Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 2 ARs 392/03

17.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 392/03
2 AR 257/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Ausschließungsverfahren
gegen
Az.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 33a 1/03 Landgericht Hannover
Az.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Celle
Az.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft Hannover) ausgeschlossen wurde. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zulässig , jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Beschwerdeführers , es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn betreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. , ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-
nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den Verfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl oder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf gerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensgegenstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich. Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicherstellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlagnahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Verfallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme, würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegenstände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB erfüllen. Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts unter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die Vermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder bestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es
seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem hinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhaltspunkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Bode Fischer Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 2 ARs 392/03 zitiert 4 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode

Strafgesetzbuch - StGB | § 257 Begünstigung


(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein a

Referenzen

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.