Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - 3 ARs 24/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, behördliche Aktenstücke, die der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss als Handakten bei sich führte, während einer Unterbrechung und nach Beendigung der Vernehmung an den Beauftragten des Bundeskanzleramts auszuhändigen.
I.
- 2
- 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um - in Ergänzung des Berichts der Bundesregierung vom 20. Februar 2006 an das parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages "zu Vorgängen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bekämpfung des Internationalen Terrorismus" - offene Fragen u. a. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes (BND) während des Irakkriegs in Bagdad und der Weiter- leitung hieraus gewonnener Informationen an US-Dienststellen zu klären (Komplex IV des Untersuchungsauftrags; vgl. BTDrucks. 16/90, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751, 16/6007).
- 3
- Der Antragsteller ist Referatsleiter "Auswertung" beim BND und war zuständig für die inhaltliche Koordination des Sondereinsatzteams des BND in Bagdad (SET) und für die Weiterleitung von Informationen an US-Stellen.
- 4
- Am 18. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den Beschluss (Beweisbeschluss 16-420), den Antragsteller insbesondere zum Komplex IV des Untersuchungsauftrags als Zeuge zu vernehmen. Zur Vorbereitung dieser Beweisaufnahme hatte der Untersuchungsausschuss aufgrund entsprechender Beweisbeschlüsse (16-16 und 16-419) zuvor von der Bundesregierung "Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes" zu dem Komplex BND/Irak unter Versicherung der Vollständigkeit der Aktenvorlage übersandt erhalten und mit Beweisbeschluss 16-438 weitere Akten angefordert.
- 5
- Die Vernehmung des Antragstellers als Zeuge erfolgte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008. Ausweislich der dem Antragsteller durch den BND erteilten Aussagegenehmigung vom 9. September 2008 war es ihm nicht gestattet, dienstliche oder auf dienstlichen Erkenntnissen beruhende Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung solcher Schriftstücke bedurfte vielmehr einer gesonderten Genehmigung des Dienstherrn.
- 6
- Als der Antragsteller während seiner Vernehmung Informationen aus einer mitgeführten Handakte - bestehend aus amtlichen Dokumenten - vortrug, entstand bei einigen Ausschussmitgliedern der Eindruck, deren Inhalt stimme nicht mit den von der Bundesregierung zum Komplex BND/Irak vorgelegten Akten überein, die Aktenvorlage durch die Bundesregierung sei daher entgegen entsprechender Zusicherungen nicht vollständig. Das Ersuchen des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die mitgeführten Handakten dem Ausschuss vorzulegen, lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einschränkung seiner Aussagegenehmigung ab. Auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden übergab er die Akten jedoch während einer Unterbrechung sowie erneut nach Beendigung seiner Vernehmung an den während der Ausschusssitzung anwesenden Vertreter des Bundeskanzleramts, in dessen Gewahrsam sie verblieben.
- 7
- Noch in der Sitzung vom 25. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den (Beweis-)Beschluss, die Akten, die der Antragsteller bei seiner Vernehmung bei sich führte, beizuziehen. Am 1. Oktober 2008 leitete das Bundeskanzleramt mit Zustimmung des Präsidenten des BND diese Dokumente dem Untersuchungsausschuss zu.
- 8
- 2. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verlangen des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die bei der Vernehmung mitgeführten amtlichen Handakten dem Vertreter des Bundeskanzleramts auszuhändigen, habe einer Rechtsgrundlage entbehrt. Durch die rechtswidrigen Anordnungen des Vorsitzenden sei er gezwungen worden, den Beschränkungen der ihm erteilten Aussagegenehmigung zuwider zu handeln und sich damit der Gefahr auszusetzen , von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt zu werden. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen des Ausschussvorsitzenden.
- 9
- Er beantragt ferner, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten , bis zu einer entsprechenden Genehmigung des Dienstherrn des Antragstellers bzw. hilfsweise bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache davon Abstand zu nehmen, die vom Antragsteller übergebenen Akten vom Bundeskanzleramt herauszuverlangen, sowie hilfsweisefestzustellen,da ss die gegenüber dem Antragsteller am 25. September 2008 getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags rechtswidrig waren.
- 10
- Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt den Anträgen entgegen und beantragt deren Abweisung. Durch die Herausgabe der Aktenstücke an den Untersuchungsausschuss aufgrund eines entsprechenden Beweisbeschlusses habe sich die Hauptsache erledigt. Zudem sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht zu erkennen, da sich die Dokumente bis zur Übergabe an den Untersuchungsausschuss ausschließlich im Gewahrsam des Bundeskanzleramts, mithin ausschließlich in der Verfügungsgewalt der dem BND vorgesetzten dienstaufsichtsführenden Obersten Bundesbehörde befunden hätten.
- 11
- 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 27. September 2008 und die Erwiderung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 12
- Dem Begehren des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die Anträge sind unzulässig.
- 13
- 1. Für die Bescheidung der Anträge ist die Zuständigkeit des Senats begründet.
- 14
- a) Die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestags hat durch § 36 PUAG eine grundsätzliche Regelung erfahren. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags ist nunmehr gemäß § 36 Abs. 1 PUAG allein der Bundesgerichtshof , soweit nicht aufgrund gesetzlicher Zuweisung die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründet ist (BTDrucks. 14/2363 S. 21; 14/2518 S. 16). Streitigkeiten in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Bundestag, einer seiner Untersuchungsausschüsse oder Teile dieser Organe einer der Beteiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Untersuchungsverfahren ist (BTDrucks. 14/5790 S. 21). Daraus folgt, dass gegen Maßnahmen des Untersuchungsausschusses oder Teile dieses Organs auch seitens privater Betroffener nur der Bundesgerichtshof angerufen werden kann (vgl. Klein in Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 44 Rdn. 237).
- 15
- Für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, mit dem sich dieser gegen Anordnungen des Vorsitzenden als Teil des Untersuchungsausschusses wendet, ist daher, da eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht besteht, der Bundesgerichtshof berufen.
- 16
- b) Innerhalb des Bundesgerichtshofs ist die funktionelle Zuständigkeit des Senats begründet, da das Gesetz für eine Fallgestaltung wie die vorliegende eine spezielle und damit vorrangige Kompetenzzuweisung an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorsieht (Klein aaO Rdn. 238 ff.). Die Kompetenzen des Ermittlungsrichters sind im PUAG einzeln aufgezählt und damit abschließend geregelt und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Eine Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bei Zwangsmaßnahmen sieht das Gesetz indes nur dann vor, wenn der Unter- suchungsausschuss in Ermangelung einer eigenen Entscheidungskompetenz nach den entsprechenden Vorschriften des PUAG auf die richterliche Anordnung von Ordnungshaft, Haft, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen anträgt (vgl. BTDrucks. 14/2363 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. An seiner im Beschluss vom 30. September 2008 geäußerten Auffassung hält der Senat nicht fest.
- 17
- 2. Die Anträge sind unzulässig.
- 18
- a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist. Das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel, die Herausgabe der Handakten des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss zu unterbinden, hat sich jedenfalls durch die am 1. Oktober 2008 mit Zustimmung des Dienstherrn des Antragstellers erfolgten Vorlage der Dokumente an den Untersuchungsausschuss erledigt.
- 19
- b) Ein trotz dieser Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtslage besteht nicht.
- 20
- Ein nachträgliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in Fällen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 2003, 1514). Der vorliegende Sachverhalt ist keiner dieser Fallgruppen zuzuordnen. Eine substantiierte Behauptung einer Wiederholungsge- fahr ist dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Übergabe der Behördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts tiefgreifend in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden ist.
- 21
- aa) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass für die beanstandeten Anordnungen des Ausschussvorsitzenden eine gesetzliche Grundlage nicht bestanden hat.
- 22
- Die Rechtsgrundlage für das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 77, 1, 40 f., 48). Die Verweisung auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über den Strafprozess gilt auch für § 244 Abs. 2 StPO, der das Gericht verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dem Untersuchungsausschuss stehen hierfür alle in der Strafprozessordnung bezeichneten Beweismittel und ebenso die dort bezeichneten Instrumente der Beweisbeschaffung und Beweissicherung zur Verfügung (Klein aaO Rdn. 206). Allerdings findet die sinngemäße Anwendung strafprozessualer Vorschriften dort ihre Grenze, wo das Untersuchungsausschussgesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft.
- 23
- Für die hier in Frage stehende Erlangung eines Urkundenbeweises enthält § 18 PUAG eine spezielle Regelung, soweit die Verpflichtung zur Vorlage von Behördenakten an den Untersuchungsausschuss erstrebt wird. Die Herausgabe in privatem Gewahrsam befindlicher Unterlagen an den Ausschuss regeln die §§ 29 und 30 PUAG. Eine Rechtsgrundlage für das beanstandete Vorgehen des Ausschussvorsitzenden bieten diese Vorschriften indes schon deshalb nicht, weil das Verlangen des Antragsgegners nicht auf eine Übergabe der Akten an den Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs gerichtet war. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Maßnahmen, die der Erzwingung der Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss gedient hätten, dem Richtervorbehalt nach § 18 Abs. 3 bzw. § 29 Abs. 3 PUAG unterlegen hätten und nicht vom Untersuchungsausschuss oder von dessen Vorsitzenden hätten angeordnet werden dürfen.
- 24
- Das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden war jedoch auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gerechtfertigt. In Betracht kommen könnte allenfalls eine vorläufige Sicherung potentieller Beweismittel entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob der Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs überhaupt befugt sind, selbst vorläufige Anordnungen zur Beweissicherung zu treffen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Klein aaO Rdn. 206 m. N.). Eine solche vorläufige Maßnahme hätte jedenfalls das Vorliegen von Gefahr im Verzug vorausgesetzt. Dies wird jedoch vom Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
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- bb) Das rechtsgrundlose Vorgehen des Ausschussvorsitzenden hat jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers geführt. Eine solche wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller, wie er behauptet, infolge der vom Antragsgegner veranlassten Übergabe der Behördenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts mit disziplinarischen Maßnahmen seines Dienstherrn zu rechnen gehabt hätte. Dies lag jedoch von Anfang an fern. Nach den Beschränkungen in der Aussagegenehmigung war dem Antragsteller untersagt, die von ihm mitgeführten amtlichen Dokumente des BND dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aushändigung der Akten erfolgte jedoch nicht an den Ausschuss, sondern an einen Vertreter der dem Bundesnachrichtendienst vorgesetzten Behörde (§ 1 Abs. 1 BND-Gesetz), in deren Gewahrsam sie bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Untersuchungsausschuss , die mit Zustimmung des Dienstherrn des Angeklagten erfolgte , verblieben. Der Dienstherr des Antragstellers hat überdies bestätigt, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt getroffen wurden und wegen des vorliegenden Sachverhalts auch in Zukunft nicht beabsichtigt sind.
III.
- 26
- Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Schäfer
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(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
(2) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersuchungsausschuss zu. Beweismittel, die sich nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person, die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.
(3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist die Person, die über das Beweismittel verfügungsberechtigt ist, zu hören. Widerspricht sie der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder sie für zulässig erklärt.
(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen. Der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 27 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.