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§ 88aAmtlich · § 5 UrhG

Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Zeitreise: 15.10.2026

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

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