Soldatengesetz - SG | § 80 Konkurrenzregelung
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepubli
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/01/2011 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 01. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten de
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