Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft Inhaltsverzeichnis
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
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(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Leb
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published on 07/05/2013 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II.
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