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§ 81Amtlich · § 5 UrhG

Persönliche Entgeltpunkte

Zeitreise: 24.07.2026‹ § 80§ 82 ›

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.

(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

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