Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2017 - 2 StR 489/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:310517U2STR489.16.0
31.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 489/16
vom
31. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310517U2STR489.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. April 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass vier Monate dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, in der Sitzung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
a) Im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2010 veranstaltete die Privatradio Landeswelle M. im Rundfunk Gewinnspiele. Diese sollten der Steigerung der Attraktivitätihres Hörfunkprogramms „O. M. “ dienen. Bei der Gewinnspielreihe „J. “ handelte es sich um ein auf den Angeklagten als Moderator zugeschnittenes Format. Dazu konnten sich Hörer beim Sender unter Angabe ihrer Telefonnummern registrieren lassen. Ihre Bewerbungsschreiben wurden in einem Karton gesammelt. Der Geschäftsführer des Senders S. entnahm dann für den nächsten Sendetag nach dem Zufallsprinzip einige Bewerberschreiben, die in das Redaktionsfach des Angeklagten gelegt wurden. Der Angeklagte rief dann im Laufe der von ihm bis zu seiner Inhaftierung am 29. Mai 2012 moderierten „Morgenshow“ einen oder mehrere Hörer an, wobei die Telefongespräche auch unterhaltsame Programmbeiträge ergaben. Wenn der Angerufene sich mit dem Slogan meldete: „Ich höre O. M. “, erhielt er einen Gewinn in Höhe von 1.000 Euro. Nannte er darüber hinaus einen zu Beginn der Sendung oder über die B. -Z. bekannt gegebenen ungeraden Geldbetrag , erhöhte sich der Gewinn auf diesen Betrag. Der Angeklagte vermerkte dann den Gewinn auf dem Bewerbungsschreiben des Gewinners. Anschließend wurde dieser mit der Sendeassistenz verbunden, die Einzelheiten zur Auszahlung des Gewinns klärte.
4
Im Januar 2008 erwähnte der Angeklagte gegenüber dem früheren Mitangeklagten B. , er habe eine Idee, wie sie einen Teil der Gewinne abschöpfen könnten. B. solle vertrauenswürdige Personen ansprechen, die sich als Teilnehmer am Gewinnspiel registrieren lassen sollten. Er sollte ihm dann deren Namen und Telefonnummern mitteilen. Er werde seine Position als Moderator dazu ausnutzen, um die Auswahl der Gewinnspielteilnehmer zu beeinflussen. Auch werde er per SMS den Zeitpunkt des Anrufs ankündigen, sodass der jeweilige Teilnehmer den gesuchten Geldbetrag ermitteln könne. Die vorinformierten Teilnehmer dürften höchstens ein Viertel des Gewinns behalten; der übrige Gewinn solle zwischen ihnen aufgeteilt werden. Bedenken der ange- sprochenen Personen könne man mit dem Argument zerstreuen, dass der Sender das Geld ohnehin verschenke, weshalb es diesem gleichgültig sei, wer in den Genuss des Geldes komme. B. war mit diesem Vorschlag einverstanden.
5
Der Angeklagte war sich bewusst, dass im Fall einer Aufdeckung der Manipulationen das Ansehen und die Beliebtheit der „O. “ beeinträch- tigt werden würden. Er hielt aber das Entdeckungsrisiko für gering. Er beabsichtigte , die Bewerbungsschreiben der von B. angeworbenen Personen heimlich anstelle derjenigen eines vom Geschäftsführer S. nach dem Zufallsprinzip ermittelten Bewerbers zu verwenden. Anschließend wollte er den Zettel mit den Daten der von ihm angerufenen Person unauffällig mit den übrigen Bewerbungsschreiben der von S. ausgewählten Personen zurückgeben. Er wusste, dass keine Kontrolle dieses Rücklaufs von Bewerbungsschreiben an die Redaktion stattfand und die Schreiben nur begrenzte Zeit aufbewahrt wurden.
6
Dem Tatplan entsprechend gewann B. zuerst die Zeugin V. dazu, eine Bewerbung einzureichen. Am 17. Januar 2008 rief der Angeklagte diese an. Die vorab über den Anruf und dessen Zeitpunkt informierte Zeugin konnte den Slogan und den gesuchten Geldbetrag von 13.000,13 Euro nennen. Die Zeugin und der Angeklagte erweckten im Telefongespräch den Eindruck, als habe es sich um einen regulären Gewinn gehandelt. Der Angeklagte verschwieg gegenüber dem Geschäftsführer S. , dass die Auswahl der angerufenen Person gezielt durch ihn erfolgt und vorab mit dieser abgesprochen war. In Unkenntnis der Manipulation veranlasste S. die Überweisung von 13.000,13 Euro auf das Konto der Zeugin V. . Diese hob 12.000 Euro ab und übergab das Geld an B. , der einen Teilbetrag für sich behielt undden Rest an den Angeklagten übergab (Fall II.A.1. der Urteilsgründe).
7
Auf die gleiche Weise wurde dem Zeugen W. am 2. Februar 2008 ein Gewinn von 2.600,60 Euro verschafft, wovon dieser 2.200 Euro an B. übergab, der das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.2. der Urteilsgründe

).

8
Am 21. Januar 2009 wurde dem Zeugen Sc. , der vorab über den Anruf informiert worden war, ein Gewinn von 1.000 Euro verschafft. Den Höchstgewinn von 10.000 Euro konnte der Zeuge Sc. nicht erzielen, weil er das dafür vorgesehene Lösungswort trotz seiner Vorinformationen nicht nennen konnte. 700 Euro des Gewinns gab er B. weiter, der wiederum mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.3. der Urteilsgründe).
9
Die vorab über den Anruf, dessen Zeitpunkt und das Lösungswort informierte Zeugin K. konnte am 27. Januar 2009 die Voraussetzungen für den Höchstgewinn von 10.000 Euro erfüllen, wovon sie 7.500 Euro an B. weitergab , der wieder das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.4. der Urteilsgründe

).

10
Am 4. Februar 2009 erzielte der Zeuge Ka. den Höchstgewinn (Fall II.A.5. der Urteilsgründe), ebenso am 11. Februar 2009 die Zeugin Sch. (Fall II.A.6. der Urteilsgründe) und am 8. Dezember 2009 die Zeugin M. (Fall II.A.7. der Urteilsgründe). Auch hier teilten sich der Angeklagte und B. im Wesentlichen die Gewinne.
11
Im Frühjahr 2010 veranstaltete der Sender das Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“, bei dem ein Anrufer die Ursache eines ihm vorgespiel- ten Geräusches erraten sollte, wofür er einen Gewinn in Höhe von mindestens 5.000 Euro erzielen konnte. Bei jeder falschen Antwort eines Anrufers erhöhte sich die Gewinnsumme für den nachfolgenden Anrufer. Die jeweils gesendeten Geräusche hatte der Geschäftsführer S. zuvor ausgewählt und den Ange- klagten vor Beginn seiner Sendung darüber informiert. Dies nutzte der Angeklagte wiederum dazu aus, die von B. für eine Mitwirkung gewonnene Zeugin Br. über das zu erwartende Geräusch zu informieren. Diese konnte am 10. Februar 2010 den ausgelobten Gewinn in Höhe von 8.000 Euro erzielen. Davon gab sie, wie vorher vereinbart, 7.500 Euro an B. weiter, der dieses Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.8. der Urteilsgründe). Mit der gleichen Manipulationsmethode konnte die Zeugin Ka. am 5. März 2010 einen Gewinn von 10.600 Euro erzielen, wovon 8.500 Euro an B. ausgekehrtwurden , der das Geld mit dem Angeklagten teilte (Fall II.A.9. der Urteilsgründe).
12
Insgesamt führten die Manipulationen bei den Gewinnspielen zur Auszahlung von 75.200,73 Euro, wovon der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro erhielten. Im Frühjahr 2010 gab der Angeklagte die Manipulationen auf, weil sich sein Verhältnis zu seinem Mittäter B. verschlechtert hatte.
13
b) Der Angeklagte führte einen aufwendigen Lebensstil, der dazu führte, dass er im Juni 2004 zahlungsunfähig war. Deshalb beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beschloss er, ab September 2004 seine nicht unerheblichen Einkünfte , soweit sie die Pfändungsfreigrenze überschritten, den Gläubigern zu entziehen. Er wollte ein Regelinsolvenzverfahren vermeiden und eine Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen.
14
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 14. November 2005 als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dort meldeten Gläubiger des Angeklagten insgesamt Forderungen in Höhe von 520.555 Euro an.
15
Um seine Einkünfte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, veranlasste der Angeklagte seine Lebensgefährtin Sa. dazu, die A. GmbH zu gründen, die formal an seiner Stelle zur Vertragspartnerin des Radiosenders wurde. Die A. GmbH wurde vertraglich mit der Konzipierung und Produktion der „Morgenshow“ des Angeklagten beauftragt, wofür sie anfangs monatlich 4.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Sonderzahlungen erhielt, während der Angeklagte als Angestellter der GmbH offiziell nur ein Gehalt entsprechend der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO bezog. Später kündigte die GmbH den Vertrag und an ihre Stelle trat die Zeugin Sa. als Einzelunternehmerin. Die monatlichen Honorarzahlungen wurden stufenweise auf 10.000 Euro zuzüglich Steuern und Sonderzahlungen angehoben. Nachdem die Lebensgemeinschaft des Angeklagten mit der Zeugin Sa. zerbrochen war, trat an deren Stelle die Zeugin We. zu den bisherigen Bedingungen als Partnerin in den Dienstleistungsvertrag mit dem Radiosender ein. Ab 2011 erhielt diese neben den Honorarzahlungen auch eine Jahresprämie in Höhe von 20.000 Euro sowie eine Vorauszahlung auf Sonderzahlungsansprüche für das Folgejahr in Höhe von insgesamt 64.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
16
Die vom Sender anfangs an die A. GmbH, später an die Zeugin Sa. und danach an die Zeugin We. gezahlten Beträge wurdenvollständig an den Angeklagten weitergegeben. Im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 24. November 2011 flossen ihm dadurch verdeckte Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 606.000 Euro netto zu, ferner Sonderzahlungen in Höhe von mindestens 130.415,40 Euro netto. Diese Summen wurden nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. An unpfändbaren Einkünften erhielt der Angeklagte im gleichen Zeitraum 119.156,45 Euro.
17
Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 31. März 2012 wurde dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Das der Masse im Insolvenzverfahren entzogene Geld hatte er zur Finanzierung seines Einfamilienhauses und der von ihm genutzten Luxusfahrzeuge der Marken Ferrari und Hummer verwandt ; außerdem hatte er große Geldbeträge in der Spielbank in War. verspielt.
18
2. Das Landgericht hat die Manipulationen in den Fällen II.A.1. bis 9. der Urteilsgründe als von dem Angeklagten und B. gemeinschaftlich mit den jeweiligen Gewinnspielteilnehmern begangenen Betrug bewertet (§ 263 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte habe die Gewinnchance der vorab von ihm ausgewählten und informierten Anrufer beeinflusst. Die Teilnehmer hätten den Radiosender konkludent darüber getäuscht, die Regeln des Gewinnspielvertrags einzuhalten. Der Geschäftsführer S. habe sich darüber geirrt, dass ein regulärer Spielverlauf vorgelegen habe. Er habe durch Auszahlung der Gewinne über das Vermögen des Senders verfügt. Dadurch sei auch eine Vermögensminderung eingetreten. Dass die zweckwidrig ausgezahlten Gewinne ohne die Manipulationen anderen Hörern zugeflossen wären, sei unerheblich.
19
Im Fall II.B. der Urteilsgründe habe sich der Angeklagte des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

II.

20
Die in der Sitzung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet.
21
Die Annahme, der Angeklagte habe bei den Betrugstaten jeweils gewerbsmäßig gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282). Diese Absicht war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beim Angeklagten bereits bei der ersten Betrugstat und in der Folge vorhanden.
22
Auch die Annahme, der Angeklagte habe bei seinen Bankrotthandlungen im Sinne von § 283a Satz 2 Nr. 1 StGB „aus Gewinnsucht“ gehandelt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist (vgl. BT-Drucks. 7/3441 S. 37). Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283a Rn. 3 mwN). Gewinnsucht ist ein Streben nach Gewinn um jeden Preis. Eine solche Art des Vorgehens des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, dass dieser seine erheblichen Einkünfte über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze zur Aufrechterhaltung eines verschwenderischen Lebensstils verwenden und „um jeden Preis durch Erfolgs- und Statussymbole, wie den Einsatz hoher Geldbeträge in der Spielbank, die Nutzung von Luxusfahrzeugen und einer großzügigen Immobilie, imponieren wollte“.
23
Das Landgericht hat ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das durch die Erfüllung der genannten Regelbeispiele jeweils indizierte Vorliegen besonders schwerer Fälle des Betruges und des Bankrotts unter Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte geprüft und ebenso rechtsfehlerfrei die Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtfrei- heitsstrafe unter Einbeziehung von 26 Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. November 2012 begründet.
24
Dass der frühere Mitangeklagte B. , der – anders als der Angeklagte – Aufklärungshilfe geleistet hat, milder bestraft wurde, erklärt sich auch daraus, dass der Angeklagte der Ideengeber der Manipulationen war und in seiner Funktion als Moderator das „Heft des Handelns“ in Händen hielt.
25
Die Entscheidung des Landgerichts über die Kompensation einer Verfahrensverzögerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Strafgesetzbuch - StGB | § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts


In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht handelt oder2. wissentlich

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2007 - 5 StR 543/07

bei uns veröffentlicht am 19.12.2007

5 StR 543/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeri

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(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

5 StR 543/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat bemerkt ergänzend zum Schuldspruch:
3
Der Angeklagte hat sich dadurch am fremdnützigen Betrug zugunsten der Firma T. GmbH beteiligt, dass er als Vorstand der T. AG in 18 Einzelfällen den betroffenen Arbeitnehmern dieser Gesellschaft die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages nahelegte und zugleich mit der T. GmbH einen Subunternehmervertrag abschloss, mit dem sich die T. GmbH zur Fortführung der Leitschienendemontage verpflichtete und zu dessen Erfüllung dieses Unternehmen das von der T. AG übernommene Personal einsetzte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist der mit dem gesondert verfolgten A. , dem faktischen Geschäftsführer der T. GmbH, verabredete Tatplan zu entnehmen, wonach es von vornherein feststand, dass die T. AG nach Verrechnung mit vorgeschobenen Gegenansprüchen die Werklohnforderungen der Subunternehmerin T. GmbH nicht würde bezahlen können und folglich die T. GmbH, die, wie beabsichtigt, im Dezember 2004 insolvent wurde, die Arbeitslöhne nicht würde bezahlen können. Angesichts des nicht unerheblichen Tatbeitrags des Angeklagten und seines Interesses am Taterfolg, das darin bestand, die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der T. AG ohne Rechtsstreitigkeiten bei gleichzeitiger Fortführung des Werkvertrags mit der Hauptauftraggeberin zu beenden, ist der Schluss des Landgerichts auf mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten und nicht lediglich auf Beihilfe revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
4
2. Indes wird die Annahme von Gewerbsmäßigkeit durch die Feststellungen nicht belegt. Es ist daher rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Einzelstrafen nach dem für besonders schwere Fälle des Betrugs vorgesehenen Strafrahmen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) bestimmt hat.
5
a) Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 1 m.w.N.). Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets – im Unterschied zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes – eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber reichen daher nur dann aus, wenn diese dem Täter mittelbar – etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen – zufließen sollen (BGH NStZ 1998, 622, 623; Stree/Stern- berg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. 2006 Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 95). Liegt die Eigennützigkeitsabsicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt (BGHR aaO). Wenn der Täter nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft plant, fehlt es an der Absicht wiederholter Tatbegehung. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird daher nicht schon dann verwirklicht , wenn die vereinbarte Vergütung für ein einziges Geschäft in Teilbeträgen gezahlt werden soll (BGH, Urteil vom 4. April 1989 – 1 StR 87/89).
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b) Die vom Landgericht zugrunde gelegten Vorteile entsprechen den genannten Voraussetzungen nicht. Das Landgericht hat bereits dazu keine Feststellungen getroffen, ob der Angeklagte aus den Betrugstaten Einnahmen oder vergleichbare geldwerte Vorteile für sich erzielen wollte:
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Soweit das Landgericht den wirtschaftlichen Nutzen für den Mittäter A. darin gesehen hat, dass dieser von den Auftraggeberfirmen 8 Euro pro Arbeitnehmerstunde „schwarz“ erhalten sollte, hat es sich nicht von der Beteiligung des Angeklagten an diesen Taterlösen überzeugt (vgl. insbesondere UA S. 23).
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Sofern das Landgericht einen wirtschaftlichen Vorteil für den Angeklagten deswegen angenommen hat, weil die T. AG den Auftrag von der W. H. V. GmbH über die Subunternehmerfirma weiterführen konnte, ohne als Arbeitgeberin Arbeitslohn zu schulden, sich ohne arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den betroffenen Arbeitnehmern lösen konnte und damit – unter Berücksichtigung der geplanten Verrechnung mit erfundenen Gegenforderungen – die Aussicht auf eine erhebliche Gewinnspanne aus dem Werkvertrag mit der Auftraggeberfirma hatte, genügt dies nicht zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit. Denn dies sind Vorteile für die T. AG. Feststellungen dazu, ob die beabsichtigten Gewinne mittelbar dem Angeklagten zugute kommen sollten, insbesondere ob dieser neben einem Festgehalt als Vorstand an den Betriebsgewinnen der AG beteiligt werden sollte, enthält das Urteil nicht. Den Feststellungen ist auch in ihrer Gesamtheit nicht zu entnehmen, dass die T. GmbH überhaupt keine legale Tätigkeit entfaltete und ihre Einnahmen nur aus der rechtswidrigen Vergabe von Subunternehmeraufträgen auf Kosten von deren Arbeitnehmern erzielen sollte.
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Darüber hinaus ist mangels Feststellungen zu dem Abrechnungsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und der T. AG nicht auszuschließen , dass es dem Angeklagten im Tatzeitraum September 2004 bis Dezember 2004 nur um die Abwicklung eines zuvor bereits begonnenen Geschäfts ging. Dann würde es auch an der erforderlichen Wiederholungsabsicht fehlen, zumal das Landgericht in der Beweiswürdigung ausführt, dass es sich bei der Übertragung der Arbeitsverträge auf die Subunternehmerin nur um die Ausnutzung einer sich „kurzfristig bietende[n] Möglichkeit“ (UA S. 28) handelte.
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c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen dazu, ob an den Angeklagten Gelder geflossen sind, möglich sind. Er hebt daher die Feststellungen, die den Strafausspruch betreffen, insgesamt auf, um umfassende neue Feststellungen zu § 263 Abs. 3 StGB zu ermöglichen.
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In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.