Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - 2 ARs 392/03
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft Hannover) ausgeschlossen wurde. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zulässig , jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Beschwerdeführers , es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn betreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. , ist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-nover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den Verfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl oder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf gerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensgegenstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich. Auch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicherstellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlagnahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Verfallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme, würde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegenstände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB erfüllen. Daß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts unter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die Vermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder bestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es
seiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem hinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhaltspunkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Bode Fischer Roggenbuck
Annotations
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.