Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 55 Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts

(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).

(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu beachten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.

(4) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790 Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu trennen.

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Vormundschaft: Kein genereller Vorrang von Rechtsanwälten vor Jugendämtern

03.03.2016

Kann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund.
Zivilprozessrecht

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J
§ 145c StGB zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht


(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1784 Ausschlussgründe


(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,1.die minderjährig ist,2.für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1795 Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 261/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Gründe I. Der am xx.xx.1998 geborene A. wurde am 16.07.2014 ohne Begleitung seiner Eltern in X. aufgegriffen. Der Jugendlichen wurde in Obhut genommen, das Kreisjugendamt X. hat die Errichtung einer Vormundschaft beantragt.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Aug. 2017 - 1 K 1419/16.MZ

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 15 A 11/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Siche

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 3 StR 532/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 3 2 / 1 4 vom 28. April 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 174a Abs. 1 Ein Minderjähriger wird grundsätzlich nicht im Sinne des § 174

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Juni 2014 - 6 K 3740/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sich

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. März 2012 - 18 UF 274/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2012

Tenor 1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstat

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 5570/06

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Juli 2005 - 4 U 81/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.02.2005 (7 O 560/03) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Klägerin Ziff. 1 trägt 4/5, die K

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 12 U 170/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.03.2004 - 2 O 148/03 - wird zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage (Hilfsantrag) abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Beruf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2004 - 9 S 575/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de

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(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege...