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§ 133aAmtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen

Zeitreise: 24.07.2026

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

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