Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 ARs 153/04

07.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 153/04
2 AR 73/04
vom
7. Mai 2004
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts des Diebstahls
Az.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal
Az.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln
Az.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaft Wuppertal
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Mai 2004 beschlossen:
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wuppertal hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Juni 2003 zu entscheiden.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "1. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat bei dem Amtsgericht Wuppertal beantragt, die molekulargenetische Untersuchung einer in ihrem Bezirk aufgefundenen und asservierten Blutspur anzuordnen. Das angerufene Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei örtlich nicht zuständig. Im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Entnahme von Körperzellen und eine richterliche Anordnung sei nur hinsichtlich der Untersuchung notwendig. Die Vollziehung finde am Sitz des Instituts statt. Das von der Staatsanwaltschaft sodann angerufene Amtsgericht Köln hat seine Zuständigkeit gleichfalls verneint und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen. 2. Die Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. 3. Zuständig ist hier das Amtsgericht Wuppertal (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO).

a) Gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO gilt der Richtervorbehalt auch für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e Abs. 2 StPO) in solchen Fällen, in denen ein Beschuldigter noch nicht ermittelt worden ist (LR-Krause StPO § 81f Rdnr. 8).
b) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNAMusters ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig ; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (Senat NJW 2000, 1204; Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -). Dies begründet sich daraus, dass Entnahme und Untersuchung zusammen eine einheitliche Untersuchungshandlung bilden. Die Entnahme hat ohne nachfolgende Untersuchung keinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorangegangene Entnahme nicht möglich. Die beantragte richterliche Untersuchung nimmt mit der Entnahme der Körperzellen ihren Anfang. Entnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche Untersuchungshandlung dar, die auf die Gewinnung auch nur eines Erkenntnisses gerichtet ist (BGH StV 1999, 302). Dementsprechend wird auch im Falle der freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Auch dort wird im Hinblick auf Teilakte einer einheitlichen Untersuchungshandlung auf den Ort der Körperzellenentnahme abgestellt. Der Umstand, dass die Untersuchung der Körperzellen in einem anderen amtsgerichtlichen Bezirk durchgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814; BGH StV 1999, 302 mit Verweis auf die Entscheidung des AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303). § 81e Abs. 2 i.V.m. § 81f Abs. 1 StPO kommt auch bei b eschlagnahmtem Spurenmaterial zur Anwendung, bei dem eine richterliche Bestätigung ge-
mäß § 98 Abs. 2 StPO erforderlich wird. Auch in diesem Fall können keine zwei isoliert betrachtete richterliche Untersuchungshandlungen angenommen werden. Beschlagnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche Untersuchungshandlung dar mit der Folge, daß ebenfalls der Ermittlungsrichter am Ort der Beschlagnahme zuständig ist. Die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der Unt ersuchungseinrichtung ergibt sich in keinem der Fälle. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon, dass d er angestrebten Untersuchung nicht die (freiwillige) Entnahme oder die Beschlagnahme von Körperzellen zugrunde liegt, sondern bereits vorhandenes Spurenmaterial untersucht werden soll. Die oben genannten Entscheidung en gelten indes auch für den hier vorliegenden Fall von aufgefundenem Spurenmaterial. Auch bei Spurenmaterial nimmt die Untersuchungshandlung ihren Anfang mit der Aufnahme der Körperzellen, die auf spätere Gewinnung der DNAErkenntnisse gerichtet ist. Die Sicherstellung und die Asservierung leiten die molekulargenetische Untersuchung als Vorstufe ein. Dass für aufgefundenes und sichergestelltes Material keine richterliche Anordnung im Hinblick auf die Asservierung gesetzlich vorgeschrieben ist, steht dem nicht entgegen. Aus § 81f Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass es nicht gerechtf ertigt ist für aufgefundenes Spurenmaterial eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der Untersuchungseinrichtung anzunehmen (a. A.: KK-Senge StPO § 81f Rdnr. 3a; LR-Krause StPO 25. Aufl. § 81f Rdnr. 5). Denn erst in der schriftlichen Anordnung des Ermittlungsrichters ist der für die Untersuchung zu beauftragende Sachverständige zu bestimmen. Das Bestimmungsrecht liegt ausschließlich beim Richter, der Staatsanwaltschaft steht ein bloßes Vorschlagsrecht zu (BR-Drucks. 729/93 S. 13; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 81f Rdnr. 3;
KK-Senge StPO 5. Aufl. § 81f Rdnr. 3). Vor der Entscheidung über die Anordnung steht somit der Untersuchungsort noch nicht fest, so dass der Sitz des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Instituts die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht begründen kann. In seinem Beschluss vom 22. Juli 2003 ging das Amtsgericht Wuppertal fälschlicherweise davon aus, dass die Untersuchung in Köln stattfindet. Die Untersuchungseinrichtung zu benennen ist aber erst Aufgabe des Amtsgerichts (§ 81f Abs. 1 Satz 3 StPO). Bei einer Untersuchung zwecks Spurenvergleichs (§ 81e StPO) bietet auch der Auffindeort des Spurenmaterials eine größere Sachnähe zum laufenden Ermittlungsverfahren als der Sitz der in Aussicht genommenen Sachverständigeninstitution (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814). Eine Konzentrierung der Verfahren beim Ermittlungsrichter am Sitz der Untersuchungseinrichtung erscheint auch unzweckmäßig." Dem tritt der Senat bei. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Strafprozeßordnung - StPO | § 81e Molekulargenetische Untersuchung


(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergl

Strafprozeßordnung - StPO | § 81f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung


(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeo

Referenzen

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Feststellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material durchgeführt werden. Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz gelten entsprechend. Ist bekannt, von welcher Person das Material stammt, gilt § 81f Absatz 1 entsprechend.