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§ 74Amtlich · § 5 UrhG

Beendigung der Dienstleistungen

Zeitreise: 09.01.2026§ 75 ›

Die Dienstleistungen enden 1. durch Entlassung (§ 75), 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder 3. durch Ausschluss (§ 76).

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