Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
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Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

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(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Leb
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published on 07/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II.
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