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§ 63bAmtlich · § 5 UrhG

Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft

Zeitreise: 09.01.2026

(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient 1. dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder 2. der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten 1. eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder 2. eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nicht möglich ist.

(2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

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