Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Aug. 2017 - 1 K 1419/16.MZ


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,32 € der Klägerin zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten gemäß § 89f des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII), die der Klägerin als öffentliche Trägerin der Jugendhilfe im Rahmen einer Vereinsvormundschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden sind.
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Der unbegleitete minderjährige Ausländer ..., geboren am ... Februar 1997 (Hilfeempfänger), der sich nach eigener Aussage ohne Eltern in Deutschland aufgehalte habe, wurde am 26. September 2014 von der Bundespolizei in Würzburg aufgegriffen und anschließend am selben Tag durch den Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin in der Evangelischen Kinder, Jugend- und Familienhilfe in Würzburg untergebracht. Der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin nahm den Hilfeempfänger gemäß § 42 SGB VIII in Obhut.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2014 (4 F 1641/14) wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt sowie die Vormundschaft angeordnet. Entsprechend des Antrages des Allgemeinen Sozialdienstes wurde die Stadt Würzburg, Fachbereich Jugend und Familie zum Vormund bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14. November 2014 (52 F 1651/14) wurde die Stadt Würzburg als Vormund entlassen und es erfolgte die Bestellung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. (Würzburg) zum Vormund. Mit Bescheid vom 6. November 2014 gewährte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin Jugendhilfe in Form der Kostenübernahme einer Inobhutnahme. Diese begann am 26. September 2014 und wurde wegen Abgängigkeit des Hilfeempfängers mit Wirkung vom 6. Januar 2015 beendet.
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Bereits mit Schreiben vom 12. November 2014 hatte das Bundesverwaltungsamt auf Antrag des Fachbereichs Jugend und Familie der Klägerin das Landesamt des Beklagten für Soziales, Jugend und Versorgung als kostenerstattungspflichtiger Träger bestimmt.
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Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin Kostenerstattung für die für den Hilfeempfänger im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Kosten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des beklagten Landes. Dies erkannte die Kostenerstattungspflicht mit Schreiben vom 11. Januar 2016 dem Grunde nach an.
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Mit Schreiben vom 1. Februar und 18. Mai 2016 bezifferte der Fachbereich Jugend und Familie der Klägerin die Kosten auf insgesamt 20.624,52 €. Die Kosten in Höhe von 19.701,20 € wurden der Klägerin erstattet. Die Erstattung der mit Schreiben vom 18. Mai 2016 geltend gemachten Kosten für die Vormundschaft in Höhe von 923,32 € (für vier Monate zu je 230,83 €) erfolgte hingegen nicht.
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Die Klägerin hat am 7. Dezember 2016 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der Kosten der Vormundschaft begehrt. Ferner macht sie einen Anspruch auf Prozesszinsen geltend. Sie trägt vor, dass gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung bei rechtmäßiger Aufgabenerfüllung bestehe. Die für die Klägerin selbst entstandenen Kosten der Amtsvormundschaft seien nicht erstattungsfähig. Sie habe aber das Recht, zu bestimmen wie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelnen wahrgenommen und die ordnungsgemäße Erledigung sichergestellt werde. Die Übertragung der Vormundschaft auf einen Verein sei in § 54 SGB VIII explizit geregelt. Für die Übertragung der Aufgabe der Durchführung der Vereinsvormundschaft sei eine Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Würzburg geschlossen worden. Der Verein übe gemäß § 54 SGB VIII i. V. m. Art. 60 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Vereinsvormundschaft für minderjährige Flüchtlinge aus, für die die Stadt Würzburg örtlich zuständig wäre. Ihm sei mit Schreiben des Bayerischen Landesjugendamtes vom 28. Oktober 2014 die Erlaubnis zur Tätigkeit als Vereinsvormund erteilt worden. Die Vergütung erfolge in Form einer Monatspauschale in Höhe von 230,83 €. Diese werde in analoger Anwendung der Personalkostenpauschalen in den Anhängen F und G des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII ermittelt. Verwaltungskostenanteile, die ein freier Träger einem anderen Leistungserbringer aufgrund einer Leistungsvereinbarung dem örtlichen Jugendamt in Rechnung stelle, seien nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (5 C 16/08) für den örtlichen Träger als Bestandteil der Hilfe Sachkosten und nicht mehr allgemeine Verwaltungskosten. Damit seien sie auch vom Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89f SGB VIII erfasst, da diese Kosten abgrenzbar und individuell konkret einem Einzelfall zuzuordnen seien.
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In Anbetracht der damaligen Situation, also des verstärkten Zustroms von unbegleiteten minderjährigen Ausländern, sei auch die gesetzliche Vorgabe des § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII relevant. Demnach solle ein Vormund höchstens 50 Vormundschaften bzw. Pflegschaften gleichzeitig führen. Im Rahmen der Gesamtverantwortung gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII eine ausreichende Anzahl an Pflegern und Vormündern zur Verfügung stehe. Da die Klägerin – in Anbetracht der gesetzlichen Höchstgrenzen von Vormundschaften pro Mitarbeiter – dies nicht mehr durch eigenes Personal habe gewährleisten können, sei die Heranziehung eines freien Jugendhilfeträgers erforderlich gewesen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe müsse insgesamt dafür Sorge tragen, dass die Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllt würden, ungeachtet ob dies durch freie oder öffentliche Träger der Jugendhilfe erfolge. Zur vorgenannten Gesamtverantwortung gehöre auch eine angemessene finanzielle Förderung des an der Erledigung der Aufgabe im Sinne des SGB VIII beteiligten freien Trägers.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die in der Zeit vom 1. November 2014 bis 6. Januar 2015 durch die Klägerin aufgewendeten Kosten der Vereinsvormundschaft für ... in Höhe von 923,32 € der Klägerin zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt wie folgt vor: Die Kosten der Vormundschaftstätigkeit seien weder unmittelbare Aufwendungen für Jugendhilfemaßnahmen noch Annexleistungen im Sinne von § 39 SGB VIII und daher nicht erstattungsfähig. Die von der Klägerin vorgenommene Übertragung der Aufgabe „Vormundschaft“ sei rechtlich nicht zulässig. In § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII sei vorgesehen, dass eine Betrauung von freien Trägern mit Aufgaben möglich sei, soweit das Gesetz es ausdrücklich bestimme. Eine solche Regelung einhalte das SGB VIII nicht. Insbesondere § 76 Abs. 1 SGB VIII sehe eine Übertragung der Amtsvormundschaft gemäß § 55 SGB VIII nicht vor, sondern nur für Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII. Die gemäß § 54 SGB VIII geregelten Vormundschaften ließen noch nicht automatisch den Schluss zu, dass es sich um Amtsvormundschaften handeln müsse. Die Regelungen des § 55 SGB VIII gälten ausschließlich für „das Jugendamt“ und die „Übertragungen“ bezögen sich auf die Beamten und Angestellten des jeweiligen Jugendamtes.
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Die Verweise der Klägerin auf § 54 SGB VIII sowie auf Art. 60 AGSG bildeten ebenfalls keine Grundlage für einen Vergütungsanspruch. Sie regelten lediglich, dass und unter welchen Voraussetzungen einem rechtsfähigen Verein die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften gegeben sei. Bei der streitgegenständlichen Vormundschaft gehe es um eine durch das Familiengericht anzuordnende Vormundschaft. Dort könnten unter anderem ehrenamtliche Personen, berufsmäßig tätige Einzelpersonen, Betreuungsvereine oder auch das Jugendamt als Vormund bestellt werden. In diesen Fällen erfolge die Vergütung aber über das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) aus der Staats- bzw. Justizkasse. Eine Kostenerstattung nach SGB VIII sei damit nicht möglich. Zudem liege in der Konstellation der Klägerin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, da der betreffende Betreuungsverein einerseits über das VBVG abrechnen könnte und andererseits noch eine Kostenübernahme der Stadtverwaltung der Klägerin erfolge. Einzelpersonen könnten im Vergleich ausschließlich ihre Vergütung über das VBVG beziehen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin ihrer Gewährleistungspflicht nach § 79 SGB VIII nicht vollständig nachkommen konnte. In diesem Fall hätte sie aber die Möglichkeit gehabt, dass Berufsvormünder, ehrenamtliche Vormünder oder Vereinsvormünder durch das Familiengericht bestellt werden könnten.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine „Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII“ zwischen ihr und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Würzburg vorgelegt und zu den Akten gereicht. Darin sieht Ziffer 6, neben der Festlegung der monatlichen Pauschale auf 230,83 €, unter anderem vor:
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„Die monatliche Pauschale wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Vormundschaft an mindestens einem Tag bestanden hat. Kann die Vormundschaft für einen längeren Zeitraum tatsächlich nicht wahrgenommen werden (z. B. Abgängigkeit eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings), wird die Vergütung im Folgemonat nach der letztmöglichen Betreuung weitergewährt und ab dem zweiten Folgemonat eingestellt.“
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 89d Abs. 1, 3, 89f Abs. 1 SGB VIII auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die vom Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als einem freien Träger der Jugendhilfe wahrgenommene Vormundschaft für den Hilfeempfänger.
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Der Beklagte wurde gemäß § 89d Abs. 3 SGB VIII a. F. als erstattungspflichtiger Träger bestimmt. Die Kostenerstattungspflicht wird dem Grunde nach vom Beklagten anerkannt. Streitig ist letztlich der Umfang der Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der von der Klägerin für die Tätigkeit des Sozialdienstes katholischer Frauen e. V. als Vormund des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten. Im Ergebnis sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten vollumfänglich erstattungsfähig.
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Der Kostenerstattungsanspruch wurde unter Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfristen bereits mit Schreiben vom 17. November 2014 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Die Bagatellgrenze des § 89f Abs. 2 SGB VIII gilt im Rahmen von § 89d SGB VIII nicht.
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Der Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 89f Abs. 1 SGB VIII. Unmittelbare ergänzende Anwendung finden darüber hinaus die §§ 108 Abs. 1 und 109 sowie 111 bis 113 SGB X (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 1). Ersetzt werden können nur die Sachkosten, nicht die Verwaltungskosten, wie sich aus § 109 Satz 1 SGB X ergibt (Wiesner, a. a. O., Rn. 5). Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 5). Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).
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Diese Schwierigkeiten bestehen in der Regel nicht, wenn einzelne Aufgaben auf einen Träger der freien Jugendhilfe als eine aus der allgemeinen Verwaltungsorganisation ausgegliederte Einheit übertragen werden. Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21). Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 5 C 16/08 –, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 23/89 –, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6). Die Befugnis zum Auslagern einzelner Tätigkeiten ist Teil der Personal- und Organisationshoheit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Wiesner, a. a. O., Rn. 6).
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Daraus folgt, dass die Kosten der Vormundschaftstätigkeit, die durch das Jugendamt selbst durchgeführt wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Sozialdienst katholischer Frauen e. V., als freier Träger der Jugendhilfe, steht außerhalb der allgemeinen Verwaltungsorganisation. Er übernimmt die Vormundschaft für den Hilfeempfänger und stellt dafür eine Monatspauschale in Rechnung. Damit handelt es sich um Kosten, die zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen – losgelöst vom allgemeinen Verwaltungsaufwand des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Erstattung kann allerdings nur für Kosten verlangt werden, die nach den Vorschriften des SGB VIII formell und materiell rechtmäßig erbracht wurden (Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 45. Edition, Stand 01.06.2017, § 89f SGB VIII, Rn. 3). Dies war hier der Fall, da die Wahrnehmung der Vormundschaft durch den Sozialdienst katholischer Frauen e. V. sowie die Vereinbarung einer Pauschalvergütung im konkreten Fall zulässig war.
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Die Wahrnehmung der Vereinsvormundschaft ist in § 54 SGB VIII grundlegend geregelt. Dort ist vorgesehen, dass ein Verein allgemein als freier Träger der Jugendhilfe eine Vormundschaft wahrnehmen kann. Dies erfordert gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die grundlegende Erlaubnis des jeweils zuständigen Landesjugendamtes, die hier vorliegt. Dabei regelt hier § 54 Abs. 2, 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 60 AGSG Bayern die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung. Die Bestellung des Vereins als Vormund erfolgt im Einzelfall auf Grundlage von § 1791a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Beschluss des Familiengerichts (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 54, Rn. 1, 6). Dabei kommt dem Jugendamt gemäß § 53 Abs. 1 SGB VIII ein Vorschlagsrecht zu, wobei die verbindliche Entscheidung über die Bestellung gemäß § 1779 BGB aber schließlich das Familiengericht trifft. Die Übernahme der Vereinsvormundschaft ist damit unabhängig von einer Aufgabenübertragung im Sinne des § 76 SGB VIII zulässig. Hinsichtlich der Bestellung eines Vereins zum Vormund des Hilfeempfängers sieht das SGB VIII gerade keine eigenständige Aufgabenübertragung durch das Jugendamt selbst vor. Einer Erwähnung in § 76 SGB VIII bedurfte es damit schon aus systematischen Gründen nicht. Damit ein Verein durch das Familiengericht zum Vormund bestellt werden kann, muss dieser gemäß § 1791a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB zusätzlich einwilligen. Das Jugendamt hingegen kann sich gemäß § 1791b BGB, sofern kein anderer geeigneter ehrenamtlicher Vormund vorhanden ist, einer Bestellung als Amtsvormund durch das Familiengericht nicht ohne weiteres entziehen.
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Die Möglichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die Höhe der Kosten ihrer Inanspruchnahme zu treffen, ist grundlegend in § 77 SGB VIII geregelt. Dabei schränkt der Wortlaut („Inanspruchnahme“) den direkten Anwendungsbereich von § 77 SGB VIII ein (vgl. Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a). Insoweit ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der freie Träger der Jugendhilfe vom Hilfeempfänger unmittelbar in Anspruch genommen wird. Auch hier ließe sich eine vertragliche „Inanspruchnahme“ durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Form der verpflichtenden Übernahme einer Vormundschaft annehmen, da der öffentliche Träger die Leistungen – wie hier – zur eigenen Entlastung nachfragt und so entsprechenden Nutzen daraus zieht. Das Jugendamt trifft nämlich gemäß § 1791b BGB eine mittelbare Verpflichtung, im Falle eines fehlenden geeigneten ehrenamtlichen Vormunds, die (Amts-)Vormundschaft für den Hilfeempfänger nach familiengerichtlichem Beschluss wahrzunehmen. Dies kann aber nicht direkt vom Jugendamt eingefordert werden, sondern nur gegenüber dem Familiengericht im Rahmen der Auswahlentscheidung gemäß § 1779 BGB. Eine Beschränkung auf das klassische „sozialrechtliche Dreiecksverhältnis“ ist im Wortlaut zumindest nicht zwingend angelegt (so aber Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a).
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Jedenfalls ist die Vorschrift aber analog auf die hier vorliegende Konstellation anwendbar. Das ist erforderlich, sofern man den direkten Anwendungsbereich von § 77 SGB VIII nur auf Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezieht, auf die ein direkter Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem öffentlichen Träger besteht und die dann aber durch einen freien Träger der Jugendhilfe ausgeführt werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Juni 2016 – V 5.000 Ho –, JAmt 2016, 442). Darunter fällt die finanzielle Förderung, hier durch eine Pauschalvergütung, von Vormundschaftsvereinen nicht. Es handelt sich dabei vielmehr um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe, zu der der öffentliche Träger der Jugendhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet ist (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 23. März 2016 – V 5.000 Lh –, JAmt 2016, 260). Auch die Wahrnehmung der Amtsvormundschaft selbst kann nicht unmittelbar vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch den Hilfeempfänger eingefordert werden.
- 28
Die auf § 77 SGB VIII basierenden Vereinbarungen stellen – im Unterschied zu § 74 SGB VIII – auf die Erfüllung konkreter Leistungsverpflichtungen des öffentlichen Jugendhilfeträges gegenüber dem Hilfeempfänger nach dem SGB VIII ab und beruhen auf dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 77, Rn. 14). Daneben ist in § 74 SGB VIII die Förderung freier Träger der Jugendhilfe durch Subventionen vorgesehen, die allerdings nicht die Übernahme eines konkreten Leistungsentgelts umfasst, das der Leistungsberechtigte dem freien Träger der Jugendhilfe aufgrund der Inanspruchnahme seiner Leistung schuldet (Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 74, Rn. 14). Bei der Förderung im Sinne von § 74 SGB VIII geht es daher vornehmlich um die Bereitstellung von Leistungen, zu denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht gesetzlich verpflichtet ist (Wiesner, a. a. O.).
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Insoweit lässt sich festhalten, dass der öffentliche Träger die freien Träger der Jugendhilfe gemäß § 74 SGB VIII durch einseitige Gewährung von Förderungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch in Bereichen zu unterstützen hat, in denen ihn keine originäre Leistungsverpflichtung aus dem SGB VIII trifft. Ihm kommt dabei ein Wahlrecht zu, ob er Unterstützung einseitig oder im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages gewährt (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 74, Rn. 18). Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat damit die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen des freien Trägers der Jugendhilfe zumindest in analoger Anwendung des § 77 SGB VIII abhängig zu machen (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 23. März 2016 – V 5.000 Lh –, JAmt 2016, 260; DIJuF-Rechtsgutachten vom 22. Juni 2016 – V 5.000 Ho –, JAmt 2016, 442; Schindler/Elmauer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 77, Rn. 1; kritisch Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 77, Rn. 5a [anders noch 4. Auflage 2011]).
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So liegt die Sache hier. Damit ein Verein in die Übernahme einer Vormundschaft einwilligt, ist das Jugendamt auch berechtigt, mit dem Verein eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 77 SGB VIII zumindest analog zu schließen. Es stehen hier keine Spezialnormen gemäß §§ 78a ff. SGB VIII entgegen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dahingehend folgt schon allgemein aus dem Wortlaut von § 77 SGB VIII, dass die vertragliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen öffentlichen und freien Trägern „anzustreben“ ist. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass generell vorrangig vertragliche Abreden zur Vergütungshöhe getroffen werden sollen. Es erschien auch in der konkreten Situation durch die personell angespannte Situation geboten, den Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als freien Träger der Jugendhilfe mit einzubeziehen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Einbeziehung eines freien Trägers als Vormund erforderlich war, da ansonsten die in § 55 Abs. 2 SGB VIII festgelegte Obergrenze in Bezug auf eigene Mitarbeiter überschritten worden wäre. Dies hat der Beklagte auch nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt. Dahingehend folgt schon aus der in § 79 Abs. 1 SGB VIII auf den öffentlichen Träger der Jugendhilfe entfallenden Gesamtverantwortung, dass eine hinreichende Gewährung von Jugendhilfeleistungen durch die Klägerin sicherzustellen war. Kann sie diese aufgrund gesetzlicher Beschränkungen nicht selbst leisten, hat sie auch freie Träger der Jugendhilfe heranzuziehen. Insofern war die vertragliche Vereinbarung, die ein konkretes Leistungsversprechen des freien Trägers beinhaltet, vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und der Planbarkeit der entstehenden Kosten auch nicht zu beanstanden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das Gebot der Sparsamkeit beachtet worden ist, da die Vergütung in analoger Anwendung des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII der kommunalen Spitzenverbände mit den freien Trägern der Jugendhilfe festgelegt wurde. Insoweit war auch die Abrechnung von vier vollen Monaten nicht zu beanstanden, die sich aus Ziffer 6 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. erschließt. Demnach wird die Zahlung der Monatspauschale, sofern die Vormundschaft tatsächlich nicht wahrgenommen werden kann, im Folgemonat nach der letztmöglichen Betreuung weitergewährt und erst ab dem zweiten Folgemonat eingestellt. Diese Regelung war sach- und interessengerecht. Insbesondere ist die weitere Vorhaltung eines Vormunds, auch wenn dieser akut nicht mehr benötigt wird, für einen gewissen Zeitraum sinnvoll. Es kann nicht immer abgeschätzt werden, ob sich ein Hilfeempfänger der Obhut tatsächlich längerfristig oder sogar dauerhaft entzogen hat, sodass für die möglicherweise kurzfristige Rückkehr Maßnahmen getroffen werden müssen. Darüber hinaus benötigt der freie Träger hinreichende Planungssicherheit hinsichtlich seines Personaleinsatzes.
- 31
Einer solchen Vergütungsvereinbarung steht auch die Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Diese sieht vor, dass sofern ein Verein – wie hier – selbst zum Vormund bestellt wird, er keine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 625/10 –, NJW 2011, 2727, Rn. 18 ff.). Anders läge der Fall, wenn ein Mitarbeiter eines Vereins als Vormund bestellt worden wäre. Für diesen kämen dann Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Vereins gemäß § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) analog aus der Staatskasse in Betracht (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 36). Daraus folgt auch, dass etwaige spezialgesetzliche Regelungen des VBVG hinsichtlich der vereinbarten Vergütungshöhe nicht entgegenstehen können.
- 32
Dass Vereinen bei eigener Bestellung als Vormund kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung zukommt, schließt gegenteilige Vereinbarungen nicht aus, die das Jugendamt der Klägerin im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit mit dem Träger der freien Jugendhilfe getroffen hat. Insoweit kommt im Rahmen einer Gesamtschau der §§ 54, 74 und 77 analog SGB VIII dem Jugendamt das Recht zu, auch wenn Aufgaben nicht durch das Jugendamt selbst übertragen werden können, sondern freie Träger der Jugendhilfe durch familiengerichtlichen Beschluss herangezogen werden, die freiwillige Aufgabenwahrnehmung entsprechend zu vergüten. Zudem sieht § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur vor, dass die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften „dieses Buches“ – dem SGB VIII – entsprechen muss. Ein etwaiger Verstoß gegen Normen des BGB wäre damit ohnehin unerheblich.
- 33
Auf die von der Klägerin angeregte erweiterte Auslegung von § 76 SGB VIII kommt es entscheidungserheblich ebenso wenig an, wie auf die damit zusammenhängende „Ausnahmesituation“ im Jahr 2015. Da für den hier gegenständlichen Fall ohnehin kein Anspruch des Vereins auf Vergütung nach dem VBVG besteht, können die vom Beklagten vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer darin enthaltenen Spezialregelung oder eines damit möglicherweise vorliegenden Verstoßes gegen den Gleichheitssatz keine andere Entscheidung begründen.
- 34
Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 12). Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 –, NVwZ 2001, 1057 [1058]).
- 35
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 36
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
- 37
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. August 2017
- 38
Der Streitwert wird auf 923,32 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Annotations
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.
(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,
- 1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde, - 2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält, - 3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und - 4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.
(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.
(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,
- 1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie - 2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn
- 1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und - 2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
- 1.
für die Dauer des Erstattungszeitraumes und - 2.
für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger
- 1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, - 2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, - 3.
gemeinnützige Ziele verfolgt, - 4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und - 5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.
(1) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung und über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. Das Nähere regelt das Landesrecht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.
(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.