Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1463

bei uns veröffentlicht am20.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den H Wg in der Gemeinde G eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form eines Verbots für Kraftfahrzeuge (Verkehrszeichen 260 der Anlage 2 zur StVO), mit Ausnahmen für Anlieger und den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr.

1. Der H Wg, Fl.Nr. ... der Gemarkung G, wurde aufgrund der Eintragungsverfügung vom 18. August 1964 als Gemeindeverbindungsstraße in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen. Ausweislich der Eintragung verläuft der H Wg von der Staatsstraße ... bis zum „Gut v“, nunmehr „Gut T“, das im Eigentum der Klägerin steht.

Bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2013 machte die Klägerin die Beklagte darauf aufmerksam, dass die Bewohner von „Gut T“ seit mehreren Jahren immer wieder nächtlichen Ruhestörungen ausgesetzt seien. Es tauchten immer wieder neue Fahrzeuge auf, die sich vor und nach ihren Aktionen auf dem Gelände der Freiwilligen Feuerwehr von G träfen. Die Beklagte wurde daher gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass das Gelände nicht für solche Zwecke missbraucht werden könne.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Mai 2013 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Kaufangebot für den Wegabschnitt Fl.Nr. ... von der alten Hofstelle bis zur hinteren Einfahrt des Gutshofs der Klägerin, um dadurch den nächtlichen Ruhestörungen auf dem „Gut T“ zu begegnen. Alle Versuche den Ruhestörungen zu begegnen hätten keinen Erfolg gezeigt.

Die Anträge sowie ein weiterer Antrag vom 24. Juni 2013, die Durchfahrt von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nur für Anlieger freizugeben, blieben erfolglos. Auf den Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 8. Juli 2013, 24. Juni 2013 und 29. Juli 2013 wird verwiesen.

2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sich die Problematik der nächtlichen Ruhestörungen für die Anwohner des „...“ nicht erledigt hätten. Es komme neben den bereits monierten Ruhestörungen zu teilweise wüsten Beschimpfungen und sogar zu Bedrohungen der Anwohner. Es sei für die Klägerin nicht mehr zumutbar diese Zustände hinzunehmen. Eine wirksame Maßnahme zur Unterbindung der beschriebenen Maßnahmen stelle die Verhängung eines kompletten Fahrverbots für die dortige Gemeindestraße dar, da sich etwaige Ruhestörer aufgrund der Außenbereichslage des „Gutes T“ nur mit dem Fahrzeug dorthin bewegten. Wäre eine Durchfahrt zur Nachtzeit untersagt, wäre es bereits möglich die Nutzung der Gemeindestraße und so die Anwesenheit potentieller Ruhestörer zu sanktionieren. Für die Klägerin hätte eine solche Regelung den weiteren Vorteil, dass selbst für den Fall, dass sich potentielle Ruhestörer nicht an das Nachtfahrverbot hielten, bereits der Umstand der Befahrung der Gemeindestraße zum Gegenstand einer Ordnungswidrigkeitsanzeige gemacht werden könnte und sie nicht darauf angewiesen wäre, es zunächst zu Ruhestörungen oder Verunglimpfungen und sonstigen Beleidigungshandlungen kommen lassen zu müssen, um diese im Nachgang zum Gegenstand einer Anzeige zu machen. Ein nachvollziehbares und gar dringendes öffentliches Interesse an einer nächtlichen Nutzungsmöglichkeit der Gemeindestraße bestehe nicht. Die maßgebliche Straße hätte keinerlei Verbindungsfunktion mehr, sondern ende inmitten der dortigen Felder, ohne zu irgendeinem Ort zu führen. Die Entscheidung über die Verhängung eines nächtlichen Durchfahrverbotes sei der laufenden Verwaltung zuzuordnen und falle deshalb gem. Art. 37 GO in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin. Hilfsweise werde gem. Art. 18b GO beantragt, den Rat der Gemeinde über die Verhängung eines Nachtfahrverbots entscheiden zu lassen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 ließ die Klägerin der Beklagten eine Anzeige, adressiert an die Polizeiinspektion Würzburg-Land vom 22. Februar 2017 mit einer Liste von Vorkommnissen, insbesondere Ruhestörungen im Zeitraum Januar und Februar 2017, übersenden.

In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 6. April 2017 wurde beschlossen, den Bürgerantrag (Art. 18b GO) nicht zuzulassen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte die Verwaltungsgemeinschaft H. der Klägerin mit, dass nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keine Notwendigkeit zum Erlass eines Nachtfahrverbots auf der Gemeindeverbindungsstraße H Weg gesehen werde. Die Problematik der nächtlichen Ruhestörungen werde gesehen, allerdings rechtfertige dies keinen Erlass eines Nachtfahrverbots. Die mitgeteilten Ruhestörungen und sogar Bedrohungen müssten durch die Klägerin privatrechtlich verfolgt werden. Ein Nachtfahrverbot hätte keinerlei Wirkung, vielmehr würde der überwältigende Teil der Benutzer des Gemeindeverbindungswegs, der sich „normal“ verhalte, ungerechtfertigt belastet und eingeschränkt. Es könne auch nicht Aufgabe der Gemeinde sein, eher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anzustreben, als dass sich der Eigentümer privatrechtlich mit der Angelegenheit auseinandersetzen müsse. Zudem müsse hier der Grundstückseigentümer eine Anzeige bei der Polizei erwirken. Der Antrag auf Zulassung des Bürgerantrags sei durch den Gemeinderat abgelehnt worden. Er hätte nicht zugelassen werden können, da die formellen Voraussetzungen für einen solchen Antrag nicht vorgelegen hätten.

Daraufhin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2017 erwidern, privat-, ordnungs- und strafrechtliche Schritte seien nicht erfolgversprechend. Neben zahlreichen Anzeigen bei der Polizei sei zwischenzeitlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Würzburg gestellt worden. Sämtliche Ermittlungen seien erfolglos verlaufen, sodass keine Hilfe zu erwarten sei. Im Übrigen würden solche Schritte lediglich nachfolgen und seien daher zum Schutz der Klägerin ungeeignet. Die zuständige Verkehrsbehörde habe über die Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen im pflichtgemäßen Interesse zu entscheiden, sodass nach Abwägung der Interessen der von Ruhestörungen, Beleidigungen und Bedrohungen betroffenen Anwohner mit der geringen Verkehrsbedeutung des Weges sich eine Ermessenreduzierung auf Null ergäbe. Es bestehe ein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten. Eine erneute Entscheidung werde erbeten.

Ausweislich eines Aktenvermerks der Verwaltungsgemeinschaft H. vom 10. Oktober 2017 fand am 9. Oktober 2017 ein Ortstermin mit Vertretern der Verwaltungsgemeinschaft H., des Landratsamts Würzburg, der Polizeiinspektion Würzburg und des staatlichen Bauamts statt, bei dem die H Straße in Augenschein genommen wurde. Laut des Aktenvermerks sei es bei Abwägung aller Belange einhellige Meinung gewesen, dass ein Nachtfahrverbot nicht angeordnet werden könne, da die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 teilte die Verwaltungsgemeinschaft H. der Klägerin mit, dass keinerlei Möglichkeit einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO mit entsprechender Beschilderung für die Gemeindeverbindungsstraße H Weg, Fl.Nr. ...bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage sei der Straßenverkehrsbehörde (hier die Verwaltungsgemeinschaft H. als Behörde der Gemeinde G) nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz Nr. 4 oder Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt seien. Danach dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahr bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Fehle es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen örtlichen Verhältnisse und einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO, sei für eine Ermessensausübung kein Raum mehr. Die danach für Beschränkungen des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage bestimme sich nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern werde von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Flächen, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung und der Verteilung des Verkehrs über den Tag und die Nacht. Inwieweit auf der Grundlage der besonderen örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Einflussfaktoren im betreffenden Einzelfall eine erhöhte Gefährdungslage des Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bestehe, sei bei einer Inaugenscheinnahme bei einem Vororttermin besprochen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin, es handle sich vorliegend um eine Anliegerstraße, sei zu sagen, dass der H Weg mit einer Länge von ca. 2,68 km von der Staatsstraße ... (L Weg) abzweige und bis zum „Gut T“ führe. Ein überwiegender Teil des Weges, welcher im Außenbereich der Gemeinde G liege, sei dem Radwegkonzept des Landkreises W. zugeordnet. Der Weg diene Fahrradfahrern und Spaziergängern als Zuwegung zum freien Zugang in die Natur und diene somit der Erholung und Freizeitgestaltung. Weiterhin diene der Weg als Zufahrt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen und als Gemeindeverbindungsweg zwischen G. und Leinach. In dieser Eigenschaft sei er auch öffentlich gewidmet und entsprechend eines Gemeindeverbindungswegs ausgebaut. Bei einer verkehrsrechtlichen Betrachtung seien dort im Außenbereich keine besonderen örtlichen Verhältnisse und schon gar keine erhöhte Gefährdungslage zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgebrachten Argumente hätten in keiner Weise einen verkehrsrechtlichen Bezug. Es würden privatrechtliche Auseinandersetzungen als Hilfsargumente zur Durchsetzung persönlicher bzw. eigener Interessen angeführt. Ein Nachtfahrverbot könne diese privatrechtlichen Auseinandersetzungen nicht verhindern. Die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde sei grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Gleichwohl könne ein Anlieger die Aufstellung einer Beschilderung anregen. Die Klägerin habe zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung, könne aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall, so dass es für eine Ermessensausübung keinen Raum gebe. Die „Ermessensreduzierung auf Null“ finde demnach keine Anwendung.

3. Am 19. Dezember 2017, ließ die Klägerin Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, für den H Weg, Fl.Nr., Gemarkung G, auf Höhe der Abzweigung von der Staatsstraße 2310 (L Straße) eine verkehrsrechtliche Anordnung nach Maßgabe der Zeichen 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ verbunden mit dem Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“ und 1026-38 „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehrs frei“ nach Anlage 2 der StVO zu erlassen,

hilfsweise, die Beklagte nach Maßgabe des Klageantrags zu 1) zu verurteilen, jedoch unter Beifügung des weiteren Zusatzzeichens 1040-30 „20 h - 7 h“ nach Anlage 2 der StVO,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten über den Antrag der Klägerin erneut nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich der Beklagten auf dem sogenannten „Gut T“ liege. Die Klägerin habe dort in Verbindung mit einer internationalen Umweltstiftung das größte privat angelegte Biotopverbundssystem Deutschlands angelegt. Die Anlage des sogenannten „Guts T“ bestehe aus landwirtschaftlichen Hofstellen, einem Hof-Café und insbesondere den Unterkünften und Wohnhäusern der dort lebenden Betreiber und Mitarbeiter der Klägerin. Das gesamte Betriebskonzept des landwirtschaftlichen Betriebs und der von der Umweltstiftung geschaffenen Naturschutzprojekte beruhe auf den urchristlichen Prinzipien einer weltanschaulichen Gemeinschaft in der Tradition des sogenannten Urchristentums, zu deren zentralen ethischen Lebensregeln das gerechte und friedvolle Zusammenleben unter den Menschen und in gleicher Weise mit der Natur und den Tieren gehöre. Mutmaßlich wegen ihrer Weltanschauung hätten die Bewohner des „Guts T“ bereits seit dem Jahr 2008 unter häufigen und regelmäßigen nächtlichen Ruhestörungen, Anfeindungen und Bedrohungen zu leiden, die allesamt von Personen ausgingen, die das „Gut T“ über den H Weg über eine Länge von ca. 3 km mit dem Auto aus anführen, um dann unmittelbar vor den Gebäuden des „Guts T“ und von der Straße aus und aus den Autos heraus Beschimpfungen und Bedrohungen (Sektenschweine etc.) ausstießen und empfindliche Ruhestörungen durch gröhlen, johlen etc. verursachten. In einer Vielzahl der Fälle fänden die Ruhestörungen durch Zuhilfenahme der Kraftfahrzeuge selbst statt, beispielsweise durch Aufheulenlassen des Motors, durchdrehende Reifen oder Ähnliches. Durch die permanenten nächtlichen Ruhestörungen in Verbindung mit massiven verbalen und auch tätlichen Attacken, sowie Sachbeschädigungen der Störer gegen Bewohner sei ein Klima der Angst bei den Bewohnern entstanden, da eine ständige Ungewissheit bestehe, ob es zur Nachtzeit erneut zu Ruhestörungen oder gar Schlimmerem kommen werde. Die betroffenen Anwohner litten daher mittlerweile an Schlafstörungen und seien hierdurch auch körperlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 sei der Beklagten von der Klägerin eine Aufstellung über aktuelle Vorkommnisse übersandt worden. Dem Schreiben sei auch eine Anzeige, gerichtet an die Polizeiinspektion Würzburg-Land, beigefügt gewesen. Am 17. April 2017 sei die Anzeige bei der Polizeiinspektion Würzburger-Land um weitere aktuelle Vorkommnisse ergänzt worden. Aufgrund der Intensität, Beharrlichkeit und Schwere der Zuwiderhandlungen sei mit Schreiben vom 18. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft Würzburg entsprechend Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt worden. Trotz allem hielten die Vorfälle bis zum heutigen Tage unverändert an. Seit Juli 2017 ereigneten sich weitere 50 Vorfälle mit 61 beteiligten Fahrzeugen, was die Intensität und die Wichtigkeit der Zuwiderhandlungen und der dadurch für die Anwohner der Klägerin bewirkten Beeinträchtigungen belege. Insgesamt habe die Klägerin 193 einzelne Zuwiderhandlungen dokumentiert. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg sei mit dem Hinweis eingestellt worden, dass verantwortliche Täter nicht hätten ermittelt werden können. Die Klage sei zulässig, da insbesondere der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes erfolglos im Verwaltungsverfahren beantragt worden sei. Die für die Ablehnung der Verfügung ausgeführten Erwägungen seien nicht zutreffend bzw. könnten nicht durchgreifen. Vielmehr sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, weshalb die Klage begründet sei. Dabei seien der fehlende Ausbauzustand und die gänzlich mangelnde Befahrbarkeit des Weges über das „Gut T“ hinaus zu beachten. Weitere Erwägungen zu der Funktion des H Weges als Gemeindeverbindungsweg erübrigten sich bereits aus diesem Grund. Darüber hinaus könne dem H Weg aber auch deshalb keine tatsächliche Funktion als Gemeindeverbindungsweg zwischen G und L zukommen, weil insofern die Verbindung bzw. die Erschließung über die Staatsstraße, L Straße, deutlich günstiger sei, so dass bei einem entsprechenden Verkehrsinteresse unter keinen Umständen der H Weg gewählt werden würde. Dies gelte neben der ohnehin fehlenden Befahrbarkeit auch aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen verwinkelten und über Umwege führenden kleinen Feldweg handle, der mit der Verkehrsfunktion und -fähigkeit der Staatsstraße ... nicht vergleichbar sei. Sofern auf die Funktion als Radweg verwiesen werde, stehe diese nicht im Konflikt zu der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Verfügung, da sich diese lediglich auf Kraftfahrzeuge beziehen solle. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung vom 26. September 2002 (3 C 9/02) stehe fest, dass die begehrte straßenverkehrsrechtliche Verfügung auch für Belange, die sich nicht unmittelbar auf den Verkehr selbst bezögen, erlassen werden könne. Insofern bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aufgrund der einerseits nicht erkennbaren allgemeinen Verkehrsfunktion des Weges als Durchgangs- bzw. Verbindungsstraße, der andererseits aber ganz gravierenden Beeinträchtigung der Anwohner der Klägerin durch die von der Straße ausgehenden Störungen sei es aufgrund eines pflichtgemäßen Ermessens geboten, die begehrte straßenverkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Insofern bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, da die grundrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin und deren Anwohner auf Unverletzlichkeit der Ehre und Würde, der Freiheit der Religionsausübung und Weltanschauung, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums ein Einschreiten der Beklagten geböten. Schließlich sei die Beklagte zum Erlass der begehrten Verfügung auch aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots und der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet. Auf Basis einer einschränkungslos vergleichbaren Konstellation habe die Beklagte auf der gegenüberliegenden Seite des Ortes G ebenfalls eine straßenverkehrsrechtliche Verfügung, wie hier begehrt, erlassen. So sei auf der aus dem Ort G herausführenden F straße das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatz „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ angebracht worden. Die F straße führe über ein entsprechendes Wegeverbundsystem ebenfalls bis zu der Gemeinde L und könne daher potentiell eine entsprechende Verbindungsfunktion erfüllen, wobei die F straße sogar noch besser ausgebaut sei als der H Weg. Die dortige verkehrsrechtliche Anordnung dürfte im Wesentlichen dem Schutz des dort befindlichen Anwesens „S“ dienen, dessen Eigentümer ehemals selbst Bürgermeister der Beklagten gewesen sei. Gleichzeitig sei aufgrund der vollständig unterschiedlichen Behandlung dieses vergleichbaren Sachverhalts durch die Beklagte zu befürchten, dass für die ablehnende Entscheidung der Beklagten letztlich sachfremde oder willkürliche Erwägungen maßgeblichen gewesen seien. Insofern bestünden aufgrund des Verwaltungsgebarens der Beklagten in der Vergangenheit ganz erhebliche Indizien dafür, dass die Beklagte gegenüber den Anliegern der Klägerin grundsätzlich negativ voreingenommen sei und diese unabhängig von der gebotenen objektiven und pflichtgemäßen Beurteilung der Sach- und Rechtslage von vornherein abzulehnen gewillt sei. Auch bei der Ortsbesichtigung durch die Beklagte hätte dieser zwingend auffallen müssen, dass eine Befahrbarkeit des Weges bis nach Leinach unter keinen Umständen gegeben sei. Die gleichwohl aufgestellte Behauptung einer Funktion als Gemeindeverbindungsweg stelle reine Willkür dar. Der Hilfsantrag sei Verhältnismäßigkeitserwägungen geschuldet. Sollte die erkennende Kammer eine Ermessensreduzierung auf Null und eine damit korrespondierende Einschreiteverpflichtung der Beklagten, nämlich hinsichtlich einer zeitlich unbeschränkten Durchfahrtbeschränkung nicht erkennen können, so wäre dies aber jedenfalls für die Nachtzeit zu bejahen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sich die dargestellten Beeinträchtigungen der Klägerin zum ganz überwiegenden Teil zur Nachtzeit ereignet hätten und daher zu diesen Zeiten das größte Schutzbedürfnis bestehe. Auf der anderen Seite sei die allgemeine Verkehrsfunktion des H Wegs zur Nachtzeit nochmals deutlich herabgesetzt, da ein allgemeiner Verkehr zur Nachtzeit erst recht nicht stattfinde. Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin notfalls als „Minus“ zum Klageantrag auch daran interessiert sei, die Beklagte verpflichten zu lassen, erneut ermessensfehlerfrei und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Begehren der Klägerin zu entscheiden. Dem Schriftsatz waren mehrere Dokumente beigefügt, u.a. zwei Strafanzeigen vom 22. Februar 2017 und vom 17. April 2017 gerichtet an die Polizeiinspektion Würzburg-Land und eine Strafanzeige vom 18. Mai 2017 gerichtet an die Staatsanwaltschaft Würzburg, jeweils mit einer Aufstellung von Vorkommnissen zulasten der Klägerin und ihrer Bewohner, sowie eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. Juli 2017.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf das Schreiben der Beklagten vom 28. August 2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin stelle im Klageverfahren einen bisher bei der Beklagten nicht bekannten Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung des Zeichens 260 „Verbot für Fahrzeuge“ verbunden mit den Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“, 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ und zusätzlich das Zusatzzeichen 1040-30 „20 - 7 h“. Die Verwaltungsgemeinschaft H. als Behörde der Beklagten habe den Antrag vom 28. August 2017 auf verkehrsrechtliche Anordnung eines Nachtfahrverbots auf dem Gemeindeverbindungsweg H Straße, Flur-Nr., Gemarkung G, mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 abgelehnt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 StVO nicht vorlägen. Offensichtlich werde durch unterschiedliche Antragstellung versucht, eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erwirken mit dem Ziel, das „Gut T“ abzuschotten. Eine verkehrsrechtliche Anordnung sei entsprechend der Anträge der Verpflichtungsklage im Ergebnis abzulehnen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 StVO nicht vorlägen. Folglich komme die Beklagte erst gar nicht zu einer entsprechenden Ermessensprüfung. Eine Befugnis zu verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage sei der Straßenverkehrsbehörde nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 45 StVO nur dann eröffnet, wenn neben den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 oder Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO zusätzlich auch die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt seien. Demnach dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Fehle es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse und einer außergewöhnlichen (Verkehrs-)Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sei für eine Ermessensausübung kein Raum mehr. Die von der Klägerin immer wieder vorgebrachten Argumente, die Anwohner des „Guts T“ seien häufig und regelmäßig von nächtlichen Ruhestörungen, Anfeindungen und Bedrohungen betroffen, seien zur Anzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion Würzburger-Land zu bringen. Eine verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß den Anträgen der Klägerin würde lediglich einen weiteren Tatbestand nach sich ziehen, der wiederum durch die Polizeiinspektion Würzburger-Land als zuständige Behörde zur Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs zu verfolgen wäre. Ob diese Verfahren eingestellt würden oder nicht, spiele bei einer verkehrsrechtlichen Betrachtung keine Rolle. Die Behauptung der Klägerin, der Weg ende am „Gut T“, sei nur teilweise richtig. Das Grundstück Flur-Nr. ... ende tatsächlich am Eingang des Gutshofes. Der öffentliche Weg werde über das Grundstück Flur-Nr. ... weitergeführt. Das zugewachsene Teilstück auf der Flur-Nr. ... werde regelmäßig durch die Verantwortlichen des Guts mit einem Elektrozaun versperrt, sodass niemand auf dem öffentlichen Weg entlang gehen könne. Dies sei beim Ortstermin am 9. Oktober 2017 unter anderem festgestellt worden. Das öffentliche Wegenetz werde durch diese unrechtmäßige Maßnahme regelmäßig unterbrochen. Die Beklagte werde in diesem Frühjahr den weiterführenden Weg wieder freimachen, sodass dessen Nutzung wieder möglich sein werde. Es seien im Verlauf des Guts private Schilder aufgestellt, die eine Sackgasse vermittelten. Nunmehr werde versucht, auf dem Wege der Klage die Abschottung des Gutes zu erreichen. Bei einer verkehrsrechtlichen Betrachtung seien dort im Außenbereich keine besonderen örtlichen Verhältnisse und schon gar keine erhöhte Gefährdungslage zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgebrachten Argumente hätten in keiner Weise einen verkehrsrechtlichen Bezug. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung, könne aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, sodass es für eine Ermessensausübung keinen Raum gebe. Die von der Klägerin angeführte Ermessensreduzierung auf Null finde hier demnach keine Anwendung. Selbst wenn man vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen hilfsweise ausgehen würde, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Beschränkung der Kraftfahrzeugführer nur dann verfassungsmäßig und rechtmäßig wäre, wenn sie zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne wäre. Die Geeignetheit könne sich nur aus der Betrachtung einer großen Zahl von Verkehrskonflikten ergeben, denn eine hinreichend große Zahl von Beobachtungen sei Voraussetzung dafür, dass man überhaupt statistisch abgesicherte und gültige Schlüsse ziehen könne. Im vorliegenden Falle lägen überhaupt keine bzw. vielleicht geringe Verkehrskonflikte vor. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn sei ebenso nicht gegeben, denn ein Verbot und damit die Einschränkung der Handlungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer, widerspräche der grundsätzlichen Privilegierungsfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch die zivilrechtlichen Argumente der Klägerin könnten nicht zu einer anderen verkehrsrechtlichen Betrachtung führen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 replizierte die Klägerin und führte im Wesentlichen aus, die gesamte Handhabung der Angelegenheit durch die Beklagte, wie im Übrigen auch die Behandlung sonstiger Begehren und Anliegen der Klägerin, offenbare deutlich eine grundsätzlich ablehnende, voreingenommene und misstrauische Haltung gegenüber der Klägerin. Es werde von der Beklagten der willkürlich und völlig begründunglos in den Raum gestellte Vorwurf erhoben, die Klägerin wolle sich „abschotten“ und habe den streitgegenständlichen Anspruch nur zu diesem Zwecke geltend gemacht. Zuletzt habe die Beklagte der Klägerin auch eine Einsicht in das Straßen- und Bestandsverzeichnis der Gemeinde mit dem Hinweis verweigert, ein entsprechender Antrag müsse durch den beauftragten Rechtsanwalt gestellt werden. Eine solche Auffassung sei haltlos. Die parteiische und voreingenommene Haltung verstoße gegen die Neutralitätspflicht und das Gebot des fairen Verfahrens, wovon auch die Ermessensentscheidung infiziert werde. Die Beklagte sei zum Erlass der begehrten Verfügung verpflichtet. Die Ankündigung der Beklagten, sie werde den weiterführenden Weg in diesem Frühjahr wieder freimachen, belege im Umkehrschluss, dass dieser derzeit - wie auch bereits seit unzähligen Jahren - eben nicht passierbar sei und daher offenkundig keinerlei öffentliche Verkehrsfunktion erfülle. Der Feldweg, Flurnummer, bestehe bereits seit 27 Jahren als unbefestigter Erdweg, der nie als Fahrstraße ausgebaut und unterhalten worden sei. Die Alternativen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StVO zeigten, dass es beim Schutzzweck der Norm nicht nur um unmittelbare Verkehrsbelange, sondern zum Beispiel auch um Anwohnerbelange gehe. Die begehrte Anordnung sei geeignet, den Beeinträchtigungen der Klägerin abzuhelfen. Im Gegensatz zum heutigen Zustand würde schon beim Einfahren in den Feldweg eine Ordnungswidrigkeit begangen, gegen die sodann eingeschritten werden könne, was im Hinblick auf die zu befürchtenden Störungshandlung entsprechend präventiv wirken würde. Aufgrund der Länge des Feldweges und einer entsprechenden Beschilderung direkt am Anfang des Weges wäre eine Überprüfung der Einhaltung und Befolgung der verkehrsrechtlichen Gebote für die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten deutlich einfacher, weil ihr lange Anfahrtswege weit in den Außenbereich der Gemeinde erspart blieben. Schließlich sei zu erwarten, dass nach einem kurzen Zeitraum intensiver Kontrollen und eines konsequenten Einschreitens gegen Verstöße gegen das Durchfahrtverbot dies eine Abschreckungswirkung und einen Lerneffekt für die Zukunft auslösen würde, weshalb zu erwarten sei, dass im Anschluss keine gehäuften Verstöße gegen das Verbot mehr stattfänden. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlage (u.a. Bilder des H Weges) wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 informierte die Klägerin darüber, dass sich am 29. Mai 2018 erneut ein gewichtiger Vorfall auf dem streitgegenständlichen Weg ereignet habe, bei dem ein Anwohner der Klägerin verletzt worden sei. Die örtlich zuständige Polizeibehörde ermittle aufgrund des Vorfalls wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 führte die Beklagte ergänzend aus, der Klägerin selbst komme keine Klagebefugnis zu. Eine GmbH & Co. KG könne sich schwerlich auf Lärmbelästigungen berufen, welche durch ordnungswidriges Verhalten anderer ausgelöst werde. Der H Weg, Flur-Nr., Gemarkung G, sei als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Für den Streckenabschnitt beginnend ab dem Hofgut in nordöstliche Richtung sei der Ausbauzustand nicht der, den man von einer Straße mit überörtlicher Bedeutung erwarten könne. Ab dieser Stelle diene die Straße hauptsächlich der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen. Jedoch bis zum Hofgut selbst sei die Straße geteert, wie man es von einer Gemeindeverbindungsstraße erwarten könne. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. RN 2 K 11.374) dargestellt habe, komme es auf den überwiegenden Charakter einer Straße an. Eine Gemeindeverbindungsstraße diene nicht nur dem Verkehr zwischen zwei Gemeinden, sondern binde auch Gemeindeteile an den Hauptort bzw. an das überörtliche Straßennetz an. Das komplette Gut G werde über den H Weg an die Staatsstraße ... angeschlossen und über diese an das Ortszentrum von G. Beim Gut handle es sich nicht um ein Einzelanwesen, sondern um eine Gruppe von Gebäuden, welche über die Gemeindeverbindungsstraße erschlossen würden. Für die Qualität einer Gemeindeverbindungsstraße sei es erforderlich, dass es sich hier um einen Gemeindeteil handle. Das Gut erfülle tatbestandlich die Voraussetzung für einen Gemeindeteil. Es befänden sich dort mehrere Wohngebäude und landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Insgesamt seien dort aktuell 18 Personen gemeldet. Zudem befänden sich auf dem Gut ein Hofladen und ein öffentliches Café, welches vom Landratsamt Würzburg genehmigt worden sei. Gelegentlicher Missbrauch durch Privatpersonen könne nicht zu einem Nachtfahrverbot führen. Ein Nachtfahrverbot könne nur von den typischen, verkehrsüblichen Emissionen ausgehen. Es bestehe auch kein erhöhter Erholungsbedarf, wie er zum Beispiel bei Krankenhäusern und Sanatorien gegeben wäre. Was den Antrag auf zusätzliche Beschilderung durch das Zusatzzeichen 1040-30 „20 - 7 h“ betreffe, dürfe darauf verwiesen werden, dass insbesondere landwirtschaftlicher Verkehr auch außerhalb dieser Zeiten üblich sei, wenn Erntezeit sei oder bestimmte Spritzarbeiten außerhalb der Flugzeit von Bienen erledigt werden müssten. Hier würden berechtigte Interessen der Landwirtschaft durch eine verkehrsrechtliche Anordnung beschnitten, welche ungeeignet seien, rowdyhafte Ruhestörungen zu unterbinden.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 ließ die Klägerin ergänzend ausführen, die Klägerin sei als Eigentümerin der Grundstücke des „Gutes T“ klagebefugt. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. September 2002, 3 C 9/02, festgestellt, dass die Vorschriften des § 45 StVO auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren diene, die zwar vom Straßenverkehr ausgingen, die aber Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigten. Eine solche Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin läge vor. Diese rühre schon daher, dass die vom Straßengrund ausgehenden Störungen und Beeinträchtigungen auf die Eigentumsflächen der Klägerin einwirkten, sodass diese selbst und unmittelbar betroffen sei. Darüber hinaus gehe es bei den unstreitig vom Straßengrund ausgehenden Verletzungshandlungen auch um die Unverletzlichkeit der Ehre und Würde und die Freiheit der Religionsausübung und Weltanschauung. Auch die Klägerin als juristische Person könne Trägerin der entsprechenden Grundrechte sein, weshalb sie insoweit selbst und unmittelbar betroffen sei und die Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen geltend machen könne. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Anwohner des „Gutes T“ könne die Klägerin geltend machen, weil es sich insoweit um Nutzungsbeeinträchtigungen der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke handle. Außerdem seien die vom Straßengrund ausgehenden gravierenden und anhaltend Störungen und Beeinträchtigungen unstreitig. Insofern könne sich lediglich die Frage stellen, ob die allgemeine Verkehrsfunktion der streitgegenständlichen Straße der begehrten straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehen könne. Diesbezüglich ergebe sich aber aus dem übersandten Bestandsverzeichnis der Beklagten, dass es sich gerade nicht um eine Gemeindeverbindungsstraße, sondern vielmehr um eine reine Anliegerstraße handle, deren Endpunkt nach der ausdrücklichen Formulierung des Bestandsverzeichnisses das „Gut T“, vormals „Gut R“, darstelle. Die von der Beklagten behauptete Verkehrsfunktion als Gemeindeverbindungsstraße bestehe daher tatsächlich weder nach dem Widmungszweck der Straße, noch nach deren tatsächlicher Nutzung. Insofern sei auch rechtlich irrelevant, ob es sich bei dem Gehöft des „Gutes T“ letztlich um einen Gemeindeteil handle. Dies dürfte zwar abzulehnen sein, weil der Bebauung das notwendige Gewicht fehle. Selbst wenn es sich insoweit aber um einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB handeln sollte, wäre sämtlicher Verkehr, der durch das „Gut T“ veranlasst oder von diesem ausgelöst werde, dennoch ohnehin als Anliegerverkehr zu qualifizieren. Die begehrte straßenrechtliche Anordnung würde daher in keiner Weise zu einer Beeinträchtigung dieses Verkehrs führen. Dies gelte insbesondere auch für die Besucher des Hofladens oder des Hofcafés, da Kunden und Besucher ausnahmslos als Anlieger im Sinne des Zusatzzeichens 1020-30 anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund sei letztlich überhaupt kein Gesichtspunkt mehr erkennbar, der gegen die begehrte straßenrechtliche Anordnung spreche. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des in der Klageerwiderung vom 27. November 2018 erwähnten landwirtschaftlichen Verkehrs, da dieser nach wie vor erlaubt bleiben solle. Somit bestehe ein Anspruch der Klägerin auf den Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, weil dies zur Unterbindung der dauerhaften und gravierenden Beeinträchtigungen ihrer Belange und Rechte durch Straßenverkehrsteilnehmer erforderlich sei. Insbesondere seien andere Maßnahmen nicht wirksam. Die hier begehrte verkehrsrechtliche Anordnung sei geeignet, eine deutliche Besserung, wenn nicht gänzlich Bereinigung der Situation, herbeizuführen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 stellten die Beteiligten die oben genannten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die erhobene Klage ist zulässig.

1.1 Statthafte Klageart bezüglich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); bzgl. des zweiten Hilfsantrags wird eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erhoben.

Die Klägerin begehrt den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung und damit einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Der bei der Beklagten gestellte Antrag auf Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung wurde zunächst von der Beklagten (bzw. der Verwaltungsgemeinschaft Hettstadt) mit Schreiben vom 22. Mai 2017 abgelehnt. Nach Aufforderung der Klägerin vom 28. August 2017 nochmals über das Anliegen zu entscheiden, wurde der Antrag mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wiederum abgelehnt. Die Aufforderung der Klägerin, erneut über den Antrag zu entscheiden, ist als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auszulegen. Dem ist die Beklagte nachgekommen und hat nach nochmaliger Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - unter konkludenter Aufhebung des ursprünglichen Bescheids vom 22. Mai 2017 - eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen (Zweitbescheid), der nun Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwGO, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 98).

1.2 Die Klägerin ist klagebefugt.

In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 45 StVO Einzelnen einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter oder verkehrsrechtswidrige Zustände vermitteln kann, wenn dadurch deren öffentlich-rechtlich geschützte Interessen beeinflusst werden (vgl. grundlegend für § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO a.F.: U.v. 22.1.1971 - BVerwG VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112, 113; für § 45 StVO: U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, 235 f.; vgl. auch U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 8).

Aufgrund der von der Klägerin geschilderten Belästigungen, v.a. der geschilderten Lärmbelästigungen durch Dritte, die mit ihrem Kfz zum Gut der Klägerin gelangen bzw. das Kfz als Mittel für die Lärmbelästigungen einsetzen, kommt grundsätzlich eine Beeinträchtigung öffentlich-rechtlich geschützter Belange in Betracht, die den Erlass von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 StVO möglich erscheinen lassen. Dabei spielt es zumindest hinsichtlich der vorgebrachten Lärmbelästigungen keine Rolle, dass die Klägerin eine juristische Person ist, da sich die Lärmbelästigungen nach dem Vortrag der Klägerin auf Grundstücke - insbesondere auf das „Gut T“ am Ende des H Weges - auswirken, die in ihrem Eigentum stehen; die Klagebefugnis der Klägerin lässt sich also mit einem Eigentumsrecht an diesem Grundstück begründen (vgl. BayVGH, U.v. 18.02.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 40).

1.3 Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Das Schreiben vom 13. Oktober 2017, zur Post gegeben am selben Tag, war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, weshalb die Klage gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte. Die am 19. Dezember 2017 erhobene Klage ging damit rechtzeitig bei Gericht ein.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffene Entscheidung der Beklagten vom 13. Oktober 2017 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung nach Maßgabe des Zeichens 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ verbunden mit dem Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“ und 1026-38 „Landund forstwirtschaftlicher Verkehrs frei“ (Hauptantrag) für den H Weg erlässt, noch darauf, dass diese verkehrsrechtliche Anordnung unter Beifügung des weiteren Zusatzzeichens 1040-30 „20 h - 7 h“ (1. Hilfsantrag) erlassen wird. Auch ein Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmal über den Antrag der Klägerin entscheidet (2.Hilfsantrag), ist nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kann nur § 45 StVO sein. Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann auf Grundlage dieser Vorschrift beschränkt oder verboten werden, wobei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gem. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei gem. § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO grundsätzlich nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtgüter erheblich übersteigt.

2.1 Konkret kommt aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Lärmbelästigungen der Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Frage. Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht vor.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

2.1.1 Mit Lärm im Sinne dieser Norm ist nur Verkehrslärm gemeint. § 45 Abs. 1 StVO befugt damit grundsätzlich nicht zum Erlass von Verkehrsverboten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, die nicht vom Kfz-Verkehr herrühren. Der Umstand, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Kfz-Verkehr nicht (wie § 45 Abs. 1a StVO) eigens erwähnt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorschrift ermögliche die Bekämpfung auch von Lärm, der nur mittelbar auf den Straßenverkehr zurückzuführen ist (BayVGH, B.v. 7.12.1995 - 11 CS 95.3741 - juris Rn. 16). Dies wird v.a. durch die Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG deutlich, der ausdrücklich (nur) zum Erlass von Verordnungen über Maßnahmen (u.a.) zum Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgase durch den Kfz-Verkehr ermächtigt (BayVGH, B.v. 7.12.1995 - 11 CS 95.3741 - a.a.O.).

2.1.1.1 Soweit die Klägerin geltend macht, es komme auf dem „Gut T“ zur Nachtzeit zu Lärmbelästigungen durch grölende und johlende Personen oder ähnliche Verhaltensweisen, die nicht unter Zuhilfenahme eines Kfz erfolgen, kann dies somit nicht zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO führen. Diese Vorgänge sind eindeutig nicht als Verkehrslärm einzuordnen, da sie keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Kraftfahrzeugverkehr aufweisen. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Kfz-Verkehr und diesen Handlungen besteht darin, dass die Personen, die für die Lärmbelästigungen verantwortlichen sind, mit einem Kfz zum Gut der Klägerin fahren. Ein solch loser Zusammenhang reicht nicht aus, um Maßnahmen auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu ergreifen.

2.1.1.2 Auch die vorgetragenen Lärmbelästigungen, die unter Zuhilfenahme eines Kfz begangen werden, u.a. durch Aufheulenlassen des Motors, durchdrehende Reifen und laute Wendemanöver, rechtfertigen keine Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Diese Lärmeinwirkungen stellen keinen Verkehrslärm i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dar, soweit diese Handlungen mit dem Ziel vorgenommen werden, die Bewohner auf dem Grundstück der Beklagten zu belästigen.

Zwar stammen die Lärmbelästigungen von Fahrzeugen und das Befahren des H Weges - auch zum Zwecke der Belästigung anderer Personen - stellt unzweifelhaft eine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr dar (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2018, § 1 StVO Rn. 17). Allerdings gibt § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nach Auffassung der Kammer nur die Möglichkeit auf Lärm zu reagieren, der vom Kraftfahrzeugverkehr im eigentlichen Sinne stammt (auch wenn dieser ordnungswidrig wäre). Die Vorschrift ist dagegen keine Rechtsgrundlage dafür, andere Lärmbelästigungen einzudämmen, die zwar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, aber nicht auf den regulären Straßenverkehr zurückzuführen sind.

Verkehrslärm im eigentlichen Sinne entsteht dadurch, dass Kraftfahrzeuge einen Verkehrsweg zum Zwecke der Fortbewegung befahren. Hierzu zählt auch rechtswidriger Verkehr, etwa wenn dieser von Fahrzeugtypen stammt, die einen bestimmten Verkehrsweg eigentlich nicht befahren dürfen. Konkret handelt es sich dabei um Schall, der u.a. durch Rollgeräusche von Reifen, die Fahrzeugumströmung, den Antrieb der Fahrzeuge sowie Warneinrichtungen entsteht. Verkehrslärm ist damit die durch Fahrzeuge verursachte Folge, die durch die Benutzung von Verkehrswegen zum Zwecke der Fortbewegung entsteht. Als Mittel der Lärmreduktion, kommen deshalb Maßnahmen in Frage, die den Verkehr so beeinflussen, dass dessen Folge, also die Lärmentwicklungen, reduziert wird, etwa durch Geschwindigkeitsbeschränkungen oder die Sperrung von Streckenabschnitte für bestimmte Fahrzeugtypen.

Nach den Schilderungen der Klägerin entsteht ein Teil der Lärmbelästigungen, die auf das Gut einwirken, gerade nicht als Folge des beschriebenen regulären Kraftfahrzeugverkehrs. Vielmehr werden die Fahrzeuge in vielen der geschilderten Konstellationen vorsätzlich als Mittel mit dem Ziel eingesetzt, die Anwohner des „Guts T“ zu belästigen. Damit werden die Fahrzeuge - jenseits ihres eigentlichen Zwecks als Mittel zur Fortbewegung zu dienen - zweckentfremdet. Die vorsätzlich begangenen Lärmbelästigungen sind daher nicht dem Straßenverkehr zuzurechnen, stellen keine reguläre Folge des Straßenverkehrs dar und können folglich nicht als solche beurteilt werden. Es besteht in diesen Fällen letztlich kein Unterschied zu Konstellationen, in denen andere Mittel zur Lärmbelästigung - etwa Lautsprecher, Trillerpfeifen, Vuvuzelas oder Ähnliches - eingesetzt werden und das Fahrzeug an sich nur dazu benutzt wird, zu dem Ort zu gelangen, an dem die Lärmbelästigungen begangen werden sollen. Aus Sicht des Gerichts reicht allein diese Verbindung nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Lärmentwicklungen und dem Kfz-Verkehr anzunehmen. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dient - wie oben ausgeführt - dazu, den Verkehr so zu steuern, dass Lärmbelästigungen durch den Verkehr eingedämmt werden, nicht aber dazu, den Kfz-Verkehr von bestimmten Bereichen fernzuhalten, um dadurch die vorsätzliche Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.

2.1.2 Jenseits der Frage, ob in bestimmten Konstellationen überhaupt Verkehrslärm vorliegt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Lärm in der vorliegenden Konstellation keine Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Im Rahmen der Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bestimmt dabei kein bestimmter Schallpegel oder Abgaswert die Grenze der Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74,234; BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92 - NZV 1994, 244; BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris).

2.1.2.1 Betrachtet man isoliert den Fahrzeugverkehr auf dem H Weg und berücksichtigt dabei nicht die mittels Kfz verursachten vorsätzlichen Lärmbelästigungen (vgl. Ausführungen unter 2.1.1.2), liegt offensichtlich kein unzumutbarer Lärm vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin befahren zur Nachtzeit nur einzelne Fahrzeuge den H Weg. Dies zeigt etwa die mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 vorgelegte Aufstellung über Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 30. November 2017. Dass von diesen Fahrzeugen unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen, ist - auch wenn keine Messungen über die Lärmbelastung vorliegen - fernliegend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Anwesen der Klägerin im Außenbereich liegt und deshalb von einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht auszugehen ist. Eine unzumutbare Lärmbelästigung zur Tagzeit wird von der Klägerin nicht behauptet.

2.1.2.2 Selbst wenn man - entgegnen der oben dargestellten Auffassung - die mittels Kfz begangenen vorsätzlichen Lärmbelästigungen in die Betrachtung miteinbezieht, ist nicht von unzumutbaren Lärmbelästigungen im oben beschriebenen Sinne auszugehen.

Die Kammer stellt dabei nicht in Frage, dass es zur Nachtzeit zu vorsätzlichen Belästigungen zulasten der Klägerin und der Bewohner des „Guts T“ kommt, die unter Zuhilfenahme von Kfz begangen werden. Auch wird nicht in Zweifel gezogen, dass diese Ruhestörungen eine Belastung für die Anwohner darstellen, gerade weil diese überwiegend zu Nachtzeit begangen werden. Allerdings reichen die Lärmauswirkungen auf das Gut trotzdem nicht aus, um die beschriebene Schwelle zu erreichen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris). Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der Präzisierung bzw. Modifizierung der Tatbestandsvoraussetzung durch § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (vgl. BVerwG U.v. 05.04.2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139 zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F.), wonach eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.

Für die Beurteilung, ob die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist zunächst die Anzahl der Vorkommnisse von Bedeutung. Als Anhalt für die Klärung dieser Frage können zunächst die von der Klägerin vorgelegten Listen über die Vorfälle herangezogen werden. Aus diesen ergibt sich, dass es im Zeitraum vom 21. Januar 2017 bis 21. Februar 2017 zu ca. fünf Vorfällen und im Zeitraum 3. März 2017 bis 17. April 2017 zu ca. 15 Vorfällen gekommen ist, bei denen Fahrzeuge involviert waren (bei einigen der aufgeführten Vorfälle wird nicht klar, wie die Lärmbelästigungen begangen wurden). In der Aufstellung für den Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 30. November 2017 wurde dagegen nicht substantiiert dargelegt, in welcher Form es zu Lärmbelästigungen zulasten der Anwohner gekommen ist, weshalb diese keinen Aufschluss über die Häufigkeit der Lärmbelästigungen geben kann. Für andere Zeiträume wurden keine Aufstellungen vorgelegt. Weiteren Aufschluss über die Häufigkeit der Vorkommnisse gibt die Einlassung des Rechtsbeistands der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung von 40 bis 50 Fällen pro Jahr sprach, bei denen es zu Lärmbelästigungen der Bewohner des „Guts T“ kommt. Diese Anzahl lässt sich auch mit den vorgelegten Aufstellungen der Klägerin in Einklang bringen. Somit ist davon auszugehen, dass es in unregelmäßigen Abständen zur Nachtzeit zu Belästigungen der Anwohner durch Dritte unter Zuhilfenahme eines Kfz kommt. Von täglichen oder nahezu täglichen Belästigungen kann dagegen nicht gesprochen werden.

Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die beschriebenen Vorfälle in ihrer Mehrzahl jeweils nur eine kurze Zeit andauern. So ist bei der weit überwiegenden Zahl der Ereignisse nur angegeben, dass ein Pkw den H Weg befahren hat und durch lautes Beschleunigen und Aufheulenlassen des Motors die Nachtruhe der Anwohner gestört wurde. Es ist aufgrund der Schilderungen davon auszugehen, dass die Störer im Regelfall in den H Weg einfahren, dort den Motor aufheulen lassen bzw. beschleunigen und anschließend, ohne länger im H Weg bzw. vor dem Gut der Klägerin zu verweilen, wieder abfahren. Insgesamt dürften diese Vorgänge nur wenige Minuten andauern. Soweit es in der Vergangenheit zu länger andauernden Vorfällen gekommen ist, wurde dies von der Klägerin in den Aufstellungen explizit beschrieben (vgl. etwa die Beschreibung der Vorfälle vom 21.2.2017, 4.3.2017, 5.3.2017, 23.3.2017). Die vorgelegten Unterlagen legen also nahe, dass sich die Belästigungen nur im Ausnahmefall über einen Zeitraum von mehr als nur einigen Minuten hinziehen.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass es sich bei den geschilderten Vorfällen nur um einzelne, unregelmäßig vorkommende und in der überwiegenden Zahl kurz andauernde Ereignisse handelt, die nicht mit Belastungen vergleichbar sind, die von einem permanenten Kraftfahrzeugverkehr ausgehen. Betrachtet man die Lärmeinwirkungen auf das Gut über einen ganzen Tag (bei Berücksichtigung gemittelter Werte nach der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImschV), nehmen die einzelnen Ereignisse und die daraus resultierende Lärmbelastung nur eine untergeordnete Rolle ein. Auch ohne Messungen der Lärmbelastungen ist deshalb offensichtlich, dass - selbst wenn man davon ausgeht, dass es in 40 bis 50 Fällen im Jahr zu echten Belästigungen kommt - die Zumutbarkeitsschwelle durch diese Vorkommnisse nicht überschritten wird, insbesondere keine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.

2.2 Auch die Voraussetzungen für die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen beschränkt oder verboten werden. Die Norm geht damit über den traditionellen Gefahrbegriff des § 45 StVO hinaus und erweitert den Kreis der Schutzgüter auf solche außerhalb des Verkehrs. Zur öffentlichen Sicherheit gehören außer der Verkehrssicherheit auch Maßnahmen außerhalb des Verkehrsbereichs, aber mit verkehrsbeeinflussenden Mitteln, nämlich der allgemeinen polizeilichen Prävention, wie z.B. bei einer Fahndung, bei Wetterkatastrophen oder Maßnahmen zum Objektschutz (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2018, § 45 StVO Rn. 31).

2.2.1 Nach dem Vortrag der Klägerin kommt es zulasten der Bewohner des „Guts T“ neben den Lärmbelästigungen zu Beschimpfungen, Bedrohungen und sonstigen Übergriffen. Unterstellt man diesen Vortrag als zutreffend, würden sich im Bereich des Gutes also Straftaten und Ordnungswidrigkeit ereignen und es käme damit zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit. Allerdings scheidet § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO als Rechtsgrundlage in der vorliegenden Konstellation - unabhängig von der Frage, ob einzelne diese Vorgänge überhaupt einen ausreichenden Zusammenhang zum Straßenverkehr aufweisen (vgl. Steiner in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2016, § 45 Rn. 34) - aus, da eine Gefahrenlage, auf die § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zu reagieren erlaubt, nicht gegeben ist.

Welche Gefahrenlagen der Gesetzgeber vor Augen hatte, zeigt die Entstehungsgeschichte der Ermächtigungsgrundlage für § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO. Mit Art. 1 Nr. 5a dd Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des StVG vom 6. April 1980 (BGBl I, 413) - § 6 I Nr. 17 StVG - ist der Verordnungsgeber der StVO ausdrücklich ermächtigt worden, Vorschriften „über die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr“ zu erlassen. Dieser Erweiterung des Schutzzwecks der straßenverkehrsrechtlichen Normen lag ein Vorschlag des Bundesrats zugrunde, den sich der Bundestag zu eigen gemacht hat. In der Begründung des Bundesrats hierzu heißt es:

„Die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland macht weiterhin zum Teil umfangreiche Sicherungsmaßnahmen bei sicherheitsempfindlichen Dienstgebäuden und sonstigen Anlagen, bei denen die Gefahr von Anschlägen besteht, erforderlich. Soweit derartige Dienstgebäude oder Anlagen an öffentliche Straßen und Plätze angrenzen, besteht vielfach ein Bedürfnis für verkehrsbeschränkende Maßnahmen aus Sicherheitsgründen (z.B. Haltverbote zur Verhinderung von Bombenanschlägen mittels abgestellter Fahrzeuge).

Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden verkehrsbeschränkende Anordnungen u.a. nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erlassen. Diese Voraussetzungen liegen in den geschilderten Fällen vielfach nicht vor, so daß ein wirksamer Schutz dieser sicherheitsempfindlichen Bereiche und die Wirksamkeit der oftmals mit hohem finanziellen Aufwand getroffenen sonstigen Sicherheitsmaßnahmen in Frage gestellt wird.“ (BT-Dr 8/3150, S. 16).

Mit den Gefahrenlagen, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, ist die Situation im H Weg nicht im Ansatz vergleichbar. Die Klägerin konnte bereits nicht darlegen, dass es in der Vergangenheit zu hinreichend gewichtigen Straftaten zulasten der Bewohner des „Gutes T“ gekommen ist. Zwar wird in den Schriftsätzen immer wieder von Beleidigungen, Bedrohungen oder gar Übergriffen gesprochen. Einer substantiierten Darlegung solcher Vorfälle blieb die Klägerin allerdings schuldig. Belege für strafrechtliche Verurteilungen wegen solcher Vorfälle konnte die Klägerin nicht erbringen. Auch der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 geschilderte Vorfall, bei dem am 29. Mai 2018 eine Person mit seinem Pkw auf einen Mitarbeiter der Klägerin zugefahren sein soll, der auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht wurde, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Zunächst handelt es sich dabei nur um einen einzigen Vorgang, der für sich nicht geeignet sein kann, eine Beschränkung des fließenden Verkehrs zu rechtfertigen. Außerdem wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigen in dieser Sache nach dem Vortrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, die sich mit dem Beschuldigten in Verbindung gesetzt hatte, eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht gegen diesen bestand.

Soweit die Klägerin darlegen konnte, dass es in unregelmäßigen Abständen zu Lärmbelästigungen zu ihren Lasten bzw. zu Lasten der Anwohner kommt (vgl. Ausführungen unter 2.1.2.2), handelt es sich u.U. um Ordnungswidrigkeiten, allerdings nicht Straftaten (vgl. § 117 OWiG und § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese (vereinzelten) Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf geringer Intensitätsschwelle können nicht ausreichen, Beschränkungen des Verkehrs auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO vorzunehmen. Das Straßenverkehrsrecht dient nicht dazu, Bagatellkriminalität zu verhindern, indem die Erreichbarkeit bestimmter Orte mit Kraftfahrzeugen eingeschränkt wird. Verkehrsbeschränkungen zur allgemeinen Gefahrenabwehr sind vielmehr nur bei besonderen Gefahrenlagen möglich, die vorliegend nicht gegeben sind.

2.2.2 Auch unter Berücksichtigung der Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO über die vom Gesetzgeber ursprünglichen bedachten Konstellationen durch die Rechtsprechung hinaus (vgl. Steiner in: Münchener Kommentar StVR, 1. Aufl. 2016, § 45 Rn. 34), ist der Tatbestand dieser Norm nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO auch und gerade der Abwehr solcher Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgehen, die aber - über die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer hinausgehend bzw. hiervon unabhängig - Dritte und allgemein die Umwelt beeinträchtigen. Sie ermöglicht danach Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen; mithin eröffnet die Vorschrift den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz rechtlich geschützter Interessen betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 28 m.w.N.). Diese Rechtsprechung beansprucht Geltung auch dann, wenn - über eine reine Beeinträchtigung der Allgemeinheit hinausgehende - Beeinträchtigungen oder Schädigungen sonstiger rechtlich schutzwürdiger Rechtsgüter von Einzelnen oder Gruppen in Rede stehen (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - juris Rn. 12). Ebenso wie beispielsweise durch Straßenverkehr hervorgerufene Lärmeinwirkungen vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfasst werden können, wenn sie zumindest das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221), kann zu diesen Schutzgütern auch das Eigentum von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten gehören, soweit etwa die durch den stattfindenden Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräfte zu dessen Beeinträchtigung oder gar Zerstörung führen (BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 28 m.w.N.).

2.2.2.1 Unter Anlegung dieses Maßstabs scheiden zunächst Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen aus, die nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, da Verkehrsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern und Eigentümern auch nach dieser Rechtsprechung nur zur Abwehr solcher Gefahren möglich sind, die vom Straßenverkehr ausgehen. Vorgänge wie Beleidigungen, Bedrohungen, Übergriffe oder Ähnliches zulasten der Bewohner des „Guts T“ - soweit man von deren Vorliegen ausgehen kann (vgl. Ausführungen unter 2.2.1) - können daher keinen Erlass von Verkehrsbeschränkungen rechtfertigen. Nach den Schilderungen der Klägerin dient der H Weg in diesen Fällen nur dazu, zum Gut zu gelangen. Ein sonstiger Zusammenhang zum Straßenverkehr ist nicht gegeben (vgl. Ausführungen unter 2.1.1.1).

2.2.2.2 Soweit die Klägerin vorträgt, es würden mittels der Fahrzeuge Lärmbelästigungen begangen, die sich auf das Grundstück der Klägerin auswirken, kann dies auch auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nicht zum Erlass von Verkehrsbeschränkungen führen.

Es wurde bereits festgehalten, dass die Kammer nicht in Zweifel zieht, dass es zu solchen Belästigungen zulasten der Klägerin kommt. Allerdings steht auch in diesem Zusammenhang in Frage, ob die Lärmbelästigungen, zumindest soweit diese vorsätzlich zulasten der Klägerin und ihrer Anwohner begangen werden, als vom Straßenverkehr ausgehend eingeordnet werden können (vgl. dazu 2.1.1.2). Jedenfalls wurde bereits im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO festgestellt, dass der Lärm, der durch Kraftfahrzeuge - durch das Befahren des Weges und durch vorsätzliche Belästigungen der Klägerin und ihrer Bewohner - hervorgerufen wird, nicht die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts, wenn die Lärmbelastungen im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO zu beurteilen sind, da auch in diesem Falle zu verlangen ist, dass diese das zumutbare Maß übersteigen. Dies ist v.a. wegen der Anzahl, der Unregelmäßigkeit und der beschränkten Dauer der Vorfälle, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatbestandspräzisierung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.1.2.2 Bezug genommen.

2.2.3 Weiter muss schon auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden, dass auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nur Maßnahmen getroffen werden können, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Es ist also notwendig, dass Beschränkungen des Verkehrs geeignet (als logisch vorrangige Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit) und erforderlich sind, den Gefahren für die geschützten Rechtsgüter zu begegnen. Vorliegend sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen schon nicht geeignet den durch die Klägerin geschilderten Vorgängen in Form von Lärmbelästigungen und sonstigen Aktivitäten (Beleidigungen, Übergriffen etc.) zu begegnen. Aus Sicht der Kammer würde es auch nach Erlass des Durchfahrtverbots entsprechend den Vorstellungen der Klägerin nicht zu einer Reduzierung der geschilderten Vorfälle kommen.

Die begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen (in Haupt- und Hilfsantrag) würden zunächst ein rechtliches Verbot begründen, den H Weg zu befahren. Die potentiellen Störer wären aber faktisch weiterhin nicht daran gehindert, die Straße zu befahren, um zum Gut der Klägerin zu gelangen. Es ist aus Sicht der Kammer auch nicht damit zu rechnen, dass sich potentielle Störer von einer Verkehrsbeschränkung abhalten ließen, die Straße zu befahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest die Personen, die den H Weg nur befahren, um im Umfeld des Gutes der Klägerin Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen, schon die Absicht haben, sich in Widerspruch zur Rechtsordnung zu verhalten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum sich ausgerechnet solche Personen durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung abhalten lassen sollten, ihr Ziel zu verfolgen. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung würde nur dazu führen, dass weitere Ordnungswidrigkeiten begangen würden, die dann wiederrum zur Anzeige gebracht werden müssten. Schwierigkeiten bei der Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten würden sich in gleicher Weise stellen, wie bei den durch die von der Klägerin bereits in der Vergangenheit zur Anzeige gebrachten Delikten. Diese Einschätzung wird auch durch in der Vergangenheit liegende Fälle bestätigt, bei denen Störer nach dem Vortrag der Klägerin bereits für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrte Verkehrswege benutzt haben, um zum Gut zu gelangen bzw. um sich von diesem zu entfernen (vgl. die Beschreibung zu den Vorfällen vom 31.1.2017, 21.2.2017 und 4.3.2017). Die vorhandenen verkehrsrechtlichen Anordnungen haben diese Personen offensichtlich nicht davon abgehalten, für Kraftfahrzeuge gesperrte Wege zu benutzen.

Die Ansicht der Klägerin, würden nach Anordnung des Durchfahrtverbots verstärkte Kontrollen durchgeführt werden, würde dies aufgrund des Einsetzens eines „Lerneffektes“ dazu führen, dass es in Zukunft nicht mehr zu Verstößen hiergegen komme, kann nicht überzeugen. Würden die Kontrollen im Bereich des H Weges für eine gewisse Zeit verstärkt, würde dies auch ohne die verkehrsrechtliche Anordnung dazu führen, dass die vorgebrachten Störungen zurückgehen. Potentielle Störer würden bei Anwesenheit der Polizei oder anderer Sicherheitsbehörden keine Ordnungswidrigkeiten zulasten der Klägerin und ihrer Bewohner begehen. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung wäre dann gar nicht notwendig. Engmaschige und dauerhafte Kontrollen im Bereich des H Weges dürften praktisch auch nur schwer zu bewerkstelligen sein. Insbesondere wird es der Polizei aufgrund anderweitiger Aufgaben und Verpflichtungen - gerade zur Nachtzeit - nicht möglich sein, eine engmaschige Kontrolle und Überwachung des H Wegs zu gewährleisten.

2.3 Auch andere Alternativen des § 45 StVO kommen als Rechtsgrundlage für das Anliegen der Klägerin nicht in Betracht. Insbesondere scheidet § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus, da eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf dem H Weg im Übrigen nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer der Alternativen des § 45 StVO ist das Ermessen nicht eröffnet. Die Klägerin kann damit keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten Anordnungen in Haupt- und im ersten Hilfsantrag haben. Da der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmal über den Antrag der Klägerin entscheidet (2.Hilfsantrag).

Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann auch aus behaupteten vergleichbaren Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Beklagten, bei denen in der Vergangenheit Verkehrsbeschränkungen angeordnet worden sein sollen, kein Anspruch auf die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung abgeleitet werden.

Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1463 zitiert 20 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

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(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot


(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren is

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines a

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.