Grunderwerbsteuerrecht: Ungleichbehandlung der Homo-Ehe ist verfassungswidrig

published on 24/08/2012 13:16
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Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt.
Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner - anders als für Ehegatten - keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nun entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle treffen, die die Gleichheitsverstöße bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer - neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes - an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen müssten, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfe. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner seien Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt. Die der Steuerbefreiung zugrunde liegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gelte daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründe die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Daher sei die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen. Schließlich könne die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der im Grundgesetz verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfG, 1 BvL 16/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BVerfG Beschluss vom 18.07.2012 (Az: 1 BvL 16/11)

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

§ 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.


Gründe:

Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs. In § 3 Nr. 4 GrEStG war in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese Steuerbefreiung wurde zunächst nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen Partnern erstreckt, die in einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen nur für Ehegatten, nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3 GrEStG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;

der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;

der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;

der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;

der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;

Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.

Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die für das Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG eingeführt, nach der der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers unabhängig vom ehelichen Güterstand von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne die Beschränkung auf den Erwerb eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft den Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Ehegatten gleichgestellt. Die Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte, die für Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach maßgebend seien und deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht gerechtfertigt und stoße bei den Beteiligten auf Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für Ehegatten geltenden Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG 2010 - im Folgenden: n.F.).

Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die geänderte Fassung des § 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.

Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss die Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des Grundstückserwerbs eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden könne. Der Grundstückserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung. Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009 schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kläger eine notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf, vereinbarten Gütertrennung und regelten den während der Lebenspartnerschaft erzielten Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die Übernahme der zum Zwecke des Erwerbs der Immobilien (gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen und dinglichen Haftung durch den späteren Alleineigentümer vereinbarten.

Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kläger zu 1) in Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 2.699,- € fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.

Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Der Beklagte habe nach Maßgabe des einfachen Rechts die von den Klägern vorgenommenen Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.

In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch nicht möglich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff „Ehegatten” seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten gegenüber Grundstückserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften eine gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen Abkömmlinge hätten, sei zumindest der Zweck der Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit würden.

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen, nicht in Betracht.

Nach der Überzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht partizipieren könnten.

Das Familienprinzip sei der Grund für die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG (1983) für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie Grundstücksübertragungen deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder während der Ehe „aus einem Topf“ wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht auszuschließen. Gerade beim Wechsel des Güterstandes seien die während eines Ehelebens erwirtschafteten Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine ausreichenden Gründe, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom Familienprinzip geprägt seien.

Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel, Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.

Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

Die weiteren Stellungnahmen erachten § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

Lebenspartner seien auch rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begründung für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren Gründen nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem nicht zu, weil auch der Grundstückserwerb nur eingeschränkt disponibel sei, soweit dieser der Vermögensauseinandersetzung im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.

Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Eingetragene Lebenspartner wurden - bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten Grunderwerbsteuer zahlen mussten.

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern.

Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht. Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes.

Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat, zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden. Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen.

Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht.

Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit begründet, dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten - ebenso wie bei Verwandten in gerader Linie - vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den nach § 3 Nr. 6 GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch für eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechen. Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden.

Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verhältnisse und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (§ 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung des Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.

Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Eine solche Vergleichbarkeit liegt hier vor.

Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene Lebenspartner in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit einer Nichtigerklärung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden.

Die übrigen Befreiungsvorschriften in § 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner begünstigen, sind in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt. Die Unvereinbarkeitserklärung dieser weiteren Bestimmungen des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gründen wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind.

Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung der „Zersplitterung von Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise“ bei einem Erwerb durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll, indem den Miterben ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des Erblassers gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.

Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die vom Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.

Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.

Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen. Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der Fall.

Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einführung dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im Familien- und Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt.

Der Umstand, dass „man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden“ kann (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12), vermag den Verzicht auf eine rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden müsste, weil die Entscheidung über den Grundstückserwerb grundsätzlich frei ist.


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published on 18/07/2012 00:00

Tenor 1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesge
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/08/2021 17:27

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S
01/03/2007 21:11

Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
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01/03/2007 21:28

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SubjectsSteuerrecht
14/12/2007 11:43

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
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Annotations

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.

Gründe

A.

1

Das Finanzgericht begehrt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

I.

2

1. a) Die Grunderwerbsteuer besteuert den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts nach Maßgabe der im Grunderwerbsteuergesetz im Einzelnen aufgeführten Erwerbsvorgänge. § 3 GrEStG begründet Ausnahmen von der Besteuerung des Grunderwerbs. In § 3 Nr. 4 GrEStG war in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (im Folgenden: a.F.) geregelt, dass der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Diese Steuerbefreiung wurde zunächst nicht auf Grundstücksübertragungen zwischen Partnern erstreckt, die in einer seit dem 1. August 2001 ermöglichten eingetragenen Le-benspartnerschaft lebten. Daneben wies § 3 GrEStG a.F. eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen nur für Ehegatten, nicht aber für eingetragene Lebenspartner auf. § 3 GrEStG a.F. lautete auszugsweise wie folgt:

3

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;

3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;

4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;

5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;

6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;

7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;

4

b) Im Grunderwerbsteuergesetz 1919 (RGBl I S. 1617) und auch noch im Grunderwerbsteuergesetz 1940 (RGBl I S. 585) waren Ehegatten nur begünstigt, wenn zwischen ihnen eine Gütergemeinschaft bestand oder bestanden hatte.

5

Mit dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 (BGBl I 1982 S. 1777) wurde vor allem die für das Ausgangsverfahren maßgebende Regelung des § 3 Nr. 4 GrEStG eingeführt, nach der der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers unabhängig vom ehelichen Güterstand von der Steuer befreit ist. Hieran anknüpfend wurde auch der Erwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG 1983). Ferner wurden ohne die Beschränkung auf den Erwerb eines Grundstücks aufgrund bestehender Gütergemeinschaft den Miterben, Abkömmlingen und Teilnehmern einer fortgesetzten Gütergemeinschaft deren Ehegatten gleichgestellt. Die Befreiung von Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten begründete der Gesetzgeber damit, dass familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte, die für Grundstücksübertragungen bei Verwandten in gerader Linie vielfach maßgebend seien und deren Freistellung von der Grunderwerbsteuer rechtfertigten, weitgehend auch für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten Geltung beanspruchten; die Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Verwandten in gerader Linie erscheine deshalb nicht gerechtfertigt und stoße bei den Beteiligten auf Unverständnis (vgl. BTDrucks 9/251, S. 17 f.).

6

c) Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (vom 8. Dezember 2010, BGBl I S. 1768) hat der Gesetzgeber eingetragene Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für Ehegatten geltenden Befreiungen des § 3 GrEStG a.F. den Ehegatten gleichgestellt. Insbesondere hat er auch den Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG 2010 - im Folgenden: n.F.).

7

Nach Art. 32 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) ist dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung und damit am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten. Die geänderte Fassung des § 3 GrEStG ist nach § 23 Abs. 9 GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht wurden.

8

Zur Begrenzung der Neuregelung auf die Zukunft vertraten die Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss die Auffassung, eine rückwirkende Gleichstellung des Grundstückserwerbs eines Lebenspartners sei im Grunderwerbsteuerrecht nicht geboten, weil man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden könne. Der Grundstückserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12).

9

2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte  , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 <206>; 126, 400 <408>). Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.>; 126, 400 <408 f.>).

II.

10

1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens begründeten im Jahre 2002 eine Lebenspartnerschaft und lebten seitdem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2009 schlossen die zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Kläger eine notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung. Mit dieser hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf, vereinbarten Gütertrennung und regelten den während der Lebenspartnerschaft erzielten Zugewinn, indem sie die wechselseitige unentgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien gegen die Übernahme der zum Zwecke des Erwerbs der Immobilien (gesamtschuldnerisch) übernommenen schuldrechtlichen und dinglichen Haftung durch den späteren Alleineigentümer vereinbarten.

11

2. Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen den Kläger zu 1) in Höhe von 1.811,- € sowie gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 2.699,- € fest.

12

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem die Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ihrer Lebenspartnerschaft gegenüber einer ehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht hatten, verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Finanzgericht weiter.

III.

13

Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als der Grundstückserwerb durch einen eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

14

1. Der Beklagte habe nach Maßgabe des einfachen Rechts die von den Klägern vorgenommenen Grundstücksübertragungen zutreffend der Grunderwerbsteuer unterworfen.

15

In Betracht komme allein eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Eine Auslegung dieser Vorschrift zu Gunsten eingetragener Lebenspartner sei jedoch nicht möglich. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe zwischen Lebenspartnern sei nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht vorgesehen; mit dem Begriff "Ehegatten" seien eindeutig die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint. Ebenso wenig rechtfertigten Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Die Steuerfreistellung habe die bis 1983 bestehende Ungleichbehandlung der Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten gegenüber Grundstückserwerben zwischen Verwandten in gerader Linie beseitigt, weil familien- und erbrechtliche Erwägungen bei solchen Grundstücksgeschäften eine gewichtige Rolle spielten. Auch sollte mit der Steuerbefreiung in diesem Bereich ansonsten bestehenden Möglichkeiten der Steuerumgehung der Boden entzogen werden. Da gleichgeschlechtliche Partner keine gemeinsamen Abkömmlinge hätten, sei zumindest der Zweck der Gleichstellung mit Verwandten in gerader Linie und einer gegebenenfalls vorzubeugenden Umgehung der Steuerpflicht nicht dadurch erreichbar, dass Lebenspartner ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit würden.

16

Eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. auf Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern sei nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

17

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. über dessen Wortlaut hinaus komme angesichts des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers, die Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner mit der Ehe nicht rückwirkend zu erreichen, nicht in Betracht.

18

2. Nach der Überzeugung des vorlegenden Finanzgerichts ist § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.

19

Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 4 GrEStG (1983), wonach die familienrechtlichen Bindungen maßgeblich für die Einführung des Befreiungstatbestandes gewesen seien, habe der Gesetzgeber keine hinreichende Begründung vorgelegt, warum Lebenspartner an dieser steuerlichen Begünstigung nicht partizipieren könnten.

20

Das Familienprinzip sei der Grund für die Einführung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG (1983) für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Vorschrift erkannt, dass innerhalb einer Familie Grundstücksübertragungen deshalb erfolgten, weil die Familienmitglieder während der Ehe "aus einem Topf" wirtschafteten. Bei der Entflechtung des gemeinsamen Wirtschaftens seien Grundstücksübertragungen nicht auszuschließen. Gerade beim Wechsel des Güterstandes seien die während eines Ehelebens erwirtschafteten Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei in vielen Bereichen der Ehe nachgebildet. Es bestünden keine ausreichenden Gründe, die Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe zu benachteiligen, obwohl beide Lebensformen vom Familienprinzip geprägt seien.

21

Die Grunderwerbsteuer sei als Verkehrsteuer ausgestaltet. Der Gesetzgeber verfolge mit ihr das Ziel, Grundstücksumsätze zu besteuern. Dementsprechend sei der Grundstücksumsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz falle, von der Umsatzsteuer befreit. Eingetragene Lebenspartner lebten wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Da die Freistellung im Grunderwerbsteuerrecht gerade die Familie in familien- und erbrechtlicher Stellung von Ehegatten berücksichtigen wolle, bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber eingetragenen Lebenspartnern. Indem der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht nur eherechtlich, sondern auch erbrechtlich der Ehe angeglichen habe, bestehe kein hinreichender Rechtfertigungsgrund (mehr), die eingetragene Lebenspartnerschaft hier anders zu behandeln als die Ehe.

IV.

22

Zur Vorlage haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein Stellung genommen.

23

1. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

24

2. Die weiteren Stellungnahmen erachten § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.

25

Lebenspartner seien auch rückwirkend mit Ehegatten gleichzustellen. Die gesetzgeberische Begründung für die bloß zukünftige Gleichstellung trage aus mehreren Gründen nicht. Die Benachteiligung von Minderheiten könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Betroffenen auf ihre Rechte verzichten könnten. Die Begründung treffe zudem nicht zu, weil auch der Grundstückserwerb nur eingeschränkt disponibel sei, soweit dieser der Vermögensauseinandersetzung im Falle einer beabsichtigten Trennung oder Scheidung und damit dem Ausgleich bestehender Ansprüche diene.

26

Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

B.

27

Die zulässige Vorlage führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit des § 3 GrEStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten, nicht aber Lebenspartner von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

I.

28

1. Eingetragene Lebenspartner wurden - bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 - im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. beim Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers vorsah, so dass sie im Gegensatz zu Ehegatten Grunderwerbsteuer zahlen mussten.

29

2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt die Prüfung dieser Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern anhand eines strengen Maßstabs.

30

a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>).

31

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

32

Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 126, 400 <416 f.>). Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <119 f.>; 126, 400 <417>). Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 <30 f.>; 120, 1 <29>; 121, 108 <120>; 126, 400 <417>). Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 <31>; 120, 1 <29>; 126, 400 <417>).

33

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

34

Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 <220 f.> m.w.N.). Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).

35

Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 <222>; 126, 400 <419>).

36

3. Derartige Unterschiede von hinreichendem Gewicht bestehen für § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. nicht.

37

a) Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Ehegatten in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. damit begründet, dass für Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten - ebenso wie bei Verwandten in gerader Linie - vor allem familien- und erbrechtliche Gesichtspunkte maßgebend seien (BTDrucks 9/251, S. 17 f.). Die hiermit offenbar verbundene Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den nach § 3 Nr. 6 GrEStG a.F. befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gilt aber auch für eingetragene Lebenspartner, weil sich die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für diese der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Annahme bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entsprechen. Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <206 ff.; 225>; 126, 400 <408 f.; 423>).

38

Nichts anderes gilt, wenn man, wie im Vorlagebeschluss erwogen, die ehelichen Verhältnisse und das dem gegenseitigen Unterhalt dienende gemeinsame Wirtschaften (§ 1360 BGB) oder ein aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeistes Familienprinzip als für die Befreiung des Ehegattenerwerbs maßgebend erachtet. Für eingetragene Lebenspartner bestehen jeweils entsprechende Regelungen.

39

b) Art. 6 Abs. 1 GG mit der darin verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, kann die Ungleichbehandlung zu Lasten der Lebenspartner in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>; 126, 400 <420>). Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 126, 400 <420>). Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). Eine solche Vergleichbarkeit liegt hier vor (s. vorstehend unter a).

II.

40

1. a) Die im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären, weil eingetragene Lebenspartner in diese nur Ehegatten begünstigende Regelung nicht einbezogen waren; mit einer Nichtigerklärung kann die gebotene Einbeziehung nicht erreicht werden (vgl. BVerfGE 92, 158 <186>; 101, 397 <409> sowie 126, 400 <431>).

41

b) Die übrigen Befreiungsvorschriften in § 3 Nr. 3 Satz 2 und Satz 3, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG a.F., die zwar Ehegatten, nicht aber eingetragene Lebenspartner begünstigen, sind in die Unvereinbarkeitserklärung einzubeziehen. Diese Bestimmungen sind zwar im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich. Im Normenkontrollverfahren ist eine gesetzliche Vorschrift grundsätzlich nur insoweit zu prüfen, als es bei der Entscheidung auf sie ankommt (vgl. BVerfGE 126, 331 <354> m.w.N.). Die Unvereinbarkeitserklärung dieser weiteren Bestimmungen des § 3 GrEStG a.F. hat jedoch im Interesse der Rechtsklarheit nach § 78 Satz 2 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 BVerfGG zu erfolgen, weil diese Befreiungen aus denselben Gründen wie die entscheidungserhebliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 104, 126 <150>).

42

Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 <409>).

43

Soweit die Befreiung der Ehegatten von der Grunderwerbsteuer der Vermeidung der "Zersplitterung von Grundstücken in unwirtschaftlicher Weise" bei einem Erwerb durch einen Miterben oder Teilnehmer einer Gemeinschaft dienen soll (vgl. RStBl 1940, S. 387 <394> zu Vorgängerregelungen im Grunderwerbsteuergesetz 1940), indem den Miterben ihre Ehegatten und der überlebende Ehegatte des Erblassers gleichgestellt werden (§ 3 Nr. 3 GrEStG a.F.), ist dies bei eingetragenen Lebenspartnern nicht weniger geboten als bei Ehegatten.

44

2. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

45

Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2012 eine Neuregelung für die vom Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418) betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl I S. 1768) beseitigt.

46

Es besteht keine Veranlassung, den Gesetzgeber von dieser Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage zu entbinden.

47

Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 111, 191 <224 f.>; 117, 1 <70>; 126, 400 <431 f.>) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

48

Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 120, 125 <168>; 125, 175 <258>). Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 <138>; 120, 125 <168>). Allein die Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Gesetz gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt, vermag indessen nicht ohne weiteres eine in diesem Sinne zuvor ungeklärte Verfassungsrechtslage zu indizieren und damit den Gesetzgeber von einer Pflicht zur rückwirkenden Behebung verfassungswidriger Zustände zu befreien. Sonst wäre dies grundsätzlich bei jedem festgestellten Verfassungsverstoß der Fall.

49

Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber hier aus diesem Grund eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner war seit Einführung dieses Instituts und der bereits zum 1. August 2001 weitgehenden Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten - vor allem im Familien- und Erbrecht - erkennbar. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 <348>) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>).

50

Der Umstand, dass "man sich beim Erwerb eines Grundstücks - anders als im Erbfall - frei für oder gegen den Erwerb entscheiden" kann (vgl. BTDrucks 17/3549, S. 12), vermag den Verzicht auf eine rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine verfassungswidrige Schlechterstellung bei der Besteuerung von Grundstücksübertragungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 hingenommen werden müsste, weil die Entscheidung über den Grundstückserwerb grundsätzlich frei ist.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden.

(2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.

(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.

(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht werden.

(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht werden.

(6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.

(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Januar 2020 verwirklicht werden.

(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und deshalb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.

(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 verwirklicht werden.

(10) § 6a Satz 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.

(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Nummer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden.

(12) § 6a Satz 1 bis 3 sowie § 16 Absatz 5 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirklicht werden.

(13) § 1 Absatz 2a und § 21 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5. November 2015 verwirklicht werden.

(14) § 8 Absatz 2 und § 17 Absatz 3a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 verwirklicht werden. Soweit Steuer- und Feststellungsbescheide, die vor dem 6. November 2015 für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 ergangen sind, wegen § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nicht geändert werden können, ist die festgesetzte Steuer vollstreckbar.

(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht werden.

(16) § 1 Absatz 4 und § 18 Absatz 2 Satz 2 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2018 verwirklicht werden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 20 in der am 15. Dezember 2018 geltenden Fassung wird durch die Rechtsverordnung im Sinne des § 22a Satz 1 bestimmt.

(17) § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und b und § 19 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 verwirklicht werden.

(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3 und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13 Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.

(19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des 30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a Satz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteilsübergänge anzuwenden.

(20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auf Änderungen des Gesellschafterbestandes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein vorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar war.

(21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind auch solche Anteile zu berücksichtigen, über die der Erwerber oder die herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder die abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer dieser Anteile begründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach dem 30. Juni 2021 unter 90 vom Hundert, finden die Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.

(22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni 2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger am 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von weniger als 95 vom Hundert und mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni 2021 die wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.

(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b bleiben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die vor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.

(24) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn die in § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1.
der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.
der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3.
der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.
der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.
der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.
der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.