Sozialgericht Berlin Urteil, 1. Juli 2021 - S 21 R 1232/18

originally published: 10/05/2023 13:26, updated: 10/05/2023 13:28
Sozialgericht Berlin Urteil, 1. Juli 2021 - S 21 R 1232/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

Submitted by

Languages
EN, DE

Sozialgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit 

A,

- Kläger -

 

Proz.-Bev.:

Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin,

 

gegen
 

Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger  für die Zusatzversorgungssysteme Hirschberger Str. 4, 10317 Berlin,

- 65 180138 D 003, 2020 -

- Beklagte -

 

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung am 01. Juli 2021 durch die Richterin am Sozialgericht Hennigs sowie die ehrenamtliche Richterin Frau Luban und den ehrenamtlichen Richter Herrn Zimmermann

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeiten vom 18. September 1961 bis 19. Mai 1964 sowie vom 28. März 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem  Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz  -  AAÜG) und die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der am .. . .. .1938 geborene Kläger hat am 26. Juli 1961 die staatliche Abschlussprüfung an der Fachschule für angewandte Kunst in Heiligendamm im Fach Innenarchitektur abgelegt und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Innenarchitekt erworben. Laut Arbeitsvertrag vom 14. Mai 1964 mit dem Institut für Handelstechnik Berlin führte der Kläger ab dann auch die Berufsbezeichnung Architekt. Laut Bescheinigung der B vom 18. März 2002 war der Kläger in der Zeit vom 18.September 1961 bis 1979 als Innenarchitekt beschäftigt und von 1980 bis 04. Februar 1991 als Abteilungsleiter. Nach dem Änderungsvertrag zwischen dem VEB Bau- und Montagekombinat Ingenieurhochbau Berlin wurde der Arbeitsvertrag des Klägers dahingehend geändert, dass mit Wirkung vom 01. Januar 1983 der Kläger als „Abtei­lungsleiter Entwurf" entsprechend der Vergütungsgruppe HF 5 beschäftigt gewesen war.

Mit Bescheid vom 15. August 2000 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers im Sinne des § 5 AAÜG zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 18. September 1961 bis 30. Juni 1990 fest.

Nach Erhalt seines Rentenbescheides beantragte der Kläger mit Schreiben vom 09./16. Au­gust 2002 die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides im Hinblick auf die „Begrenzung des monatlichen Bruttolohns".

Mit Überprüfungsbescheid vom 04. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der vom Kläger eingereichten Arbeitsentgelte nach dem AAÜG ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Vielmehr sei mit dem bisherigen Feststellungsbescheid die Zugehörigkeit im Sinne des § 5 AAÜG fehlerhaft festgestellt worden. Der Bescheid habe lediglich im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestandskraft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG sei im Fall des Klägers nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe der Kläger am 30.Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei daher auf den Kläger überhaupt nicht anwendbar.

Mit Schreiben vom 10. März 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf seine ehemaligen beruflichen Tätigkeiten als Architekt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die „Intelligenzrente" und damit die Überprüfung seines Rentenanspruchs.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - lägen nicht vor, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben fände nur dann Anwendung, wenn am Stichtag 30. Juni 1990 die persönlichen, die sachlichen sowie die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es läge ebenfalls kein Fall der nachträglichen Rehabilitierung vor, da der Kläger die dafür notwendige sachliche Voraussetzung nicht erfülle. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Innenarchitekten zu führen, sei jedoch am 30. Juni 1990 als „Abteilungsleiter Entwurf" beschäftigt gewesen. Daher verbleibe es bei den Feststellungen im Bescheid vom 15. August 2000 in der Fassung des Bescheides vom 04. Februar 2003.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid vom 27. Juni 2017 hat die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 zwar in einem volkseigenen  Produktionsbetrieb der Industrie (VEB Bau - und Montagekombinat  Ingenieurhochbau Berlin, Betrieb Projektierung) beschäftigt gewesen sei, aber zu diesem Zeitpunkt als „Abteilungsleiter Entwurf' eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt habe. Der Kläger sei im Wesentlichen nicht in seiner vorgenannten Qualifikation als Innenarchitekt beschäftigt und somit im Ergebnis am 30. Juni 1990 berufsfremd tätig gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger nunmehr mit seiner am 06. April 2018 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er am Stichtag 30. Juni 1990 berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnungen Innenarchitekt und Architekt zu führen. Aufgrund dieser beruflichen Qualifikation sei er in die AVltech einzubeziehen.  Er erfülle auch die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung. Er sei am Stichtag nicht fachfremd eingesetzt gewesen. Vielmehr habe er in der Zeit vom 18. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 eine Tätigkeit als Innenarchitekt und Architekt ausgeübt. Dies gelte auch für seine Beschäftigung im VEB Bau- und Montagekombinat.  Diesbezüglich verweist der Kläger auf sein bezogenes Gehalt sowie den Rahmenfunktionsplan vom 27. Juli 1976. Die Beschäftigung als „Abteilungsleiter Entwurf' habe lediglich dazu gedient, ihm die beantragte Gehaltser höhung zu gewähren. Trotz der formellen P' ositior als „Abteilungsleiter Entwurf" habe der Kläger ausschließlich Tätigkeiten als Architekt ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

„dem Bescheid der Beklagten vom 27.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 18.09.1961 bis 19.05.1964 und den Zeitraum vom 28.03.1969 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anl. 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen .

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es sich bei den vom Kläger eingereichten Unterlagen im Wesentlichen um selbst gefertigte Aufstellungen sowie um aus dem Internet beigezogene Bauwerksberichte und Denkmallisteneinträge handele. Diese könnten die bis zum 30. Juni 1990 geltenden Arbeits- und Änderungsverträge nicht ersetzen. Im Übrigen habe der Kläger selbst in seinem Antragsschreiben vom 10. März 2017 als auch auf weiteren Schreiben angegeben, über den 30.  Juni 1990 hinaus als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.  Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 15. August 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 04. Februar 2003. Nach § 44 SGB X ist der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssystem verpflichtet, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG in zu geringem Umfang oder zu niedrige Entgelte festgestellt wurden.  Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anl.  1 zum AAÜG.

Das AAÜG ist nach § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar. Da der Kläger am 30. Juni 1990 eine fachfremde Tätigkeit ausgeübt hat, besteht zwischen ihm und der Beklagten kein Versorgungsrechtsverhältnis, für welches das AAÜG-Geltung beanspruchen könnte. Der Bescheid vom 15. August 2000 ist insoweit fehlerhaft. Der diesbezügliche Bestandsschutz erstreckt sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte lassen sich daraus nicht ableiten.

Das AAÜG gilt nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems diesen Verlust bei einem Ausscheiden vor demLeistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.

Ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen nicht.

Eine im Sinne von Artikel 19 Einigungsvertrag bindende Einzelfallregelung, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag), lag nicht vor. Der Kläger war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Schließlich hatte der Kläger vor dem 30. Juni 1990 keine Rechtsposition inne, die er hätte verlieren können.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) § 1 Abs. 1 AAÜG erweiternd verfassungskonform auszulegen (vgl. Urteile des BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12 f., Nr. 3 S. 20, Nr. 4 S. 26 f., Nr. 5 S. 32, Nr. 6 S. 39, Nr. 7 S. 59, Nr. 8 S. 73). Danach ist zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Diese Prüfung ist anhand der Rechtslage am 1. August 1991 vorzunehmen. Ob ein solcher fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage besteht, hängt von der Ausgestaltung der zu Bundesrecht gewordenen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab.

Die Voraussetzungen für die (bundesrechtlich fiktive) Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVltech) ergeben sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVltech) vom 17. August 1950 (GB1. DDR 1 Nr. 93 S. 844) und der hierzu erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVltech (2. DB zur VO-AVltech) vom 24. Mai 1951 (GBI. DDR Nr. 62 S. 487). Dabei kommt es für das Sprachverständnis auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR grundsätzlich am 02. Oktober 1990 an, welchem der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat.

Gemäß § 1 VO-AVltech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVltech hängt ein An­ spruch auf Einbeziehung von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. Urteile des BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S 40 f., Nr. 7 S. 60, Nr. 8 S. 74).

Der Kläger gehört ausgehend hiervon nicht zum berechtigten Personenkreis, denn er war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die Berufsbezeichnung Innenarchitekt bzw. Architekt zu führen, hat aber zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt.

Der Kläger übte laut Änderungsvertrag des VEB Bau- und Montagekombinats Ingenieurhochbau Berlin ab dem 01. Januar 1983 die Tätigkeit „Abteilungsleiter Entwurf" aus und wurde auch nach der Vergütungsgruppe HF 5 entsprechend entlohnt. Laut Funktionsplan vom 20. Oktober 1986 sind einem „Abteilungsleiter Projektierung" Bereichsleiter und Mitarbeiter Projektierung, Teilkonstrukteure sowie technische Zeichner unterstellt gewesen. Zu den Aufgaben gehörten die zusätzliche fachliche Anleitung und Kontrolle dieser Mitarbeiter sowie die Funktion als Komplexarchitekt und Qualitätssicherung. Aufgrund dieser Unterlagen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht entsprechend seinem erlangten Berufsabschluss als Innenarchitekt bzw. Architekt überwiegend planerisch und gestalterisch tätig gewesen ist, sondern am Stichtag 30. Juni 1990 überwiegend leitende, überwachende und organisatorische Tätigkeiten als Abteilungsleiter ausgeführt hat. Er hat das „Projektierungskollektiv, bestehend aus jungen Kolleginnen und Kollegen" (vgl. Auszeichnung „Aktivist der sozialistischen Arbeit" - Schreiben vom 13. September 1984) geführt, was im Wesentlichen die Übernahme einer überwiegend administrativen Leitungsfunktion bedeutet und damit der eines Abteilungsleiters entspricht. Die vom Kläger eingereichten weiteren Unterlagen können dies­ bezüglich am Stichtag 30. Juni 1990 zu keiner anderen Beurteilung führen.

Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Der Kläger wird allen anderen Versicherten der ehemaligen DDR, die tatsächlich am 30. Juni 1990 keine positive Versorgungszusage aus einem Zusatzversorgungssystem hatten, gleichbehandelt.  Ihm wird, wie auch dem vorgenannten Personenkreis, lediglich eine zusätzliche Begünstigung verweigert.

Insoweit ist der Stichtag „30. Juni 1990" ein sachgerechtes Kriterium, um die Anwendbarkeit des AAÜG zu prüfen.

Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Hennings

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.