Soldatengesetz - SG | § 63a Hilfeleistungen im Ausland
Soldatengesetz - SG | § 63a Hilfeleistungen im Ausland
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Hilfeleistungen im Ausland sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen.
(2) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Ausland werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
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(1) Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendig
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61),2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und6. unb
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und
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Annotations
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei...