Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 11 CS 18.1240

published on 15/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 11 CS 18.1240
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Mitgeschäftsführer einer Tierklinik, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Am 6. September 2017 wurde mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 10 km/h um 21 km/h überschritten. Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerin die auf dem Foto gezeigte männliche Person nicht identifizieren konnte, der Antragsteller auf Anhörungsschreiben und Telefonanrufe der Antragsgegnerin nicht reagierte und bei einer Vorsprache von Mitarbeitern des Straßenverkehrsamts (Zentrale Bußgeldstelle und Parküberwachungsdienst) keine Angaben zur Sache gemacht hat. Verfolgungsverjährung trat am 6. Dezember 2017 ein.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgelds von je 250,- EUR und der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 9. Januar 2018, für die Dauer von neun Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Fahrtenbuch für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BA-* … und etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen. Weiter gab sie ihm auf, ihr das Fahrtenbuch ab Februar 2018 bzw. - im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ab dem Folgemonat der Bestandskraft des Bescheids in monatlichen Abständen jeweils in der zweiten Woche des Monats unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen und es nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, noch weitere sechs Monate aufzubewahren. Rechtsgrundlage sei § 31a StVZO. Es liege eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von 80,- EUR zu ahnden sei und gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet werde. Nach gängiger Rechtsprechung gebe auch ein erstmaliger mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß Anlass zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Wegen der deutlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit handele es sich nicht um einen geringfügigen Verkehrsverstoß, so dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage pflichtgemäßem Ermessen entspreche.

Gegen den am 24. Januar 2018 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20. Februar 2018 Klage erheben, über die das Verwaltungsgericht Bayreuth (B 1 K 18.175) noch nicht entschieden hat, und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2018 abgelehnt. In den Gründen wird ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31a StVZO seien erfüllt. Es sei dokumentiert, dass mit dem Fahrzeug des Antragstellers ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden sei. Anwendungsfehler bezüglich der Messung mit dem Gerät Leivtec XV3 seien nicht zu erkennen. Es gehe um einen Verstoß gegen das Verkehrszeichen 274, anders als behauptet, nicht gegen das Zeichen 274.1. Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß sei von einigem Gewicht, wobei es auf die Gesamtgeschwindigkeit von 31 km/h nicht ankomme. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei innerhalb der Verjährungsfrist trotz ausreichender, sachgemäßer Ermittlungen nicht möglich gewesen. Da der Antragsteller seine Mitwirkung verweigert habe, seien der Antragsgegnerin weitergehende Ermittlungen nicht zumutbar gewesen. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist sei hier nicht kausal für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen und damit unerheblich, da der Antragsteller sich nicht darauf berufen habe, wegen Erinnerungslücken den Fahrer nicht benennen zu können. Es liege ein deutliches Beweisfoto vor, aufgrund dessen er unschwer seinen Sohn als Fahrer habe identifizieren können. Durch sein Gesamtverhalten habe der Antragsteller der Behörde zu erkennen gegeben, nicht an der Feststellung des Fahrers mitwirken zu wollen. Er habe die beiden Anhörungsbögen nicht zurückgesandt. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass er zumindest eines der beiden Schreiben erhalten habe. Darüber hinaus habe sein sonstiges Verhalten, insbesondere anlässlich des Vor-Ort-Termins am 16. November 2017, den fehlenden Willen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, zum Ausdruck gebracht. Nachdem er überhaupt keine Mitwirkungsbereitschaft habe erkennen lassen, sei es auch unerheblich, ob er als Betroffener oder als Zeuge angehört worden sei. Ermessensfehler, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Anordnung, seien gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, die gerichtliche Annahme einer verwertbaren Geschwindigkeitsmessung erscheine rechtsfehlerhaft, da sie nicht von einem Polizeibeamten vorgenommen worden sei. Die Qualifikation der Messperson sei nicht erkennbar, ebenso wenig, wann, durch wen und in welcher Weise die Auswertung erfolgt sei. Zudem sei das Messung-Start-Bild nicht vorgelegt worden, so dass nicht erkennbar sei, ob die Messung vollständig außerhalb des Messfeldrahmens erfolgt sei. Ferner hätten nach Weisung des Freistaats Bayern spätestens ab 2014 weder von staatlicher noch kommunaler Seite Geschwindigkeitskontrollen des Tempo-10-Gebots durchgeführt werden dürfen. Ausweislich der Anlage A5 handele es sich an der Messstelle um eine Tempo-10-Zone, die den Bereich Sutte und Maternstraße betreffe. Damit hätte eine Messung an dieser Stelle nicht erfolgen, zumindest ein Geschwindigkeitsverstoß nicht geahndet werden dürfen. Rechtsfehlerhaft erscheine auch, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bei einer Gesamtgeschwindigkeit von 10 km/h die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertige, da hierdurch per se Anwohner und sonstige Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet seien. Ebenso rechtsfehlerhaft sei die Annahme, der Antragsteller habe gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen. Es gebe keinen Anscheinsbeweis, dass abgeschickte Schreiben den Empfänger auch erreichten. Der Gegenbeweis, dass ein Schreiben nicht eingegangen sei, wäre im Übrigen nicht möglich. Vom Verwaltungsgericht werde auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Anhörungen vom 13. September und 9. Oktober 2017 um Betroffenenanhörungen gehandelt habe, so dass - selbst wenn diese zugegangen wären - keine Mitwirkungspflicht des Antragstellers bestanden hätte. Das Foto habe offensichtlich einen jungen Mann und nicht den Antragsteller gezeigt. Hierauf dürfte es jedoch nicht ankommen, nachdem jedenfalls die Beweislast für den Zugang bei der Antragsgegnerin liege. Grob rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung, dass es keinen Unterschied mache, ob eine Betroffenen- oder eine Zeugenanhörung erfolgt sei. Bei der Betroffenenanhörung habe der Betroffene ein Schweigerecht. Hieraus könnten keine nachteiligen Schlüsse hergeleitet werden.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und führt dazu aus, der Vortrag des Antragstellers zur Verwertbarkeit der Messung erschöpfe sich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, so dass schon dem Darlegungserfordernis nicht genügt sei. Sie habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Messung von gesondert geschultem Messpersonal vorgenommen worden sei, wofür es Nachweise gebe. Die gefestigte Rechtsprechung gehe davon aus, dass es sich bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele. Folglich müssten Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen erst bei konkreten Anhaltspunkten für deren Nichteinhaltung oder bei der Behauptung konkreter Messfehler gemacht werden, was hier nicht der Fall sei. An der Messstelle sei keine „Tempo-10-Zone“ festgesetzt, sondern eine auf der verkehrsbehördlichen Anordnung aus dem Jahr 1987 beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung mit Verkehrszeichen 274 festgesetzt. Bei der vom Antragsteller in Bezug genommenen Anlage 5 handele es sich um eine Auskunft aus der Straßenverkehrsdatei zu einem anderen Vorfall in Burgebrach. Auf dem Messprotokoll (Anlage 4 zum Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) sei unter der Rubrik „innerhalb geschlossener Ortschaften“ gerade das „Zeichen 274“ angekreuzt und nicht das Feld „Zeichen 274.1 (Zone)“. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller zu der Überzeugung gelange, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h nicht beachtet werden müsse und bei 31 km/h keine Gefährdung der Anwohner zu besorgen sei, zumal das Messprotokoll auf besondere Straßenverhältnisse, nämlich „enge Gehwege“, hinweise. Auch die Behauptung des Antragstellers, nur als Betroffener angehört worden zu sein, sei falsch. Das mit „Anhörung des Betroffenen“ überschriebene Schreiben vom 9. Oktober 2017 gehe auch darauf ein, dass es sich bei dem Adressaten um einen Zeugen handeln könne. Wenn der Antragsteller suggerieren wolle, er habe im Glauben, es handle sich um eine Betroffenenanhörung, die Mitwirkung verweigert, setze er sich in Widerspruch zu seiner Aussage, er werde keine Mitarbeiter verraten. Ein Ermittlungsdefizit bestehe nicht. Auch habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beweislast hinsichtlich des Zugangs der an den Antragsteller adressierten Schreiben Rechnung getragen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl I S. 3723), voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit (vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.1.2012 - 11 CS 11.2727 - juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 - DVBl 2018, 961 = juris Rn. 7 f. m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 16) fest, dass nämlich mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am 6. September 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 10 km/h um 21km/h überschritten worden ist.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist weder rechtlich unzulässig noch der Verkehrsüberwachung oder eine Zuwiderhandlung hiergegen der Ahndung entzogen. Aus der rechtlichen Grundlage (§ 41 Abs. 1 StVO und Anlage 2) für das hier durch Zeichen 274 angeordnete Gebot, nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit zu fahren, ergibt sich keine Regelungsuntergrenze. Vielmehr sehen sowohl die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Anlage 8 zur VwV-StVO, Ordnungsnummer 274-10) als auch der Verkehrszeichenkatalog (Nummer 5-130), welcher sämtliche Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß §§ 39 bis 43 StVO sowie zulässige Varianten von diesen enthält, - anders als für Tempozonen gemäß Zeichen 274.1 - ein entsprechendes Verkehrsschild für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h vor. In dem vom Antragsteller seinem Eilantrag beigefügten Artikel über angeblich unzulässige „Tempo 10-Schilder“ (Anlage A 5) wird insofern lediglich eine hinsichtlich der konkret aufgestellten Verkehrszeichen und ihrer Standorte unbestimmte Meinung des Verfassers wiedergegeben, der sich auch nicht, wie vorgetragen, entnehmen lässt, dass am Messort in der Storchsgasse eine Tempo 10-Zone durch Zeichen 274.1 eingerichtet war. Nicht nachvollziehbar ist der hergestellte Zusammenhang zwischen dem Messort und einer in einiger Entfernung in der Sutte und Maternstraße eingerichteten Tempo 10-Zone durch Zeichen 274.1. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 47 OWiG das Opportunitätsprinzip, wonach die Verfolgungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet oder durchführt. Dabei besteht innerhalb der Grenzen der Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit, der Zweckmäßigkeit der Verfolgung und dem staatlichen Verfolgungsinteresse ein weiter Ermessensspielraum (A. Bücherl in BeckOK OWiG, Stand 15.6.2018, § 47 Rn. 7). Nachdem die Anordnung der sehr niedrigen Höchstgeschwindigkeit hier offensichtlich dem - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - engen, teils nur einseitig vorhandenem Gehweg an einer weitgehend geschlossen bebauten, nur drei Meter breiten Einbahnstraße Rechnung trägt und die angeordnete Geschwindigkeit um das Dreifache überschritten worden ist, erscheint die Verfolgung von Zuwiderhandlungen weder ermessenswidrig noch willkürlich.

Auch die gegen die Verwertbarkeit der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Zum einen ist die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen nicht allein Polizeibeamten vorbehalten. Bei der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 StVG, für deren Verfolgung und Ahndung (§ 47 Abs. 1 OWiG) gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 26 Abs. 1 StVG, § 88 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613), neben Bediensteten der Polizei (§ 91 ZustV) auch die Gemeinden zuständig sind (wie bis zum 30.6.2015 nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ZuVOWiG). Die mit dieser Regelung entstehenden Mehrfachzuständigkeiten werden in § 39 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorausgesetzt und sind damit zulässig (Graf in BeckOK OWiG, § 88 ZustV Rn. 5). Zum andern ist die Geschwindigkeitsmessung, wie sich aus dem bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Eichschein ergibt, mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt am 2. Juli 2009 zugelassenen Messgerät Leivtec XV3 und damit in einem anerkannten und standardisierten Messverfahren (vgl. OLG Celle, B.v. 7.6.2018 - 2 Ss (OWi) 118/18 - ZfSch 2018, 470 = juris Rn. 5; OLG Köln, B.v. 20.4.2018 - III-1 RBs 115/18 u.a. - ZfSch 2018, 470 = juris Rn. 18 ff.; KG Berlin, B.v. 12.7.2017 - 3 Ws (B) 166/17 u.a. - VRS 132, 31 = juris Rn. 9 f. jeweils m.w.N.) gewonnen worden, d.h. in einem durch Normen vereinheitlichten technischen Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, B.v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277/284 = juris Rn. 27). Daher hätte sich das Verwaltungsgericht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen müssen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rn. 56b; BGH, a.a.O. Rn. 26) und ein Fahrzeughalter, der den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen müssen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen (vgl. OVG NW, B.v. 15.5.2018 - 8 A 740/18 - DVBl 2018, 961= juris Rn. 9 m.w.N.). Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt (OVG NW, a.a.O. Rn. 11). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller im Kern nur rügt, den Messvorgang, dessen Auswertung und die Qualifikation der Messperson nicht nachprüfen zu können, ohne dass er Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung genannt hat oder solche ersichtlich sind. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin kein Messung-Start-Foto vorgelegt hat. Auf Blatt 9 der Behördenakten, in die der Bevollmächtigte des Antragstellers Einsicht genommen hat, befinden sich die Fotos von Start und Ende der Messung, auf denen innerhalb des Messrahmens kein anderes Fahrzeug als das des Antragstellers zu sehen ist, so dass nichts gegen eine klare Zuordnung der Messung spricht (vgl. Krumm, NZV 2015, 174/175). Nachdem die Antragsgegnerin die Schulung der Messperson durch den Schulungsnachweis vom 14. Mai 2016 belegt hat, kann offen bleiben, ob ihr dies im Hinblick auf die unsubstantiierte Kritik an der Geschwindigkeitsmessung oblegen hätte. Die Auswertung der Messung findet mittels der Referenz-Auswertesoftware Leivtec Speed Check statt, welche Bestandteil der Zulassung des Geräts ist (Krumm, NZV 2015, 174).

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die erfolglos gebliebenen Bemühungen der Antragsgegnerin, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob und wann dem Antragsteller zumindest einer der beiden Anhörungsbogen zugegangen ist. In dem fernmündlichen Gespräch vom 6. Oktober 2017 hat der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller über die mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit und den Versand des Anhörungsschreibens vom 13. September 2017 benachrichtigt und die Übersendung eines zweiten Anhörungsbogens angekündigt. Mit Nichtwissen bestritten ist insoweit nur, ob dem Antragsteller das Datum der Tat mitgeteilt worden ist. Nachdem keiner der Anhörungsbögen in Rücklauf gekommen war, suchten am 16. November 2017 zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, um ihn als Zeugen hierzu, insbesondere auch zu männlichen Fahrzeugführern im privaten Umfeld, zu befragen. Nach Angabe des das Gespräch führenden Mitarbeiters reagierte der Antragsteller hierauf gleich zu Beginn durch einen Verweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Er weigerte sich, einen Anhörungsbogen zur Kenntnis zu nehmen und sagte, er werde keine Angaben machen, denn er verrate keine Mitarbeiter, und leiste keine Unterschrift „an der Tür“. Selbst wenn man der Darstellung des Antragstellers im Schreiben vom 6. Dezember 2017 folgen würde, er habe lediglich gesagt, er wisse nicht, ob er hierüber Angaben machen wolle, und sodann, dass er keine Unterschriften an der Tür gebe, sind auch dies keine sachdienlichen Aussagen, sondern Ausdruck einer von vornherein abwehrenden Haltung, die bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin den Eindruck erwecken musste, dass er nicht willens war, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Insbesondere ist diesen Äußerungen nicht zu entnehmen, dass ihm die Mitwirkung, z.B. wegen fehlender Kenntnis des Datums der Tat, nicht möglich gewesen wäre. Allerdings überzeugt die Darstellung des Antragstellers über den Verlauf des Gesprächs vor dem Hintergrund, dass sich der Außendienstmitarbeiter in Begleitung seiner Dienstvorgesetzten in einer Beurteilungssituation befand und kein Interesse an einer schlechten Beurteilung und einem Scheitern seiner Ermittlungsbemühungen haben konnte, nicht. Darüber hinaus ist auch die Ignorierung der Bitte um Rückruf vom 21. November 2017 ein Zeichen fehlender Mitwirkungsbereitschaft. Lehnt aber ein Fahrzeughalter wie hier erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 1.3.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158 = juris Rn. 4 m.w.N.). Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 31a StVZO Rn. 39 m.w.N.). Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Nachdem der Antragsteller mit seiner Bemerkung, er werde keine Mitarbeiter verraten, den Verdacht weg von männlichen Familienangehörigen hin zu den Mitarbeitern seiner Praxis gelenkt und die Antragsgegnerin eine vergebliche Facebook-Recherche nach Personen im privaten Umfeld durchgeführt hatte, waren weitere Ermittlungsbemühungen ihrerseits nicht gefordert.

Aufgrund der mündlichen Gespräche vom 6. Oktober 2017 und vom 16. November 2017 war - nachdem kein anderer Verkehrsverstoß im Raum stand - ungeachtet des genauen Datums der Tat auch der inhaltliche Bezug des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. November 2017 klar, mit dem sie nochmals um die Benennung des Fahrers bat. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2017 erstmals geltend gemacht hat, eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei ihm aufgrund der vergangenen Zeit ohne genauere Angaben nicht möglich, beruhte die Unkenntnis auf seinem vorangegangenen Verhalten und war nicht der Antragsgegnerin anzulasten. Im Hinblick darauf hätte es dem Antragsteller oblegen, rechtzeitig eine nunmehr gegebene Mitwirkungsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen und von sich aus geeignete Nachfragen zu stellen.

Unschädlich ist, dass der Antragsteller nicht nachweisbar innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Halters angehört worden ist. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es dementsprechend, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 12.2.2007 - 11 B 05.427 - juris Rn. 17 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 25.6.1987 - 7 B 139.87 - DAR 1987, 393 = juris Rn. 2 f.; B.v. 14.5.1997 - 3 B 28.97 - juris Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 31a StVZO Rn. 30 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, war im Falle des Antragstellers nicht eine verspätete Anhörung ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers, sondern seine Weigerung, anlässlich der behördlichen Vorsprache am 16. November 2017 den Anhörungsbogen zur Kenntnis bzw. entgegenzunehmen, auf dem sich ein gut erkennbares Foto seines Sohnes befand, den er anhand dieses Fotos nach Ablauf der Verfolgungsverjährung auch zweifelsfrei identifizieren konnte.

Hiernach kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2015, 593 = juris Rn. 21) dem Antragsteller zu Recht nicht abgenommen hat, dass er keinen der beiden Anhörungsbögen erhalten hat, welche an dieselbe Anschrift wie die zugegangenen Schreiben vom 22. und 30. November 2017 und der angefochtene Bescheid zugestellt worden sind, ohne dass einer von ihnen als unzustellbar in Rücklauf gekommen wäre.

Die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen. Macht der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (BVerwG, Bv. 11.8.1999 - 3 B 96.99 - BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 - 4 Bf 97/15.Z - VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.).

Schließlich ist die Anordnung gemäß § 31a StVZO auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und einer zweckgerechten Ermessensausübung bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 3 km/h) gerechtfertigt, die gemäß Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. § 1 BKatV i.V.m. Nr. 11 Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog), Nr. 11.1.5 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog im Fahreignungsregister mit einem Punkt bewertet ist. Hierbei handelt es sich - auch im Falle einer ersten derartigen Zuwiderhandlung - um eine Ordnungswidrigkeit von einigem Gewicht im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 - BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9 f.; U.v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.2.2015 - 1 B 1.13 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.12.2017 - 8 B 1104/17 - juris Rn. 32 m.w.N.). Insoweit genügt, dass sich der Verkehrsverstoß verkehrsgefährdend auswirken kann oder Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94.99 - juris Rn. 2; U.v. 17.5.1995 a.a.O. Rn. 10); zumal nach der Reform des Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 1, 17).

Ansonsten sind Ermessensfehler nicht gerügt worden und auch, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der auferlegten Verpflichtung von neun Monaten, nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- EUR festgesetzt. Gründe
published on 01/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin
published on 07/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, de
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Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehörden

1.
die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde,
2.
wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und,
3.
wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.