) Die Einlegung eines Widerspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungs-verfahren stellt eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG - dar. Es handelt sich um eine Tätigkeit in einer konkreten Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und sie ist für die Versicherungsgesellschaft auch eine „fremde“ Angelegenheit. Soweit der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) von einer „gängigen Praxis der Abwicklung von Schadensfällen“ spricht, mag diese Ansicht vom Rechtsgedanken des § 115 Abs. 1 VVG getragen sein. Danach besteht ein sog. Direktanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer, wenn es sich u.a. um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Tätigkeiten in diesem Kontext stellen für die Versicherungsgesellschaft „eigene Angelegenheiten“ dar.
24 
Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt indes nichts zu tun. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es hier um die Abwicklung eines Haftpflichtschadensfalles gehen könnte. Worauf die Beklagte zu Recht hinweist, ist das Fahrzeug der Klägerin Ziffer 1 selbst in Brand geraten und wurde durch die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten gelöscht. Insoweit könnte allein ein Kasko-Schadensfall in Rede stehen. In jedem Fall aber macht die Beklagte keine Schadensposition geltend, für welche ihr ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG zustehen könnte, sondern allein einen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruch aus § 34 FwG. Für einen solchen gilt § 115 VVG aber nicht. Damit liegt in der außergerichtlichen Bearbeitung dieses Verfahrens durch die Versicherungsgesellschaft, hier die Klägerin Ziff. 2, eine fremde Angelegenheit.
25 
Die selbständige Erbringung einer solchen außergerichtlichen Rechtsdienstleistung erfordert aber, dass sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Das ist nicht zu erkennen. Das Handeln der Versicherungsgesellschaft stellt keine bloße Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar. Zwar sind hiernach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers gehören indes nur die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen gegenüber den Versicherungsnehmern, als Spiegelbild des Direktanspruchs, dem er sich gemäß § 115 Abs. 1 VVG gegenübersieht (vgl. oben). Das Einlegen von Widersprüchen in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges in Verbindung stehen (Kfz-Zulassung; Kfz-Steuer; Verkehrsüberwachung; öffentlich-rechtliche Gebühren) zählt nicht zum Berufsbild des Haftpflichtversicherers.
26 
Da auch eine anderweitige Erlaubnisfreiheit nach §§ 6 bis 8 RDG ersichtlich nicht in Betracht kommt und die Klägerin, ebenfalls ersichtlich, nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 RDG verfügen kann, verstößt das Handeln der Klägerin Ziff. 2 gegen § 3 RDG. Der eingelegte Widerspruch war somit mangels Vollmacht unwirksam.
27 
bb) Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann sich die Klägerin Ziffer 2 insoweit auch nicht auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ berufen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, vielmehr um allgemeine Geschäftsbedingungen zum Versicherungsvertrag. In welcher Form diese vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. als unverbindliche Musterbedingungen herausgegebenen Vertragsbestandteile dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 zugrunde liegen, ist schon nicht bekannt. In jedem Fall können solche allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Erbringung fremder außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nicht überwinden.
28 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin Ziffer 2 in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.05.2015 wiedergegebene Vertragsbestimmung - insoweit entsprechend der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. - aus systematischen Gründen allenfalls Geltung für die Kfz-Haftpflichtversicherung haben kann, da sie sich in Abschnitt A. 1. innerhalb der Regelungen zur Haftpflichtversicherung befindet. Auf eine entsprechende Regelung der AKB unter Ziffer A. 2 Kaskoversicherung beruft sich noch nicht einmal die Klägerin Ziffer 2. Damit könnte eine Bevollmächtigung auch aus Sicht der Klägerinnen allein im Rahmen der Abwicklung eines Haftpflichtschadens zum Tragen kommen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (vgl. oben). Insoweit ergibt auch die systematische Auslegung der Ziffer A.1.1 der von der Klägerin Ziffer 2 nach ihren Angaben verwendeten allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, dass eine Bevollmächtigung zur Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen überhaupt nur innerhalb der Bearbeitung eines Kfz-Haftpflicht-Schadens gemeint sein könnte, ungeachtet dessen, dass solches nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. oben) nicht zulässig ist.
29 
cc) Die fehlende Vollmacht bei Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin Ziffer 2 im Namen der Klägerin Ziffer 1 wurde letztlich auch nicht dadurch geheilt, dass im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 27.01.2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten beider Klägerinnen die Genehmigung der Klägerin Ziffer 1 bezüglich des vorangegangenen Handelns der Klägerin Ziffer 2 erklärt wurde. Zwar ist grundsätzlich die nachträgliche Genehmigung einer durch einen vollmachtslosen Vertreter erbrachten Verfahrenshandlung möglich. Indes lassen sich auch hierdurch die Rechtsvorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht überwinden. Nachdem von dort aus das gewerbsmäßige Erbringen einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ausdrücklich untersagt ist, verstößt die entsprechende Bevollmächtigung als Rechtsgeschäft, auch soweit sie nachträglich in der Form einer Genehmigung erteilt wird, gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) und ist daher nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 –, juris).
30 
Die Klägerin Ziffer 2 konnte daher im Namen der Klägerin Ziffer 1 gegen den Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 29.04.2015 keinen Widerspruch einlegen, sodass dieser Bescheid bestandskräftig wurde.
31 
b) Ein weiteres kommt - selbständig tragend - hinzu. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 hätte - eine wirksame Bevollmächtigung angenommen - nicht der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt. Danach ist der Widerspruch schriftlich zu erheben. Wohl gilt für die Schriftform nicht § 126 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert die Schriftlichkeit jedoch, dass der Widerspruchsführer (oder der Bevollmächtigte) die Widerspruchsschrift eigenhändig unterschrieben hat (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rz 5.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Unterzeichnung zunehmend gelockert (Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rz 6 m.w.N.) Erforderlich für eine Lockerung des Formerfordernisses ist in jedem Fall aber, dass, wenn die Unterschrift fehlt, sich aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher - d. h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung - ergibt, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde (BVerwG, Urteil vom 18.12.1992 – 7 C 16/92 –, BVerwGE 91, 334-343, juris, m.w.N.). Das von der Klägerin Ziffer 2 bei der Beklagten eingereichte Schreiben vom 15.05.2015 trägt lediglich als Unterschrift ein Faksimile des Vorstandsvorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds der Klägerin Ziffer 2. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit weiteren Schreiben der Klägerin Ziffer 2, die in den Verwaltungsakten enthalten sind (z.B. S. 5 d. VA).
32 
Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, die Zuordnung dieses Widerspruchsschreibens an den Widerspruchsführer, also die Klägerin Ziffer 1, sei trotz fehlender Unterschrift ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung hinreichend sicher möglich gewesen. Denn insoweit treten zu den Zweifeln an der Einhaltung des Formerfordernisses noch die Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. oben) hinzu. Im (Widerspruchs-)Schreiben der Klägerin Ziffer 2 vom 15.05.2015 ist noch nicht einmal der Nachweis geführt, dass die von ihr herangezogene Bestimmung der AKB wirksam in den Versicherungsvertrag (Kasko oder Haftpflicht?) zwischen der Klägerin Ziffer 2 und der Klägerin Ziffer 1 aufgenommen ist. Hier hätte sich also in jedem Fall eine Rückfrage, ggf. eine Beweiserhebung anschließen müssen. Gerade dies schließt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) in derartigen Fällen aber aus, weshalb von einem wirksamen Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist nicht ausgegangen werden kann.
33 
c) Damit war das Schreiben der Klägerin Ziff. 2 vom 15.05.2015 insgesamt nicht geeignet, als wirksamer Widerspruch die Bestandskraft des Kostenersatzbescheides der Beklagten vom 29.04.2015 zu hindern. Eine Anfechtungsklage der Klägerin Ziff. 1 gegen diesen bestandskräftigen Bescheid war daher nicht mehr möglich. Durch den Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 wurde dies auch nicht wieder „geheilt“. Denn der „im Namen“ der Klägerin Ziff. 1 von der Klägerin Ziff. 2 eingelegte Widerspruch wurde mit diesem Widerspruchsbescheid ausdrücklich wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die hilfsweise erfolgte Ablehnung als unbegründet war nicht geeignet, dem Betroffenen den Rechtsweg wieder zu eröffnen, da eine hilfsweise getroffene Entscheidung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass sich die hauptsächlich getroffene Entscheidung (hier: „unzulässig“) als unzutreffend erweisen sollte. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. oben). Der (Haupt-)Tenor des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.08.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass neben die im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für die Unzulässigkeit des Widerspruchs noch ein zweiter rechtlicher Gesichtspunkt hinzutritt (dazu oben, b)).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

1.
Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreuzung“.

Der Querverkehr ist freigegeben.

Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
2.
Hochheben eines Arms:

„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,

für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.

(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.

(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.