Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 65 Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung findet bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter Anwendung.

(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzuwenden.

(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

(8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

(9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Bürgergeld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder „Sozialgeld“ verwendet werden.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41a Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Ans
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023


(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9
zitiert 13 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41a Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Ans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 4 Leistungsformen


(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von 1. Dienstleistungen,2. Geldleistungen und3. Sachleistungen. (2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und di

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 53a Arbeitslose


(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen)

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Nov. 2016 - L 11 AS 721/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.09.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessk

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2015 - L 11 AS 393/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 11 AS 334/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Gründe I. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 un

Bundessozialgericht Urteil, 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2016 - L 2 AS 378/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbe

Bundessozialgericht Urteil, 09. März 2016 - B 14 AS 3/15 R

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Mainz Urteil, 17. Nov. 2015 - S 14 AS 956/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Bescheid vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbes

Landessozialgericht NRW Beschluss, 28. Okt. 2015 - L 19 AS 1561/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskosten

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. Okt. 2015 - L 5 AS 629/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Aug. 2015 - L 5 AS 432/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 aufgehoben, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2015 in der G

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Aug. 2015 - L 3 AS 370/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.7.2015 aufgehoben und der Antrag insgesamt abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Gründe I.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Juli 2015 - L 5 AS 486/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung

Landessozialgericht NRW Beschluss, 19. Juni 2015 - L 19 AS 909/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 37 AS 1228/15) gegen den Bescheid vom 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.0

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2014 - 1 S 184/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 3 K 2402/11 - geändert.Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.Die Beklagte trägt die Kosten

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. Okt. 2014 - L 7 AS 886/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger wendet sich gegen eine Aufforde

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Aug. 2014 - L 4 AS 159/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden:.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Feb. 2014 - 4 K 2695/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2012 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juni 2013 - B 14 AS 225/12 B

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2012 - B 11 AL 15/11 R

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden v

Bundessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2012 - B 8 SO 13/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 4 AS 166/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Apr. 2011 - L 7 SO 2497/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten st

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 4 AS 14/10 R

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juni 2006 - L 7 AS 3640/05 PKH-A

bei uns veröffentlicht am 22.06.2006

Tenor Das Gesuch, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 7 AS 3639/05 zu bewilligen und Rechtsanwalt T., F. , beizuordnen wird abgelehnt. Gründe   1  Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat für das

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2006 - L 13 AS 4849/05

bei uns veröffentlicht am 01.03.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und v

Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 12. Aug. 2005 - S 9 AS 1048/05

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 19.4.2005 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER

bei uns veröffentlicht am 18.05.2005

Tatbestand   1  Der am ... 1943 geborene, bei Antragstellung in F wohnhafte Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit F. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des

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(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu...
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese...
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(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2)...
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(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...
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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens...
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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind...
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die...
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach...
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