Soldatengesetz - SG | § 80 Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.

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Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 1 Allgemeine Wehrpflicht


(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepubli

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2011 - 4 MB 56/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 01. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten de

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(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und 1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland...