Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Sept. 2014 - Vf. 1-VII/14

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Mit der Popularklage wendet sich der Antragsteller gegen Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 398 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

Die angegriffene Bestimmung lautet:

Art. 57

Ordnungswidrigkeiten (4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

3. auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,

II.

Der Antragsteller rügt eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sowie des Grundrechts auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV).

Die Vorschrift sei nicht justiziabel. Ihre Formulierung könne von einem Rechtsunterworfenen nicht so ausgelegt werden, dass sie ihm klarlege, was erlaubt und was verboten sei. Vorab werde nicht definiert, was unter „ohne Notwendigkeit“ zu verstehen sei. Jedes zweckgerichtete Handeln enthalte notwendige Elemente. Auch das Abstellen eines Fahrzeugs in einer Wiese gehöre dazu. Dies zerstöre die Natur nicht. Wer zu dem Zweck parke, um in einem Baggersee zu baden, mache dies aus Erholungsgründen. Als Tatbestandsmerkmal sei die Formulierung dermaßen inhaltsleer, dass damit im Licht der beanstandeten Norm nichts anzufangen sei. Der Begriff „ohne Notwendigkeit“ lasse sich, anders als sonstige unbestimmte Rechtsbegriffe, nicht weiter eingrenzen.

Das Grundrecht auf Eigentum sei verletzt, weil der Eigentümer hiernach gehindert sei, sein Eigentum zum vorübergehenden Abstellen seines Fahrzeugs, etwa zum Picknicken am Waldesrand, zu nutzen, noch könne er solches gegenüber Dritten dulden oder zulassen. Der Gesetzgeber setze sich hier in die Rolle des Eigentümers und erlaube einen Eingriff auch gegen dessen Willen, indem eine zulässige Eigentumsnutzung eingeschränkt werde, unabhängig davon, ob eine Bestimmung der Notwendigkeit gegeben sei. Geeignetheit und Erforderlichkeit des Eingriffs würden nicht geprüft.

Der Norm stünden auch keine Gründe der Vernunft zur Seite, denn ein „ohne Notwendigkeit“ parkendes Kraftfahrzeug gebe so wenig Emissionen ab wie ein mit Notwendigkeit parkendes Kraftfahrzeug. Dieses habe keinen merkbaren Einfluss auf die Natur, geschweige denn auf die Landschaft. Die Möglichkeit, mit einem Pkw in die Natur zu gelangen, gehöre zum Schutzbereich des Art. 141 BV.

III.

1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet.

Die beanstandete Norm enthalte eine konkrete Tatbestandsbeschreibung, lasse ihren Anwendungsbereich klar erkennen und sei entsprechend Art. 104 Abs. 1 BV genügend bestimmt. Sie lasse sich mit üblichen Methoden und im Vergleich mit weiteren Vorschriften problemlos auslegen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ohne Notwendigkeit“ solle einen Missbrauch der Naturflächen außerhalb zugelassener Übungsstrecken und Wege so weit einschränken, dass die Natur, wie von der Verfassung verlangt, geschützt werde und Verstöße geahndet werden könnten. Das Grundrecht der Bürger auf Natur und Erholung gehe vor. Der Schutz des Menschen und seines Erholungsverlangens sei vorrangig vor ungezügelter Flächennutzung.

Eine Eigentumsbeschränkung nach Art. 103 BV sei ebenfalls nicht gegeben, da die Einschränkungen verhältnismäßig seien. Das vorrangige Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung (Art. 141 Abs. 3 BV) verpflichte den Gesetzgeber, Einschränkungen auch des vorhandenen Eigentums im Rahmen der Sozialpflichtigkeit zu verlangen. Mit Natur und Landschaft sei pfleglich umzugehen.

Im Übrigen tritt der Landtag der Stellungnahme der Staatsregierung bei.

2. Nach Ansicht der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage ebenfalls unbegründet.

a) Die beanstandete Vorschrift sei nicht am allgemeinen Bestimmtheitsgebot als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 BV), sondern an dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 BV zu messen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden könne, wenn die Straftat gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde, beziehe sich auch auf Ordnungswidrigkeiten. Gemäß Art. 104 Abs. 1 BV seien die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder der Verhängung von Bußgeld so konkret zu umschreiben, dass der Anwendungsbereich eines Straf- oder Bußgeldtatbestands klar zu erkennen sei. Der betroffene Bürger müsse in zumutbarer Weise vorhersehen und feststellen können, welches Verhalten mit Strafe oder Bußgeld bedroht sei.

Zwar müsse die Norm selbst die Voraussetzungen einer Bestrafung oder Auferlegung von Bußgeld festlegen, doch dürfe das Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden. Auch bei Straf- oder Bußgeldnormen seien unbestimmte Rechtsbegriffe nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gegen deren Verwendung bestünden keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lasse, so dass der Einzelne die Möglichkeit habe, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen.

Hiernach sei die angegriffene Norm wegen der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ohne Notwendigkeit“ nicht zu beanstanden. Dessen Inhalt lasse sich im Wege der Auslegung gewinnen.

aa) Nach der Gesetzesbegründung müsse angesichts der sonstigen Bedrohung der Natur, des Bedürfnisses nach ruhiger Erholung und der Enge des Raumes der ungezügelte Drang nach motorsportlicher Betätigung abseits von Wegen und zugelassenen Übungsstrecken gebremst werden. Die Vorschrift sei vor dem Hintergrund des Art. 141 Abs. 3 BV zu sehen. Dieses Grundrecht sei in umfassendem Sinn zu verstehen und nicht räumlich auf besondere Naturschönheiten beschränkt. Naturgenuss und Erholung vollzögen sich durch das Wahrnehmen und Erleben von Natur und Landschaft in all ihren Erscheinungsformen und mit allen Sinnen, was nur dann möglich sei, wenn Natur und Landschaft nicht durch erhebliche Störungen beeinträchtigt würden. Naturgenuss sei auch das Vergnügen, fernab vom Lärm die Ruhe der Natur zu genießen. Fahren mit Kraftfahrzeugen in der freien Natur verursache Lärm und Immissionen, beeinträchtige das Naturerlebnis, störe die Tierwelt und beschädige Pflanzen. Parken sei zwangsläufig mit vorherigem Fahren verknüpft; parkende Kraftfahrzeuge stellten auch eine optische Beeinträchtigung dar. Deshalb seien Fahren und Parken in der freien Natur auf das notwendige Maß zu beschränken. Wann eine Notwendigkeit zum Fahren oder Parken gegeben sei, lasse sich vor dem geschilderten Hintergrund durch Auslegung ermitteln. Notwendig sei Kfz-Verkehr im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen.

bb) Die gewählte Formulierung „ohne Notwendigkeit“ sei gebräuchlich und werde in anderen Rechtsbereichen, etwa im Immissionsschutzrecht, ebenfalls verwendet.

cc) Zudem sei der unbestimmte Rechtsbegriff lediglich ein ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf das verfassungsrechtlich zu beachtende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sanktioniert werde zum einen das „unnötige“ Fahren in der Natur; einbezogen sei auch der Eigentümer bzw. ein von diesem gebilligtes Verhalten. Die Norm stehe insoweit in einem Spannungsverhältnis zum Eigentumsgrundrecht. Zum anderen werde auch das „unbefugte“, also ein Fahren ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers erfasst. Klargestellt werde, dass die unter objektiver Betrachtung bestimmungsgemäße Nutzung eines Grundstücks oder eine Nutzung für Maßnahmen zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter nicht betroffen sei.

b) Art. 103 BV sei nicht verletzt.

aa) Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liege nicht vor. Der Gesetzgeber dürfe in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzen. Die ihm hierbei gezogenen Grenzen seien eingehalten.

bb) Die Norm gestalte neben Art. 26 ff. BayNatSchG das Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung gemäß Art. 141 Abs. 3 BV näher aus. Der Schutz von Naturgenuss und Erholung sei ein verfassungsrechtlich legitimierter Zweck mit Grundrechtscharakter und rechtfertige eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Eigentümers. Die Regelung konkretisiere die verfassungsrechtliche Vorgabe, mit den Naturgütern sowie Natur und Landschaft schonend und pfleglich umzugehen. Die Bußgeldbewehrung des unnötigen Fahrens und Parkens auf Flächen in der freien Natur sei geeignet und erforderlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt, weil aus übergeordneten Gründen erforderliche Fahrten vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen seien. Verbleibende Einschränkungen seien aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen. Die Regelung sei erforderlich, da ein starker Trend zu Outdoor-Sportarten mit entsprechenden geländegängigen Fahrzeugen festzustellen und der Druck auf Natur und Landschaft durch Freizeitnutzungen unverändert hoch sei.

IV.

1. Wogegen sich die Popularklage im Einzelnen richtet, bedarf der Auslegung. Ihr Gegenstand ist nicht die angegriffene Norm des Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG in ihrer Gesamtheit. Diese Vorschrift hat - mit Ausnahme der Privatwege, für die Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG gilt - den Schutz von nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Flächen in der freien Natur zum Gegenstand. Sie stellt zwei Verhaltensweisen unter Bußgeldbewehrung: zum einen das Befahren oder Parken ohne Notwendigkeit, soweit es sich um Fahrzeuge mit Motorkraft handelt; zum anderen das unbefugte Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Während es für die Belegung mit Geldbuße in der ersten Alternative auf eine Billigung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten nicht ankommt, ist in der zweiten Alternative die Einwilligung des an der Fläche Berechtigten erheblich, welche eine hinreichende Befugnis zum Befahren oder Parken vermittelt (BayObLG vom 4.2.1983 DAR 1983, 328 f.). Ersichtlich richtet sich die Popular-klage nur gegen die Norm in ihrer Fahrzeuge mit Motorkraft betreffenden ersten Alternative. Denn begründet wird sie durchwegs damit, dass nicht feststehe, was ein Fahren oder Parken „ohne Notwendigkeit“ sei. Zudem berührt die Bußgeldbewehrung des unbefugten Fahrens mit Fahrzeugen ohne Motorkraft in der zweiten Alternative nicht das ebenfalls in den Mittelpunkt gerückte Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV, zu dessen Schutz diese Variante gerade beiträgt.

2. In dem beschränkten Umfang erweist sich die Popularklage als zulässig.

a) Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Vorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Zu diesen gehört die angegriffene naturschutzrechtliche Bußgeldvorschrift.

b) Der Antragsteller hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

aa) Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) beanstandet, wäre diese Rüge bei wörtlichem Verständnis allerdings nicht zulässig. Die bezeichnete Norm verbürgt nämlich kein Grundrecht, sondern beinhaltet objektives Verfassungsrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/95). Indessen bezieht sich die Rüge auf eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei einer Norm aus dem Recht der Ordnungswidrigkeiten. Die Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes sind an Art. 104 Abs. 1 BV zu messen, der als neben Art. 103 Abs. 2 GG fort geltendes (vgl. Art. 142 GG) Grundrecht festlegt, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit -respektive die Bewehrtheit mit Bußgeld - gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167; vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230; vom 23.1.2012 BayVBl. 2012, 397/400). Da der Antragsteller insbesondere die mangelnde Vorhersehbarkeit und Feststellbarkeit von Verhaltensweisen beanstandet, für die der Gesetzgeber ein Bußgeld verhängt hat, ist davon auszugehen, dass sich seine Rüge auf Art. 104 Abs. 1 BV stützt.

bb) Zudem hat der Antragsteller in noch ausreichend substanziierter Form gerügt, das Grundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV sei verletzt. Er macht insoweit geltend, ein Eigentümer von Flächen in der freien Natur sei gehindert, diese umfassend zu nutzen, etwa zum vorübergehenden Abstellen oder Abstellen lassen eines Fahrzeugs anlässlich eines Picknicks am Waldrand, was notwendigerweise auch die Fahrt dorthin mit umfasst.

cc) Liegen - wie hier - zulässige Grundrechtsrügen vor, prüft der Verfassungsgerichtshof die Vorschrift im angegriffenen Umfang anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE [63], 220/226).

V.

Die Popularklage ist unbegründet. Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG ist im gerügten Umfang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Widerspruchs der angegriffenen Regelung zu höherrangigem Bundesrecht verletzt.

a) Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung. Die Frage, ob der bayerische Gesetzgeber das höherrangige Bundesrecht verletzt hat, prüft der Verfassungsgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung nur am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV erstreckt seine Schutzwirkung jedoch nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß einer landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 20.6.2008 VerfGHE 61, 130/138; VerfGHE 63, 220/226 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/25).

b) Ein solcher Verstoß wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist auch nicht festzustellen. Namentlich ist ein Verstoß der angegriffenen Norm gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung nicht erkennbar.

Das Strafrecht als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) umfasst nicht nur das Strafrecht im herkömmlichen Sinn, sondern auch das Recht der Ordnungswidrigkeiten (BVerfG vom 16.7.1969 BVerfGE 27, 18/32 f.; vom 8.6.1971 BVerfGE 31, 141/144). Das Bundesrecht enthält jedoch keine denselben Tatbestand betreffende Regelung mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber.

Es handelt sich nicht um eine Vorschrift, die den Straßenverkehr betrifft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) und in dessen Bereich der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz weitgehend abschließend Gebrauch gemacht hat (BVerfG vom 9.10.1984 BVerfGE 67, 299/320 f.; BGH vom 4.12.2001 BGHSt 47, 181/186). Der Begriff des Straßenverkehrs erfasst nur Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlich ist ein Verkehrsraum nach ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH vom 4.3.2004 NJW 2004, 1965; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVO Rn. 13 f. m. w. N.). In diesem Sinn betrifft auch die umweltschützende bundesrechtliche Norm des § 30 Abs. 1 StVO eine straßenverkehrsrechtliche Nutzung. Die mit der Popularklage beanstandete Vorschrift bezieht sich hingegen auf Flächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums.

Zwar gehören Naturschutz und Landschaftspflege seit 2006 ebenfalls zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG). Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), Gebrauch gemacht. Das Bundesnaturschutzgesetz entfaltet jedoch keine Sperrwirkung für eine landesrechtliche Regelung, wie sie die angegriffene Vorschrift des Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 1 BayNatSchG enthält. Es regelt in § 59 das Recht auf Betreten - im Sinn des fußläufigen Begehens - der freien Landschaft als allgemeinen Grundsatz (Abs. 1) und eröffnet den Ländern zugleich die Möglichkeit, die Rechte der Erholungsuchenden zu erweitern oder aus wichtigen Gründen einzuschränken (Abs. 2). Ferner können die Länder nach § 69 Abs. 7 BNatSchG bzw. - bezüglich ihres eigenen Naturschutzrechts - aufgrund ihrer Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gesetzlich bestimmen, dass über die bundesrechtlich in § 69 Abs. 1 bis 6 BNatSchG geregelten Tatbestände hinaus weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 69 Rn. 36). In dem den Ländern danach verbleibenden Kompetenzrahmen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG) hält sich die angegriffene Regelung.

2. Art. 104 Abs. 1 BV, der den Grundsatz „nulla poena sine lege“ verfassungsrechtlich festschreibt, ist nicht verletzt.

a) Die Bestimmung bezieht sich - wie schon ausgeführt (IV. 2. b) aa) - nicht nur auf Straftaten im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Ordnungswidrigkeiten. Sie enthält einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt. Dieser verlangt, dass der Gesetzgeber selbst eindeutig die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung einer Geldbuße festlegt und dies nicht der Verwaltung oder der Rechtsprechung überlässt (VerfGHE 63, 220/230 m. w. N.; zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 2 GG BVerfG vom 17.11.2009 NJW 2010, 754).

Indessen verbietet Art. 104 Abs. 1 BV nicht grundsätzlich die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Gesetzgeber ist hierdurch nicht verpflichtet, jeden Straf- oder Bußgeldtatbestand mit exakt fassbaren Merkmalen bis ins Letzte zu umschreiben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammmenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGHE 63, 220/228, 230 f.; VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 -20/00 - juris Rn. 11). Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Gerade im Bereich des Naturschutzrechts kann ein umfassender Schutz oft nur durch abstrakte Umschreibung denkbarer Eingriffsarten verwirklicht werden (VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 - 20/00 - juris Rn. 16). Allerdings muss der Einzelne als Normadressat im Regelfall die Möglichkeit haben, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (VerfGH vom 30.4.1991 VerfGHE 44, 41/56; VerfGHE 63, 220/230 f.). In Grenzfällen muss wenigstens das Risiko einer Bestrafung oder einer Geldbuße erkennbar sein (BVerfG vom 11.11.1986 BVerfGE 73, 206/235; vom 20.10.1992 BVerfGE 87, 209/224; vom 17.10.2007 DVBl. 2007, 1555/1563 f.), wobei im Zweifelsfall vom Betroffenen auch erwartet werden kann, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (VerfGHE 43, 165/168; VerfG Brandenburg vom 12.10.2000 - 20/00 - juris Rn. 30).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 BV nicht feststellbar.

aa) Die angegriffene Norm bezieht sich auf Flächen in der freien Natur.

Erfasst sind Flächen, die dem Schutzbereich des Grundrechts nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV unterfallen, also Flächen, die nicht durch bauliche oder künstliche Anlagen verändert worden sind, sondern sich im Naturzustand oder im Zustand landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultivierung befinden (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 26). Sie können auch innerhalb eines Stadtgebiets liegen (vgl. VerfGH vom 18.10.1965 VerfGHE 18, 121; vom 18.11.1968 VerfGHE 21, 197/201). Ob sie frei zugänglich oder eingezäunt sind, ist unerheblich. Was zur „freien Natur“ gehört, ist im Bayerischen Naturschutzgesetz näher geregelt (Art. 26 ff. BayNatSchG; LT-Drs. 7/3007 S. 23). Dazu gehören insbesondere die in Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG aufgeführten Flächen (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 26 BayNatSchG Rn. 7). Um „freie Natur“ handelt es sich dagegen nicht, wenn die Fläche zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, aber durch bauliche oder sonstige künstliche Anlagen unmittelbar verändert ist (LT-Drs. 7/3007 S. 24). Der durch Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG erfasste Bereich lässt sich damit von durch Menschenhand veränderten Flächen rechtlich wie tatsächlich anhand der jeweiligen Örtlichkeit hinreichend sicher abgrenzen.

bb) Bußgeldbewehrt ist ein Fahren „ohne Notwendigkeit“.

Die Norm hatte ihren Vorläufer in Art. 52 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG (a. F.). Angesichts zunehmender Freizeitaktivitäten und einer Vielzahl neuer Sportgeräte sah sich der Gesetzgeber gehalten, geeignete Möglichkeiten zu schaffen, um Betätigungen in der freien Natur begegnen zu können, die ihrerseits, wie etwa solche motorsportlicher Art (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Art. 29 BayNatSchG Rn. 4), nicht vom Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) gedeckt sind. Nach Einschätzung des Gesetzgebers war es erforderlich, bereits gesetzlich verbotene Handlungen mit Bußgeld zu bewehren (LT-Drs. 13/10535 S. 33 zu Nr. 42 unter d). Dabei hatte der Gesetzgeber u. a. „das wilde off-road-Fahren querfeldein“ im Blick. Angesichts der sonstigen Bedrohung der Natur, des Bedürfnisses nach ruhiger Erholung und der Enge des verfügbaren Raumes müsse der ungezügelte Drang nach motorsportlicher Betätigung abseits von Wegen oder zugelassenen Übungsstrecken gebremst werden (LT-Drs. 13/10535 S. 34 zu Nr. 42 unter d) cc). Daraus lässt sich unschwer ableiten, dass als Ordnungswidrigkeit jedenfalls ein Fahren auf Flächen in der freien Natur erfasst wird, wenn sich der Zweck im Fahren selbst erschöpft, dieses etwa nur zu Sport, Spiel und Spaß stattfindet und ein auf die benutzte Fläche konkret bezogenes Bedürfnis völlig fehlt.

Speziell zur verfahrensgegenständlichen Vorschrift führt die Gesetzesbegründung weiter aus, unabhängig von einer Zustimmung des Eigentümers dürfe nur aus vernünftigem Anlass mit Motorfahrzeugen gefahren werden (LT-Drs. 13/10535 S. 34 zu Nr. 42 unter d) cc). Durch Art. 57 Abs. 4 Nr. 3 BayNatSchG werden daher nicht alle Verkehrsvorgänge auf Flächen in der freien Natur sanktioniert, sondern nur durch den Begriff „ohne Notwendigkeit“ hinreichend bestimmbare Fahrten. Mit Motorfahrzeugen gefahren werden darf beispielsweise, wenn dies unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Fläche, etwa zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder zur Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen (Engelhardt in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, Art. 52 BayNatSchG a. F. Rn. 5 unter c), dient. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Notwendigkeit“ verlangt deshalb für andere als die vorbeschriebenen Sachverhalte - der Antragsteller nennt dazu Beispiele - eine Interessenabwägung, wie sie die Rechtsprechung für die Anwendung ähnlich aufgebauter Bußgeldnormen entwickelt hat (BayObLG vom 9.6.1982 BayObLGSt 1982, 66/67 zu § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO; OLG Köln vom 16.10.1962 NJW 1963, 120; VG Schleswig vom 15.6.1999 NJW 2000, 970 zu § 117 OWiG).

Die Einbettung der beanstandeten Vorschrift in das Naturschutzrecht verdeutlicht ihren Inhalt und ihre Zweckrichtung, gleichzeitig auch ihre Grenzen. Ein ansprechendes Landschaftsbild und eine intakte Natur sind für die körperliche und seelische Regeneration des Menschen wichtig; sie dürfen kein Luxusgut sein (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messerschmidt, vor Art. 26 BayNatSchG Rn. 1). Der Genuss von freier Natur und Landschaft soll optisch, aber auch akustisch möglichst ungestört ablaufen und nicht durch äußere Maßnahmen, sofern diese sich nicht anderweitig rechtfertigen lassen, negativ beeinflusst werden, weshalb das Fahren in der freien Natur gesetzlich beschränkt wird. Das die Bußgeldnorm einschränkende Kriterium der Notwendigkeit muss in einer Abwägung zwischen ungestörtem Naturgenuss einerseits und der Freiheit, Fahrzeuge mit Motorkraft auf freien Flächen zu bewegen, andererseits im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Auch insoweit ist das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt, weil der Einzelne die Möglichkeit hat, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen auf freien Flächen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (VerfGHE 44, 41/56; 63, 220/228, 230 f.). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im Popularklageverfahren unbestimmte Rechtsbegriffe einfachrechtlich verbindlich auszulegen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten genügt vielmehr die Feststellung, dass sich das fragliche, den Tatbestand unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einschränkende Merkmal nach der Zielsetzung und dem sachlichen Zusammenhang der den Naturschutz und das Betretungsrecht regelnden Vorschriften mit hinreichender Bestimmtheit auslegen lässt (VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/137; VerfGHE 63, 220/228).

cc) Dass der Gesetzgeber auch das Parken in die Bußgeldbewehrung mit einbezogen hat, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Parken ist lediglich Unterbrechung des fließenden und Teil des ruhenden Verkehrs (BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 320), nämlich ein längeres Anhalten (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) regelmäßig mit der Absicht, das Motorfahrzeug wieder zu benutzen. Es setzt definitionsgemäß ein vorheriges Fahren voraus. Die Praktikabilität der Vorschrift wäre ohne die Einbeziehung infrage gestellt. Zudem ist Parken auf freien Flächen optisch ähnlich beeinträchtigend wie Fahren.

3. Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.

Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums verbindlich abgrenzt. Er darf dabei allerdings das Recht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen; Einschränkungen müssen außerdem vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.3.1986 VerfGHE 39, 36/38; VerfGHE 63, 220/231).

Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Norm gerecht. Sie ist geeignet, das Fahren und Parken auf Flächen in der freien Natur zu unterbinden. Sie ist auch erforderlich, weil ein gleich wirksames milderes Mittel als gerade die angedrohte Sanktion nicht zur Verfügung steht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Naturschutz ist ein bedeutender Gemeinwohlbelang, der Staat ist hierzu verfassungsrechtlich verpflichtet (Art. 141 Abs. 1 BV). Zudem räumt die Verfassung dem Einzelnen ein Grundrecht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur ein (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV). Art. 141 BV konkretisiert das Gebot der Sozialbindung des Eigentums und beschränkt das Eigentumsrecht (Funke in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 103 Rn. 18; Müller in Meder/Brechmann, a. a. O., Art. 141 Rn. 30). Dem Eigentümer werden bei Ausübung seiner umfassenden Rechte am Grundstück durch die Norm Schranken gezogen, die sich aus der Lage seines Eigentums „in der freien Natur“ ergeben. Neben einer Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge (Krankenfahrstühle) trifft der Gesetzgeber selbst durch das Merkmal „ohne Notwendigkeit“ unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung, indem er vom Anwendungsbereich bestimmte motorisierte Betätigungen in der freien Natur ausnimmt. Die Nutzbarkeit von Flächen wird nur unwesentlich und namentlich nicht in ihrer zweckgemäßen Verwendung eingeschränkt.

4. Eine Verletzung des Art. 101 BV liegt nicht vor. Die Handlungsfreiheit ist nur innerhalb der Schranken der Gesetze garantiert. Zu diesen zählen sämtliche mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnormen. Das ist bezüglich der angegriffenen Regelung, wie oben ausgeführt, der Fall. Insbesondere ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 69 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 142


Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot


(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren is

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines a

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.