Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 182a
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 182a
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.
(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/12/2015 00:00
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 O 5771/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am 28.12.2015
rechtskräftig
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
published on 21/07/2015 00:00
Tenor
1. Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts C. vom 20.03.2015 - Geschäftsnummer ... - mit der Maßgabe, dass der Beklagte der Klägerin für rückständige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.10.20
published on 09/05/2014 00:00
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 - Geschäftsnummer 13-7647168-0-8 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 132,17 EUR zu bezahlen und 3/4 der Gerichtskosten
published on 25/05/2012 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.138,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzauf 61,80 EUR vom 02.01.2009 bis zum 09.06.2011,auf weitere 61,80 EUR vom 02.02.2009 bis zum 09.06.2011
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.