Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2014 - M 23 S 14.3625

bei uns veröffentlicht am30.12.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.400,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Antragsteller ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen „...“. Am ... Juli 2013 um ... Uhr wurde mit diesem Pkw auf der B ... bei ... (Richtung ... Ab. ..., km 0.25) ein Geschwindigkeitsverstoß begangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um 36 km/h überschritten. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und durch Fotos dokumentiert. Das Frontfoto zeigt eine männliche Person als Fahrer.

Der Antragsteller wurde durch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit mit Schreiben vom 18. Juli 2013 angehört. Auf dem Anhörungsfragebogen vermerkte der Antragsteller am 25. Juli 2013, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und dass der Verkehrsverstoß nicht zugegeben werde. Weiter gab der Antragsteller an: „Zum besagten Zeitpunkt wurde das benannte Kraftfahrzeug verwendet bzw. überlassen an: ..., ...str. 150, ...“. Bei der so bezeichneten Person handelt es sich um den Bruder des Antragstellers. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt veranlasste daraufhin dessen Anhörung, forderte ein Vergleichsbild an und leitete ein Bußgeldverfahren gegen diesen ein. Gegen den Bußgeldbescheid vom ... September 2013 legte der Bruder des Antragstellers Einspruch ein. Zur Verhandlung vor dem Amtsgericht ... war der Antragsteller als Zeuge geladen; nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, § 55 StPO machte der Antragsteller von seinem Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Amtsgericht ... sprach den Bruder des Antragstellers mit Urteil vom ... Februar 2014 frei. In den Urteilsgründen führt das Gericht aus, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem auf den Frontfotos abgebildeten Fahrer nicht um den Bruder des Antragstellers, sondern um den Antragsteller selbst handele.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 bat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt das Landratsamt Landsberg (im Folgenden: Landratsamt) um Prüfung, ob dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne.

Das Landratsamt gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2014 bis zum 2. Juni 2014 Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Im Anhörungsschreiben ist als Ort des Verkehrsverstoßes „BAB ..., Richtung ..., AB ..., KM 0.25“ genannt. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom ... Juli 2014, dem Antragsteller zugestellt per Postzustellungsurkunde am 17. Juli 2014, verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, ab sofort und befristet bis zum 14. Juli 2015 für das Tatfahrzeug und etwaige Nachfolgefahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und eine Gebühr von EUR 170,-- sowie Auslagen von EUR 3,45 festgesetzt (Nr. 3). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob gegen diesen Bescheid am 15. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom ... Juli 2014 aufzuheben. Zugleich beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ der Beklagten vom ...07.2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, das Landratsamt habe sich für den Erlass des Bescheids über ein Jahr Zeit gelassen und damit zu erkennen gegeben, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage nicht bestehe. Weiter habe das Landratsamt fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Antragsteller im Anhörbogen angegeben habe, dass sein Bruder der verantwortliche Fahrer gewesen sei. Dies sei unzutreffend; der Antragsteller habe lediglich ausgeführt, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug dem Bruder überlassen gewesen sei; dass dieser Fahrer gewesen sei, habe der Antragsteller nie behauptet. Es wäre für den Antragsgegner einfach gewesen, bei dem Antragsteller nachzufragen, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit geführt habe. Der Antragsteller hätte sicherlich Angaben zum Fahrer gemacht. Im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs sei der Antragsteller nicht angehört worden. Der Antragsteller sei vom Landratsamt nahezu ein Jahr nach dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf angehört worden. Im Anhörungsschreiben sei als Ort des Verkehrsverstoßes fälschlich die Bundesautobahn ... angegeben gewesen. Dem Antragsteller sei es nicht möglich oder zumutbar gewesen, diese Anhörung in Verbindung zu bringen mit dem hiesigen Vorwurf, der zur Auflage des Fahrtenbuchs führe. Weder der Antragsteller noch sonst jemand habe im abgelaufenen Jahr mit dem Tatfahrzeug Ordnungswidrigkeiten begangen. Im Übrigen sei der Verkehrsverstoß nicht erheblich gewesen. Nach neuer Rechtslage werde der Verkehrsverstoß nur noch mit einem Punkt geahndet. Die Behörde habe kein Ermessen ausgeübt, sondern sich auf veraltete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, ohne auf die neue Rechtslage einzugehen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 1. September 2014,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nahm das Landratsamt auf die Begründung des Bescheids Bezug und gab ergänzend an, der Antrag des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts auf Prüfung der Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei erst am 23. April 2014 beim Landratsamt eingegangen. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids wurde ausgeführt, der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, Ermittlungen bei Verkehrsverstößen zu dienen, wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung von Rechtsmitteln über einen langen Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Wenn eine Fahrtenbuchauflage überhaupt angeordnet werden könne, ergebe sich schon alleine daraus der Grund für die sofortige Vollziehung der Anordnung. Vorliegend habe es sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß gehandelt. Im Vergleich zu dem Gefährdungspotential bei Verkehrsverstößen sei die Führung eines Fahrtenbuchs lediglich lästig. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche geschehe, um den bei Verkehrsverstößen in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor, es sei offenkundig, dass die Verhängung des Fahrtenbuchs nicht der Verkehrssicherheit, sondern der „Strafe“ des Antragstellers diene. Im Übrigen hätte der Antragsteller selbstredend Ausführungen zum Fahrer gemacht, wäre er auch nur ein einziges Mal hierzu befragt worden. Dass der Antragsteller zum Schutze seines Bruders in einem gerichtlichen Verfahren von einem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, habe mit dem Aussageverhalten im Verwaltungsverfahren nicht das Geringste zu tun. Es sei unstreitig, dass dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Frage gestellt worden sei, wer Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 14.3623) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2014 hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht gegen die Nr. 1 des angefochtenen Bescheids keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage hiergegen wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken.

Das Landratsamt war für den Erlass des Bescheids nach Art. 8 Abs. 2 ZustGVerk i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 ZustVVerk sachlich und nach § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO örtlich zuständig.

Dass im Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 12. Mai 2014 der Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung vom ... Juli 2013 mit „BAB ...“ unrichtig bezeichnet wurde, macht die Anhörung des Antragstellers nicht fehlerhaft. Ziel der Anhörung ist die Sachaufklärung sowie der Schutz subjektiver Rechte des Betroffenen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 17). Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreiben, dass für den Betroffenen hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 28 Rn. 34). Diesen Anforderungen genügt die Anhörung des Antragstellers. Der Antragsteller war noch im Juli 2013 durch den Anhörungsfragebogen des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... Juli 2013 informiert worden und hatte sich hierzu auch geäußert. Er wurde im Zuge des daran anknüpfenden Bußgeldverfahrens gegen seinen Bruder vom Amtsgericht ... als Zeuge geladen und war bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... zugegen. Angesichts dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der hier maßgebliche Verkehrsverstoß dem Antragsteller noch erinnerlich war; dies gilt umso mehr, als nach dem Vortrag des Bevollmächtigten es bis zum Erlass des Bescheids vom ... Juli 2014 zu keinem weiteren Verkehrsverstoß mit dem Tatfahrzeug gekommen war. Da im Anhörungsschreiben des Landratsamts mit Ausnahme der Straßenbezeichnung alle übrigen Orts- und Zeitangaben zutreffend wiedergegeben sind, war für den Antragsteller hinreichend erkennbar, welche Verkehrsordnungswidrigkeit zum Anlass für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs genommen werden sollte und dass es sich bei der Straßenbezeichnung um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln musste.

Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraus-setzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 - 7 B 90/89 - NJW 1989, 2704).

Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich der Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am ... Juli 2013 erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen wurde. Das in der Behördenakte befindliche Messblatt mit Fotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen (vgl. z. B. BGH, B.v. 19.12.1995 - 4 StR 170/95 - NJW 1996, 1420, B.v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - NJW 1998, 321; vgl. auch BVerfG, B.v. 5.7.2010 - 2 BvR 759/10 - NJW 2010, 2717). Substantiierte Einwendungen wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von EUR 120,-- (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV - i. V. m. Nr. 11.3.6 Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs) sowie nach der bis zum 30. April 2014 geltenden Rechtslage mit drei Punkten im Verkehrszentralregister (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) geahndet worden (nach der Rechtslage ab 1. Mai 2014: ein Punkt im Fahreignungsregister, Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 5.11.2013 - BGBl. I S. 3920 - geänderten Fassung). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn nach der bisherigen, auf das bis zum 30. April 2014 geltende Punktesystem Bezug nehmenden Rechtsprechung reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 - 8 A 699/97 - NJW 1999, 3279).

Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei war in diesem Fall nicht möglich. Das gegen den Bruder des Antragstellers eingeleitete Bußgeldverfahren endete mit dessen Freispruch durch das Amtsgericht ... am ... Februar 2014. Wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG) wurde kein Ermittlungsverfahren gegen andere Personen eingeleitet.

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3/80 - BayVBl 1983, 310). Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - NJW 1979, 1054). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Oktober 1978 (Buchholz, 442.16, § 31 a StVZO Nr. 5) entwickelte Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur „regelmäßig“ und stellt kein formales Tatbestandskriterium des § 31 a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren kann. Die Zweiwochenfrist gilt nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn fest steht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 14). An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es dementsprechend, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 12; B. v. 12.2.2007 - 11 B 05.427; B. v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607; B. v. 28.3.2008 - 11 ZB 06.2573).

Die Polizei hat im vorliegenden Fall dem Erfordernis der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen, das § 31a StVZO voraussetzt, genügt.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller der Anhörungsfragebogen erst mit Schreiben vom 18. Juli 2013 und damit einige Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist zugesandt wurde. Denn Verzögerungen bei der Anhörung des Halters sind insbesondere dann nicht für die Erfolglosigkeit der Täterermittlung ursächlich, wenn sich der Halter nicht bereits im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft, oder von einer Mitwirkungsverweigerung auszugehen ist (OVG Lüneburg, B.v. 8.11.2004 - 12 LA 72/04 - juris Rn.5; vgl. auch BayVGH, B. v. 29.4.2008 - 11 CS 07.3429 - juris Rn. 14). Vorliegend hat der Antragsteller sich während des gesamten Verfahrens zu keiner Zeit auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen oder sonstige besondere Umstände geltend gemacht, die es ihm ausnahmsweise unmöglich machten, bei Beantwortung des Anhörungsfragebogens am 25. Juli 2013 noch zu rekonstruieren, wer bzw. welcher Personenkreis am ... Juli 2013 sein Fahrzeug nutzen konnte. Vielmehr hat er auf dem Anhörungsfragebogen vermerkt, dass am fraglichen Tag das Fahrzeug „verwendet bzw. überlassen an“ seinen Bruder war. Auch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beruft sich der Antragsteller nicht auf Erinnerungslücken, sondern trägt vielmehr vor, er hätte Angaben zum Fahrer machen können, wäre er nur danach gefragt worden.

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht nach dem Fahrer befragt worden sei. Dem Antragsteller ging unstreitig der Anhörungsfragebogen des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts zu; der Antragsteller machte darauf auch Angaben zur Verwendung des Fahrzeugs. Aus den im Formular unter der Überschrift „Angaben zur Sache“ aufgenommenen Fragen, ob der angeschriebene Halter der verantwortliche Fahrzeugführer sei, ob der Verkehrsverstoß zugegeben werde und wenn nicht, aus welchen Gründen, ist ersichtlich, dass damit der Halter nach den ihm bekannten Umständen des Verkehrsverstoßes befragt werden soll. Dem Zweck der Befragung entsprechend ist offensichtlich, dass damit auch Angaben dazu erbeten werden, wer Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt war oder wer dafür in Betracht kommt. Einer ausdrücklichen Frage nach dem Fahrer bedarf es nicht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 4.12.2003 - 12 LA 442/03 - Rn. 5).

Auch im Übrigen bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen keine Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei aufgrund der Angaben des Antragstellers ihre Ermittlungen auf den Bruder des Antragstellers konzentrierte. Der Antragsteller hatte auf dem Anhörungsfragebogen bei den Angaben zur Sache vermerkt, dass das Kraftfahrzeug „verwendet bzw. überlassen an“ seinen Bruder sei. Da das Tatfoto von relativ schlechter Qualität war, ließ auch der Vergleich mit dem Foto des Bruders diesen nicht als Fahrer ausscheiden. Auch gab der Bruder des Antragstellers noch bei Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid lediglich an, er könne sich nicht vorstellen, die zulässige Geschwindigkeit um 36 km/h überschritten zu haben; die Verwendung des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt wurde demgegenüber nicht bestritten. Auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe bei der Anhörung durch das Polizeiverwaltungsamt gar nicht behauptet, dass sein Bruder der Fahrer gewesen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Antragsteller hat auf dem Anhörungsbogen bei den Angaben zur Sache die Verwendung bzw. Überlassung des Fahrzeugs an seinen Bruder angezeigt; dass diese Angabe vom Polizeiverwaltungsamt als Hinweis auf den möglichen Fahrer interpretiert wurde, ist naheliegend und begegnet keinen Bedenken. Wenn der Antragsteller zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass das Fahrzeug seinem Bruder zwar überlassen, der Fahrer jedoch eine andere Person gewesen sei, wäre von ihm ein diesbezüglicher Hinweis zu erwarten gewesen. Die Polizei hat damit in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß hätten Erfolg haben können.

Der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Verfahren gegen seinen Bruder von seinem Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst oder andere nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassung wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht daher nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch der Antragsteller für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 - juris, m. w. N.; ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt B.v. 10.1.2014 - M 23 S 13.5106).

Auch soweit der Antragsteller nun vorträgt, die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts zum Schutze seines Bruders im Verfahren gegen diesen habe nichts mit seinem Aussageverhalten in einem Verwaltungsverfahren zu tun, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die nachträgliche Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers lässt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht entfallen, da es hierfür darauf ankommt, dass die maßgebliche Verjährungsfrist für die begangene Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 6.10.1997 - 11 B 96.4036 - BayVBl 1998, 152).

Das Landratsamt hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, und es erfolgte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme. Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 CS 11.1548 - juris). Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Demnach ist auch die Dauer der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs von einem Jahr im Fall des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Der Antragsteller hat vorliegend zwar zunächst auf den Anhörungsfragebogen Angaben zur Verwendung des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gemacht; im Bußgeldverfahren gegen seinen Bruder hat er jedoch von seinem Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Weiter lässt sein jetziges Vorbringen im Verwaltungsstreitverfahren darauf schließen, dass er bei seiner Anhörung wegen des Verkehrsverstoßes weitere ihm mögliche Angaben zum Fahrzeugführer unterlassen hat. Der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß in Form der Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h ist so erheblich, dass er die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von einem Jahr Dauer rechtfertigt (vgl. VGH BW, B.v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 - juris Rn. 7 f.). Das Landratsamt hat die Dauer der Anordnung mit Blick auf die Schwere des Verstoßes begründet, wie sich aus den Gründen in Nr. 2.5 des Bescheids ergibt.

Auch aus dem zwischen dem Verkehrsverstoß am ... Juli 2013 und der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs am ... Juli 2014 verstrichenen Zeitraum folgen keine Bedenken gegen die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs. Zwar ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann (vgl. BVerwG, B v. 16.12.1991 - 3 B 108.91 - juris Rn. 3) und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Ablauf eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Welche Fristen hierfür in Erwägung zu ziehen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Dabei sind etwa die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und das Verhalten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 16.12.1991 - 3 B 108.91 - juris Rn. 3). Vorliegend haben die Ermittlungen und der (rechtskräftige) Abschluss des Bußgeldverfahrens gegen den Bruder des Antragstellers bis zum 21. Februar 2014 angedauert; mit Schreiben vom 14. April 2014, beim Landratsamt eingegangen am 23. April 2014, bat das Bayerische Polizeiverwaltungsamt das Landratsamt um Prüfung, ob die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt das Verwaltungsverfahren zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage zögerlich bearbeitet hat. Auch die gesamte Zeitspanne zwischen der Begehung des Verkehrsverstoßes und dem Erlass des Bescheids von etwa einem Jahr kann nicht als derart erheblich angesehen werden, dass sich schon deswegen die erlassene Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig darstellte (vgl. etwa OVG Lüneburg, U.v. 23.1.2014 - 12 LB 19/13 - juris Rn. 17; B.v. 23.8.2013 - 12 LA 156/12 - juris Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrtenbuchanordnung zwischenzeitlich funktionslos geworden sein oder eine Verwirkung vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch die weitere Anordnung im angefochtenen Bescheid zum Übergang auf Nachfolgefahrzeuge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom ... Juli 2014 leidet auch nicht unter formellen Mängeln.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht die vorherige Anhörung des Betroffenen hierzu voraus (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 80 Rn. 257 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81 f., Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 41, jeweils mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung). Da die Vollziehbarkeitsanordnung kein Verwaltungsakt im Sinne der Art. 1 Abs. 1, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist, kann Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung begründen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert zunächst an der fehlenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Insoweit ist davon auszugehen, dass in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO die formellen Voraussetzungen einer Vollziehbarkeitsanordnung abschließend geregelt sind. Weiter fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen zwischen dem geregelten und dem nicht geregelten Fall. So dient die Regelung in Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG der Sicherung und Verwirklichung des materiellen Rechts, nämlich dem Betroffenen zu ermöglichen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der beabsichtigten Regelung des Verwaltungsakts zu äußern. Das Suspensionsinteresse und das Vollziehungsinteresse sind vorgeprägt; ein zusätzlicher Bedarf für eine Anhörung in Bezug auf die Vollziehbarkeitsanordnung fehlt in aller Regel. Anhaltspunkte für einen etwaigen Ausnahmefall (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 80 Rn. 259) sind vorliegend nicht erkennbar. Vor dem Erlass der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs wurde der Antragsteller angehört; mit der Möglichkeit einer Vollziehbarkeitsanordnung muss gerechnet werden, so dass sich der Antragsteller sich auch dazu hätte äußern können.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Führung eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen der Allgemeinheit gebührt, dass künftig erhebliche Verkehrsverstöße unterbleiben oder jedenfalls geahndet werden können. § 31a StVZO gehört zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (BayVGH, B.v. 17.7.2002 - 11 CS 02.1320 - juris; VGH BW, B.v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - NZV 1998, 126 m. w. N.). Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2002 a.a.O). Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, sind im Fall des Antragstellers nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 46.11).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Dez. 2014 - M 23 S 14.3625 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem


Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Lan

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 68 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder B

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Juli 2010 - 2 BvR 759/10

bei uns veröffentlicht am 05.07.2010

Gründe I. 1 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fah

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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Potsdam am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen "Grenzwert" von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.

2

2. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2010 als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

3

Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und die Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und Auswertung eines Messfotos zulässig gewesen seien und dass der Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine zulässige Beschränkung erfordere eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar regle und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werde. Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern sowie von Videoaufzeichnungen sei § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der im Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar sei und im Hinblick auf seinen bereichsspezifischen Regelungsgehalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine grundrechtseinschränkende Ermächtigungsnorm genüge.

4

Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die Ermächtigung sei entsprechend ihrem Wortlaut nicht nur auf Observationsmaßnahmen beschränkt. Ausreichend sei ein einfacher Tatverdacht. Mit dem festgestellten Messverfahren sei sichergestellt, dass zur Identifikation geeignete Bildaufnahmen nur dann angefertigt würden, wenn zuvor durch das Messgerät eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden sei. Bei Auslösung des Fotos habe bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegen. Der Senat folge nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass bei derartigen Sachverhalten ein Tatverdacht erst auf der Grundlage der bereits gefertigten Lichtbilder begründet werden könne. Der Tatverdacht bestehe vielmehr bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriere. Unschädlich sei, dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst werde. Der Messbeamte müsse bei Durchführung der Geschwindigkeitsmessung nicht nochmals selbst in den Vorgang eingreifen und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung für jedes Fahrzeug manuell bewirken. Dies wäre angesichts der Vielzahl der zu beurteilenden, gleichgelagerten Sachverhalte und des Erfordernisses, besonders schnell zu handeln, nicht praktikabel und darüber hinaus mit keinerlei qualitativem Gewinn für die Sachbehandlung verbunden. Weitere Feststellungen und konkret-individuelle Beurteilungen seien hierbei noch nicht erforderlich. Dies rechtfertige es, dass die Entscheidung hinsichtlich eines Anfangsverdachts antizipiert werde. Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der Entscheidung über die Frage des Tatverdachts werde dabei nicht der Messanlage überlassen, sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der technischen Voraussetzungen geschaffen.

5

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO seien gegeben. Die Erforschung des Sachverhalts sei auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert gewesen, da ein Anhalten des fließenden Verkehrs auf der Autobahn nicht hinreichend gefahrlos durchgeführt werden könne. Die Herstellung eines Lichtbildes sei auch verhältnismäßig gewesen und lasse einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen.

II.

6

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Gerichte hätten verkannt, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Grundrechtseingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei, da diese Regelung nur die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken ermögliche. Selbst wenn die Bestimmung grundsätzlich herangezogen werden könnte, habe es an einem konkreten Tatverdacht bei der Anfertigung der Aufnahme gefehlt. Es liege kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson vor.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

8

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 65, 1 <43 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f., jeweils m.w.N.).

9

2. Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.

10

a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>).

11

b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, S. 481; Krumm, NZV 2009, S. 620 <621>; a.A. Niehaus, DAR 2009, S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>).

12

aa) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu Ermittlungszwecken ermöglicht, ohne auf Observationszwecke beschränkt zu sein (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - IV-3 RBs 8/10 -, DAR 2010, S. 213 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; Wolter, in: SK StPO, § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das Oberlandesgericht dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich.

13

Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.OLG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darin ebenfalls nicht zu sehen.

14

bb) Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StPO (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) geprüft und dargelegt, dass keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine durchgreifenden Gründe dafür vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt (vgl. BVerfGE 107, 299 <321>; 115, 166 <194>; 115, 320 <353>), dass aber andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist (vgl. BVerfGE 120, 378 <404>). Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht (vgl. BVerfGE 109, 279 <353>; 113, 348 <383>; 120, 378 <430 f.>). Andere Personen dürfen gemäß § 100h Abs. 3 StPO nur betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass lediglich einzelne Aufnahmen angefertigt werden. Einschüchterungseffekte und eine Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 120, 378 <430>) sind nicht zu erwarten. Vielmehr zielt die Verkehrsüberwachung nur auf die Einhaltung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl. auch Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 145a). Es ergeben sich daher im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.