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§ 96Amtlich · § 5 UrhG

Nachversicherte Versorgungsbezieher

Zeitreise: 15.10.2026

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.

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